Amtsgericht Mannheim Urteil, 16. Mai 2011 - 26 Ds 809 Js 3356/10

bei uns veröffentlicht am16.05.2011

Tenor

1. Der Angeklagte ist der Verletzung des Dienstgeheimnisses schuldig.

2. Gegen ihn wird deshalb eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 EUR

verhängt.

3. Der Angeklagte hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

 
I.
Der 59jährige Angeklagte ist Polizeihauptmeister. Sein Einkommen beträgt monatlich 2.400,00 EUR netto. Der Angeklagte hat keine Schulden.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
Über disziplinarische Verfehlungen des Angeklagten ist nichts bekannt.
II.
a) Die Vorgeschichte:
Seit bereits mindestens einem Jahr vor der streitgegenständlichen Tat pflegte der Angeklagte ein persönliches Verhältnis zu der Bildzeitungsreporterin XY. Dieses war geprägt von zahlreichen gegenseitigen - überwiegend telefonisch - durchgeführten Kontaktaufnahmen. Nach Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren entstand der Kontakt zwischen seiner Person und XY im Zusammenhang mit der damals bestehenden Tätigkeit des Angeklagten für den Tierschutzvereine. Aus diesem zunächst - zumindest für die Reporterin XY - beruflichen Kontakt entwickelte sich ein reger persönlicher Austausch. Die genaue Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und XY ist nicht bekannt.
Fest steht jedoch, dass im Zeitraum vom 19.08.2009 (Beginn der Erhebung der Telekommunikationsverbindungsdaten) für die zweite Hälfte des Augustes 20 telefonische Kontakte sowie zusätzlich mehrere Einwählversuche von beiden Seiten zu verzeichnen sind. Es folgt im September eine Anzahl von ebenfalls 20 Anrufen, für den Oktober 10 Anrufe, für den November wiederum 20 Anrufe nebst zahlreicher Einwählversuche, für den Dezember 2009 16 Anrufe. Hieraus ist zu folgern, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und XY von nicht unerheblicher Intensität war, ob von einem freundschaftlichen Umgang gesprochen werden kann, vermochte das Gericht nicht zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht nur die Verbindungsdaten der auf den Angeklagten angemeldeten Telefone, sondern auch dessen E-Mail sowie - im Zusammenhang mit der Durchsuchung - dessen Postverkehr überprüft wurde, war festzustellen, dass der Angeklagte neben dem sozialen Kontakte zu XY keine nennenswerten anderen Sozialkontakte - zumindest auf den genannten Wegen - pflegte.
Im Hinblick auf den persönlichen Umgang zwischen dem Angeklagten und der Reporterin XY wurden im Verfahren - neben dem Treffen anlässlich der streitgegenständlichen Tat - zwei weitere persönliche Zusammenkünfte bekannt:
Am 27.11.2009 besuchte der Angeklagte zusammen mit XY, die er zuvor mit seinem Pkw abgeholt hatte, eine Feier in einem griechischen Restaurant in Mannheim-Mallau, anlässlich derer man sich gemeinsam an einem Tisch sitzend, den Abend über unterhielt.
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Kurze Zeit nach einen Tötungsdelikt in Edingen am 05.12.2009 tauchte der Angeklagte in der ...-Redaktion in Mannheim auf, setzte sich zu der Journalistin XY auf deren Schreibtisch und betrachtete dort gemeinsam mit ihr die der Zeitungs-Reporterin von dem Tötungsdelikt vorliegenden Lichtbilder. Dabei unterhielten sich die beiden über den Fall und der Angeklagte identifizierte für die Reporterin abgebildete Personen und Verfahrensbeteiligte. Dabei fiel von Seiten des Angeklagten der Satz: "Du hast ja mehr Bilder als wir!".
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Die Reporterin rief den Angeklagten immer wieder an, um von ihm Auskünfte über laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Polizeiermittlungen und Einzelheiten über bekannt gewordene Straftaten zu erfragen. Diese Auskünfte wurden der Reporterin vom Angeklagten auch erteilt mit dem Wissen, dass XY diese Informationen in ihren veröffentlichten Artikeln benutzen würde. XY bezeichnete den Angeklagten ihren Reporterkollegen in der ...-Redaktion gegenüber als "meinen Bullen". Seine Identität gab die Reporterin ihren Kollegen für eine lange Zeit nicht bekannt, da sie ihre "Quelle" exklusiv nutzen wollte. Die Bekanntschaft zum Angeklagten wurde von den Kollegen der XY nicht nur akzeptiert, sondern auch mit genutzt. So kam es immer wieder vor, dass XY aufgefordert wurde, doch mal "ihren Bullen" anzurufen, wenn es um Informationsbeschaffung ging. Auch XY machte kein Geheimnis daraus, dass sie zur Informationsbeschaffung bei "ihrem Bullen" anrief. Zahlreiche Telefonate führte die Reporterin in Anwesenheit des damals mit XY arbeitenden Fotografen und Zeugen ....
