Amtsgericht Mettmann Beschluss, 16. Feb. 2016 - 22 C 91/16
Gericht
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt:
31. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Betreuerin jederzeit ausnahmslos Zutritt zur Antragstellerin zu gewähren.
42. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Erklärung über lebensverlängernde Maßnahmen und gesundheitliche Vorsorge vom 31.07.2012 deutlich sichtbar in die Pflegedokumentation der Antragstellerin bei den AEDL-Kriterien aufzunehmen.
53. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, im Bereich Nahrungs- und Getränkeaufnahme die Dienstanweisung an das Pflegepersonal von Vollübernahme auf Teilübernahme abzuändern.
64. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Gabe von Bedarfsmedikation nach Datum, Art, Dosierung, Grund und ausführendem Pflegepersonal jedes Mal unverzüglich zu dokumentieren.
75. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin in der Zeit von 19:30 Uhr bis 07:00 Uhr in zeitnaher Absprache mit der Betreuerin versuchsweise mit geschlossenem Inkontinenzmaterial zu versorgen.
86. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € - und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
9Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
10Er ist unzulässig, da die verlangte Maßnahme bereits zur Befriedigung der Antragstellerin führen würde. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung können aber in der Regel nur solche Maßnahmen getroffen werden, die den Anspruch des Gläubigers sichern, ohne eine Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen.
11Darüber hinaus darf eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan.
12Dass die Antragstellerin nicht akut vom Tode bedroht ist, trägt sie selbst vor. Dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund ihres Alters und ihrer Grunderkrankung grundsätzlich jederzeit verschlechtern könnte, genügt für eine Eilbedürftigkeit nicht. Würde man dies bejahen, könnte jegliches Begehren ab einem gewissen Alter des Antragstellers im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dafür ist das einstweilige Verfügungsverfahren erkennbar nicht gedacht. Andere Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit liegen nicht vor.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mettmann, Gartenstraße 7, 40822 Mettmann, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mettmann oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
17C3Richterin am Amtsgericht
Annotations
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.