Amtsgericht Lünen Urteil, 10. Feb. 2016 - 7 C 424/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des daraus vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 636,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte praktiziert innerhalb einer als GbR organisierten Gemeinschaftspraxis als Augenarzt.
3Der Kläger vereinbarte, nachdem er zuletzt im Jahre 2005 durch den Beklagten in dessen damaliger Einzelpraxis augenärztlich behandelt worden war, für den 25.03.2015, 11:00 Uhr, telefonisch einen Behandlungstermin in der Praxis des Beklagten.
4Als er an jenem Tag pünktlich dort eintraf, wurde ihm, da er Privatpatient war und über eine Krankenversicherungskarte nicht verfügte, ein von ihm auszufüllender Fragebogen ausgehändigt. Ferner wurde er gebeten, seinen Personalausweis oder ersatzweise einen anderen Lichtbildausweis vorzulegen.
5Der Kläger hatte weder seinen Personalausweis noch einen sonstigen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis bei sich und war auch bei der Vereinbarung des Termins nicht darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage eines solchen erforderlich sein werde.
6Die Mitarbeiterinnen des Beklagten erklärten dem Kläger, nachdem sie mit dem Beklagten Rücksprache gehalten hatten, dass dieser den Kläger unter den gegebenen Umständen nicht behandeln werde.
7Der Kläger behauptet, er habe dem Praxispersonal des Beklagten den Vorschlag unterbreitet, zur Überprüfung seiner Identität seinen Namen in die Internet-Suchmaschine „Google“ einzugeben, da dann direkt Artikel mit Fotos von ihm angezeigt würden. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Auch habe er darauf hingewiesen, dass seine ebenfalls anwesende Ehefrau, welche selbst Patientin in der Praxis gewesen sei, seine Identität bestätigen könne. Hierauf habe man sich jedoch ebenfalls nicht einlassen wollen.
8Der Kläger trägt vor, der gesamte Vorgang habe etwa eine Stunde gedauert, so dass er unter Berücksichtigung der pro Strecke etwa einstündigen Fahrtzeit von bzw. zu seinem Wohnort für die Wahrnehmung des letztlich nicht durchgeführten Untersuchungstermins insgesamt drei Stunden aufgewandt habe.
9Er ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund der ohne Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgten Terminvergabe sowie angesichts der von ihm aufgezeigten Möglichkeiten einer Identitätsfeststellung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet gewesen, ihn zu behandeln, und habe sich durch die Ablehnung einer solchen Behandlung ihm gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Er behauptet, ihm sei pro Abwesenheitsstunde ein Verdienstausfall von 200,00 € entstanden; ferner seien für die Fahrt zur Praxis des Beklagten sowie die Rückfahrt Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 36,00 € entstanden. Hierfür verlangt er vom Beklagten Ersatz.
10Der Kläger forderte den Beklagten mit Email vom 25.03.2015 (Bl.9 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 10.04.2015 zur Zahlung von 636,00 € auf. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht gefolgt war, erfolgte eine weitere unter dem 15.04.2015 (Bl.10 ff. d.A.) durch seine von ihm zwischenzeitlich mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragten heutigen Prozessbevollmächtigten.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 636,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er behauptet, dem Kläger sei eine Untersuchung gegen unmittelbare Zahlung der Behandlungskosten angeboten worden. Dieses Angebot habe er jedoch abgelehnt. Der gesamte Vorgang habe nicht eine Stunde, sondern lediglich etwa 25 Minuten in Anspruch genommen.
16Ferner bestreitet der Beklagte den Vortrag des Klägers zu dem ihm angeblich entstandenen Verdienstausfall.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
20Ein solcher ergibt sich für ihn insbesondere nicht aus §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 BGB.
21Der Beklagte war zur ärztlichen Behandlung des Klägers und mithin zum Abschluss eines als Dienstvertrag höherer Art (§§ 611, 627 Abs.1 BGB) zu qualifizierenden Behandlungsvertrags (vgl. KG MDR 2010, 16) nicht verpflichtet. Es lag weder ein medizinischer Notfall noch ein sonstiger einen konkreten Kontrahierungszwang des Beklagten begründender Umstand vor. Der Beklagte war daher – wie jede andere potentielle Vertragspartei – bis zum endgültigen Vertragsschluss in seinen Entschließungen grundsätzlich frei (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 311, Rn.30).
