Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 09. Apr. 2009 - 8 M 637/09

09.04.2009

Tenor

I. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung.

Gründe

1

I. Der Schuldner ist als selbständiger Tischler tätig und hat am 03.06.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Eine Pfändung der Gläubigerin in das in der Offenbarungsversicherung angegebene Bankkonto war erfolglos, weil nach Angabe des Kreditinstituts keine Geschäftsverbindung mit dem Schuldner mehr bestand.  Die Gläubigerin beantragte daraufhin bei dem Gerichtsvollzieher die wiederholte Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Antrag nicht entsprochen mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 903 ZPO im Falle der Auflösung eines im Vermögensverzeichnis angegebenen Bankkontos nicht vorlägen. Die Gläubigerin hat hiergegen Erinnerung eingelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die Ansicht des Gerichtsvollziehers jedenfalls im Falle eines selbständig tätigen Schuldners unzutreffend sei. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2

II. Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet; der Gerichtsvollzieher hat die wiederholte Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu Recht verweigert.

3

1. Gemäß § 903 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die in § 807 ZPO oder in § 284 AO bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Voraussetzung ist danach, dass der Schuldner vor Ablauf der Dreijahresfrist neues Vermögen erworben hat, bei dem es sich insbesondere um pfändbares Vermögen handeln muss, weil der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat. Der Vermögenserwerb ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen; er muss insbesondere darlegen, dass sich die Vermögenslage des Schuldners durch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig erheblich verbessert hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen von § 903 ZPO zwar nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren; der Schuldner hat im Widerspruchsverfahren nach § 900 Abs. 4 ZPO zudem die Möglichkeit, die Annahme zu entkräften, er habe inzwischen pfändbares Vermögen erworben. Das bedeutet indes nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor Ablauf der dreijährigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn der Gläubiger nur die bloße Vermutung äußert, der Schuldner habe inzwischen neues Vermögen erworben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 903 Satz 1 ZPO grundsätzlich um eine Schuldnerschutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbestände enthält. Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann auch der - von Amts wegen zu berücksichtigenden - allgemeinen Lebenserfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenordnung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände.

4

2a. Nach der Lebenserfahrung ist grundsätzlich mit der Neubegründung einer Bankverbindung zu rechnen, wenn das bisherige Konto aufgelöst wurde. Dieser Umstand reicht für sich allein zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines vom Schuldner neu erworbenen pfändbaren Vermögens im Sinne von § 903 Satz 1, 1. Alt. ZPO jedoch auch in dem Falle nicht aus, dass er die Bankverbindung selbst aufgelöst hat. Die Begründung einer neuen Bankverbindung stellt für sich genommen kein neues pfändbares Vermögen dar. Pfändbar sind lediglich Guthaben bzw. auf dem Konto eingehende Gutschriften. Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich an den Zuführungen zu einem Bankkonto des Schuldners nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 03.06.2008 etwas geändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sich am pfändbaren Vermögen des Schuldners etwas geändert hätte.

5

b. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer nochmaligen eidesstattlichen Versicherung ergibt sich sodann auch nicht aus § 903 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Voraussetzung, dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist, wird zwar auch auf Fälle angewandt, in denen der Gläubiger gleichermaßen daran interessiert ist, die neue Erwerbsquelle des Schuldners zu erfahren. Hintergrund dieser Bestimmung ist jedoch die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändbares Vermögen erwirbt. Eine solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung nicht aufgestellt werden, weil dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive Vermögensverhältnisse verschleiert; die Kontoverbindung stellt nicht die Erwerbsquelle als solche dar und ihre Auflösung kann sogar eher bedeuten, dass man weniger pfändbares Vermögen als zuvor hat (vgl. bis hierher BGH NJW-RR 2007, 1007; LG Bochum DGVZ 2002, 76; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 903 Rn. 15 Stichwort: Bankkonto m. w. N.).

6

c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Schuldner nicht um eine Privatperson, sondern einen Selbständigen handelt.