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b) Zur Tat:
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Der Angeklagte erfuhr einige Tage vor dem Tattag, dem 02.09.2009, in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter, durch eine sogenannte WE-Meldung (WE = wichtiges Ereignis), dass gegen Frau ..., die zu dem Zeitpunkt als Direktkandidatin des Deutschen Bundestages Wahlkampf betrieb, ein offener Vollstreckungshaftbefehl wegen eines gegen Sie ergangen Strafbefehls vom 27.03.2009, Az. ... Js ... (90 Tagessätze zu je 10 EUR wegen Betruges) bestand.
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Da er auf seinem Revier als erfahrener Polizist bekannt war, der viele und gute Personenkontakte im Revier Neckarstadt besaß, wurde der Angeklagte von seinem Vorgesetzten, Polizeihauptmeister ..., dazu angehalten, sich hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Direktkandidatin umzuhören und ihm bei Erfolg Rückmeldung zu geben. Obwohl ihre Telefonnummer, unter der sie damals auch erreichbar war, auf jedem ihrer zahlreichen Wahlplakate in Mannheim für jeden zugänglich war, unterließ es der Angeklagte, sie auf diesem Wege - etwa unter einem Vorwand - zu erreichen und ihrer so habhaft zu werden. Stattdessen informierte er die ihm nahestehende XY - nach wie vor Reporterin der ...-Zeitung - über den offenen Vollstreckungshaftbefehl gegen die Direktkandidatin. Dies tat er zum einen, um der gesondert verfolgten XY einen Gefallen zu tun und sie so an sich zu binden und zum anderen, um wenige Monate vor seiner Pension einen letzten Erfolg feiern zu können und sich mit Hilfe der Medien zu profilieren.
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Der Angeklagte und Frau XY entwarfen einen Plan, der sowohl die Festnahme der Direktkandidatin als auch eine gute Story für die Reporterin bringen sollte. Sie beschlossen, dass die Journalistin für den 02.09.2009 mit der Bundestagskandidatin ... einen vermeintlichen Interviewtermin für ihren Wahlkampf vereinbaren solle. Unmittelbar danach sollte dann in Anwesenheit der Reporterin und eines Fotografen der Haftbefehl vollstreckt werden, so dass Frau XY eine Exklusiv-Geschichte für ihre Zeitung vorweisen könnte. Hierfür war verabredet worden, dass der Angeklagte die Festnahme in Uniform vollziehen sollte, obwohl er seinem Dienst des Öfteren in Zivil nachging und auch ein deutlich erkennbares Polizeiauto mitführen sollte, um die Festnahme besonders medienwirksam zu gestalten. Dabei sollte das Geschehen von einem Fotografen der ...-Redaktion, mit dem Frau XY schon lange zusammenarbeitete, fotografiert werden. Hierfür wählte die Journalistin XY den Zeugen ... aus.
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Wie verabredet, vereinbarte die Journalistin XY mit der Direktkandidatin für den 02.09.2009 einen Termin am Alten Messplatz für 10:30 Uhr. Dabei hatte die Journalistin XY die Geschädigte problemlos über deren Mobilfunktelefonnummer erreicht. Hierüber informierte sie auch den Angeklagten. Dieser begab sich am Tattag in Uniform auf die Dienststelle und teilte seinem Partner, Polizeiobermeister ..., mit, dass er "hinaus fahren" wolle und bat den POM ..., mit ihm zu fahren. Daraufhin begaben sich POM ... (nicht in Uniform) und der Angeklagte in Uniform mit einem Dienstwagen zum Alten Messplatz.
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Währenddessen trafen sich Frau XY und ihr Fotograf, der Zeuge ..., wie vereinbart mit der Direktkandidatin im Café "..." am Alten Messplatz. Als das pro forma durchgeführte Interview schon dem Ende zuging, wurden sowohl die Journalistin als auch der Fotograf sehr nervös, da sie mit einem zeitnahen Auftauchen des Angeklagten rechneten. Deshalb schauten sie sich nach dem Angeklagten erwartend mehrmals um. Als dieser nicht zeitgemäß auftauchte, schlug Frau XY vor, noch ein paar Fotos von der Direktkandidatin vor ihren Wahlplakaten zu fertigen, da diese besonders gut zu dem eben geführten Interview in einem Artikel passen würden. Die Dreiergruppe begab sich nun in Richtung der Wahlplakate, die an der Dammstraße entlang befestigt waren, um die Fotos zu schießen. In Wahrheit sollten diese Fotos jedoch nie zusammen mit dem Interview veröffentlicht werden. Dies diente nur dazu, um die Direktkandidatin so lange hinzuhalten, bis der Angeklagte sie medienwirksam festnahm.
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Am Alten Messplatz angekommen, stieg der Angeklagte aus, um die Direktkandidatin festzunehmen. Der Zeuge POM ... blieb aus ungeklärten Gründen allein im Wagen sitzen.
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Da das Interview schon vorbei war, befand sich die Dreiergruppe um die Direktkandidatin nicht mehr in dem Café, so dass der Angeklagte, der sie dort vermutete, an den Dreien vorbei lief, ohne die Gruppe zu sehen. Frau XY bemerkte dies und rief ihn sogleich mit ihrem Handy an, um ihn mit den Worten: "Dreh dich doch mal um!" auf sich und die Direktkandidatin aufmerksam zu machen. Sodann begab sich der Angeklagte zu der Dreiergruppe, um die Direktkandidatin vor der Kamera des Reporters festzunehmen.
