Amtsgericht Landstuhl Urteil, 23. Feb. 2011 - 3 C 604/10

ECLI: ECLI:DE:AGLANDS:2011:0223.3C604.10.0A
published on 23/02/2011 00:00
Amtsgericht Landstuhl Urteil, 23. Feb. 2011 - 3 C 604/10
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die klagende Person 2.910,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22.06.2007. Unfallbeteiligt waren ein Streifenwagen der Polizei, Marke VW Bus, amtl. Kennzeichen …, besetzt mit den Polizeibeamten PHK … und PKin …, sowie der VW Golf, amtl. Kennzeichen …, gefahren durch einen Angehörigen der US-Streitkräfte.

2

Der unstreitige Sachverhalt ereignete sich wie folgt:

3

Der genannte Streifenwagen befuhr in Landstuhl die Hauptstraße in Richtung Kaiserstraße. Das gegnerische Kraftfahrzeug sollte einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Der Streifenwagen hielt an und schaltete das Blaulicht ein, der VW Golf hielt in ca. 5 Metern Entfernung ebenfalls an. Als die Beamten ausgestiegen waren, setzte der VW Golf zurück und fuhr entgegen der Fahrtrichtung 60 m rückwärts und bog dann in die Hauptstraße ein. Die Beamten nahmen im Streifenwagen die Verfolgung auf. Der VW Golf befand sich dann zwischen einem inzwischen herbeigerufenen zweiten Polizeifahrzeug (Fahrer POK …) und dem Streifenwagen. Das vorweg fahrende zweite Polizeifahrzeug versuchte, den VW Golf zum Anhalten zu bewegen durch Reduktion der Geschwindigkeit und eine Fahrt in Schlangenlinien. Der VW Golf jedoch fuhr über einen Gehweg und eine rote Ampel in die Kaiserstraße Richtung Kindsbach ein und wurde durch beide Polizeifahrzeuge verfolgt. Halteaufforderungen wurden vergeblich gegeben. Der Polizeibus schloss parallel zum VW Golf auf, blinkte nach rechts und zog nach rechts. Der VW Golf wich auf den Gehweg aus und beschleunigte, um aus der Situation zu gelangen. Später wurde dieses Manöver wiederholt, aber diesmal hatte der VW Golf keine Ausweichmöglichkeit mehr. Stattdessen lenkte der Fahrer nach links, sodass eine seitliche Kollision mit dem Polizeibus erfolgte. Danach wurde der VW Golf nur noch verfolgt, aus den Augen verloren und nach einem späteren Unfall aufgefunden.

4

An unstreitigen Schadenspositionen sind entstanden:

5

- Reparaturkosten in Höhe von 4425,65 EUR

- Nutzungsausfallkosten in Höhe von 845 EUR, bestehend aus 13 Tagen zu je 65 EUR

- Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 525,68 EUR

- Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR

6

Ausgeglichen wurde durch die Beklagte der hälftige Betrag. Um die Restsumme streiten die Parteien.

7

Die Klägerin meint, der Anspruch auch über die restliche Summe bestehe, weil der gegnerische Fahrer die Polizeibeamten zu ihrer Vorgehensweise herausgefordert habe. Aus rechtlichen Gründen sei das Unfallereignis für die Polizeibeamten unabwendbar gewesen, sodass weder ein Mitverschulden noch die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen liege sowieso kein Mitverschulden vor, wenn der Zweck der Verfolgung zu den Risiken im angemessenen Verhältnis stehe.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zur Zahlung von 2910,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.03.2009 zu verurteilen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte meint, beide Unfallbeteiligte hätten vorsätzlich gehandelt, sodass ein Mitverschulden der Polizeibeamten vorliege und nur eine hälftige Haftung gegeben sei. In der konkreten Verkehrssituation sei ein Anhalten des US-Amerikaners nicht dringend geboten gewesen.

13

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang von 2910,67 EUR begründet.

