Amtsgericht Marl Beschluss, 02. Feb. 2016 - 36 F 21/16
Gericht
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird verboten:
1. sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 50 Meter zu nähern.
2. Kontakt zu der Antragstellerin aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
3. sich der Wohnung der Antragstellerin .......in ..... auf eine Entfernung von weniger als 50 Meter zu nähern.
4. die Antragstellerin zu beleidigen oder zu bedrohen.
II. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, ist der gebührende Abstand sofort wieder herzustellen.
III. Die vorstehende Anordnung wird befristet bis zum 31.01.2017.
IV. Für jeden Fall des Zuwiderhandelns gegen die vorstehende Anordnungen wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall das dieses nicht beizutreiben ist, Ordnunghaft von bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
V. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.
VI. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 260a FamFG).
VII. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
VIII. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000,00 € bestimmt.
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Gründe:
2Die Antragstellerin beantragt Maßnahmen gegen den Antragsgegner nach § 1 GewSchG zu verhängen.
3Sie behauptet hierzu der Antragsgegner habe sie täglich angerufen, beschimpft und beleidigt. Zuletzt habe er sie anlässlich eines Telefongesprächs über Umgangskontakte mit dem gemeinsamen Sohn ..... am 01.01.2016 mit den Worten bedroht“ ich bringe dich um“. Am 18.12.2015 habe dir Antragsgegner ihren Vater in der Grundschule von ....körperlich attackiert, so dass ihr Vater die Polizei gerufen habe. Am 15.01.2016 habe sie einen Zusammenstoß mit dem PKW des Antragsgegners nur knapp verhindern können. Sie sei an diesem Tag mit ihrem PKW die Stichstraße von ihrem Wohnhaus ..... zur Hauptstraße, dem dem ..... gefahren. Plötzlich sei ihr der Antragsgegner mit seinem PKW rückwärts mit hoher Geschwindigkeit entgegengekommen. Sie habe eine Vollbremsung machen müssen, um nicht mit dem Antragsgegner zusammenzustoßen. Sodann sei der Antragsgegner ausgestiegen, habe sich zu ihr umgedreht und in ihre Richtung eine Geste gemacht, als wolle er der Antragstellerin die Kehle durchschneiden.
4Der Antragsgegner bestreitet den Vortrag der Antragstellerin behauptet, er sei in die Stichstraße eingefahren, weil er seinen Sohn .....habe sehen wollen. Er sei mindestens 10 m vor dem PKW der Antragsgegnerin zum stehen gekommen.
5Mit Vergleich vom 03.06.2015 hatten sich die Beteiligten in einem bereits unter dem Aktenzeichen Amtsgericht … … von der Antragstellerin anhängig gemachten Verfahren nach dem Gewaltsschutzgesetz darauf geeinigt, keinerlei persönlichen Kontakt mehr miteinander aufzunehmen. Davon ausgenommen waren Absprachen zur Durchführung von Umgangskontakten. Des Weiteren verpflichteten sich die Beteiligten wechselseitig sich der Wohnung des jeweils anderen Beteiligten nicht auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, Einen Antrag der Antragstellerin auf Verhängung eines Ordnungsgeldes ist das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.08.2015 zurück.
6Der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung von Maßnahmen nach dem Gewaltsschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 b Gewaltsschutzgesetz begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft vorgetragen, dass der Antragsgegner sie weiterhin unzumutbar belästigt und ihr gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt. Ebenso glaubhaft ist der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie am Telefon mit den Worten bedroht, er wolle sie bringen. Für ein derartiges Verhalten des Antragsgegners spricht der Vorfall vom 15.01.2015. Nach der glaubhaften Aussage des unbeteiligten Zeugen.... in der Sache Amtsgericht … … ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner mit hoher Geschwindigkeit rückwärts auf den ihm entgegenkommenden PKW der Antragsgegnerin zugefahren ist. Dabei musste der Antragsgegner mit einem Zusammenstoß der PKW rechnen. Dieser ist nach der überzeugenden Aussage des Zeugen .... nur knapp verhindert worden, in dem beide PKW nur wenige Zentimeter voneinander entfernt zum stehen gekommen sind. Darin liegt eine tätliche Bedrohung der Antragstellerin, deren Verletzung der Antragsgegner durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner behauptet hat, er sei mindestens 10 m vor der Antragstellerin zum stehen gekommen. Selbst wenn dies richtig wäre, hätte der Antragsgegner der Antragstellerin auf diese Weise im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 GewSchG nachgestellt. Darüber hinaus ist jedoch nach der Aussage des Zeugen .... davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin durch sein Verhalten ernsthaft gefährdet hat. Denn das Fahrmanöver des Antragsgegners war immerhin so ungewöhnlich, dass der Zeuge ... seine Wohnung verlassen und sich der Antragstellerin als Zeuge angeboten hat.
7Dem Beweisantritt des Antragsgegners, die am … geborene gemeinsame Tochter der Beteiligten .... als weitere Zeugen für den Vorfall vom 15.01.2016 zu vernehmen, war nicht nachzugehen, weil die Antragstellerin dem widersprochen hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die nunmehr zwölf Jahre alte .... die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 383 Nr. 3 ZPO versteht. Gleichwohl ist .... nicht in der Lage, die Bedeutung der Tragweite einer Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht zu erkennen, weil sie sich angesichts der massiven Sorge-und Umgangsstreitigkeiten der Beteiligten in einem erheblichen Loyalitätskonflikt befindet. So ist sie gegen den Willen der Antragstellerin in den Haushalt des Antragsgegners gewechselt und verweigert Zeit den Kontakt mit der Antragstellerin. Eine Aussage in dem vorliegenden Rechtsstreit würde ..... in ihrer negativen Einstellung zu der Antragstellerin bestätigen und eine Normalisierung der Beziehungen zwischen Mutter und Tochter zu einem späteren Zeitpunkt erschweren. Der Verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht bedarf daher der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, welche hier in der Person der mitsorgeberechtigten Antragstellerin nicht vorliegt.
8Es war auch kein Ergänzungspfleger gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB zu bestellen, weil kein Interessengegensatz zwischen den Interessen von.... und der Antragstellerin besteht. Zwar hat Letztere ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Dieser wird jedoch nicht maßgeblich durch die Aussage der erheblich von dem Antragsgegner beeinflussten Tochter bestimmt, weil der von den Beteiligten unabhängige Zeuge .... den Vortrag dir Antragstellerin bereits im Wesentlichen bestätigt hat. Die Antragstellerin hat sich vielmehr vorrangig im Interesse des Kindes gegen dessen Vernehmung gewandt. Diese widerspricht aus den vorgenannten Gründen objektiv dem Kindeswohl, weshalb von einer Pflegerbestellung abzusehen war.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit dem Antragsgegner, der durch sein Verhalten Anlass zur Antragstellung gegeben hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
12Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
13Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
- 1.
Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder - 2.
Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten, - 2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - 3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, - 4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - 5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder - 2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich - a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder - b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.