Amtsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 902a OWi 271/15

Gericht
Tenor
Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 a Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz; Art. 8 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 zu einer Geldbuße von 1.000,- Euro kostenpflichtig verurteilt.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene ist 63 Jahre alt und verheiratet. Zu seinen sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er sich nicht eingelassen.
4II.
5In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
6Am 06.06.2015 um 09.36 Uhr wurde bei einer Fahrzeugkontrolle auf der A7 in der Höhe von 36275 Kirchheim mit der in der Tschechischen Republik zugelassenen Sattelzugmaschine mit dem amtl. Kennzeichen 000 und dem in Deutschland zugelassenen Sattelanhänger mit dem amtl. Kennzeichen 111 festgestellt, dass mehr als 3 Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurden. Das zulässige Gesamtgewicht der Einheit betrug 40 t. Die Sattelzugmaschine ist auf die Fa. G. in CZ-O. zugelassen, das Anhängerfahrzeug auf die Fa. F. GmbH in D-T.. Aufgrund der bei der Kontrolle vorliegenden Papiere wurden folgende Absender und Empfänger der diversen Ladungen festgestellt:
71.
8Am 02.06.2015 vom Absender Spedition H. mit Sitz in E. zum Empfänger T.in B.; ausweislich des Frachtbriefs und des Lieferscheins handelt es sich um 1.150 kg Papierwaren, die von der Fa. D. GmbH & Co. KG in C. an T. Deutschland geschickt wurden.
92.
10Am 02.06.2015 vom Absender H. mit Sitz in E. an den Empfänger A. in U.; ausweislich des Lieferscheins handelt es sich hier ebenfalls um Papierwaren, 1.804,55 kg, die von der Fa. D.GmbH & Co. KGH in C an den Empfänger G. in U. gesandt wurden.
113.
12Frachtbrief ohne Datum, Absender Spedition H. in E., Empfänger M. in K.; es handelt sich um insgesamt 2.380 Faltschachteln, ausweislich des Lieferscheins ist Absender die Q. GmbH in BB und Empfänger die Fa. M. in K.. Auf dem Frachtbrief ist die Fa. G. mit Sitz in CZ O. als Frachtführer angegeben.
134.
14Frachtbrief von 02.06.2015, Absender die Fa. Spedition H. in E., Empfänger die Fa. N.GmbH in X.. Ausweislich des Lieferscheins war Absender die Fa. C. GmbH und Empfänger die FaM in X. a. d. Isar.
155.
16Frachtbrief vom 02.06.2015, Absender Spedition H. in E., Empfänger Fa. L. GmbH in E.; ausweislich des Frachtbriefes handelt es sich um Bauzubehör von 1.000 kg, ausweislich des KVO-Frachtbriefes war Absender die LL: GmbH in G. und Empfänger die Fa. L. in E..
176.
18Frachtbrief vom 03.06.2015, Absender Fa. GL, Holzhandlung in WW. und Empfänger die Fa. T. in TT; es handelte sich um 24.000 kg Holz.
197.
20Frachtbrief vom 05.06.2015, Absender Fa. WW. in MM, Empfänger die Fa. O. in TTT;
218.
22Frachtbrief vom 05.06.2015, Absender TTT. GmbH in C.; Empfänger die Fa. GGG-GmbH in BB; es handelte sich um 20 Paletten, 10.202 kg Faltschachteln.
23III.
24Die Feststellungen zur Person des Betroffenen beruhen auf den Ermittlungen des BAG bei der Betriebskontrolle sowie auf den Einlassungen des Betroffenen durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung.
