Amtsgericht Mannheim Urteil, 20. Juni 2008 - 9 C 129/08

bei uns veröffentlicht am20.06.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 22.11.1966 einen Mietvertrag zum 01.12.1966 über die im 3. Obergeschoss rechts gelegene Wohnung mit der Nr. 2877.
§ 3 dieses Vertrages hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 3 Miete         
(1) Die unter Beachtung des Rechts über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen und der sonst maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen
ermittelte Miete beträgt bei Vertragsbeginn - vorläufig (S. Ziff. 2 Abs. 1 der
„Allgemeinen Vertragsbestimmungen“) - monatlich
228,15 DM
in Worten -Zweihundertachtundzwanzig 15/100 Deutsche Mark.         
                 
(2) Diese Mieter ermäßigt sich auf Grund von Zinsvergünstigungen         
der Deutschen Bundesbahn während der Dauer der         
Vergünstigung um 77,35 DM monatlich auf 115,80 DM
                 
(3) Neben der Miete sind von Vertragsbeginn an monatlich zu         
entrichten für         
Gemeinschaftsantenne als Pauschale  2,50 DM
Maschinelle Wascheinrichtung als Pauschale  -,85 DM
Betriebskosten als Abschlagszahlung   9,40 DM
insgesamt:  163,55 DM
                 
(...)           
                 
(6) Das Wohnungsunternehmen übernimmt:         
a) die Durchführung der Schönheitsreparaturen, Ziffer 5, Abs. 2 und 3 entfällt.         
Ende des Mietverhältnisses war der 30.09.2007. Aus den vom Kläger im Lauf der Jahre gezahlten Geldbeträgen wurde von der Beklagten ein Teil als Zuschlag für Schönheitsreparaturen/Instandhaltung auf einem Mieterkonto zurückgestellt wobei die Parteien die Durchführung und Abwicklung der Kosten der durchgeführten Schönheitsreparaturen dergestalt handhabten, dass der Kläger die jeweils fälligen Schönheitsreparaturen entweder in Eigenleistungen vornahm oder ein Fachunternehmen mit deren Durchführung beauftragte und sodann entweder den eigenen Arbeitsaufwand nach einem vorher bestimmten Schlüssel bei der Beklagten abrechnete bzw. die Rechnung des Fachunternehmens bei der Beklagten einreichte, wonach diese - sofern das angesparte Guthaben des Klägers den jeweiligen Aufwandsbetrag nicht überschritt - die Eigenleistungen des Klägers vergütete bzw. den Rechnungsbetrag erstattete. Maximalbetrag einer solchen Erstattung war der jeweils gültige Rückstellungskontostand. Die Beklagte bezahlte zuletzt im Juni 2005 daher an den Kläger eine Summe von EUR 2.998,99, die dem Rechnungsbetrag des vom Kläger beauftragten Malerbetriebs entsprach. Anfang August 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Guthabenskontostand belaufe sich auf EUR 5.857,74, zum 30.09.2007 war der Betrag auf EUR 5.934,42 angewachsen. Mit Schreiben vom 29.10.2007 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 26.11.2007 zur Auszahlung dieses Guthabens auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2007 ablehnte.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei weiterhin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zudem habe er zuletzt im Juni 2005 Schönheitsreparaturen durch ein Fachunternehmen ausführen lassen.
Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass der von ihm monatlich bezahlte Schönheitsreparaturzuschlag von zuletzt jeweils EUR 38,74 nicht Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete sei. Ihm stehe ein Rückzahlungsanspruch schon deshalb zu, da der Zweck dieses Zuschlags - die Sicherung der Kosten der Durchführung von Schönheitsreparaturen - mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.09.2007 weggefallen sei. Dies ergäbe sich auch daraus, dass die Beklagte das jeweils angesparte Guthaben bei Verkauf der im Anwesen vorhandenen Wohnungen an den jeweiligen Mieter mit dem zu zahlenden Kaufpreis verrechnet bzw. für den Fall, dass die Mieter entgegen der mietvertraglichen Verpflichtung einer Vertragsänderung dahingehend zustimmen, dass die Schönheitsreparaturen nunmehr von den Mietern ausgeführt werden, das angesparte Guthaben an die Mieter ausbezahlten.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.934,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
10 
Klageabweisung.