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Der Angeklagte trat zu diesem Zweck an die Direktkandidatin heran und versicherte sich ihrer Person. Danach eröffnete er ihr, obwohl er wusste, dass er dazu nicht befugt war, im Beisein der Journalistin und des Fotografen, dass gegen sie ein offener Haftbefehl vorliege und sie mitkommen müsse. Der Direktkandidatin war die ganze Situation sehr unangenehm, weil sie befürchtete, nun ihren Wahlkampf nicht mehr ohne Schwierigkeiten durchführen zu können. Da jedoch die unangenehmste Information schon ausgesprochen war, wollte sie von dem Angeklagten wissen, warum gegen sie ein Haftbefehl vorliege, ohne darauf zu bestehen, dass dies nun unter vier Augen mit dem Angeklagten zu besprechen sei. Sie sagte, dass es jetzt, da das Bestehen des Haftbefehls ja schon vor der Presse ausgesprochen worden war, keine Geheimnisse mehr gebe, und der Polizist ihr die Einzelheiten nun auch im Beisein der Zeitungsmitarbeiter schildern könne. Der Angeklagte teilte ihr den Grund für das Bestehen des Haftbefehls jedoch nicht mit, sondern bat sie, ihm aufs Polizeirevier zu folgen. Widerstandslos stieg die Direktkandidatin sehr irritiert in das Polizeiauto ein. Der Fotograf machte während der ganzen Zeit Fotos von der Direktkandidatin und dem Angeklagten.
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Am Tag nach der Verhaftung der Direktkandidatin, am 03.09.2009, wurde von Frau XY in der ...-Zeitung ein Artikel über die Festnahme der Direktkandidatin mit der Überschrift "Hier wird eine Bundestagskandidatin verhaftet" veröffentlicht. In dem Artikel wurde über die Verhaftung, wie auch den Grund, berichtet. Darin hieß es: Die Direktkandidatin wird von einem Polizisten angesprochen: "Sind Sie etwa Frau ...? ... Dann müssen Sie jetzt mitkommen, gegen Sie läuft ein Haftbefehl!" Flankiert ist der Artikel mit zwei Fotos der Festnahme. Das eine zeigt die Direktkandidatin und den Angeklagten, der eine Dokumentenmappe in der Hand hält bei der Festnahme. Auf dem anderen ist die Direktkandidatin im Polizeiwagen sitzend zu sehen. Von dem zuvor mit der Bundestagskandidatin geführten Interview über ihre Wahlkampfziele wurde, wie von Anfang an beabsichtigt, nichts berichtet. Auch die Fotoaufnahmen von der Direktkandidatin an den Wahlplakaten wurden nicht veröffentlicht.
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Der Angeklagte wusste, dass die Festnahme der Direktkandidatin exklusiv in der ...-Zeitung als Artikel seiner Bekannten XY erscheinen sollte und darauf kam es ihm wegen der dadurch erhofften Festigung seiner Beziehung zu Frau XY auch an.
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Der Angeklagte wusste darüber hinaus, dass er nicht dazu befugt war, die Information über den offenen Haftbefehl mit einem außenstehenden Dritten und schon gar nicht einem Pressemitglied, mitzuteilen. Er tat dies dennoch willentlich, um einmal seiner Bekannten einen Gefallen zu tun, wie auch im Fall der Direktkandidatin einen Erfolg als Polizeibeamter vorweisen zu können. Dabei bediente er sich der Presse und inszenierte gemeinsam mit Frau XY eine spektakuläre Schlagzeile.
III.
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Der vorgeschilderte Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
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Der Angeklagte machte im Hauptverhandlungstermin keine Angaben zur Sache.
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Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 20.04.2010 gab der Angeklagte - wie von Vernehmungsbeamten PHK ... und PHK ... in der Hauptverhandlung geschildert - an, er habe "den Fehler gemacht", sich im Zuge der Ermittlungen wegen der Direktkandidatin an die Reporterin XY gewendet, um zu fragen ob ein Interviewtermin geplant sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, die Reporterin habe aber einen Termin ausmachen wollen. Einen Tag später habe sie den Angeklagten angerufen und mitgeteilt, dass ein Interviewtermin in den folgenden Tagen um 11.00 Uhr am alten Messplatz habe. Er habe aber lediglich mitgeteilt, dass er wegen eines Strafbefehls mit der Direktkandidatin reden müsse. Um einen Haftbefehl oder eine Festnahme sei es nicht gegangen. Frau XY sei eine entfernte Bekannte, die gelegentlich angerufen habe, um Einzelheiten zu Ermittlungsverfahren zu erfragen. Er habe jedoch nie Auskunft erteilt.
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Als dem Angeklagten der Interviewtermin bekannt gewesen sei, sei er mit dem Kollegen ... zum Alten Marktplatz gefahren und habe geschaut, ob er die Direktkandidatin sehe. Als er sie dann gesichtet habe, habe er sich ihrer Personalien versichert, sie beiseite genommen und ihr mitgeteilt, es müsse wegen noch offener 900 EUR etwas geklärt werden und sie müsse deshalb mit zur Wache. Von einem Haftbefehl oder Verhaftung sei nicht die Rede gewesen. Außerdem habe die Direktkandidatin erklärt, sie habe keine Geheimnisse vor der Presse. Eine Absprache zwischen ihm selbst und der Frau XY hinsichtlich einer pressewirksamen Inszenierung der Festnahme habe es nicht geben.
