Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss, 13. Aug. 2015 - 19 OWi 166/15 [b]
Tenor
Auf den Antrag des Betroffenen wird die Kostenanforderung des Kreises C vom 2.6.2015 für eine Aktenübersendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro gemäß § 107 Abs. 5 OWiG zu zahlen, aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
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Gründe:
2Der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was bisher hier nicht der Fall ist.
3Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrte, wird bei dem Kreis C in elektronischer Form geführt. Diese elektronische Akte enthält
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eingehende Dokumente in gescannter Form mit Scanvermerk,
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teils auch Dokumente in wohl ursprünglich elektronischer Form (ausgehende Schreiben des Kreises)
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und auch von der Polizei übermittelte Unterlagen, die dort wiederum teils elektronisch erstellt scheinen, teils aber auch selbst wieder Scans enthalten, an denen aber kein Scanvermerk angebracht ist.
Aufgrund des ausschließlichen Vorhandenseins dieser elektronischen Akte richtet sich die Akteneinsicht nach § 110d Abs. 2 OWiG. Akteneinsicht kann hiernach – soweit nicht ein Abruf nach Abs. 2 S. 3 stattfinden kann - gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken; für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Diesen Weg hat auch der Kreis C für die Akteneinsicht gewählt, indem sie dem Verteidiger die vorhandenen elektronischen Dokumente zugeleitet hat.
9Diese Akteneinsicht war jedoch nicht ausreichend. Zwar tragen viele der Dokumente – wie dargestellt - Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt (zur Erforderlichkeit insoweit: Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2012 - 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009 - 36 OWi 4/09; AG Osnabrück, Beschluss vom 18.01.2013 - 201 OWi 570/12 = BeckRS 2013, 04932= DAR 2013, 403 = ZfS 2013, 171), nicht aber alle. Es fehlt aber vor allem ein Vermerk i. S. des Signaturgesetzes. Die Erhebung der Aktenversendungspauschale setzt jedoch bei einer elektronischen Aktenführung, zwingend und unabdingbar voraus, dass der Aktenauszug den von § 110d OWiG aufgestellten Voraussetzungen genügt und einen zusätzlichen Vermerk betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments aufweist - (AG Osnabrück, B. v. 18.4.2013 – 207 OWi 88/13; Graf in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 110d Rn. 20). Nur dann kann im Rahmen einer Versendung eines Aktenauszugs eine Aktenversendungspauschale anfallen, da auch nur dann im Rechtssinne Akteneinsicht gewährt worden ist (Graf in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 110d Rn. 20).
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWIG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.
11Unterschrift
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Referenzen - Gesetze
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 20 Euro.
(3) Als Auslagen werden erhoben
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Entgelte für Telegramme; - 2.
für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal 3,50 Euro; - 3.
(weggefallen) - 4.
Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen; Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird; - 5.
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), sowie für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes entstanden sind, werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben; - 6.
bei Geschäften außerhalb der Dienststelle - a)
die den Bediensteten der Verwaltungsbehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz), - b)
die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen, - c)
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer von 0,30 Euro;
sind die Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die einzelnen Rechtssachen angemessen verteilt; - 7.
an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; - 8.
Auslagen für die Beförderung von Personen; - 9.
Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden Beträge; - 10.
an Dritte zu zahlende Beträge für - a)
die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren; - b)
die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen; - c)
die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
- 11.
Kosten einer Erzwingungshaft; - 12.
nach § 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes im Rahmen der Amtshilfe zu zahlende Beträge; - 13.
Gebühren, die an deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlen sind, und Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind; die Auslagen sind in ihrer Höhe durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; - 14.
Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.