15

Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert zum einen am fehlenden Unfall. Ein solcher liegt nur vor bei einem plötzlichen und unerwarteten schädigenden Ereignis, was bei einer Vorsatztat nicht zu bejahen ist. Des Weiteren fehlt es an einer für das StVG typischen Gefährdungssituation, die sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Hier hat der Fahrer des VW Golf sein Fahrzeug zur Kollision mit dem Polizeibus zweckfremd eingesetzt. Insofern ist auf die Frage der rechtlichen Vermeidbarkeit gemäß § 17 StVG nicht einzugehen, obwohl diese hier mit guten Gründen vertretbar wäre (vgl. dazu auch OLG Hamm, NJW 1988, 1096; AS 58; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 815).

16

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

17

Durch das Herbeiführen der Kollision mit dem Polizeibus hat der Fahrer des VW Golf, für den die Beklagte einstandspflichtig ist, §§ 12a, 13a PflVersG, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt. Die kausal eingetretene Schadenshöhe wurde nicht bestritten.

18

Ein Mitverschulden der Klägerin selbst liegt nicht vor, § 254 BGB. Ein Mitverschulden der handelnden Polizeibeamten bei der Anspruchsentstehung, das der Klägerin zugerechnet werden könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Eine Kollision zwischen verfolgendem Polizeifahrzeug und verfolgtem Fluchtfahrzeug begründet bereits rechtlich kein zurechenbares Mitverschulden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 815). Im Übrigen sind die Voraussetzungen eines Herausforderungsfalles erfüllt.

19

Derjenige, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, ist diesem anderen, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH, NJW 1996, 1533). Diese Haftung besteht gerade in den Fällen, in welchen sich eine Person der Festnahme oder Kontrolle durch Polizeibeamte durch Flucht zu entziehen versucht und dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer Körper und Sachwerte gefährdenden Verfolgung herausfordert (vgl. BGH, NJW 1990, 2885). Dabei können dem Schädiger nicht nur im Rahmen der Verfolgung durch fahrlässiges Handeln des Verfolgenden entstandene Schäden zugerechnet werden, sondern auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Verfolger gezielte Maßnahmen ergreift, um die Flucht zu beenden (vgl. LG Trier, Urt. V. 29.10.1998, Az. 3 S 129/98; AS 51 ff.).

20

Die gezielten Maßnahmen müssen billigenswert und nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg sein. Nachdem im vorliegenden Fall die aktive Beschädigung nicht durch gezieltes Rammen des VW Golf entstanden ist, sondern der VW Golf aktiv in das ihn bedrängende, aber noch nicht touchierende Polizeifahrzeug hineingesteuert wurde, sind diese Vorgaben zudem auf die Abwägung des zurechenbaren Mitverschuldens zu übertragen.

21

Zu berücksichtigen ist zwar einerseits, dass sich die Flucht des Fahrers des VW Golf aus einer Situation ohne Straftatbezug heraus entwickelte. Dieser sollte lediglich einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Anzeichen für eine Bewaffnung oder Gefährdung anderer z.B. durch offensichtliche Fahruntüchtigkeit lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verkehrskontrolle, so auch der Klagevortrag, nicht vor.