11 
Die Beklagte behauptet, nicht sie selbst, sondern die Bestands GmbH & Co. KG sei neue Vermieterin, da die bisherige Vermieterin ihren Grundbesitz in erstere Kommanditgesellschaft eingebracht habe und lediglich als deren Komplementärin fungiere.
12 
Sie vertritt weiter die Auffassung, bei dem Zuschlag für Schönheitsreparaturen handele es sich um einen Teil der Grundmiete und lediglich um einen Kalkulationsposten. Die vom Kläger seit 1966 erbrachten Mietzahlungen, die auch den Schönheitsreparaturzuschlag umfassten, seien daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weiterhin seien die Voraussetzungen des § 281 BGB nicht gegeben.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
15 
Dem Kläger steht weder aus der mietvertraglichen Vereinbarung, noch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm im Laufe der Jahre seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1966 geleisteten Schönheitsreparaturzuschläge in Höhe von insgesamt EUR 5.934,42 zu.
16 
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten war diese jedoch passiv legitimiert. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages war die Beklagte Vertragspartei, ein Eintritt der Bestands GmbH & Co. KG in den Mietvertrag nach § 566 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Ein solcher hat die Veräußerung des streitgegenständlichen Anwesens und damit die nach §§ 925, 873 BGB nötige Auflassung und Eintragung in das Grundbuch zur Vorraussetzung (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/ Gather , Mietrecht, 9. Auflage 2007, § 566 BGB Rn 27 ff). Ein solcher Eigentumsübergang von der Vermieterin auf die Bestands GmbH & Co. KG hat ausweislich des vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszugs vom 15.05.2008 gerade nicht stattgefunden, vielmehr ist die Beklagte dort weiterhin als Eigentümerin eingetragen.
17 
Unabhängig davon haftet die Beklagte - unterstellt, der von der Beklagten im Schriftsatz vom 06.05.2008 vorgebrachte Einwand, sie sei mit Einbringungsvertrag in die Bestands GmbH & Co. KG eingebracht worden, ist richtig - gemäß § 128 HGB als Komplementärin der Kommanditgesellschaft weiterhin persönlich für deren Schulden, so dass die Klägerin die Beklagte auch bei Annahme der Richtigkeit deren Vortrags aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten weiter in Anspruch nehmen konnte.
18 
2. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus der mietvertraglichen Vereinbarung selbst jedoch kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Schönheitsreparaturzuschläge, da diese Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete waren.
19 
a) Der vorgelegte Mietvertrag aus dem Jahre 1966 ist insoweit eindeutig. In § 3 Abs. 1 wird die monatlich geschuldete Nettomiete bestimmt, wobei sich diese nach Abs. 2 infolge Zinsvergünstigungen der damaligen Deutschen Bundesbahn noch weiter verringerte. In § 3 Abs. 3 schließlich finden sich Regelungen zu Pauschalbeträgen hinsichtlich einzelner Betriebskosten. Anders als in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen und in der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2008 angesprochenen Berufungsentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2008 (4 S 176/07) hat der streitgegenständliche Vertrag die monatlich geschuldete Grundmiete noch nicht einmal in Nettomiete und Nebenkostenpauschale einerseits sowie einen Schönheitsreparaturzuschlag andererseits aufgesplittet, sondern schweigt zur Höhe des unstreitig monatlich geschuldeten und zuletzt wohl EUR 38,74 betragen habenden Schönheitsreparaturzuschlags völlig.
20 
Da die Beklagte demnach noch nicht einmal die Höhe des unstreitig geschuldeten monatlichen Schönheitsreparaturzuschlags als Kalkulationsposten und Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete ausweist, andererseits aber entgegen Ziffer 2 Abs. 5 der über § 6 MietV einbezogenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen im Mietvertrag selbst auch keine neben der Miete zu zahlenden sonstigen Entgelte aufzählt, ist davon auszugehen, dass auch hier der ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 11.06.2008 vom Arbeitgeber des Klägers von dessen Nettobezügen einbehaltene Schönheitsreparaturzuschlag Teil der monatlich geschuldeten Miete war. Denn wenn sogar dann, wenn im Mietvertrag eine Aufspaltung in einen Nettomietzins einerseits und einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen andererseits vorgenommen wird, beides Teil einer einheitlich geschuldeten Grundmiete ist, so muss erst recht in dem Fall, wenn eine solche Aufspaltung nicht erfolgt und lediglich die Summe der monatlich geschuldeten Beträge (Nettomiete, Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen, Schönheitsreparaturzuschlag etc.) in einem Betrag im Mietvertrag ihren Niederschlag findet, davon ausgegangen werden, dass es sich bei eben diesem Schönheitsreparaturzuschlag um einen unselbständigen Rechnungsposten und damit Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete handelt (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2007, 2 O 102/06, Seite 6).