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Der geschilderte Sachverhalt steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen ... und ... sowie auf Grund der Auswertung des Telefonverbindungsdaten des Angeklagten.
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So gab der Zeuge ... den Teil des Sachverhaltes, bei welchem er zugegeben war, genauso wieder, wie oben geschildert. Er gab an, dass Frau XY den Angeklagten als "ihren Bullen" bezeichnete und in der Vergangenheit mehrmals mit ihm telefonischen Kontakt gepflegt hat, um interne Informationen zu bekommen, die ihm und der Frau XY ihre journalistische Arbeit erleichtert hatten. In zahlreichen Einzelfällen hat der Zeuge nach seinen Ausführungen Telefonate zwischen Frau XY und dem Angeklagten mitgehört. Ähnlich sei es auch bei der Verhaftung der Direktkandidatin gewesen. Der Zeuge berichtete, dass ihm Frau XY einen Tag vor der Verhaftung mitgeteilt habe, dass "ihr Bulle" mal wieder angerufen habe, da er den Namen der Direktkandidatin auf den zahlreichen Wahlplakaten mit einem internen Vorgang in Verbindung brachte. Er habe dann nachgeschaut und festgestellt, dass gegen die Bundestagsabgeordnete ... ein offener Haftbefehl lief. Weiter habe ihm Frau XY erzählt, dass sie mit ihm vereinbart hätte, die Direktkandidatin am Folgetag zu interviewen und eine Story aus einer Festnahme vor Ort zu machen. Sie habe auch gesagt, er solle in Uniform und medientauglichem Dienstfahrzeug kommen. Der Zeuge teilte weiterhin mit, dass das Café "..." explizit für das Interview ausgesucht wurde, da es gut einsehbar war und der Angeklagte als Polizist gut agieren konnte. Vor Ort habe die Journalistin dem Zeugen den Angeklagten gezeigt und gesagt:"Das ist "mein" Bulle!".
30 
Das Gericht ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... überzeugt.
31 
Seine Aussage hält den Anforderungen der Prüfung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit stand (BGHSt 45, 164 - 182, BGH NJW 1999, 2746).
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So ist sie insgesamt widerspruchsfrei und detailreich. Der Zeuge berichtete beispielsweise davon, dass der Angeklagte nach dessen Angaben gegenüber der Frau XY erst durch die zahlreichen Wahlplakate auf die Direktkandidatin aufmerksam geworden sei. Auch erzählte er zwar chronologisch, aber nicht zu strukturiert und schweifte des Öfteren ab in die Schilderung über die Person und den Charakter von Frau XY. Er schilderte unvorhergesehene Komplikationen, wie die Unpünktlichkeit des Angeklagten, so dass er und Frau XY die Direktkandidatin mit weiteren Fotos hinhalten mussten oder dass Frau XY den Angeklagten anrufen und ihn auf sich und die Direktkandidatin aufmerksam machen musste. Er berichtete auch von überflüssigen Details, wie die Party des Rechtsanwalt .. und mit wem dieser in eine Band spiele, oder darüber, dass Frau XY verschiedene Rechts- und Staatsanwälte gegen deren Willen mit dem Kosenamen "Hasi" angesprochen und einen unangemessen vertraulichen Ton anschlagen würde. Letzteres ist gerichtsbekannt. Diese Details sind für eine Schilderung des nur den Tatvorwurf betreffenden Vortrages nicht notwendig, so dass hierin Hinweise für die Erlebnisbasiertheit der Schilderungen zu erkennen sind.
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Dafür spricht auch die Schilderung eigenpsychologischer Wahrnehmung anlässlich seines zweiten Zusammentreffens mit dem Angeklagten. Der Zeuge gab an, sich bei der Begegnung in der Redaktion (Anschauen der Bilder anlässlich eines Tötungsdelikts in Edingen) unwohl gefühlt zu haben, weil ihm die Situation peinlich gewesen sei. Auch der Angeklagte habe irritiert beim Anblick des Zeugen ... reagiert. Es habe "im Raum geschwebt", dass da etwas Illegales passiere.
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Der Zeuge zeigte darüber hinaus während der Hauptverhandlung ein ruhiges und besonnenen Auftreten trotz der emotionalen Ehrlichkeit, es bestand Aussagekonstanz auch im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren erhobenen Schilderungen des Zeugen. Für die Erlebnisfundierung spricht auch, dass der Zeuge sich durch verwirrende und zum Teil manipulative Fragestellungen des Verteidigers nicht hat beirren lassen, sondern bei seinen Einlassungen geblieben ist und "Irrtümer" der Verteidigung durch die - inhaltlich gleiche - Schilderung eines Vorganges in anderen Worten begegnen konnte.