25Die Feststellungen zu den vom 02.06. bis 05.06. auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Transporte sowie bezüglich des verwendeten Fahrzeugs beruhen auf den Feststellungen des BAG bei der Kontrolle (Bl. 1 ff. BA), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
26Der Betroffene hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:
27Er erklärt, dass nach seiner Ansicht für den Begriff der „Kabotagebeförderung“ entscheidend sei, zwischen welchen Firmen die Frachtverträge geschlossen würden. Ein Frachtvertrag könne auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes und der Realität im Transportgewerbe immer nur ein Frachtvertrag sein; dies bedeute, dass es auf Absender bzw. Empfänger laut Lieferschein und auf Belade- /Endladestellen nicht ankomme. Dies wäre auch im Sinne des Schutzzweckes des Gesetzes, weil ansonsten auch kleine Teillieferungen jeweils eine Beförderung im Sinne der Kabotagevorschriften wären, was nicht lebensnah sei. Entscheidend sei daher auf den rechtlichen Absender abzustellen und dies sei bei einer Logistikfirma wie der H.GmbH jeweils diese Firma, wenn sie als Absender auftrete.
28Das Gericht ist nach den Feststellungen davon überzeugt, dass dem Betroffenen der Vorwurf gemacht werden muss, fahrlässig unbefugte Kabotage durchgeführt zu haben.
291.
30Kabotage war im vorliegenden Fall gem. § 17a Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr nur aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts zulässig, weil eine besondere Genehmigung vorliegend nicht erteilt war. Gemäß Abs. 2 der genannten Norm darf ein Güterkraftverkehrsunternehmer ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu 3 Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen, wobei die letzte Entladung innerhalb von 7 Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen muss. Der Begriff der „Kabotagebeförderung“ im Sinne dieser Vorschrift ist dabei weder in der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr selbst, noch im Güterkraftverkehrsgesetz noch in der zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 definiert. Offen bleibt insbesondere die Frage, ob eine Beförderung in diesem Sinne jeder einzelne Frachtvertrag – unter Umständen auch nur über Güter von geringem Gewicht – ist, oder ob bei einem Frachtvertrag auf den Absender im Rechtssinne oder auf den Absender im natürlichen Sinne, d. h. auf den tatsächlichen Versender der Ware, abzustellen ist.
31Die erste Alternative, nämlich dass es auf den Absender im Rechtssinne ankommt, hat der Betroffene für sich in Anspruch genommen; er hat folgerichtig die Frachtverträge, die verschiedene Absender mit der Spedition H. GmbH in H. abgeschlossen hatten, nicht berücksichtigt und ist stattdessen davon ausgegangen, dass die H. GmbH, die die Fa. G. mit Sitz in der Tschechischen Republik beauftragt hatte, als ein Absender im Sinne der Kabotagevorschriften zu verstehen ist, auch wenn die H. GmbH ihrerseits mit den verschiedenen Absendern einzelne Frachtverträge geschlossen hatte.
322.
33Das Gericht folgt nicht der vom Betroffenen vertretenen Ansicht, dass eine Kabotagebeförderung im Sinne des Gesetzes dann vorliegt, wenn ein Logistikunternehmen mehrere Frachtverträge mit verschiedenen Absendern zusammenfasst und seinerseits einen Subunternehmer in einem neuen Frachtvertrag – als Kettenfrachtvertrag – mit der Durchführung der Transporte beauftragt. Zur Prüfung der Einhaltung der Kabotagevorschriften ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes entscheidend auf den ersten Frachtvertrag, nämlich den zwischen den einzelnen Absendern und dem Logistikunternehmen, abzustellen; der zweite Frachtvertrag, nämlich der zwischen dem Logistikunternehmen und dem Subunternehmer, kann an der einmal bestehenden rechtlichen Einordnung nichts mehr ändern.
34Für diese Rechtsauffassung spricht zum Einen der Wortlaut des Gesetzes selbst: in § 17a Abs. 2 S. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr ist geregelt, dass die letzte Entladung „innerhalb von 7 Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung“ erfolgen muss. Der gleiche Begriff der „teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter“ taucht in S. 1 der erwähnten Norm auf. Im Anschluss daran sind 3 Kabotagebeförderungen zulässig. Dies bedeutet, dass eine Beförderung nicht notwendigerweise den gesamten Frachtraum des Fahrzeugs ausfüllen muss, sondern dass vielmehr auch eine Teilentladung von Waren eine Kabotagebeförderung i. S. dieser Norm ist; andernfalls würde nämlich die Regelung in § 17a Abs. I2 S. 1 der genannten Norm keinen Sinn machen, dass auch eine Kabotagebeförderung nach teilweiser Entladung der Güter eine Kabotagebeförderung im Sinne dieses Gesetzes ist.