22Aus dem Abbruch der Vertragsverhandlungen bzw. der Weigerung, mit dem Kläger zu kontrahieren, könnten allenfalls dann Schadenersatzansprüche für diesen erwachsen, wenn der Beklagte diese Entscheidung ohne triftigen Grund getroffen hätte, nachdem er zuvor in zurechenbarer Weise beim Kläger Vertrauen auf das Zustandekommen eines Behandlungsvertrags erweckt hatte.
23Der Beklagte war zum Vertragsabschluss mit dem Kläger letztlich deshalb nicht bereit, weil der privat krankenversicherte Kläger einen amtlichen Lichtbildausweis nicht vorlegen konnte und eine zweifelsfreie Feststellung seiner Identität für den Beklagten und sein Praxispersonal daher nicht möglich war. Dass ureigene Interesse des Beklagten am Abschluss eines Behandlungsvertrags mit einem Patienten liegt – ganz offenkundig – in dem für ihn daraus zu erzielenden wirtschaftlichen Gewinn, da seine berufliche Tätigkeit verständlicherweise darauf ausgerichtet ist. Für die Motivation des Beklagten, mit dem Kläger einen entsprechenden Vertrag zu schließen, war demnach aus nachvollziehbaren Gründen die Frage, ob seine Honorarforderung realisierbar sein würde, ein maßgebliches und seine Entscheidung letztlich bestimmendes Kriterium. Da der Kläger Privatpatient war, war von vornherein klar und auch für ihn offenkundig, dass der Beklagte seine aus einem etwaigen Behandlungsvertrag resultierende Honorarforderung allein durch Geltendmachung und ggf. Durchsetzung gegenüber dem Kläger selbst würde verwirklichen können. Wenn also der Beklagte unter diesen Umständen besonderen Wert darauf legte, die Identität seines potentiellen Vertragspartners vorab eindeutig zu klären, so verfolgte er damit ein berechtigtes Interesse.
24An die eindeutige Identifizierung des Klägers stellte der Beklagte, indem er die Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokuments verlangte, auch keine außergewöhnlichen, übertriebenen oder überspannten Anforderungen, zumal zum einen die Vorlage eines Lichtbildausweises (üblicherweise des Personalausweises) hierzulande das wohl gängigste Mittel der Identifizierung einer Person sein dürfte und es darüber hinaus durchaus üblich ist, ein solches Dokument mit sich zu führen.
25Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, als alternative Möglichkeiten zur Feststellung seiner Identität die Bestätigung seiner persönlich anwesenden Ehefrau oder eine Internet-Recherche anbot. Der Beklagte war nämlich nicht verpflichtet, sich auf diese vergleichsweise unsicheren Maßnahmen verweisen zu lassen.
26Der Beklagte hat den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Kläger demnach nicht ohne triftigen Grund abgelehnt, sondern diesen in legitimer Weise zur Sicherung seiner Honorarforderung von der eindeutigen Identifizierung des Klägers abhängig gemacht.
27Unter diesen Umständen kann auch dahinstehen, ob der Beklagte, wie von ihm behauptet, dem Kläger eine Behandlung gegen unmittelbare Begleichung der Behandlungskosten angeboten und ob dieser ein solches Angebot abgelehnt hat. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Hätte der Beklagte die Behandlung des Klägers daraufhin gleichwohl abgelehnt, hätte er sich hierdurch ggf. des triftigen Grundes begeben. Solches ist aber nicht dargelegt.
28Zweifelhaft ist ferner auch, ob der Beklagte zuvor durch ihm zurechenbares Verhalten – in Betracht kommt nur die telefonische Vergabe eines Termins an den Kläger durch sein Praxispersonal – beim Kläger Vertrauen auf das Zustandekommen eines Behandlungsvertrags erweckt hat. Zwar konnte der Kläger nach den Umständen davon ausgehen, dass dann, wenn er zu dem vereinbarten Termin erschiene, es auch zu einer ärztlichen Behandlung kommen würde. Darauf, dass dies unabhängig vom Nachweis seiner Identität und mithin ggf. auch ohne solchen erfolgen würde, durfte er indes nicht vertrauen. Insofern bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterinnen, den Kläger bereits am Telefon auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Ausweisdokuments hinzuweisen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
30Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.