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Es ist darüber hinaus keinerlei Motivation des Zeugen zu erkennen, den ihm vor der Tat unbekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Er scheute sich nicht, seine wahren Beweggründe für die Anzeige, die primär durch Rachegedanken an Frau XY geprägt waren, darzulegen. Dabei erzählte er von seiner jahrelangen Tätigkeit in der Redaktion und seinem Verhältnis zu Frau XY, und dass er sich von ihr hintergangen gefühlt habe. Sie sei schon immer geltungsbedürftig gewesen und habe alles für eine gute Schlagzeile getan, unter der ihr Name stand. In der Redaktion habe "Jeder gegen Jeden" gekämpft. Der Zeuge gab an, sie für eine „Schlange“ zu halten, was aber seine Zusammenarbeit mit ihr nicht behindert habe. Als sie jedoch angefangen habe, bei ihren Terminen selbst zu fotografieren und ihn nicht mehr mitzunehmen, habe sich die Auftragslage für den Zeugen ... sehr zum Nachteil verändert, so dass er seine Existenz gefährdet sah. Als er dies dem Chefredakteur mitteilt habe, habe er von diesem erfahren, dass Frau XY angegeben habe, dass es zwischen ihm und ihr zwischenmenschlich nicht mehr funktionieren würde. Da fühlte sich der Zeuge ... nach seinen Angaben hintergangen und von Frau XY um sein Geld für die Aufträge betrogen. Er gab an, lange vor der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, nachgedacht zu haben. Ihm sei klar gewesen, dass er nach einer Anzeige gegen Frau XY als Nestbeschmutzer endgültig "weg vom Fenster" sein würde. Dies macht einen gewissen Gewissenskonflikt des Zeugen deutlich, welcher auch nachzuvollziehen ist. Er gab auch sehr offen zu, dass es ihm lieber wäre, wenn jetzt Frau XY hier säße, statt des Angeklagten, gegen diesen habe er gar nichts. Der Angeklagte sei letztlich auch ein Opfer von Frau XY. Letztere habe er sie nicht gänzlich beruflich ruinierten, ihr aber klarmachen wollen, dass man nicht alles mit ihm machen könne. In diesem Bestreben sah sich der Zeuge gescheitert, da das Verfahren gegen Frau XY eingestellt worden sei.
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In dieser offenen und emotionalen Darlegung der Beweggründe des Zeugen ... liegen zwar eindeutige Belastungstendenzen, allerdings nicht bezüglich des Angeklagten, sondern bezüglich Frau XY, so dass im Ergebnis die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Zweifel steht.
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Auch hat sich seine Aussage, den Angeklagten mit Frau XY zusammen in der Redaktion angetroffen zu haben, bestätigt, was auch einen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen zulässt.
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Die Aussage des Zeugen ... wird weiterhin durch die Auswertung des Telefonverzeichnisses gestützt. Die Einzelheiten bezüglich der Auswertung der Telekommunikationsverbindungsdaten wurde durch Vernehmung der Zeugen PHK ... und PHK ... sowie durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.
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Die Telefonüberwachungsdaten bestätigten anschaulich die vom Zeugen ... geschilderten Kontaktaufnahmen zwischen dem Angeklagten und der Reporterin XY in der in den Feststellungen dargestellten Häufigkeit. Auch ging daraus hervor, dass die zahlreichen Kontakte sowohl von Frau XY, als auch von dem Angeklagten ausgingen.
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Besonders überzeugend war, dass sich der geschilderte Anruf vom Tattag von XY an den Angeklagten ("Dreh Dich mal um!") anhand der Verbindungsdaten verifizieren ließ. So ergab sich aus der Auswertung ein wenige Sekunden dauernder Anruf der Frau XY um 11.25 Uhr an den Angeklagten.
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Weiter war festzustellen, dass die Angaben, die der Zeuge ... anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung machte, im wesentlichen deckungsgleich mit den Angaben in der Hauptverhandlung waren, ohne einen "auswendiggelernten" Eindruck zu hinterlassen. Letzteres wurde vom vernehmenden Beamten PHK ... bestätigt.
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PHK ... schilderte, dass der Zeuge ... während seiner polizeilichen Vernehmung ruhig und gefasst auftrat, was den Eindruck des Gerichtes in der Hauptverhandlung wiederspiegelt. Er gab auch an, dass vor der Festnahme der Haftbefehl ausschließlich offiziell im Festnahmesystem ausgeschrieben war, und dass er umfänglich durch Sichten von Presseartikeln und Internetrecherche geprüft hat, ob Informationen über das Bestehen eines Haftbefehls gegen die Zeugin U. in der Öffentlichkeit schon vor der Tat bekannt geworden waren. Dies konnte vom Zeugen ... ausgeschlossen werden.
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Das Aussageverhalten des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung wurde vom Zeugen ... - bestätigt durch den Zeugen ... - nachvollziehbar, schlüssig und ohne Widersprüche zu dem Vernehmungsprotokoll, das durch bestätigende Vorhalte eingeführt wurde, beschrieben. So habe der Angeklagte bei seiner Vernehmung angegeben, einen Fehler gemacht zu haben und mehrmals die Hände vor das Gesicht geschlagen. Der vernehmende Beamte ... hatte den Eindruck gewonnen, dass dieser Fehler, dem Angeklagten leid tue, und dass mit "Fehler" die ihm zur Last gelegte Tat gemeint war.
