Amtsgericht Menden (Sauerland) Urteil, 27. Okt. 2016 - 3 C 312/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.546,16 €.
1
Tatbestand
3Mit der Klage verfolgt der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am 02.06.2014 gegen 9:50 Uhr auf der H in N in Höhe der Hausnummer 15 zugetragen hat.
4Der Kläger ist Eigentümer des G, EZ 058/2005, amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX. Er befuhr die H in diesem G in Fahrtrichtung "A". Der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte P der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX stand auf einem der Parkplätze auf dem rechten Gehweg.
5Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 1) habe die Tür des P kurz vor dem Moment geöffnet, als er vorbeigefahren sei, vielleicht als er noch 5-7m weg gewesen sei. Ursprünglich sei die Beklagte zu 1) neben dem P gestanden und die Tür sei eine Spaltbreit geöffnet gewesen. Dann habe die Beklagte zu 1) die Türe ganz aufgemacht. Er habe noch eine Vollbremsung eingeleitet und sei auch zum Stehen gekommen, allerdings erst nachdem er den P passiert habe. Es sei ihm jemand entgegen gekommen, sonst wäre er ausgewichen. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Er vertritt die Auffassung, ein Anscheinsbeweis spreche wegen des Türöffnens gegen die Beklagte zu 1). Die Nettoreparaturkosten würden 3.752,65 € betragen, die erstattungsfähigen Gutachterkosten 768,51 €. Zudem verfolgt er eine Auslagenpauschale von 25,00 €.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 4.546,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 294,23 € zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten tragen vor, die Beklage zu 1) habe den P abgestellt. Dann habe sie ein Parkticket gelöst und sich wieder zum Fahrzeug begeben, um ihren zweijährigen Sohn aus dem Auto zu holen, um sich mit ihm zum Kinderarzt zu begeben. Die hintere linke Tür sei offen gewesen. Sie habe mit dem Entsichern und Abschnallen des Kindes bereits angefangen, als der Kläger vorbeigefahren sei und so dicht an ihr vorbei gefahren sei, dass er die geöffnete Tür des P gestreift habe. Als sie mit dem Abschnallen des Kinds angefangen habe, habe sie zum Kind gesagt, sie müssten noch warten, da komme ein anderes Auto. Sie habe sich zunächst über das Kind gebeugt, weil es 40°C Fieber gehabt habe, um zu schauen, wie es ihm geht, und es dann erst abgeschnallt. Der Kläger habe keinen ausreichenden Seitenabstand gehalten. Die Reparaturkosten würden lediglich 2.917,07 € betragen weil sich der Kläger auf eine freie Werkstatt verweisen lassen müsse und unter technischen Gesichtspunkten einzelne Positionen nicht erforderlich seien (Prüfbericht E Blatt 115-120 der Akte). Außerdem seien die Gutachterkosten überhöht.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, B (vgl. Sitzungsniederschrift vom 04.03.2015, Blatt 162 ff. der Akte) und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Blatt 185 der Akte) und Ergänzungsgutachten (Blatt 284 ff. der Akte). Den weiter benannten Zeugen F (Beweisantritt Blatt 164/164R) hat es nicht vernommen. Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze sowie den weiteren Inhalt der Akte.
12Entscheidungsgründe:
13Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten (§§ 17 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG).
14Die im Rahmen von § 17 Abs. 2 StVG gebotene Abwägung der Mitverursachungsanteile ergibt eine Haftungsquote von 100% zu Lasten des Klägers. Der Kläger hat gegen seine Rücksichtnahmepflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Beklagten zu 1) kann kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, eine etwaige Betriebsgefahr des P tritt hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück.
15Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu 1) bereits in das Auto gebeugt war und mit dem Entsichern des Kindersitzes und Abschnallen des Kindes beschäftigt war und die Türe mit einem Öffnungswinkel von ca. 40-45° geöffnet war, als der Kläger vorbei fuhr. Die Tür war hierbei schon so lange geöffnet, dass ein oder zwei Autos davor am P vorbeigefahren waren. Der Kläger hat die geöffnete Tür zu spät wahrgenommen, und eine Vollbremsung gemacht, als er sie dann – zu spät – wahrgenommen hat. So stellt sich der Sachverhalt nach Würdigung aller Beweismittel zur tatrichterlichen Überzeugung dar (§ 286 ZPO).
16Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich vornehmlich aus den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 1), die detailreich und lebendig war und auch emotional gut nachvollziehbar. Der Beklagten zu 1) war noch in der Anhörung der Grauen des Schrecks des Unfallereignisses von damals auf eine sehr eindringliche Weise deutlich anzumerken, sie hat dieses Grauen subjektiv erlebt und auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang davor noch mit ihrem im Auto befindlichen Kind gesprochen und es abzuschnallen versucht.
