Amtsgericht Mettmann Beschluss, 08. Sept. 2015 - 51 XVII 148/15

Gericht
Tenor
wird der Aufgabenkreis der Betreuerin Frau G erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungGesundheitsfürsorgeRegelung des PostverkehrsVermögensangelegenheiten Vertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWohnungsangelegenheiten
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens bis zum 08.09.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn N liegt bei Frau T eine frontotemporale Demenz vor.
3Selbst wenn nach dem Anhörungstermin und dem Gespräch mit der behandelnden Ärztin Restzweifel an dieser Diagnose verbleiben, liegt doch unzweifelhaft eine erhebliche geistige Erkrankung der Betroffenen vor. Die behandelnde Ärztin befürwortet die Diagnose einer wahnhaften Störung.
4Nach dem Gutachten des Sachverständigen N, dem Gespräch mit der Ärztin Frau T1 und dem Ergebnis der Anhörung ist Frau S aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.
5Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.
6Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen/der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.
7Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
8Die Betreuung war auch gegen den Willen der Betroffenen zu erweitern sowie zu verlängern. Aus dem ärztlichen Gutachten sowie aus dem Eindruck im Rahmen der richterlichen Anhörung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Betroffene der Hilfe durch einen Betreuer bedarf und diese Notwendigkeit aufgrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht nicht zu erkennen vermag. Sie ist auch in Bezug auf die Ablehnung der Betreuung nicht geschäftsfähig.
9Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist. Die Bevollmächtigte hat einen Verfahrensbevollmächtigten, der Ihre Interessen wahrt, § 276 IV FamFG.
10Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

Annotations
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.