Amtsgericht Mannheim Urteil, 25. Nov. 2013 - 1 C 331/13

published on 25/11/2013 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 25. Nov. 2013 - 1 C 331/13
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 434,59 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.7.2013, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 43,32 EUR an die ... Rechtsschutz Versicherung, zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a, 495 a ZPO)
I.
Die zulässige Klage hat in de Sache voll umfänglich Erfolg.
Dem Kläger steht nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 3 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG ein Anspruch in geltend gemachter Höhe zu. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden aufgrund des Verkehrsunfalls des Versicherungsnehmers des Beklagten vom 27.5.2013, bei dem dem Kläger ein Reparaturschaden entstand, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Der Kläger kann im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung anstelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für das Instandsetzen des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen H. vom 29.5.2013 dargetan. Das Gutachten stellt eine hinreichende Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO dar.
Auch die im Gutachten genannten Verbringungskosten sowie die Kosten der Beilackierung sind im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung berücksichtigungsfähig. Der Kläger legt hierzu dar, dass regionale markengebundene Fachwerkstätte sowohl Verbringungskosten als auch die Kosten der Beilackierung berechnen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden. Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass entsprechende Zuschläge und Kosten der Beilackierung in tatsächlicher Höhe erhoben würden (vgl. Münchner Kommentar-Oetker, BGB, Kommentar, 6. Aufl., § 249 Rdz. 372; KG Berlin - 22 U 224/06). Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige seine Begutachtung entgegen den örtlichen Gepflogenheiten vorgenommen hätte.
Der Verzugszinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die ... Rechtschutzversicherung steht dem Kläger als weiterer Schadenersatzanspruch in geltend gemachter Höhe aus dem streitgegenständlichen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zu.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.