Amtsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2015 - 142 C 78/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung auf Grund des Urteiles gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung in Anspruch.
3Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder eine Reise nach Mallorca in das Hotel H. / Cala d`Or in der Zeit vom 01.09.2014 bis 10.09.2014. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 2.186,00 Euro. Gebucht war die Unterbringung in einem Superior - Familienzimmer, Dusche oder Bad, Balkon bei Verpflegung Alles Inklusive. Der Kläger trat die Reise an. Er erhielt ein Familienzimmer der gebuchten Kategorie in Hochparterre mit Balkon, an dem ein Vordach grenzte. Unterhalb des Vordaches befand sich ein Garagenhof. In der ersten Nacht zog der Kläger in ein kleineres Standard Doppelzimmer mit Etagenbett um. An dem Etagenbett befand sich am oberen Bett ein wackeliges Gitter. Das Zimmer verfügte über zu wenig Staufläche für vier Personen. Am 02.09.2014 rügte der Kläger Mängel, worüber am selben Tag eine Leistungsänderungsmitteilung erstellt wurde. Einen Umzug am 04.09.2014 in ein Familienzimmer oberhalb des ersten Zimmers lehnte der Kläger ab. Nach Reiseende machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2014 bei der Beklagten Ansprüche geltend.
4Der Kläger behauptet, dass das zugewiesene Zimmer von Ratten befallen gewesen sei. Am ersten Abend habe man das in Hochparterre gelegene Zimmer bei eingeschaltetem Licht gelüftet. Der Kläger habe dann nach einiger Zeit eine Ratte im Zimmer in Nähe der Balkontür und zwei weitere auf dem Vordach bemerkt. Durch einen herbeigerufenen Hotelmitarbeiter sei die Ratte, die sich hinter dem Nachttisch versteckt hatte, vertrieben worden. Weiter sei der Mitarbeiter auf das Vordach gestiegen um das Ungeziefer zu vertreiben, was ihm aber nicht abschliessend gelungen sei. Man habe davon ausgehen müssen, dass sich dies bei geöffneter Balkontür wiederhole. Unterhalb des Balkons hätten sich Mülltonnen befunden. Das Familienzimmer über dem zuerst zugewiesenen habe der Kläger nicht annehmen müssen, da die Ratten auch dieses über die angrenzende Wand, die Löcher wegen defekter Glasbausteine aufgewiesen habe, kletternd hätten erreichen können. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Reisepreis um 50 %, entsprechend 1.093,00 Euro, zu mindern sei.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.093,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.10.2014 sowie Nebenforderungen in Höhe von 201,71 Euro zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behauptet, dass der Kläger eine Ratte in dem Zimmer gemeldet habe, der herbeigerufene Mitarbeiter in dem Zimmer aber keine habe entdecken können. Wenn überhaupt habe es sich um eine verirrte Palmratte gehandelt, da ein Tag zuvor Bäume in der Nähe geschnitten worden seien.
10Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäss § 651 d BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag zu.
14I.
15Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages des Klägers hinsichtlich des Vorfalles am ersten Abend lag ein zum Umzug und im Anschluss zur Minderung berechtigender Reisemangel gemäss § 651 c BGB nicht vor. Das Eindringen einer Ratte in das Hotelzimmer stellt sich nicht als Mangel im Sinne von § 651 c BGB dar.
16Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Hierbei ist zunächst von einem subjektiven Fehlerbegriff auszugehen, also auf das Abweichen der Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abzustellen. Nur dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich. Es ist dann auf objektive Durchschnittsanforderungen bzw. auf die Erwartung des Durchschnittsreisenden abzustellen. Abzugrenzen ist der Mangel von reinen Unannehmlichkeiten, d.h. solchen Abweichungen, die nur eine geringfügige Beeinträchtigung darstellen. Ob die Beeinträchtigung als geringfügig anzusehen ist, richtet sich nur nach den objektiv berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Reisenden und nicht nach den individuellen subjektiven Empfindungen des konkreten Urlaubers. Die Beurteilung der Geringfügigkeit richtet sich weiter nach den Umständen vor Ort, d.h. den ortsüblichen Besonderheiten, die sich aus dem Umfeld des Reisezieles aber auch aus dem Massentourismus ergeben. In Hinblick auf Ungeziefer ist festzustellen, dass die Unterkunft grundsätzlich frei von Ungeziefer sein muss. Das Auftreten von Ungeziefer ist indes noch nicht per se ein Mangel sondern nur dann wenn in Abhängigkeit von dem Ausmass des Auftretens und dem landestypischen Besonderheiten die Beeinträchtigung nach den obigen Kriterien nicht mehr nur geringfügig ist. So ist das mehrfache Auftreten von landestypischem kleinerem Ungeziefer so lange kein Mangel wie kein "Befall" der Unterkunft vorliegt. Das Auftreten von grösserem Ungeziefer setzt zwar keinen Befall voraus, um als nicht mehr nur geringfügig angesehen zu werden, indes genügt eine einmalige kurzzeitige Beeinträchtigung nicht und reicht auch ein hieraus resultierender Verdacht auf das Vorliegen eines Problems nicht, wenn es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, die zumindest das Vorhandensein eines Ungezieferproblems als wahrscheinlich erscheinen lassen.
17Ausgehend hiervon liegt vorliegend auf der Grundlage des Vortrages des Klägers kein Mangel vor. Ratten werden allgemein als grösseres Ungeziefer angesehen. Ratten in der Unterkunft stellen daher, auch ohne dass sie gehäuft auftreten müssten, objektiv einen Mangel dar. Allerdings sind Ratten auch keine unübliche Erscheinung in südlichen Urlaubsregionen. Sie sind auch eine Erscheinung des Massentourismus. Mit der Existenz von Ratten in der Nähe von Hotels ist daher zu rechnen, dies gilt selbst dann wenn auf Sauberkeit und Hygiene im Hotel und in seinem Umfeld geachtet wird. Kommt es daher zu einem einmaligen Eindringen einer Ratte des Nachts bei geöffneter Balkontür und eingeschaltetem Licht handelt es sich zunächst nur um einen singulären unangenehmen Vorfall, der in dem Umfeld von Hotels - nicht nur auf Mallorca - vorkommen kann, aber als zufällig bezeichnet werden muss. Gerade das Eindringen von aussen zeigt, dass es sich nicht um einen im Hotel vorhandenes Rattenproblem handelte. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, in dem das OLG Düsseldorf (NJW-RR 1991, 377) auf einen Mangel entschieden hat. Dort befand sich die Ratte drei Tage im Zimmer und hatte Kleidungsstücke angenagt. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass in dem Hotel selbst an anderen Stellen oder Zimmern bereits Ratten lebten. Die weitere Beobachtung des Klägers bezieht sich auf zwei weitere Tiere auf dem Vordach ausserhalb des Hotels. Dies alleine genügt indes nicht, um das Bestehen eines Rattenproblem wahrscheinlich erscheinen zu lassen, sie genügt auch nicht um einen konkreten Verdacht dahingehend zu begründen, dass es wahrscheinlich ist, dass an weiteren Abenden wieder eine Ratte den Weg auf den Balkon findet. Auch aus dem blossen Vortrag, dass sich in dem unter dem Balkon gelegenen Hof Mülltonnen befanden, ergibt sich nicht, dass in dem von dem Kläger bewohnten Zimmer mit einem weiteren Eindringen von Ratten zu rechnen war. Dass der Hof und die Mülltonnen ungepflegt waren und daher besonders geeignet waren, um Ratten anzulocken, hat der Kläger nicht behauptet. Das Gericht verkennt nicht, das auch das Auftreten nur einer Ratte Ekel und Angst auslösen kann und man sich im Anschluss in dem Zimmer unwohl fühlen kann. Hierbei handelt es sich aber um subjektive Empfindungen, die einer objektiven Grundlage zunächst entbehren. Dieser bedarf es aber um einen Reisemangel zu begründen.
18II.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
20Streitwert: 1.093,00 Euro
21Rechtsbehelfsbelehrung:
22Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
231. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
242. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
25Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
26Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
27Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
28Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
29Köln, 02.11.2015AmtsgerichtRichter am Amtsgericht |
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(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
- 1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, - 2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und - 3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.