17Weiterhin folgt das Gericht auch der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen B. Dieser hat bekundet, wie er die hintere linke Türe teilweise offen wahrgenommen hat und die Beklagte zu 1) in das Auto gebeugt hat, so dass er nur ihren Rücken sah. Er hat von sich aus das bislang nicht bekannte Detail beigetragen, dass bei dieser geöffneten Türe bereits zwei Autos vor am P vorbeigefahren kam, bevor der Kläger kam. Auch die Aussage des Zeugen B ist für das Gericht sehr gut nachvollziehbar, detailreich und plausibel gewesen. Er hat auch Einschränkungen seiner Wahrnehmung zugestanden, so hat er etwa bekundet, dass er zwar nicht die ganze Tür sehen konnte, aber die obere Türkante.
18Die Angaben des Klägers waren nicht geeignet, die Angaben der Beklagten zu 1) und des unbeteiligten Zeugen B zu entkräften. Es fehlte schon an der emotionalen Nachvollziehbarkeit der Aussage, der Kläger machte hier kurze und sehr dürftige Angaben und Schuldzuweisungen, Details eines selbst erlebten Sachverhalts wurden in seinen Angaben nicht emotional nachvollziehbar transportiert, die Schilderung des Geschehens blieb bruchstückhaft.
19Die Aussage des Zeugen I war zum Unfallhergang nicht ergiebig. Er hat den Unfall erst gesehen, als er schon passiert war. Das einzige, was er beitragen konnte, ist dass er den Eindruck hatte, dass sich ein Kind im Auto der Beklagten zu 1) befand. Außerdem hat er eine übersichtliche Unfallskizze gefertigt (Blatt 166 der Akte).
20Das erste Sachverständigengutachten war nur sehr eingeschränkt ergiebig. Der Nachweis, die Behauptung des Klägers sei erst unmittelbar oder während der Kollision geführt worden, war mit dem Mitteln des technischen Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar (Blatt 195 der Akte). Es sind schließlich Bilder des Beklagtenfahrzeugs zur Akte gereicht worden (Blatt 262 ff.) - dass dies so lang gedauert hat, ist der Grund für die unerfreulich lange Verfahrensdauer. Das Gericht war allerdings gehalten, dem Beweisantritt der Klägerseite hierzu weiter nachzugehen. Das Ergänzungsgutachten führt dann aus, dass ein Öffnungswinkel der Tür von 30-45° technisch plausibel ist, wenn eine Person dazwischen steht, müsse die Tür jedoch um mehr als 30° geöffnet gewesen sein. Weiter kann er noch bestätigen, dass die Angaben des Klägers zur Vollbremsung während der Kollision wahr sind, wobei er auch anmerkt, dass es zur Motivlage für die Vollbremsung natürlich nichts sagen kann: Es bleibt nach dem technischen Sachverständigengutachten offen, ob die Vollbremsung erfolgte, weil die geöffnete Tür zu spät gewesen wurde oder weil die Tür so spät geöffnet wurde.
21Der Sachverständige hat sein Gutachten unter Darlegung der wesentlichen Grundlagen nachvollziehbar und plausibel erstattet. An seiner Qualifikation bestehen keine Zweifel.
22Bei diesem Sachverhalt ist kein Raum für einen Anscheinsbeweis, wie ihn sich der Kläger vorstellt. Richtig ist zwar, dass wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 1 StVO), und richtig ist auch, dass hieraus ein Anscheinsbeweis folgt, da sich gemeinhin schon aus der Tatsache, dass es trotz vermeintlich äußerster Sorgfalt zum Unfall gekommen ist. Die Beweisaufnahme entkräftet jedoch den Anscheinsbeweis. Die Beklagte zu 1) hat nichts falsch gemacht. Es muss ihr gestattet sein, am Straßenrand die Tür für das Kind zu öffnen und das Kind herauszunehmen, das ist sozialadäquates Verhalten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Parkplätze auf dem Gehweg direkt am Straßenrand befinden. Es ist schon gar nicht möglich, die Straße so lange zu überblicken, um auszuschließen dass ein Auto vorbeifährt für die gesamte Zeit, die man braucht, um ein Kind abzuschnallen und aus dem Auto zu nehmen. Hier muss eher der Verkehr einen Bogen machen oder anhalten. Bei der H handelt es sich nicht um eine Hauptverkehrsader, sondern um eine kleine Straße mit begrenzt Verkehr. Damit, dass der Kläger trotzdem in die schon länger geöffnete Türe gefahren ist, hat er gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.
23Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
261. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
272. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
32Ganzenmüller
moreResultsText
Annotations
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.