Amtsgericht Konstanz Urteil, 14. Juni 2006 - 4 C 244/06

14.06.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

 
Es geht um einen Auto-Kauf im Rahmen eines Agenturgeschäftes. Es besteht Streit darüber, ob ein fester Liefertermin vereinbart wurde, den der Kläger nicht eingehalten haben soll und ob durch AGB wirksam ein pauschalierter Schadensersatz vereinbart wurde.
Der Kläger ist Gebrauchtwagenhändler. Er bot im September 2005 auf seinem Betriebsgelände in Singen im Rahmen eines Agenturgeschäftes einen gebrauchten Pkw der Marke Citroen Xsara Picasso zum Kauf an. Der Beklagte besichtigte das Fahrzeug und unterzeichnete am 27.09.2005 eine verbindliche Bestellung. In dem verwendeten Formular wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Vermittlungsgeschäft handelt. Der Name der Verkäuferin, einer Frau M, wird genannt. Außerdem wird in dem Formular ausgeführt, dass die Bestellung zu den umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolge. Es wurde ein Verkaufpreis von 7.850,00 EUR vereinbart. Zunächst war unter der Rubrik „unverbindlicher Liefertermin“ der 28.09.2005 eingetragen worden. Das Datum wurde durchgestrichen und es wurde der 29.09.2005 eingetragen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter IX: „Abnahmetermin: Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises länger als 8 Tage ab Mitteilung der Bereitstellung, bzw. nach Übernahme des Fahrzeugs in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
Das Fahrzeug wurde nicht sofort übergeben, weil der Fahrzeugbrief fehlte und außerdem eine optische Aufbereitung veranlasst werden sollte.
Nachdem später der Beklagte zum Ausdruck brachte, dass ihm das Fahrzeug zu spät zur Verfügung gestellt worden sei, er jedoch dringend darauf angewiesen gewesen sei, es bis spätestens zum 01.10.2005 zu erhalten, lehnte der Beklagte am 04.10.2005 die Abnahme des Fahrzeuges ab. Hierauf schrieb der Kläger am 07.10.2005 dem Beklagten. In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich wie folgt: „Bezugnehmend auf den bei uns am 27.09.2005 zustande gekommenen Kaufvertrag haben sie die Annahme des Citroen Xsara Picasso verweigert und möchten vom Vertrag zurücktreten. Hiermit stellen wir Ihnen, wie vertraglich in den AGB festgehalten 10 % des Kaufpreises als Schadensersatz in Rechnung.“
Am 29.12.2005 ließ der Kläger eine etwaige Schadensersatzforderung der Verkäuferin an sich abtreten. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.01.2006 wurde der Beklagte aufgefordert, den Schadensersatz von 785,00 EUR bis spätestens zum 12.01.2006 zu bezahlen. Wegen dieser anwaltlichen Tätigkeit möchte der Kläger darüber hinaus 42,25 EUR Rechtsanwalts-Kosten als Schaden erstattet bekommen.
Der Kläger behauptet, dass der 29.09.2005 ein unverbindlicher Liefertermin gewesen sei. An diesem Tage sei der Beklagte darüber informiert worden, dass der Brief nun vorhanden sei und nun eine Zulassung des Fahrzeugs möglich sei. Tatsächlich habe der Beklagte das Fahrzeug vor dem Wochenende dann nicht abgeholt. Am 04.10.2005 sei das Fahrzeug dann gereinigt worden und der Beklagte sei dann erst am Abend gekommen, habe das Fahrzeug fotografiert und dann die Abnahme endgültig abgelehnt.
Weiter habe der Kläger mit der Verkäuferin vertraglich vereinbart, dass seine Provision (in der Größenordnung des Betrages des pauschalierten Schadensersatzes) ab dem Augenblick fällig sei, zu welchem der Kaufvertrag abgeschlossen werde, auf die tatsächliche Erfüllung käme es dann nicht mehr an.