21 
b) Dafür, dass der Kläger mehr als 40 Jahre lang neben dem im Mietvertrag vereinbarten, und sich aus Nettomiete und Betriebskostenpauschalen zusammensetzenden Mietzins monatlich einen weiteren, davon rechtlich selbständigen und auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Schönheitsreparaturzuschlag bezahlt hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Rechtsgrund für eine solche Zahlung ist ebenso wenig ersichtlich, wie die in den letzten 40 Jahren wegen der Veränderung der Preisindizes variierende jeweilige Höhe dieses Zuschlags. Insoweit hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, welchen Betrag er monatlich genau - seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrund - neben der Miete bezahlt hat, wie hoch exakt dieses Guthaben abzüglich der von der Beklagten auf seine Eigenleistungen bzw. die Einreichung von Rechnungen von Fachunternehmen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen bezahlten Beträge ist und welchen Betrag er hiervon genau zurück haben möchte.
22 
c) Die dem Gericht aus vielen anderen Verfahren gegen die Beklagte bekannte und auch im vorliegenden Fall unstreitig in den letzten 40 Jahren erfolgte Handhabung der Schönheitsreparaturproblematik spricht dagegen eine eindeutige Sprache. Wie beide Parteien übereinstimmend vortragen, war es so, dass die Beklagte den vom Kläger monatlich bezahlten Schönheitsreparaturzuschlag auf einem Mieterkonto als Guthaben ansparte, welches ihm für die Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Verfügung stand. Letztere hatte die Beklagte in § 3 Abs. 6 a) des Mietvertrages zwar selbst übernommen, im Gegenzug dazu hatte sich der Kläger jedoch (vor dem Hintergrund von § 28 Abs. 4 der II Berechnungsverordnung in zulässiger Art und Weise) dazu verpflichtet, einen monatlichen Zuschlag zu bezahlen, welchen er für die Begleichung der Kosten der durchgeführten Schönheitsreparaturen heranziehen konnte. Ihm blieb es nach unstreitigem Vortrag und ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 30.06.2004 überlassen, ob er die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchführt und sodann einen nach bestimmten Kriterien berechneten Betrag hierfür von der Beklagten erstattet bekam oder ob er lieber ein Fachunternehmen mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen beauftragte und den Rechnungsbetrag von der Beklagten verlangte. Dies alles stand unter der Prämisse, dass die Höhe des angesparten Guthabens den Maximalbetrag der erstattungsfähigen Leistungen ausmachte.
23 
Mit dieser über 40 Jahre lang praktizierten Regelung hat der Vermieter, der die ihm nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich obliegende Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zulässigerweise auf den Mieter verlagern kann von diesem Recht dergestalt Gebrauch gemacht, dass zwar die Pflicht zur Durchführung dieser Schönheitsreparaturen bei ihm verblieb, er sich diesen Aufwand aber als Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete in Form eines vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturzuschlages vergüten ließ. Diese einvernehmlich zwischen den Parteien getroffene und zuletzt im Juni 2005, als dem Kläger (für nach seinen Angaben durch den Malerbetrieb durchgeführte Schönheitsreparaturen) unstreitig insgesamt EUR 2.998,99 erstattet wurden, auch praktizierte Handhabung zeigt, dass die Parteien - auch wenn sie den monatlich geschuldeten Zuschlag nicht als Kalkulationsposten der Grundmiete betragsmäßig aufschlüsselten - davon ausgingen, dass dieser als Teil der Grundmiete bezahlt wird.
