Amtsgericht Lüdinghausen Urteil, 23. Mai 2016 - 19 OWi-89 Js 821/16-81/16
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Gericht
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 EUR verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 30,00 EUR jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Tatbestandsnummer: wie Bußgeldbescheid
1
G r ü n d e :
2Der verkehrsrechtlich bislang unbelastete Betroffene befuhr am 30.12.2015 um 15:15 Uhr in Nordkirchen-Südkirchen die Capeller Straße im Bereich der Bushaltestelle Graf-von-Galen-Straße in Fahrtrichtung innerorts. Er fuhr mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX XXXX. Der Betroffene hatte 90 m vor einer Messstelle des Kreises Coesfeld, der mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen wird, das Ortseingangschild passiert. Ihm war die Örtlichkeit bekannt. Ihm war auch bekannt, dass sich an der Örtlichkeit das Ortseingangschild befindet. In einem Bereich von
3etwa 40-30 m vor dem Messgerät wurde dann eine Geschwindigkeitsmessung ausgelöst, die für das Fahrzeug des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 87 km/h ergab. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h ergab sich sodann eine Geschwindkeits-überschreitung um 34 km/h.
4Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er sich nicht vorstellen könne, am Tatort so schnell gewesen zu sein. Das Gericht hat jedoch den Zeugen Rvernommen, der das fragliche Messgerät eingesetzt hat. Dieser bestätigte den Einsatz des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung. Messprotokoll und Eichschein wurden urkundsbeweislich verlesen. Auch das Datenfeld des Messfotos mit der gemessenen Geschwindigkeit von 87 km/h konnten urkundsbeweislich verlesen werden. Das Messfoto wurde sodann in Augenschein genommen. Der Betroffene konnte als Fahrzeugführer angesichts des relativ guten Messfotos identifiziert werden. Im Übrigen hat er die Fahrereigenschaft gestanden.
5Der Messbeamte Rschilderte den Einsatz des Messgerätes. Er schildete auch die Kontrolle der Beschilderung vor der Messung. Der Zeuge bestätigte auch, dass die fragliche Beschilderung 90 m vor der Messstelle befindet. Anhand der Aufzeichnungen des Messgeräts konnte der Zeuge auch erklären, dass die Messung des Fahrzeuges des Betroffenen in einem Bereich zwischen 40 und 30 m stattgefunden hat. Dementsprechend stand die Begehung des Geschwindigkeitsverstoßes fest, so dass der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs.3, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen war.
6Hierfür sieht 11.3.6 Bußgeldkatalog eine Regelgeldbuße von 160,00 Euro ebenso vor, wie ein einmonatiges Fahrverbot.
7Tatbezogenen Besonderheiten oder Gesichtspunkte, die auf die Erziehungswirkung des Fahrverbotes zurückwirkten, waren nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
8Jedoch hat sich der Betroffene auf berufliche Härten infolge eines aus seiner Sicht drohenden Arbeitsplatzverlustes berufen. Er ist von Beruf gelernter Bäcker und war bislang in Südkirchen als Bäcker angestellt gewesen. Seine bisherige Arbeitgeberin hat den Bäckereibetrieb jedoch vor einigen Monaten eingestellt – das Gericht kennt aus dienstlichen Fahrten anlässlich von Betreuungsanhörungen in Nordkirchen die leer stehenden Ladenlokale der bisherigen Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Arbeitslosigkeit hat der Betroffene sich umgetan und in Werne eine neuen Arbeitsplatz als Bäcker bei der Firma A gefunden. Es handelt sich hierbei um eine Bäckerei mit einer Filiale, in der die Bäckerei betrieben wird und zwei weiteren Filialen, in denen die Backwaren verkauft werden. Geführt wird der Betrieb von der Zeugin B. Diese hat das Gericht in einem Fortsetzungstermin als Zeugin geladen und vernommen. Der Betroffene hat nämlich geltend gemacht, dass er gekündigt und seinen Arbeitsplatz verlieren werde, wenn es zu einer Fahrverbotsanordnung käme. Die Zeugin B bestätigte dies. Sie erklärte, dass ihre beiden Söhne Bäckermeister seien und den Betrieb insoweit - was das eigentliche Backen und Verkaufen angehe - führen würden. Ihre Söhne bräuchten dringend Hilfe in der Bäckerei – die Mitarbeit dulde keinen Aufschub. Man sei froh gewesen, dass man schnell in dem Betroffenen einen geeigneten Bäcker habe finden können. Dieser müsse aber täglich ab 2:00 Uhr nachts zur Verfügung stehen und zwar in Werne. Zu dieser Zeit sei der öffentliche Nahverkehr zwischen Südkirchen und Werne nicht in der Lage, den Betroffenen zuverlässig seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu lassen. Die Zeugin erklärte, dass der Betroffene einen Vertrag mit 3-monatiger Probezeit habe. Käme es zu einem Fahrverbot, werde dem Betroffene gekündigt, da Probleme im Geschäft aus ihrer Sicht zwangsläufig die Folge seien. Es sei auch nicht so, dass der Betrieb irgendwie auf den Betroffenen warten könne, bis dieser sein Fahrverbot absolviert habe. Man müsse sich dann schnell einen geeigneten Nachfolger suchen. Das Gericht hat nach dieser Zeugenaussage von der Anordnung eines Fahrverbotes Abstand genommen, da es tatsächlich rechtlich möglich ist, einen Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit ohne Begründung zu kündigen. Genau dies hat die Zeugin glaubhaft angekündigt für den Fall der Fahrverbotsanordnung. Damit hat das Gericht einen konkret drohenden Arbeitsplatzverlust für den Fall einer Fahrverbotsanordnung feststellen können (bereits zum Arbeitsverhältnis auf Probe: AG Lüdinghausen, NZV 2008, 105 = DAR 2008, 161). Da der Betroffene keine weiteren Voreintragungen aufwies, hielt es das Gericht für durchaus ausreichend, die Geldbuße zu verdoppeln und vom Fahrverbot abzusehen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.
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Annotations
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.