Der Kläger ist der Meinung, dass die durch AGB geregelte Pauschalierung des Schadensersatzes zulässig sei.
Der Kläger beantragt:
10 
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 785,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2006 sowie 42,25 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt:
12 
Die Klage wird abgewiesen.
13 
Der Beklagte behauptet, dass er bei Vertragsabschluß gesagt habe, er brauche das Fahrzeug sofort, spätestens am 01.10.2005. Tatsächlich sei das Fahrzeug am 29.09.2005 nicht bereit gestanden. Am 30.09.2005 sei der Beklagte vor verschlossener Tür gestanden. Als sich am 04.10.2005 noch immer abzeichnete, dass das Fahrzeug nicht zur Abholung bereit stehe, habe sich der Beklagte im Telefonat am 04.10.2005 um die Mittagszeit dazu entschlossen, vom Vertrag zurück zu treten. Erst am 06.10.2005 sei das Fahrzeug bereitgestellt worden.
14 
Der Beklagte ist der Meinung, dass die AGB der Klägerin hinsichtlich der Pauschalisierung des Schadensersatzes unwirksam seien samt der dort genannten Fristen. Auch ist der Beklagte der Meinung, dass die Regelung zwischen Verkäuferin und Kläger hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung unwirksam sei.
15 
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch, weil die allgemeine Geschäftsbedingung über die Pauschalierung des Schadensersatzes unwirksam ist.
17 
Die Klausel ist unwirksam, weil die Vereinbarung einer Pauschale von 10 % nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden tatsächlichen Schaden übersteigt, § 309 Nr. 5 a BGB. Das Studium der zu der Pauschalierung des Schadensersatzes ergangenen Rechtsprechung im Rahmen eines Autoverkaufes ergibt, dass eine Schadenspauschale bei einem Gebrauchtwagenhändler von 10 % wohl dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden entspricht (siehe Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rd.-Nr. 1102). Kritischer wird dies dann gesehen, wenn es sich um einen gemischten Neu- und Gebrauchtwagenhändler handelt oder um einen reinen Markenhändler. In der Publizierten Rechtsprechung und Literatur lässt sich jedoch keine Antwort darauf finden, ob eine solche Schadenspauschalierung für einen Privatverkäufer oder im Rahmen eines Agenturgeschäftes wirksam ist (siehe Reinking-Eggert, Rd.-Nr. 1191 wo ausgeführt wird, dass Schadenspauschalen beim Agenturverkauf praktisch nicht mehr vereinbart würden). Das Gericht ist nun der Auffassung, dass bei einem reinen Privatverkäufer nicht angenommen werden kann, dass dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der zu erwartende Schaden bei 10 % liegt. Dies beruht zum einen darauf, dass sich ein konkreter Schaden bei einem Privatverkäufer schwer ermitteln lässt. Bei einem Gebrauchtwagenhändler mag dies relativ einfach der Fall sein, in dem man Einkaufspreis und Verkaufspreis vergleicht und die sonstigen Ausgaben errechnet. Bei einem Privatverkäufer, der das Fahrzeug länger nutzte, ist eine solche Wertberechnung nicht möglich. Hinzu kommt, dass ein Privatverkäufer aus unterschiedlicher Interessenlage durchaus sein Fahrzeug auch ohne (schwer berechenbaren) Gewinn weiter veräußert, sei es aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten heraus oder weil das neue Fahrzeug schon bestellt ist.
18 
Auch wenn die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Agenturhändler wirksam ist, dass die Provision durch den Verkäufer bereits dann fällig ist, wenn es zum Vertragsabschluß gekommen ist, jedoch nicht zum Erfüllungsgeschäft (siehe hierzu Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 652 Rd.-Nr. 32 und 39) so führt dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die AGB sind, auch wenn diese natürlich der Kläger zur Verfügung gestellt hat und die Verkäuferin diese wahrscheinlich gar nicht kennt, so auszulegen, dass mit Verkäufer jeder Privatverkäufer gemeint ist und nicht nur ein solcher, der wie hier im konkreten Fall von Klägerseite behauptet, ab Vertragsabschluß eine 10 %ige „Maklercourtage“ zu zahlen hat.