24 
d) Hierbei ist es irrelevant, ob die Beklagte die vom Kläger monatlich bezahlten Beträge auf einem eigenen Rückstellungskonto verbuchte oder nicht (vgl. hierzu Landgericht Mannheim, Urteil vom 07.05.2008 - 4 S 176/07 - I. der Gründe, dort Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag § 4 Abs. 1 Ziffer 3). Wie der Vermieter mit den vom Mieter geleisteten Zuschlägen rechnungsmäßig verfährt, ob er sie also bei einer Bank auf einem eigenen Konto anspart, lediglich ein buchhalterisches Rückstellungskonto bildet oder Barbeträge in einer Schatulle verwahrt, bleibt ihm überlassen und hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der gezahlten Zuschläge. Die Bildung eines Mietrückstellungskontos erscheint jedoch gerade vor dem Hintergrund monatlich eingehender Zahlungen sowie der Verrechnung infolge vorgelegter Schönheitsreparaturrechnungen ausgezahlter Beträge nachvollziehbar und sinnvoll, so dass daraus alleine noch nichts für einen Rückzahlungsanspruch hergeleitet werden kann (ähnlich Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2007 - 387 C 441/07 (98) - Seite 5).
25 
e) Für die rechtliche Einordnung des Zuschlags ebenso unbedeutend ist die Tatsache, was der Vermieter mit dem angesparten Guthaben in Fällen der Vertragsbeendigung durch Wohnungskauf bzw. der Vertragsänderung macht. Selbst wenn - wie der Kläger vorträgt - die Beklagte in anderen ihm bekannten Fällen entweder beim Kauf der Mietwohnung das angesparte Schönheitsreparaturzuschlagsguthaben auf den Kaufpreis verrechnet oder gar bei Vertragsänderung und Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mieter jenes Guthaben an die Mieter ausgezahlt haben sollte, stellt sich dieses Verhalten lediglich als kulantes Entgegenkommen der Beklagten dar, lässt aber keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Wille der Parteien von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, bei Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung das angesparte und nicht aufgezehrte Guthaben an den Mieter zurückzubezahlen. Zahlt der Mieter monatlich einen Gesamtmietzins und legt der Vermieter einen bestimmten Teil davon für die gegebenenfalls anfallenden Kosten der von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen zurück, so hat der Mieter - selbst wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Guthaben existieren sollte (z. B. weil der Vermieter den monatlichen Rückstellungsbetrag zu hoch eingeschätzt hat oder Schönheitsreparaturen infolge pfleglichen Umgangs des Mieters mit der Mietsache seltener nötig geworden sind) - keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens, da der Vermieter in dessen Verwendung - vorbehaltlich der Notwendigkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen und des aufgrund der einvernehmlichen Handhabung daher geschuldeten Ersatzes der eingereichten Rechnungsbeträge - frei ist.
26 
f) Somit ergibt sich weder aus der mietvertraglichen Vereinbarung noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Rückzahlungsanspruch des Klägers.
27 
3. Ein solcher folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, weil die Beklagte ihrer nach § 3 Abs. 6 lit. a des Mietvertrages zukommenden Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen wäre und der Kläger deshalb von dem ihm grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen über das System des § 281 BGB auf einen Schadensersatzanspruch übergehen könnte. Zum einen sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beklagten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erfolglos eine Frist gesetzt zu haben, zum anderen begehrt der Kläger auch keinen Ersatz ihm bereits entstandener aber vertragswidrig nicht erstatteter Kosten, sondern die Auszahlung des angesparten Guthabens, die er über das Schadensersatzrecht nicht zu erlangen vermag.
28 
4. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet ebenfalls aus. Im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz Variante 1 BGB lässt sich die Rückzahlung nicht bewerkstelligen, da die monatlichen Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgten, sondern Teil der Mietpreisabrede waren (vgl. hierzu zuletzt Landgericht Mannheim, Urteil vom 07.05.2008 - 4 S 176/07).
29 
Die Zweckkondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 BGB scheitert daran, dass ein Zweckfortfall nicht gegeben ist. Daraus, dass der Kläger von der Beklagten wegen § 3 Abs. 6 lit. a des Mietvertrages die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen konnte folgt, dass eine besondere Zweckbindung hinsichtlich des gezahlten Schönheitsreparaturzuschlags zur Miete gerade nicht getroffen wurde (Landgericht Mannheim, Urteil vom 21.09.2007 - 4 S 88/07 - Seite 4). Der Zweck des Schönheitsreparaturzuschlags, nämlich die Absicherung der Kosten für die vom Vermieter übernommene Durchführung blieb während des ganzen Mietverhältnisses bestehen und fiel auch durch dessen Beendigung nicht weg. Ein für die Zweckkondiktion nötiger darüber hinausgehender zwischen den Parteien vereinbarter zusätzlicher Zweck lag jedoch nicht vor (vgl. auch Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 03.02.2006 - 91 C 4047/05-76 - Seite 12).