35Die hier vertretene Rechtsansicht wird weiter gestützt durch Auslegung des § 17a Abs. 3 der genannten Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, der im Wesentlichen gleichlautend ist mit Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009.
36In beiden Normen ist wörtlich fast übereinstimmend geregelt, dass zum Nachweis der durchgeführten Kabotagebeförderung bestimmte Unterlagen mitgeführt werden müssen, die bei der Kontrolle vorgelegt werden müssen, um direkt vor Ort eine Überprüfung der Einhaltung der Kabotagevorschriften zu ermöglichen; hierzu gehört gem. § 17a Abs. 3 Nr. 1 u. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr Name und Anschrift des Absenders und des Güterkraftverkehrsunternehmers, gem. Art. 8 Abs. 3 a) u b) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders und des Verkehrsunternehmers.
37Hieraus ergibt sich deutlich, dass der europäische Gesetzgeber und ihm folgend der bundesdeutsche Gesetzgeber den Güterkraftverkehrsunternehmer als Frachtführer abgrenzen vom Absender der Waren, d. h. der (natürlichen oder juristischen) Person, die die Ware tatsächlich verschickt, auf deren Rechnung und in deren Auftrag der Versandt erfolgt.
38Für die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts spricht weiter der Schutzzweck der Norm, und zwar sowohl der europäischen Regelung der VO (EG) Nr. 1072/2009 als auch der darauf basierenden Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabotageverkehr. Denn mit diesen Regelungen sollen die gebietsansässigen Frachtunternehmer vor einem übermäßigen Wettbewerb aus anderen Staaten geschützt werden, weil diese oft bereit und aufgrund der Kostenstruktur ihrer Länger auch imstande ist, Frachtaufträge zu erheblich billigeren Konditionen als bundesdeutsche Unternehmer auszuführen. Diese Möglichkeit wird daher durch die europäische und ihr folgend die bundesdeutsche Regelung beschränkt. Sinn der europaweiten einheitlichen Regelung durch die genannte EG-Verordnung ist auch die Vorbereitung einer gemeinsamen Verkehrspolitik und sowie die schrittweise Vollendung des Binnenmarktes(Einleitung Nr. (2)). Gemäß Ziff. (15) soll die genannte Verordnung klare und einfache Bestimmungen schaffen, um unbeschadet der Niederlassungsfreiheit innerhalb der europäischen Union zu gewährleisten, dass Verkehrsunternehmer ihre Dienste nicht dauerhaft, sondern nur in engen Grenzen in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, in dem sie nicht ihren Sitz haben. Auch dieser Gesetzeszweck gebietet es, die Vorschriften über die Kabotage eng auszulegen.
39Darüber hinaus spricht für die vom erkennenden Gericht verfolgte Rechtsauffassung, dass die Definition der Beförderung im Sinne der Kabotagevorschriften sich nicht dann ändern kann, wenn die Ware einem Logistikunternehmen zum weiteren Transport übergeben wird. Würden nämlich die einzelnen Absender den Betroffenen unmittelbar beauftragen, gäbe es keinen Zweifel daran, dass es sich hier jeweils um eine Beförderung handelt; diese Einschätzung kann sich nicht durch die Einschaltung eines Hauptfrachtunternehmers und die weitere Einschaltung des Betroffenen als Subunternehmer ändern. Die einzelnen Beförderungsverträge der verschiedenen Absender werden nicht dadurch zu einem einheitlichen Beförderungsvertrag zusammengefasst, dass die Fa. H. GmbH als Logistikunternehmen verschiedene Aufträge so disponiert, dass nur eine Fahrt durchgeführt werden muss. Eine solche faktische Zusammenführung verschiedener kleinerer Beförderungsaufträge macht im Übrigen auch das Logistikunternehmen nicht zum Absender, weder im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften zum Frachtvertrag noch im Sinne der Kabotagevorschriften.