19 
Die verwendeten AGB sind auch deshalb unwirksam, weil sie dem Käufer nur die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens erlauben, jedoch nicht, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB dar. Nach dem klaren Wortlaut hat der Verbraucher die Klausel so zu verstehen, dass er die Pauschale nur herabsetzen kann durch Nachweis eines geringeren Schadens, jedoch nicht völlig ausschließen.
20 
Schließlich ist die Pauschalierung des Schadenersatzes als überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam. Um es noch einmal klar zu stellen: Der Kläger handelte als Vertreter der Verkäuferin, einer Privatperson. Hierbei muss der Käufer, ebenfalls eine Privatperson nicht damit rechnen, dass der Privatverkäufer eine Pauschalierung eines Schadensersatzes von 10 % des Bruttokaufpreises verlangt. Schon allein die Tatsache, dass das Gericht keine einzige Entscheidung gefunden hat, bei der es um die Frage ging, ob AGB eines Privatverkäufers mit pauschaliertem Schadensersatz wirksam sind, zeigt, wie ungewöhnlich eine solche Regelung ist.
21 
Aufgrund der Vielzahl der Gründe, weshalb die AGB unwirksam sind, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, dass die Pauschalierung des Schadensersatzes ein unzulässiges Umgehungsgeschäft sein könnte. Auf diesen Gedanken kann man deshalb kommen, weil wegen des Agenturvertrages dem Kläger kein Schaden entsteht (siehe Reinking-Eggert Rd-Nr. 1191), darum die Schadenspauschalierung auf den Verkäufer läuft, dieser jedoch postwendend seine Forderung an den Kläger abtritt.
22 
Aufgrund der Unwirksamkeit der AGB-Klausel bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung damit, dass der Kläger sich an das in der Klausel bestimmte Vorgehen nicht gehalten hat, nämlich dass er als Vertreter der Verkäuferin eine Nachfrist setzt, selbst nach Ablauf der Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurück tritt und erst dann Schadensersatz verlangen kann. Hier hat der Kläger wohl im eigenen Namen sofort Schadenersatz verlangt, ohne sich an das Prozedere der Klausel zu halten, insbesondere dem Beklagten dazu zu bewegen, das Fahrzeug doch abzunehmen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch, weil die allgemeine Geschäftsbedingung über die Pauschalierung des Schadensersatzes unwirksam ist.
17 
Die Klausel ist unwirksam, weil die Vereinbarung einer Pauschale von 10 % nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden tatsächlichen Schaden übersteigt, § 309 Nr. 5 a BGB. Das Studium der zu der Pauschalierung des Schadensersatzes ergangenen Rechtsprechung im Rahmen eines Autoverkaufes ergibt, dass eine Schadenspauschale bei einem Gebrauchtwagenhändler von 10 % wohl dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden entspricht (siehe Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rd.-Nr. 1102). Kritischer wird dies dann gesehen, wenn es sich um einen gemischten Neu- und Gebrauchtwagenhändler handelt oder um einen reinen Markenhändler. In der Publizierten Rechtsprechung und Literatur lässt sich jedoch keine Antwort darauf finden, ob eine solche Schadenspauschalierung für einen Privatverkäufer oder im Rahmen eines Agenturgeschäftes wirksam ist (siehe Reinking-Eggert, Rd.-Nr. 1191 wo ausgeführt wird, dass Schadenspauschalen beim Agenturverkauf praktisch nicht mehr vereinbart würden). Das Gericht ist nun der Auffassung, dass bei einem reinen Privatverkäufer nicht angenommen werden kann, dass dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der zu erwartende Schaden bei 10 % liegt. Dies beruht zum einen darauf, dass sich ein konkreter Schaden bei einem Privatverkäufer schwer ermitteln lässt. Bei einem Gebrauchtwagenhändler mag dies relativ einfach der Fall sein, in dem man Einkaufspreis und Verkaufspreis vergleicht und die sonstigen Ausgaben errechnet. Bei einem Privatverkäufer, der das Fahrzeug länger nutzte, ist eine solche Wertberechnung nicht möglich. Hinzu kommt, dass ein Privatverkäufer aus unterschiedlicher Interessenlage durchaus sein Fahrzeug auch ohne (schwer berechenbaren) Gewinn weiter veräußert, sei es aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten heraus oder weil das neue Fahrzeug schon bestellt ist.