30 
5. Angesichts der vorgelegten vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien scheidet auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB aus.
31 
Die Klage war damit vollumfänglich abzuweisen.
II.
32 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
I.
14 
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
15 
Dem Kläger steht weder aus der mietvertraglichen Vereinbarung, noch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm im Laufe der Jahre seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1966 geleisteten Schönheitsreparaturzuschläge in Höhe von insgesamt EUR 5.934,42 zu.
16 
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten war diese jedoch passiv legitimiert. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages war die Beklagte Vertragspartei, ein Eintritt der Bestands GmbH & Co. KG in den Mietvertrag nach § 566 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Ein solcher hat die Veräußerung des streitgegenständlichen Anwesens und damit die nach §§ 925, 873 BGB nötige Auflassung und Eintragung in das Grundbuch zur Vorraussetzung (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/ Gather , Mietrecht, 9. Auflage 2007, § 566 BGB Rn 27 ff). Ein solcher Eigentumsübergang von der Vermieterin auf die Bestands GmbH & Co. KG hat ausweislich des vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszugs vom 15.05.2008 gerade nicht stattgefunden, vielmehr ist die Beklagte dort weiterhin als Eigentümerin eingetragen.
17 
Unabhängig davon haftet die Beklagte - unterstellt, der von der Beklagten im Schriftsatz vom 06.05.2008 vorgebrachte Einwand, sie sei mit Einbringungsvertrag in die Bestands GmbH & Co. KG eingebracht worden, ist richtig - gemäß § 128 HGB als Komplementärin der Kommanditgesellschaft weiterhin persönlich für deren Schulden, so dass die Klägerin die Beklagte auch bei Annahme der Richtigkeit deren Vortrags aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten weiter in Anspruch nehmen konnte.
18 
2. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus der mietvertraglichen Vereinbarung selbst jedoch kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Schönheitsreparaturzuschläge, da diese Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete waren.
19 
a) Der vorgelegte Mietvertrag aus dem Jahre 1966 ist insoweit eindeutig. In § 3 Abs. 1 wird die monatlich geschuldete Nettomiete bestimmt, wobei sich diese nach Abs. 2 infolge Zinsvergünstigungen der damaligen Deutschen Bundesbahn noch weiter verringerte. In § 3 Abs. 3 schließlich finden sich Regelungen zu Pauschalbeträgen hinsichtlich einzelner Betriebskosten. Anders als in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen und in der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2008 angesprochenen Berufungsentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 07.05.2008 (4 S 176/07) hat der streitgegenständliche Vertrag die monatlich geschuldete Grundmiete noch nicht einmal in Nettomiete und Nebenkostenpauschale einerseits sowie einen Schönheitsreparaturzuschlag andererseits aufgesplittet, sondern schweigt zur Höhe des unstreitig monatlich geschuldeten und zuletzt wohl EUR 38,74 betragen habenden Schönheitsreparaturzuschlags völlig.
20 
Da die Beklagte demnach noch nicht einmal die Höhe des unstreitig geschuldeten monatlichen Schönheitsreparaturzuschlags als Kalkulationsposten und Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete ausweist, andererseits aber entgegen Ziffer 2 Abs. 5 der über § 6 MietV einbezogenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen im Mietvertrag selbst auch keine neben der Miete zu zahlenden sonstigen Entgelte aufzählt, ist davon auszugehen, dass auch hier der ausweislich des Schriftsatzes des Klägers vom 11.06.2008 vom Arbeitgeber des Klägers von dessen Nettobezügen einbehaltene Schönheitsreparaturzuschlag Teil der monatlich geschuldeten Miete war. Denn wenn sogar dann, wenn im Mietvertrag eine Aufspaltung in einen Nettomietzins einerseits und einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen andererseits vorgenommen wird, beides Teil einer einheitlich geschuldeten Grundmiete ist, so muss erst recht in dem Fall, wenn eine solche Aufspaltung nicht erfolgt und lediglich die Summe der monatlich geschuldeten Beträge (Nettomiete, Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen, Schönheitsreparaturzuschlag etc.) in einem Betrag im Mietvertrag ihren Niederschlag findet, davon ausgegangen werden, dass es sich bei eben diesem Schönheitsreparaturzuschlag um einen unselbständigen Rechnungsposten und damit Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete handelt (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2007, 2 O 102/06, Seite 6).