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Die Zeugen ... und ... waren vollumfänglich glaubwürdig, zeigten keine ungerechtfertigten Belastungstendenzen und machten nachvollziehbare, durch Fakten belegte (Vernehmungsprotokolle, Telekommunikationsverbindungsdaten etc.) Angaben, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hatte. Eine Motivation für beide Zeugen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war nicht gegeben. Die Andeutung der Verteidigung, es solle dem Angeklagten wegen eines dringend benötigten Ermittlungserfolges im Wege einer polizeilichen Verschwörung eine Straftat angehängt wären, ist als abwegig zu bezeichnen. PHK ... gab an, dass bereits seit längerem vermutet wurde, dass immer wieder polizeiinterne Informationen an die Presse weitergegeben wurden, aber die Ermittlungen zu keinem Ergebnis gekommen seien. Es sei jedoch von einer einzelnen Person als Quelle ausgegangen worden, zumal die internen Informationen immer wieder im gleichen Presseorgan - der ...zeitung - aufgetaucht wären. Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren sei jedoch eingestellt worden. Hinweise auf den Angeklagten aus den dortigen Ermittlungen habe man nicht. Ein vom Verteidiger vermuteter Druck von der Polizeispitze, einen Schuldigen für das "Informationsloch" zu präsentieren, habe es nie gegeben. Vielmehr seien die diesbezüglichen Ermittlungen innerhalb der Polizei wenig bekannt.
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Auch die Aussage der Direktkandidatin bestätigte den geschilderten Sachverhalt.
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Diese gab an, dass die Journalistin XY sie am Vortrag der Festnahme angerufen habe, um mit ihr ein Interview zu führen. Wie verabredet, wurde sich auf dem Alten Messplatz in dem Café „...“ getroffen und über die Wahlkampfziele gesprochen. Schon während des Interviews fiel der Direktkandidatin die Unruhe des Fotografen, wie ihrer Interviewerin auf, die suchend umher geschaut hätten. Der Vorschlag, nun noch weitere Bilder an den Wahlplakaten zu machen, wäre von Frau XY gekommen . Die Zeugin hatte im Nachhinein das Empfinden, sie sollte hingehalten werden, da man unbedingt die Verhaftung „live“ miterleben wollte.
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Aus der Aussage der Direktkandidatin geht auch zweifelsfrei hervor, dass der Angeklagte ihr im Beisein von Dritten und dann auch noch Journalisten den Grund seines Besuches - nämlich die Festnahme auf Grund des vorliegenden Haftbefehls - offenbarte. Die Direktkandidatin gab an, dass sie sich schon beim Erfragen ihrer Personalien dem Polizisten zugewandt habe und ihn gebeten habe, er solle noch einige Minuten warten. Dem sei der Angeklagte jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sofort offenbart, dass gegen sie ein Haftbefehl vorlag. Danach habe die Zeugin nach dem Haftgrund gefragt, den der Angeklagte jedoch zunächst nicht habe mitteilen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie zum Angeklagten gesagt, dass es ja jetzt keine Geheimnisse mehr gäbe, da ja sowieso schon bekannt gegeben war, dass sie verhaftet werden solle.
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Die Angaben waren nachvollziehbar, mit den übrigen Ermittlungsergebnissen vereinbar und nach Auftreten der Direktkandidatin auch glaubhaft. Sie schilderte die Situation weder lebhaft und emotional noch aufgewühlt. Auch war ihre Aussage in sich im Wesentlichen widerspruchsfrei und mit vielen für das Tatgeschehen an sich irrelevante Details gespickt. So erzählte sie zum Beispiel, bei wem sie vor dem Interview duschte und von wem sie hingefahren wurde.
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Dies stellen Begleitumstände dar, auf die die Zeugin hätte verzichten können. Die Erwähnung spricht jedoch für das Bemühen der Zeugin, die Richtigkeit ihrer Aussage mit vielen Details zu bekräftigen.
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Der Sachverhalt wurde weiterhin durch die Angaben des Zeugen PHK ... bestätigt.
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Dieser gab an, dass er zwar dem Angeklagten keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt habe, er ihn aber ob seiner guten Personenkenntnis auf die Suche der Direktkandidatin angesetzt habe. Darüber, dass die Presse involviert werden sollte, wurde jedoch nicht gesprochen. Das sei auch nicht beabsichtigt gewesen. PHK ... gab weiterhin Auskunft über die gewohnheitsmäßige Vorgehensweise bei der Verhaftung von Frauen und Verhaftung im allgemeinen und gab an, dass es unüblich sei in zivil zu verhaften und dass explizit bei Verhaftung von Frauen zu zweit vorgegangen wird, am besten mit einer Frau als Kollegin.
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Die Aussage des Zeugen ... kann die Aussagen der vorgenannten Zeugen nicht widerlegen. Seine Aussage war überraschend unpräzise und verwirrend. Bei der polizeilichen Vernehmung gab er nach mehrmaligen Nachfragen an, am Morgen der Verhaftung von seinem Kollegen nicht über den Grund der Dienstfahrt informiert worden zu sein. In der Hauptverhandlung äußerte er hingegen, dass er gewusst habe, dass die Direktkandidatin verhaften wollten. Auf weitere Nachfragen der Vorsitzenden hinsichtlich Ablauf gab der Zeuge nur ausweichende Antworten. So konnte er keinen Grund dafür nennen, warum er denn, wenn er doch wusste, dass eine Frau verhaftet werden sollte, nicht, wie auch von ihm als üblich beschrieben, gemeinsam mit dem Angeklagten aus dem Dienstwagen gestiegen ist, um die Verhaftung vorzunehmen. Es entstand der Eindruck, dass der Zeuge ... seinen Partner schützen wollte.