7

aa. Zwar sollen nach einer Auffassung in diesem Falle Umstände vorliegen, die für einen späteren Vermögenserwerb sprechen. So sei anzunehmen, dass der Schuldner eine Bankverbindung unterhalte, weil er seinen Lebensunterhalt aus selbständiger Tätigkeit verdiene und zur Abwicklung seiner Aufträge nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Bankkonto benötige. Davon, dass der Schuldner neues Vermögen erworben habe, sei deshalb auszugehen, weil er von seiner selbständigen Tätigkeit lebe. Durch die Auflösung seiner in der eidesstattlichen Versicherung genannten Bankverbindung nehme er seinen Gläubigern die Möglichkeit, Zugriff auf eventuell pfändbare Einkünfte zu nehmen und sich einen Überblick über seine wirtschaftliche Situation zu verschaffen. Der Zweck der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung könne damit nicht erreicht werden. Das Schutzbedürfnis des Schuldners, nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung drei Jahre lang keine erneute eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen, müsse in einem solchen Falle gegenüber den berechtigten Interessen der Gläubiger zurücktreten (LG Göttingen RPfleger 2003, 255).

8

bb. Diese Überlegungen tragen jedoch dem Zweck des § 903 ZPO im Sinne des Schuldnerschutzes, wie zuvor unter Ziffer 1) dargestellt und unter Ziffer 2) verdeutlicht, nicht ausreichend Rechnung. So sollen ein Überblick des Gläubigers über die wirtschaftliche Situation des Schuldners und insbesondere eine Kenntnis derjenigen Vermögensstücke, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen, zunächst durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als solcher gewährleistet werden (vgl. Zöller-Stöber, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., 2007, § 807 Rn. 1 m. w. N.). Bei einem Bankkonto des Schuldners handelt es sich allein um ein solches eventuelles Vollstreckungsobjekt, nicht aber um ein Instrument für den Gläubiger, an Hand dessen er während der Dreijahresfrist eine Möglichkeit der Überwachung des Schuldners in diesem Zeitraum haben soll; eine Vereitelung des Zweckes der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei Auflösung der Bankverbindung kann daher nicht erkannt werden. Weiterhin besteht gerade auch bei einem Selbständigen nicht von vorneherein eine Vermutung dahingehend, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in der Zeit nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung neues Vermögen in zudem noch pfändbarer Höhe erwerbe. Die Angabe einer Kontoverbindung in der Offenbarungsversicherung ist vielmehr im Zusammenhang mit dort gegebenenfalls aufgeführten Außenständen des Selbständigen im Zeitpunkt ihrer Abgabe zu sehen. Dass darüber hinausgehende Forderungen oder Einkünfte des selbständig tätigen Schuldners dann nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angefallen seien, müsste wiederum der Gläubiger als konkreten neuen Vermögenserwerb glaubhaft machen; anderenfalls wäre die Frist des § 903 ZPO für Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre Tätigkeit nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortsetzen, sinnlos. Mit diesem Verständnis der Regelung des § 903 ZPO, der den Schutz des Schuldners vor weiteren Verfahren unter gleichzeitiger Wahrung der Belange der Gläubiger bezweckt, werden auch keine übermäßigen Anforderungen an die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast des Gläubigers gestellt; denn für den Tatbestand späteren Vermögenserwerbes genügt nach allgemeiner Auffassung die Glaubhaftmachung von Umständen, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Schuldners nach allgemeiner Erfahrung den Schluss zulassen, der Schuldner sei in den Besitz von Vermögen gelangt (vgl. nur OLG Frankfurt RPfleger 2002, 466 m. w. N.).

9

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog (Zöller-Stöber, a. a. O., § 766 Rn. 34).

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(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterleg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge


(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das na

Referenzen

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.

(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.

(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung,
2.
des Arbeitgebers oder
3.
einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung.

(2) Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

(3) Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Leistung,
2.
in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört,
3.
für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1.
die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2.
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.

(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)