21 
b) Dafür, dass der Kläger mehr als 40 Jahre lang neben dem im Mietvertrag vereinbarten, und sich aus Nettomiete und Betriebskostenpauschalen zusammensetzenden Mietzins monatlich einen weiteren, davon rechtlich selbständigen und auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Schönheitsreparaturzuschlag bezahlt hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Rechtsgrund für eine solche Zahlung ist ebenso wenig ersichtlich, wie die in den letzten 40 Jahren wegen der Veränderung der Preisindizes variierende jeweilige Höhe dieses Zuschlags. Insoweit hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, welchen Betrag er monatlich genau - seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrund - neben der Miete bezahlt hat, wie hoch exakt dieses Guthaben abzüglich der von der Beklagten auf seine Eigenleistungen bzw. die Einreichung von Rechnungen von Fachunternehmen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen bezahlten Beträge ist und welchen Betrag er hiervon genau zurück haben möchte.
22 
c) Die dem Gericht aus vielen anderen Verfahren gegen die Beklagte bekannte und auch im vorliegenden Fall unstreitig in den letzten 40 Jahren erfolgte Handhabung der Schönheitsreparaturproblematik spricht dagegen eine eindeutige Sprache. Wie beide Parteien übereinstimmend vortragen, war es so, dass die Beklagte den vom Kläger monatlich bezahlten Schönheitsreparaturzuschlag auf einem Mieterkonto als Guthaben ansparte, welches ihm für die Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Verfügung stand. Letztere hatte die Beklagte in § 3 Abs. 6 a) des Mietvertrages zwar selbst übernommen, im Gegenzug dazu hatte sich der Kläger jedoch (vor dem Hintergrund von § 28 Abs. 4 der II Berechnungsverordnung in zulässiger Art und Weise) dazu verpflichtet, einen monatlichen Zuschlag zu bezahlen, welchen er für die Begleichung der Kosten der durchgeführten Schönheitsreparaturen heranziehen konnte. Ihm blieb es nach unstreitigem Vortrag und ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 30.06.2004 überlassen, ob er die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchführt und sodann einen nach bestimmten Kriterien berechneten Betrag hierfür von der Beklagten erstattet bekam oder ob er lieber ein Fachunternehmen mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen beauftragte und den Rechnungsbetrag von der Beklagten verlangte. Dies alles stand unter der Prämisse, dass die Höhe des angesparten Guthabens den Maximalbetrag der erstattungsfähigen Leistungen ausmachte.
23 
Mit dieser über 40 Jahre lang praktizierten Regelung hat der Vermieter, der die ihm nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich obliegende Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zulässigerweise auf den Mieter verlagern kann von diesem Recht dergestalt Gebrauch gemacht, dass zwar die Pflicht zur Durchführung dieser Schönheitsreparaturen bei ihm verblieb, er sich diesen Aufwand aber als Teil der monatlich geschuldeten Grundmiete in Form eines vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturzuschlages vergüten ließ. Diese einvernehmlich zwischen den Parteien getroffene und zuletzt im Juni 2005, als dem Kläger (für nach seinen Angaben durch den Malerbetrieb durchgeführte Schönheitsreparaturen) unstreitig insgesamt EUR 2.998,99 erstattet wurden, auch praktizierte Handhabung zeigt, dass die Parteien - auch wenn sie den monatlich geschuldeten Zuschlag nicht als Kalkulationsposten der Grundmiete betragsmäßig aufschlüsselten - davon ausgingen, dass dieser als Teil der Grundmiete bezahlt wird.
24 
d) Hierbei ist es irrelevant, ob die Beklagte die vom Kläger monatlich bezahlten Beträge auf einem eigenen Rückstellungskonto verbuchte oder nicht (vgl. hierzu Landgericht Mannheim, Urteil vom 07.05.2008 - 4 S 176/07 - I. der Gründe, dort Zusatzbestimmungen zum Mietvertrag § 4 Abs. 1 Ziffer 3). Wie der Vermieter mit den vom Mieter geleisteten Zuschlägen rechnungsmäßig verfährt, ob er sie also bei einer Bank auf einem eigenen Konto anspart, lediglich ein buchhalterisches Rückstellungskonto bildet oder Barbeträge in einer Schatulle verwahrt, bleibt ihm überlassen und hat keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der gezahlten Zuschläge. Die Bildung eines Mietrückstellungskontos erscheint jedoch gerade vor dem Hintergrund monatlich eingehender Zahlungen sowie der Verrechnung infolge vorgelegter Schönheitsreparaturrechnungen ausgezahlter Beträge nachvollziehbar und sinnvoll, so dass daraus alleine noch nichts für einen Rückzahlungsanspruch hergeleitet werden kann (ähnlich Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 27.07.2007 - 387 C 441/07 (98) - Seite 5).