40Absender ist und bleibt vielmehr der Betrieb bzw. die Firma, die die Ware tatsächlich auf den Weg bringt.
41Dies bedeutet, dass eine Beförderung im Sinne der Kabotagevorschriften anzunehmen ist, wenn ein bestimmter Absender eine Ware verschickt. Absender in diesem Sinne ist dabei nur der tatsächliche Absender der Waren, nicht das Frachtunternehmen, welches die Versendung der Waren durchführt und dabei verschiedene Aufträge bündelt.
423.
43a.) Die Spedition H. GmbH mit Sitz in E. ist hiernach jedenfalls Güterkraftverkehrsunternehmer und nicht selbst Absender; sie ist fälschlicherweise in einem Teil der Frachtbriefe als solcher bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich und es ergeben sich weder aus der Einlassung der Betroffenen, noch aus ihrer Berufsbezeichnung noch aus dem sonstigen Akteninhalt irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Spedition H. GmbH die Waren auf eigene Rechnung versenden wollte; vielmehr ist zum Frachtbrief vom 02.06.2015 (Bl. 19 BA) festzustellen, dass hier die Fa. H. als Absender genannt war, obwohl sich aus dem dazugehörigen Transportpapier (Bl. 20 BA) eindeutig ergibt, dass Absender die d. GmbH & Co KG in C. war. Gleiches gilt für den Frachtbrief mit Datum ebenfalls 02.06.2015 (Bl. 21 BA), in dem ebenfalls die H. GmbH als Absender genannt ist, obwohl ausweislich des dazugehörenden Transportpapieres (Bl. 22 BA) Absender auch hier die Fa. N.GmbH & Co KG ist. Hier ist allerdings der Absender dann tatsächlich identisch mit dem des oben erwähnten Auftrags vom gleichen Tage, so dass dies auf jeden Fall nur als eine Beförderung im Sinne der Kabotagenormen anzusehen ist.
44Etwas anderes gilt dann aber für den Frachtbrief ohne Datum (Bl. 24 BA): entgegen der Absenderangabe H. GmbH ist hier ausweislich des dazugehörenden Transportpapieres Absender tatsächlich die Q. GmbH in B. (Bl. 25 BA).
45Genauso verhält es sich mit dem Frachtbrief vom 02.06.2015 (Bl. 26 BA), in dem statt des gemäß Lieferscheins (Bl. 27 BA) korrekten Absenders C. GmbH wiederum die Spedition H. GmbH als Absender aufgeführt ist.
46Gleiches trifft auch auf den weiteren Frachtbrief vom 02.06.2015 (Bl. 29 BA) zu, in dem statt des korrekten Absenders gemäß Lieferschein (Bl. 30 BA), nämlich der L. GmbH in GG. wiederum die Spedition H. als Absender fälschlicherweise angegeben ist.
47Daraus folgt, dass es bereits bei dem Transport vom 02./03.06.2015 vier Kabotage- beförderungen gab, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Kabotagebeförderung gegeben ist.
48Danach ist festzuhalten, dass der Betroffene bereits mit dem von ihm als ein Transportauftrag gewerteten fünf Beförderungen am 02.06.2015 die kabotagerechtlichen Vorschriften verletzt hatte. Dabei ist unerheblich, dass das Bundesamt für Güterverkehr zu seinen Gunsten diesen ebenfalls nur als einen Transportauftrag gewertet hatte; das Gericht ist in seiner eigenen rechtlichen Einschätzung an diese Auffassung nicht gebunden.
49b.) Darüber hinaus hat der Betroffene dann erneut mit den Transporten vom 03.06.2015 und vom 05.06.2015 die Kabotagevorschriften verletzt.
50Der Transport vom 03.06.2015 wird auch vom Betroffenen selbst als ein Transport angesehen. Absender war hier die G. in L. (Bl. 32 BA), Empfänger die Fa. T. AG in TT.
