Amtsgericht Köln Beschluss, 11. Nov. 2014 - 221 C 143/14

Gericht
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird auf 277,05 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Der Nachzahlungssaldo zulasten der Beklagten war im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht fällig. Den Beklagten stand hiergegen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu. Es ist allgemein anerkannt, dass ein solches solange besteht, wie der Vermieter eine Belegeinsicht nicht ermöglicht (vgl. Langenberg, Betriebskosten und Heizkostenrecht, 6. Aufl. Ziff. I Rn. 15). Zwar gilt grds., dass ein Anspruch des Mieters auf Übersendung der Belege nicht besteht, im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin die Unterlagen an die Beklagten übersandt, so dass aus Sicht der Beklagten eine Belegeinsicht vor Ort nicht mehr notwendig war. In einem Fall, in dem der Vermieter - ohne hierzu ggf. verpflichtet zu sein - die Belege auf Anforderung übersendet, kann dieser bis Übersendung sämtlicher angeforderter Unterlagen jedenfalls dann nicht anders behandelt werden, als ein Vermieter, der die Einsicht verweigert, wenn dieser die Mieter nicht zur Belegeinsicht vor Ort auffordert. Dies ist vorliegend jedenfalls nicht vorgetragen.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7A) Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
8Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
9Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
10B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
11Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
12Köln, 11.11.2014Amtsgericht |
Richter |

Annotations
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.