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Als die durch die Zeugenaussagen gewonnenen Beweise stützenden Indizien, kann noch der am 03.09.2009 erschiene Zeitungsartikel angeführt werden, so wie die Tatsache, dass bei der Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Angeklagten, mehrere Zeitungsartikel, hauptsächlich von der Frau XY verfasst, gefunden wurden. Dies lässt auf eine Art Sammlung der mit der Bekannten gemeinsamen errungen Erfolge vermuten.
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Auch, die Tatsache, dass der Angeklagte gemeinsam mit der Journalistin XY auf Veranstaltungen, wie die, des Rechtsanwalts ... geht, zeigt, dass sie und der Angeklagte auch anderweitigen Kontakt gepflegt haben bzw. wie wichtig ihm die Bekanntschaft zu Frau XY gewesen ist. Der Angeklagte war ein älterer, zwar im Beruf recht erfolgreicher, aber im Privatleben sozial sehr eingeschränkter Mann, so dass ihm der Kontakt und die Aufmerksamkeit der Frau XY mit der Zeit lieb und teuer wurde und er für eine Aufrechterhaltung derselben bereit war, alles zu tun - so dass er auch vor der hier vorgenommen Tat, nur wenige Monate vor seiner Pension nicht zurückschreckte.
55 
Nach alledem ist das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
IV.
56 
Der Angeklagte hat somit ein Geheimnis,
57 
dass ihm als Amtsträger sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet
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strafbar gemäß § 353 b Abs. 1 StGB.
59 
Dabei war die Tatsache, dass gegen die Direktkandidatin ein offener Haftbefehl bestand, zum Tatzeitpunkt ein Geheimnis (NstZ 2000, 596). So war diese aufgrund der WE-Meldung nur den Polizeibeamten der Reviere in Mannheim und somit einem bestimmten begrenzten Personenkreis bekannt Die Information stellte somit für den Angeklagten ein Dienstgeheimnis dar, welches ihm in seiner Eigenschaft als Polizist und somit als Amtsträger bekannt geworden ist. Zudem hatte auch die Direktkandidatin an der Geheimhaltung ein besonderes Interesse, da gerade als kandidierende Bundestagskandidatin die Offenbarung einer solchen Information geeignet scheint, den Wahlkampf negativ zu beeinflussen. Der Angeklagte gab diese Information unbefugt an die Journalistin XY weiter. Er wusste, dass er nicht befugt war, Informationen an die Presse weiterzugeben. Der befugte Personenkreis innerhalb der Polizei ist gemäß § 81 LBG bestimmt. Danach obliegt nur dem Behördenvorstand oder von ihm bestimmten Personen die Weitergabe von Informationen an die Presse. Der Angeklagte gehörte zum Tatzeitpunkt nicht diesem Personenkreis an.
60 
Dass gegen die Direktkandidatin ein offener Haftbefehl bestand, war zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht offenkundig, da darüber noch keine Pressemitteilung herausgegeben wurde und auch noch nirgends im Internet oder sonstigen zugänglichen Quellen berichtet worden war. Der Angeklagte hat diese geheime Information durch die Mitteilung an Frau XY als unbefugte Person schon mit seinem ersten Telefonat mit ihr, bei welchem das Medienspektakel geplant wurde, spätestens aber mit Ausspruch des Haftbefehls am 03.09.2009 gegenüber der Direktkandidatin im Beisein einer Journalistin und deren Fotografen öffentlich bekannt gemacht. Es kann sich auch keine Rechtfertigung daraus ergeben, dass nur durch das durchgeführte Vorgehen des Angeklagten der Haftbefehl vollzogen werden konnte. Zum einen wäre dafür die Offenbarung und überhaupt die Zusammenarbeit mit Frau XY von der ...-Zeitung gar nicht notwendig gewesen, da wie oben bereits erwähnt, die Initiative von dem Angeklagten ausging und er nicht erst aufgrund des Telefonats mit Frau XY, sondern schon zuvor in Besitz der Telefonnummer war. Diese war zum damaligen Zeitpunkt jedem zugänglich, da sie sich auf den Wahlplakaten befand, so dass es des Kontaktes der Frau XY gar nicht bedurft hätte. Der Angeklagte hätte die Direktkandidatin selber anrufen können und sie unter einem Vorwand, zum Beispiel der Personensicherheit, treffen können, um den Haftbefehl zu vollziehen. Zum anderen käme es auf dieses berechtigte Interesse der Vollziehung des Haftbefehls auch gar nicht an, da dadurch die Befugnis nicht ersetzt wird. Eine solche kann sich nur durch Gesetz z.B: § 67 BBG oder einer Aussagegenehmigung nach § 81 LBG ergeben.