18 
Auch wenn die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Agenturhändler wirksam ist, dass die Provision durch den Verkäufer bereits dann fällig ist, wenn es zum Vertragsabschluß gekommen ist, jedoch nicht zum Erfüllungsgeschäft (siehe hierzu Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 652 Rd.-Nr. 32 und 39) so führt dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die AGB sind, auch wenn diese natürlich der Kläger zur Verfügung gestellt hat und die Verkäuferin diese wahrscheinlich gar nicht kennt, so auszulegen, dass mit Verkäufer jeder Privatverkäufer gemeint ist und nicht nur ein solcher, der wie hier im konkreten Fall von Klägerseite behauptet, ab Vertragsabschluß eine 10 %ige „Maklercourtage“ zu zahlen hat.
19 
Die verwendeten AGB sind auch deshalb unwirksam, weil sie dem Käufer nur die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens erlauben, jedoch nicht, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB dar. Nach dem klaren Wortlaut hat der Verbraucher die Klausel so zu verstehen, dass er die Pauschale nur herabsetzen kann durch Nachweis eines geringeren Schadens, jedoch nicht völlig ausschließen.
20 
Schließlich ist die Pauschalierung des Schadenersatzes als überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam. Um es noch einmal klar zu stellen: Der Kläger handelte als Vertreter der Verkäuferin, einer Privatperson. Hierbei muss der Käufer, ebenfalls eine Privatperson nicht damit rechnen, dass der Privatverkäufer eine Pauschalierung eines Schadensersatzes von 10 % des Bruttokaufpreises verlangt. Schon allein die Tatsache, dass das Gericht keine einzige Entscheidung gefunden hat, bei der es um die Frage ging, ob AGB eines Privatverkäufers mit pauschaliertem Schadensersatz wirksam sind, zeigt, wie ungewöhnlich eine solche Regelung ist.
21 
Aufgrund der Vielzahl der Gründe, weshalb die AGB unwirksam sind, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, dass die Pauschalierung des Schadensersatzes ein unzulässiges Umgehungsgeschäft sein könnte. Auf diesen Gedanken kann man deshalb kommen, weil wegen des Agenturvertrages dem Kläger kein Schaden entsteht (siehe Reinking-Eggert Rd-Nr. 1191), darum die Schadenspauschalierung auf den Verkäufer läuft, dieser jedoch postwendend seine Forderung an den Kläger abtritt.
22 
Aufgrund der Unwirksamkeit der AGB-Klausel bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung damit, dass der Kläger sich an das in der Klausel bestimmte Vorgehen nicht gehalten hat, nämlich dass er als Vertreter der Verkäuferin eine Nachfrist setzt, selbst nach Ablauf der Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurück tritt und erst dann Schadensersatz verlangen kann. Hier hat der Kläger wohl im eigenen Namen sofort Schadenersatz verlangt, ohne sich an das Prozedere der Klausel zu halten, insbesondere dem Beklagten dazu zu bewegen, das Fahrzeug doch abzunehmen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Amtsgericht Konstanz Urteil, 14. Juni 2006 - 4 C 244/06 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.