Amtsgericht Köln Beschluss, 20. Mai 2016 - 312 F 105/16

Gericht
Tenor
Es wird eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind Q. T., geb. 00.00.2012, (Umgangspflegschaft) angeordnet.
Zur berufsmäßigen Umgangspflegerin wird Frau U. H., Postfach 000, Köln, bestellt.
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem vorgenannten Kind einmal wöchentlich jeweils am Donnerstag, beginnend am 16.06.2016, Umgang auszuüben. Die Umgänge werden in Begleitung der Umgangspflegerin stattfinden. Das Abholen des Kindes am Donnerstag erfolgt um 14.00 Uhr am Kindergarten, der Kindertagesstätte, Köln, durch die Umgangspflegerin. Die Umgangspflegerin wird das Kind zum Ende des Umgangs um 15.30 Uhr an die Kindesmutter an deren Wohnsitz übergeben. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, Gespräche mit den Kindeseltern und dem Kind zur Vorbereitung der jeweiligen Umgangskontakte zu führen.
Die Umgangspflegschaft wird bis zum 31.12.2016 befristet.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind von der Kindertagesstätte an die Umgangspflegerin zwecks Durchführung der Umgangskontakte herausgegeben wird.
Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
Die Gerichtskosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin V. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern des Kindes Q. T., der bei der Kindesmutter lebt und von dieser versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft des Antragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 08.03.2016, Az. 312 F 313/15, festgestellt worden. Die Kindeseltern leben seit Juni 2015 getrennt. In dem Haushalt der Kindesmutter lebt ihre weitere Tochter M., geb. 00.00.2008.
4Der Antragsteller beantragt, den Umgang mit seinem Sohn zu regeln, und ist mit einem begleiteten Umgang sowie der Einrichtung einer Umgangspflegschaft einverstanden. Der Antragsteller hat in Abrede gestellt, gegenüber der Kindesmutter und den Kindern Gewalt ausgeübt zu haben.
5Die Antragsgegnerin lehnt jeglichen Kontakt des Kindes mit dem Antragsteller ab. Sie trägt vor, der Antragsteller sei wiederholt gegen sie und Q. gewalttätig geworden. Sie habe große Angst vor dem Antragsteller. Q. sei durch das Erlebte hoch belastet und traumatisiert. Unmittelbare persönliche Kontakte des Antragstellers mit dem Kind könnten einen negativen Einfluss auf dessen seelisch-geistige Entwicklung haben. Es sei zu erwarten, dass der Antragsteller sein Verhalten gegenüber dem Kind auch dann nicht ändern werde, wenn es zu Umgangskontakten komme. Spätestens bei unbegleiteten Umgangskontakten dürfte sich der Antragsteller „nicht im Griff haben“, wenn es zu einer schwierigen Situation komme. Der Umgangskontakt sei zunächst für ein Jahr auszusetzen, um dem Kind die Möglichkeit zu geben, zur Ruhe zu kommen.
6Die Verfahrensbeiständin hat berichtet, die Antragsgegnerin habe das Verhältnis zum Kindesvater als durchweg negativ und von Gewalt beherrscht beschrieben. Der Antragsteller habe geschildert, die Kindesmutter sei psychisch auffällig in ihrer Eifersucht und dem Verhältnis zum Sohn. Aus Sicht der Verfahrensbeiständin übertrage die Kindesmutter ihre Ängste und Abneigung auf die Kinder. Q. habe so gut wie keine eigene Erinnerung. Er stütze sich auf das, was die Mutter ihm erzähle, und auf das, was die Schwester weitergebe. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, Q. zu ermöglichen, ein positives Bild von seinem Vater aufzubauen. Die Verfahrensbeiständin hat empfohlen, einen Umgangspfleger zu bestellen und begleitete Umgangskontakte durchzuführen
7Das Jugendamt Köln hat gleichfalls empfohlen, eine Umgangspflegschaft einzurichten.
8Von der Anhörung des dreijährigen Kindes ist altersbedingt abgesehen worden.
9Hinsichtlich des weiteren Sachstandes und insbesondere hinsichtlich der umfangreichen Schilderungen der Kindesmutter wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Bericht der Verfahrensbeiständin sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
10II.
11Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Pflicht und das Recht zum Umgang haben den Zweck, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen dem Elternteil und dem Kind bestehenden Bande zu pflegen, das heißt, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.
12Gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Gemäß § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.
13Die Bestellung einer Umgangspflegerin ist notwendig, da die Kindesmutter jegliche Umgangskontakte des Vaters ablehnt und nicht bereit ist, an der Durchführung des Umgangs mitzuwirken. Die getroffene Umgangsregelung ist zum Wohl des Kindes erforderlich, um regelmäßige Kontakte des Antragstellers mit seinem Sohn zu gewährleisten und den Beteiligten so die Möglichkeit zu geben, ihre Bindung wieder aufzubauen und zu fördern. Aufgrund des Alters des Kindes und aufgrund des Umstandes, dass seit Juni 2015 nahezu kein Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn bestanden hat, ist ein wöchentlicher Umgang angezeigt, der mit Einverständnis des Kindesvaters von der Umgangspflegerin begleitet werden soll. Das Abholen des Kindes soll am Kindergarten erfolgen, um zu verhindern, dass die Antragsgegnerin, die Umgangskontakte ablehnt, unmittelbar vor dem Umgang auf das Kind einwirkt, um den Jungen zu beeinflussen.
14Demgegenüber kommt der von der Kindesmutter begehrte Ausschluss des Umgangs nicht in Betracht. Ein Umgangsausschluss ist nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes zulässig, wenn keine anderen Mittel zu seinem Schutz verfügbar sind (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684, Rn. 36). Das Gericht kann bei der Durchführung von begleiteten Umgangskontakten keine so erhebliche und gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls erkennen, dass ein dauerhafter Ausschluss des Umgangs gerechtfertigt ist. Sofern Q. tatsächlich Angst vor seinem Vater haben und Umgangskontakte ablehnen sollte, wird durch die fachmännische Vorbereitung und Begleitung des Umgangs sichergestellt, dass die Belange und Bedürfnisse des Kindes bei der Gestaltung und Durchführung der Umgangskontakte berücksichtigt werden. Die Umgangspflegerin wird dafür Sorge tragen, dass die Umgangskontakte kindgerecht durchgeführt werden, um eine psychische Belastung des Kindes weitestgehend zu vermeiden.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
18Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
19Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.