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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
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Der Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch als Anspruch aus Schlechterfüllung eines Werkvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß §§ 280 Abs.1, 328, 631 BGB nur in Höhe von 1.066,-- EUR
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Das Gericht folgt der von der Klägerin dargelegten und vom Beklagten auch nicht angegriffenen Rechtsansicht, dass in Fällen der vorliegenden Art zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der gegnerischen Fahrzeugversicherung geschlossen wird, wobei die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf vertrauen kann und darf, dass der Sachverständige seine Feststellungen sach- und fachgerecht trifft.
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Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte bei der Restwertermittlung seine entsprechenden Pflichten verletzt hat, indem er den Restwert auf lediglich 7.000,-- EUR festgelegt hat. Der Sachverständige handelt schuldhaft, wenn er für die Ermittlung des Restwertes nicht die gesamte Bandbreite der am Markt gegebenen Abfragemöglichkeiten ausschöpft (vgl. beispielsweise LG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2000, Aktenzeichen: 2 S 310/99, LG Koblenz, Urteil vom 07.04.2003, Aktenzeichen: 6 S 432/01, AG Dortmund, Urteil vom 28.06.1996, NZV 97, Seite 403). Der Beklagte hätte als Sachverständiger umfassendere Recherchen bezüglich des Restwertes des Fahrzeuges treffen müssen.
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Dabei ergibt sich hier die Pflichtverletzung schon daraus, dass der Beklagte insgesamt nur zwei Restwertangebote eingeholt hat. Der Kfz-Sachverständige muss den Restwert ermitteln, den der Geschädigte ohne weitere Anstrengung auf dem für ihn zugänglichen Markt erzielen kann. Dazu muss der Sachverständige die herrschenden Marktverhältnisse mit allen naheliegenden Methoden erforschen, wobei in erster Linie die Verhältnisse des regionalen Marktes am Wohnort des Geschädigten maßgebend sind (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 26.6.2002, NZV 2002, 513). Dies hat der Beklagte versäumt. Ein einziges Angebot des regionalen Marktes ist nicht ausreichend (vgl. beispielsweise AG Dortmund, Urteil vom 28.6.1996, NZV 1997, 403).
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Das Gericht ist weiter der Meinung, dass der Sachverständige für die Restwertermittlung auch Recherchen in den Restwertbörsen im Internet durchzuführen hat. Diese Frage ist in der Rechtsprechung derzeit umstritten; teilweise wird eine solche Pflicht unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 6.4.1993, NJW 93, 1849, abgelehnt (bspw. AG Rüdesheim, Urteil vom 24.3.2004, NZV 2004, 589). Tatsächlich hat der BGH in den Gründen des Urteils beiläufig auch zur Pflicht des Sachverständigen ausgeführt: "Der (...) Sachverständige hat vielmehr mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt (...) zu erzielen war." Damit wurde der Onlinehandel als sog. spezieller Restwertmarkt aus der Pflicht des Sachverständigen ausgeklammert.
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Zu beachten ist jedoch, dass sich die Nutzung und Zugänglichkeit von Onlinemärkten im letzten Jahrzehnt erheblich verändert hat. Soweit auch bei der Recherche in Onlinebörsen auf die konkrete Möglichkeit der Realisation durch den Geschädigten geachtet wird, hält das Gericht die Nutzung des Internet in der heutigen Zeit deshalb für einen Sachverständigen für zumutbar und auch für erforderlich. Die Kenntnis von derartigen Möglichkeiten ist vom Sachverständigen im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ohne weiteres zu fordern (so auch LG Koblenz, Versicherungsrecht 2003, S. 1050 f.).
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Der Beklagte handelte auch fahrlässig, denn als er den Restwert durch Heranziehung von nur zwei Angeboten ermittelte, beachtete er die in seinem Gewerbe erforderliche Sorgfalt nicht. Es entlastet den Beklagten hier auch nicht, dass das Gutachten in erster Linie zur Ermittlung der Reparaturkosten in Auftrag gegeben wurde. Denn wenn der Sachverständige einen Restwert ermittelt, so muss er damit rechnen, dass dieser Restwert zur Schadensermittlung herangezogen wird.
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Der Schaden der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nur in Höhe von 1.066,-- EUR zu ersetzen. Der Beklagte ist nur insoweit schadensersatzpflichtig, als ihm eine unrichtige Einschätzung des Restwertes noch als wenigstens leicht fahrlässig vorgeworfen werden kann. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer Ermittlung des Restwertes in Höhe von 8166,--EUR keine Pflichtverletzung mehr nachgewiesen hätte werden können. Das höchste Angebot des örtlichen Marktes über 10.000,-- EUR wird insofern nicht zur Schadensberechnung herangezogen; diesbezüglich wird zugunsten des Beklagten unterstellt, dass ein Angebot in dieser Höhe zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht erzielbar war. Zur Schadensermittlung werden daher die Angebote über 9.000,-- EUR, 8.500,-- EUR und das unstreitig vom Beklagten tatsächlich eingeholte Angebot über 7.000,-- EUR herangezogen. Es ergibt sich ein Durchschnittswert von 8.166,67 EUR, damit ein Schaden von rund 1.066,-- EUR.
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Die Klägerin trifft auch kein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, denn sie hat nicht ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
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Der Geschädigte Z. durfte sich auf das Urteil des Beklagtensachverständigen verlassen, als er sein Fahrzeug veräußerte (vgl. Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen: VI ZR 181/92, Versicherungsrecht 1993, Seite 769 f.). Wegen der zeitlichen Nähe hatte die Klägerin auch keine Möglichkeit den Geschädigten vor Veräußerung seines Fahrzeugs auf ihre Bedenken bezüglich des Restwertes hinzuweisen.
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Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus § 291 BGB gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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