25 
e) Für die rechtliche Einordnung des Zuschlags ebenso unbedeutend ist die Tatsache, was der Vermieter mit dem angesparten Guthaben in Fällen der Vertragsbeendigung durch Wohnungskauf bzw. der Vertragsänderung macht. Selbst wenn - wie der Kläger vorträgt - die Beklagte in anderen ihm bekannten Fällen entweder beim Kauf der Mietwohnung das angesparte Schönheitsreparaturzuschlagsguthaben auf den Kaufpreis verrechnet oder gar bei Vertragsänderung und Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mieter jenes Guthaben an die Mieter ausgezahlt haben sollte, stellt sich dieses Verhalten lediglich als kulantes Entgegenkommen der Beklagten dar, lässt aber keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Wille der Parteien von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, bei Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung das angesparte und nicht aufgezehrte Guthaben an den Mieter zurückzubezahlen. Zahlt der Mieter monatlich einen Gesamtmietzins und legt der Vermieter einen bestimmten Teil davon für die gegebenenfalls anfallenden Kosten der von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen zurück, so hat der Mieter - selbst wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Guthaben existieren sollte (z. B. weil der Vermieter den monatlichen Rückstellungsbetrag zu hoch eingeschätzt hat oder Schönheitsreparaturen infolge pfleglichen Umgangs des Mieters mit der Mietsache seltener nötig geworden sind) - keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens, da der Vermieter in dessen Verwendung - vorbehaltlich der Notwendigkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen und des aufgrund der einvernehmlichen Handhabung daher geschuldeten Ersatzes der eingereichten Rechnungsbeträge - frei ist.
26 
f) Somit ergibt sich weder aus der mietvertraglichen Vereinbarung noch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Rückzahlungsanspruch des Klägers.
27 
3. Ein solcher folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, weil die Beklagte ihrer nach § 3 Abs. 6 lit. a des Mietvertrages zukommenden Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen wäre und der Kläger deshalb von dem ihm grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen über das System des § 281 BGB auf einen Schadensersatzanspruch übergehen könnte. Zum einen sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beklagten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erfolglos eine Frist gesetzt zu haben, zum anderen begehrt der Kläger auch keinen Ersatz ihm bereits entstandener aber vertragswidrig nicht erstatteter Kosten, sondern die Auszahlung des angesparten Guthabens, die er über das Schadensersatzrecht nicht zu erlangen vermag.
28 
4. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet ebenfalls aus. Im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz Variante 1 BGB lässt sich die Rückzahlung nicht bewerkstelligen, da die monatlichen Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgten, sondern Teil der Mietpreisabrede waren (vgl. hierzu zuletzt Landgericht Mannheim, Urteil vom 07.05.2008 - 4 S 176/07).
29 
Die Zweckkondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 BGB scheitert daran, dass ein Zweckfortfall nicht gegeben ist. Daraus, dass der Kläger von der Beklagten wegen § 3 Abs. 6 lit. a des Mietvertrages die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen konnte folgt, dass eine besondere Zweckbindung hinsichtlich des gezahlten Schönheitsreparaturzuschlags zur Miete gerade nicht getroffen wurde (Landgericht Mannheim, Urteil vom 21.09.2007 - 4 S 88/07 - Seite 4). Der Zweck des Schönheitsreparaturzuschlags, nämlich die Absicherung der Kosten für die vom Vermieter übernommene Durchführung blieb während des ganzen Mietverhältnisses bestehen und fiel auch durch dessen Beendigung nicht weg. Ein für die Zweckkondiktion nötiger darüber hinausgehender zwischen den Parteien vereinbarter zusätzlicher Zweck lag jedoch nicht vor (vgl. auch Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 03.02.2006 - 91 C 4047/05-76 - Seite 12).
30 
5. Angesichts der vorgelegten vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien scheidet auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB aus.
31 
Die Klage war damit vollumfänglich abzuweisen.
II.
32 
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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Amtsgericht Mannheim Urteil, 20. Juni 2008 - 9 C 129/08 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Referenzen

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.