61 
Durch seine Tathandlung hat der Angeklagte eine konkrete Gefahr eines Nachteils für öffentliche Interessen geschaffen. Zwar lag hier eine unmittelbare Gefahr nicht, vor, da der Haftbefehl ja vollzogen und somit der Strafanspruch nicht vereitelt worden ist. Allerdings ist hier eine mittelbare Gefährdung ausreichend, die darin besteht, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, zu der auch die Polizei gehört, erschüttert wird. Eine konkrete Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann auch darin bestehen, dass die bloße Tatsache des Geheimnisbruches bekannt geworden und auf diese Weise das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Verwaltung schlechthin erschüttert ist (BGI-ISt 11,404,401).
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Die hier vorgenommene Inszenierung eines an sich zulässigen Haftbefehls stellte eine konkrete Gefährdung der Erschütterung der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Funktionalität der Polizei als öffentliche Verwaltung dar, da der an sich zulässige Vollzug des Haftbefehls dadurch hinter die Schlagzeile der ...-Zeitung und somit als Dienstvorgang ad absurdum geführt wurde. So wird die Bloßstellung der ehemaligen Bundestagskandidatin ... besonders deutlich, wenn man das Kalkül bei der Auswahl des vermeintlichen Interviewortes und das Hinhalten der Direktkandidatin bis zum Eintreffen des Angeklagten sowie der Anweisung an den Angeklagten in Uniform und einem als solchen auch erkenntlichen Dienstwagen zu erscheinen, betrachtet. Hierdurch wurde es dem Bürger geradezu unmöglich gemacht, am Vertrauen in einen ordnungsgemäßen neutralen Vollzug polizeilicher Maßnahmen, festzuhalten. Dabei handelte der Angeklagte sowohl bezüglich der Eigenschaft der Information als Geheimnis, als auch hinsichtlich der Offenbarung mit, da er wusste, dass er nicht zur Weitergabe befugt war und bewusst mit Frau XY Kontakt aufnahm, um die Verhaftung medienwirksam zu inszenieren, zumal die Initiative zur Mitteilung hier nicht von der Journalistin, sondern vom Angeklagten ausging.
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Eine Verurteilung nach § 203, 205 StGB konnte mangels Strafantrag der Geschädigten nicht erfolgen. Auch konnte eine Strafbarkeit gemäß § 41 LDSG nicht nachgewiesen werden, da weder eine Bereicherungs- noch eine Schädigungsabsicht beim Angeklagten nachgewiesen werden konnte.
V.
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Das Gericht hatte den Strafrahmen aus § 353 b S.1 StGB zu entnehmen, wonach die Strafe mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
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Dabei beachtete das Gericht zugunsten des Angeklagten, dass er bisher als Polizist eine tadellose und von Erfolgen geprägte Dienstzeit hinter sich gebracht hat, wie auch die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Innerhalb der Strafzumessung kann weiterhin für den Angeklagten verwendet werden, dass er sich mit 59 Jahren kurz vor der Pension befindet. Zudem muss seine von seiner Persönlichkeitsstruktur geleitete Motivation berücksichtigt werden, da er zwar vorsätzlich das Geheimnis offenbarte, allerdings nicht in Schädigungsabsicht seiner Dienstherren oder der Direktkandidatin. Seine Absicht war ja gerade nicht, den Vollzug zu vereiteln, sondern der Journalistin Frau XY einen Gefallen zu tun und sie somit an sich zu binden.
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Der Angeklagte ist ledig und hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wenige bis keine sozialen Kontakte, so dass der Kontakt zu Frau XY für ihn einen hohen Stellenwert hatte. Gerade im Hinblick auf die nahende Pension geht das Gericht davon aus, dass er alle Hebel in Bewegung setzte, um Frau ... seine Wertschätzung auf seine Art entgegenzubringen, insbesondere mit der Hoffnung verbunden, sie auch nach seiner Dienstzeit als Bekanntschaft zu halten. Dieser aufgrund seiner Einsamkeit bedingte Beweggrund muss im Rahmen des Unrechtsgehaltes der Tat strafmildernd berücksichtigt werden.
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Zulasten des Angeklagten musste jedoch die hier besonders krasse Art und Weise der Offenbarung, also nicht die Offenbarung an sich, sondern vielmehr das medienwirksame Drumherum, also die Einbettung der eigentlichen Tat, die weit über das in § 353 b StGB normierte Offenbaren hinaus geht, gewertet werden. Hier wurde nicht nur offengelegt, sondern gerade eine geplante Inszenierung für die Presse geschaffen. Weiterhin musste dem Angeklagten negativ angelastet werden, dass die Initiative dieser Inszenierung von ihm ausgegangen ist. Hier offenbarte der Angeklagte das Dienstgeheimnis nicht etwa auf mehrmaliges Drängen einer ihm bekannten und hartnäckigen Journalistin, sondern bewusst, um dieser eine gute Story zu liefern.
68 
Unter Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgründe erachtet das Gericht hier eine Geldstrafe in Höhe von
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90 Tagessätzen zu je 80,00 EUR
70 
gerade noch für tat- und schuldangemessen.
VI.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Mannheim Urteil, 16. Mai 2011 - 26 Ds 809 Js 3356/10

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Mannheim Urteil, 16. Mai 2011 - 26 Ds 809 Js 3356/10 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 67 Verschwiegenheitspflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendi

Strafgesetzbuch - StGB | § 205 Strafantrag


(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.