51Gleiches gilt dann für die Transporte vom 05.06.2015, die gemäß Frachtbrief (Bl. 34 BA) als Absender die O. GmbH in iTTT als Empfänger ausweisen wobei als Absender gemäß Lieferschein (Bl. 35 BA), abweichend vom Frachtbrief nicht das Logistikunternehmen U GmbH & Co KG in M. anzusehen ist, sondern die H. GmbH in M..
52Auch der letzte Transport verstieß daher gegen die Kabotagevorschriften, es handelte sich hierbei gemäß Lieferschein (Bl. 37 BA) um eine Sendung der T. GmbH in „CC., Empfänger war sowohl gemäß Frachtbrief als auch gemäß Lieferschein die GGG GmbH in BBB.
53IV.
54Der Betroffene hat sich daher einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. IIa Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz i. V. m. § 17a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und dem Kabotageverkehr sowie i. V. m. Art. 8 Abs. II der VO (EG) Nr. 1072/2009 schuldig gemacht.
55- 56
1.
Das Gericht geht dabei zu seinen Gunsten von Fahrlässigkeit aus.
58Hieran könnten Zweifel auftauchen, weil in verschiedenen der Frachtbriefe die Fa. H. GmbH als Absender aufgeführt ist, obwohl sie dies in transportrechtlicher Hinsicht nicht ist.
59Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass diese Falschbezeichnung erfolgte, um die rechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf Absender zu verfälschen, um Beförderungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durchführen zu können; die Anhaltspunkte hierfür sind jedoch bei Weitem nicht ausreichend, um dies dem Betroffenen anzulasten.
60Zugrunde zu legen ist daher Fahrlässigkeit.
61- 62
2.
Der Regelsatz hierfür beträgt gemäß Bußgeldkatalog über das Fahrpersonalrecht 1.000,- Euro für den Unternehmer.
64Das Gericht sieht vorliegend keine Veranlassung, von diesem Regelsatz abzuweichen.
65Zunächst einmal ist das Verschulden des Betroffenen als Fuhrunternehmer nicht als besonders gering einzuschätzen; der Betroffene hat es vielmehr unterlassen, sich beim Bundesamt für Güterverkehr zu vergewissern, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung tatsächlich korrekt ist. Er hat vielmehr seine eigene Rechtsauffassung, dass es sich auch bei vielen kleinen Absendern durch Zusammenfassung über einen Transportunternehmer nur um eine Beförderung i. S. d. Kabotagevorschriften handeln könne, als Maßstab seines Handelns genommen, ohne sich über die Richtigkeit dieser Auffassung zu vergewissern. Dies begründet einerseits die Fahrlässigkeit, andererseits gibt es aber auch aufgrund dieses Verhaltens keine Anhaltspunkte für ein besonders geringes Verschulden.
66Auch die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geben vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Geldbuße.
67Der Betroffene hat sich in der mündlichen Verhandlung nur dahin eingelassen, dass er verheiratet ist. Ob es unterhaltsberechtigte Kinder gibt oder wie hoch der Nettoverdienst monatlich ist, konnte nicht geklärt werden. Trotz des bereits mit der Ladung vom 16.11.2015 erteilten Hinweises, dass Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich nur bei Vorlage entsprechender aussagekräftiger Belege berücksichtigt werden können, hat der Betroffene seinen Verteidiger weder hinsichtlich seiner Verhältnisse instruiert noch ihm gar Belege an die Hand gegeben. Angesichts dessen sind Anhaltspunkte, die eine Reduzierung der Geldbuße gebieten könnten, nicht gegeben.
68V.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i. V. m. § 465 StPO.
70Richterin am Amtsgericht
71Ausgefertigt:
72, Justizbeschäftigte
73als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Annotations
(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Gemeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Genehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.
(3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Absatz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden, die folgende Angaben enthalten:
- 1.
Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders, - 2.
Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers, - 3.
Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung, - 4.
Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle, - 5.
die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung, - 6.
das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe, - 7.
amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers.
(4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach Absatz 3 während der Kabotagebeförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.