Amtsgericht Lemgo Urteil, 10. Feb. 2015 - 19 C 428/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1364,85 EUR sowie 497,92 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis zu 4000,00 EUR
1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 auf der Kreuzung der Straßen S/Lstraße in pp. . Um ca. 17:55 Uhr fuhr die Beklagte mit ihrem Pedelec auf der Straße S in Richtung der Straße P mit der Absicht, die Lstraße zu überqueren. Auf der bevorrechtigten Lstraße kam der Beklagte auf seinem Fahrrad, um nach links in die Straße S einzubiegen. Die Straße S ist eine Fahrradstraße. Hier befindet sich ein Anforderungstaster für die Fußgängerampel und eine Verkehrs-Ampel auf der Lstraße, damit der Fahrradverkehr auf der Fahrradstraße S/P ermöglicht wird. Auf der Straße S kam es dann zum Zusammenstoß der Parteien, wodurch beide mit ihrem Fahrrad stürzten. Der Beklagte stieß die Klägerin auf deren rechter Seite an, wobei der genaue Anstoßort am Fahrrad zwischen den Parteien umstritten ist.
3Die Klägerin forderte den Beklagten über den Klägervertreter vergeblich mit Frist bis zum 19.05.2014 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Ausgleich der eingetretenen Schäden in Höhe von insgesamt 3364,85 EUR auf. Zu dem Inhalt des Aufforderungsschreibens vom 05.05.2014 wird Bezug genommen auf die Kopie des Aufforderungsschreibens (Bl. 5-7 der Akte).
4Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Kurve geschnitten habe und ihr in das Vorderrad gefahren sei, wodurch sie auf die rechte Seite gefallen sei und sich das Schlüsselbein gebrochen habe. Vor dem Unfall habe sie den Bedarfstaster für die Fußgängerampel auf der Straße S betätigt und die Ampel habe für die Fußgänger und Radfahrer grün gezeigt, so dass für den Beklagten Rotlicht bestanden haben müsse. Sie habe dann auch im Krankenhaus behandelt werden müssen.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 2000,00 EUR für die unfallbedingten Verletzungen angemessen sei. Hierzu behauptet sie, was von dem Beklagten nicht bestritten wird, dass sie bei dem Unfall nach rechts gefallen sei und hierbei das rechte Schlüsselbein gebrochen sei. Dieser Bruch sei weiterhin nicht vollständig ausgeheilt und überdies nicht ordnungsgemäß zusammengewachsen. Die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit sei für 3 Monate bei 100 %, für weitere 3 Monate bei 50 % sowie einen weiteren Monat bei 20 % gewesen. Darüber hinaus habe sie Prellungen am Oberschenkel und am Rücken erlitten, die zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen über die Dauer von 3 Monaten geführt hätten. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf das ärztliche Attest des behandelnden Arztes Doktor pp. vom 16.06.2014, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 13-14 der Akte).
6Darüber hinaus macht die Klägerin folgende weitere Schadenspositionen geltend, wobei auch diese vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden:
7Haushaltsführungsschaden (6 Wochen) |
900,00 EUR |
Fahrradreparatur |
354,90 EUR |
Ärztliches Attest |
32,00 EUR |
Fahrscheine für Fahrten zum Arzt und zur Krankengymnastik |
39,00 EUR |
Zuzahlungen |
13,95 EUR |
Schadenspauschale |
25,00 EUR |
Zum Haushaltsführungsschaden behauptet die Klägerin, dass ihr Verrichtungen im Haushalt für die Zeit von 6 Wochen in einem Umfang von 15 Stunden nicht möglich gewesen sind seien, wobei 1 Stunde mit einem Wert von 10,00 EUR zu bewerten sei, was einen Gesamtbetrag von 900,00 EUR ergebe.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen,
111.
12an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.
132.
14an sie weitere 1364,85 EUR sowie 497,92 EUR vorgerichtliche Kosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen, wobei der Haushaltsführungsschaden von 900,00 EUR lediglich als Teilklage geltend gemacht wird.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte behauptet, der Unfall sei durch die hohe/überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin mit ihrem E-Bike verursacht worden. Er habe zunächst versucht, rechts an der Klägerin vorbeizufahren. Als dies nicht erfolgreich gewesen sei, habe er versucht, aus seiner Sicht links an der Klägerin vorbeizufahren. Es sei dann aber schon zum Zusammenstoß gekommen.
18Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten. Zum Ergebnis der Anhörung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lemgo vom 15.01.2015 (Bl. 44-46 der Akte). Darüber hinaus hat das Gericht die polizeiliche Ermittlungsakte – Kreispolizeibehörde Lippe, Az. pp. – zu Beweiszwecken beigezogen.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
221.
23Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB. Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme fahrlässig den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt.
24Aus den Schilderungen der Parteien und aus den Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Beklagte den Unfall durch einen Verstoß gegen § 9 StVO verursacht hat. Wer links in eine andere Straße einbiegen will, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss den Mittelpunkt der Trichterweite rechts umfahren (BGH, Beschluss vom 13. September 1961 – 4 StR 276/61 –, BGHSt 16, 255-260). Hiergegen hat der Beklagte nach den Unfallspuren ersichtlich verstoßen, zumal der Anstoß auf der rechten Körperseite der Klägerin unstreitig ist. Dies lässt sich unzweifelhaft den Lichtbildern aus der polizeilichen Ermittlungsakte (Bl. 5-9) entnehmen. Gestützt wird dies auch durch die Schilderung des Polizeibeamten pp., nach welcher der Beklagte am Unfallort ihm gegenüber eingeräumt hat, dass er sehr weit links gefahren sei.
252.
26Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne von § 254 BGB lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Ein Vorfahrtverstoß der Klägerin schon deshalb nicht feststellbar, weil der Unfallort ersichtlich erheblich im Bereich der Straße Steinstoß liegt und nicht mehr im Fahrbahnbereich der bevorrechtigten Liebigstraße.
27Für eine überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin bestehen weder Anhaltspunkte noch Beweisantritte. Für ein Mitverschulden der Klägerin ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
283.
29In der Höhe ist von dem geltend gemachten Schaden auszugehen, einschließlich der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes. Die vorgetragenen und nicht bestrittenen Verletzungsfolgen rechtfertigen sowohl ein Schmerzensgeld in der angestrebten Höhe von 2000,00 EUR als auch den Haushaltsführungsschaden von 900,00 EUR. Auch im Übrigen hat der Beklagte die geltend gemachten Kostenpositionen nicht bestritten, so dass von einem zugestandenen Vortrag auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
304.
31Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der von dem Klägervertreter in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen des Verhaltens des Beklagten durfte die Klägerin die Inanspruchnahme einer vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung für erforderlich halten. Der Anspruch besteht in Höhe von 497,92 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nach einem Gegenstandswert von 3364,85 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR nach Nr. 7002 VV-RVG, zuzüglich der verauslagten Akteneinsicht pauschale von 12,00 EUR und 68,32 EUR Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG).
325.
33Die Zinsforderung besteht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Satz 1 BGB.
34II.
35Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
39a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
40b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Lemgo statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
46pp.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.