22

Jedoch hat der Fahrer des VW Golf sich der Kontrollsituation selbst und das noch in höchst verkehrswidriger Weise entzogen, sodass die handelnden Polizisten sowohl aus der Situation heraus (Verdacht auf Verdeckung einer möglichen Vortat oder Verkehrsuntauglichkeit durch den Fahrer) als auch zur Vermeidung der weiteren Gefährdung Unbeteiligter, parkender sowie möglicher entgegenkommender Fahrzeuge durch den Fahrer bei seiner Flucht dazu angehalten waren, diese Flucht zu unterbinden. Immerhin befuhr der Fahrer des VW Golf Bürgersteige, fuhr entgegen einer Einbahnstraße und zudem mit überhöhter Geschwindigkeit im innerstädtischen Bereich, sodass das Verfolgungsrisiko zu einer unangemessenen Höhe gesteigert wurde (vgl. BGH, NJW 1981, 750). Die bloße Identitätsfeststellung über das Kennzeichen hätte dabei als Maßnahme im Sinne des § 9 POG nicht ausgereicht. Es bestand keine Gewissheit, ob das Fahrzeug vom Halter geführt wurde oder gar gestohlen war. Zudem wäre ein Nachweis einer Verkehrsuntüchtigkeit nicht zu führen gewesen. Die Fluchtsituation aus einer bloßen Verkehrskontrolle heraus war auch bereits Gegenstand anderer Verfahren, in denen ebenso wie hier die volle Haftung dem flüchtenden Fahrer auferlegt wurde (vgl. dazu OLG Celle, Urt. V. 02.11.2000, Az. 14 U 281/99, juris).

23

Das Verhalten der handelnden Polizeibeamten war dabei angemessen und auch erforderlich, mithin verhältnismäßig. Der Fahrer des VW Golf wurde zunächst vergeblich durch Licht- und Tonsignal zum Halten aufgefordert. Daraufhin wurde der Fahrer lediglich eingeengt bzw. abgedrängt und hätte durch eigenes Fahrverhalten die Situation entschärfen und beenden können, was er nicht tat, sondern in verkehrswidriger Weise weiterfuhr. Dass es letztendlich auch durch ein erfolgreiches Bedrängen zur Kollision gekommen wäre, ist dabei unerheblich. Denn bei so massivem Fluchtverhalten waren die handelnden Polizeibeamten umso mehr gehalten, eine weitere Gefährdung zu unterbinden bzw. den Grund für die Flucht aufzuklären (vgl. OLG Celle, Urt. V. 02.11.2000, Az. 14 U 281/99, juris). Durch die mehrfache Androhung der zwangsweisen Beendigung der Fahrt durch Abdrängen musste dem Fahrer des VW Golf auch klar sein, dass eine Kollision erfolgen würde, was er selbst hätte vermeiden können. Die so angedeutete Kollision bedeutete auch kein so hohes einzugehendes Risiko, als dass eine Güterabwägung zu einem Unterlassen der Handlung hätte führen müssen, mithin eine Schadensteilung erforderlich wäre (vgl. BGH, NJW 1971, 1980; BGH, NJW 1975, 168). Die Beamten hatten während der Verfolgungsfahrt die Möglichkeit, verschiedene, sich in der Intensität steigernde Maßnahmen zu ergreifen und haben nach deren erfolglosem Einsatz die Inkaufnahme einer Sachbeschädigung zum Zwecke weiterer Abwehr von Gefahren für zum Teil höherrangige Rechtsgüter vorgenommen. Dass dabei – im Nachhinein betrachtet – die Gefahr der Gefährdung Dritter zum Tatzeitpunkt gering war, spielt für die rechtliche Wertung in der Entscheidungssituation keine Rolle (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 815, 816).

24

Sollte eine Verantwortung für die Mitverursachung des Schadens rein rechtlich doch bejaht werden, wäre diese angesichts der eigentlichen Kollisionsverursachung durch den Fahrer des VW Golf als so geringfügig anzusehen, dass eine Haftungsteilung oder gar Quotelung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1996, 1533, 1535).

25

Sofern in anderen Entscheidungen bei gezieltem Rammen ohne eigenen Handlungsimpuls des Verfolgten Schadensersatzansprüche abgelehnt worden sind (vgl. OLG München, ZfSch 1997, 125), hat diese Sachverhaltskonstellation nichts mit der hier entschiedenen zu tun und ist schon wegen des hier aktiven Tuns des Fahrers des VW Golf nicht vergleichbar.

26

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

28

Beschluss

29

Der Streitwert wird auf 2.910,67 € festgesetzt.

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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.