Amtsgericht Köln Urteil, 20. Juni 2016 - 142 C 545/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.145,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der für einen Ballonflug gezahlten Vergütung in Anspruch.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Ballonfahrten anbietet. Die Klägerin wollte mit fünf anderen Teilnehmern eine derartige Ballonfahrt unternehmen. Am 10.07.2014 kaufte die Klägerin insgesamt sechs Tickets für eine Gruppenballonfahrt Tarif „Gruppe Spezial“ zu einem Gesamtpreis in Höhe von 1.145,00 Euro bei der Beklagten. Vereinbart war die Durchführung einer Ballonfahrt sowohl im Kölner Raum als auch im Raum Frankfurt. Ein fester Termin der Ballonfahrt wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt.
4In dem Ticket heisst es unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass das Ticket ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig ist; und weiter:
5"Sollte innerhalb dieser Frist ein vom Kunden vereinbarter Termin aufgrund der Wetterbedingungen abgesagt werden, verlängert sich das Ticket um ein Jahr".
6In dem Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten heisst es in § 3 Abs. 5:
7"Das Ticket ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Sollte innerhalb dieser Frist ein vereinbarter Termin aufgrund der Wetterbedingungen abgesagt werden müssen, verlängert sich das Ticket automatisch um ein weiteres Jahr. Die Beweislast liegt beim Kunden. Ausdrücklich erklären wir, dass Ballonfahrten wetterabhängig sind und wetterbedingte Absagen leider üblich."
8Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf Bl. 58 d.A. Bezug genommen.
9Die Parteien vereinbarten einen Termin für die Ballonfahrt, der am 02.08.2014 im Raum Frankfurt stattfinden sollte. Dieser Termin wurde wetterbedingt abgesagt. Auch ein weiterer Termin für die Ballonfahrt für den 11.10.2014 im Raum Köln wurde von der Beklagten wetterbedingt abgesagt. Die Parteien vereinbarten am 23.03.2015 einen neuen Termin für die Ballonfahrt für Samstag den 11.07.2015 um 13:00 Uhr. An diesem Tag fuhr die Klägerin in die Büroräume der Beklagten in Köln, um sich bei dem Geschäftsführer der Beklagten zu beschweren. Dieser händigte der Beklagten den Ballonwetterbericht (vgl. Bl. 50 d. A.) aus. Auch dieser Termin wurde wetterbedingt abgesagt. Anschließend wurden seitens der Beklagten keine neuen Termine mehr für etwaige Ballonfahrten angeboten. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 13.07.2015 den Rücktritt vom Vertrag (Bl. 14 d. A.). Mit Schreiben vom 03.09.2015 (Bl. 16 ff. d. A.) kündigte die Klägerin den Vertrag gegenüber der Beklagten fristlos und forderte sie zur Rückzahlung von 1.145,00 Euro auf.
10Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.145,00 Euro gegen die Beklagte zu, da sie den Vertrag wirksam fristlos gekündigt habe. Zudem sei sie durch die Klausel § 3 Ziffer der AGB unangemessen benachteiligt.
11Die Klägerin beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.145,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe der 6 Ballonfahrten-Tickets mit den Nummern: 34720, 34721, 34722, 34723, 34724 und 34725 zu zahlen;
132. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 207,71 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Es wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist überwiegend begründet.
19Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ein Anspruch auf Zahlung von 1.145,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt BGB zu.
20I.
21Die Beklagte ist in Höhe des von der Klägerin für eine Ballonfahrt gezahlten Ticketpreises von 1.145,00 Euro ungerechtfertigt bereichert. Der Rechtsgrund für das Einbehalten des Geldes ist am 10.07.2015 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt endete der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, da die von der Beklagten auf dem Ticket und in § 3 Ziffer 5 der AGB verwandte Vertragsverlängerungsklausel unwirksam ist. Sie benachteiligt den Kunden der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 BGB in unangemessener Art und Weise.
22Klauseln, die eine Verlängerungsfrist von bis zu einem Jahr vorsehen, sind nicht von vornherein zulässig, weil sie nicht § 309 Nr. 9 lit. b BGB unterfallen, der eine Verlängerung der Laufzeit von mehr als einem Jahr untersagt, sondern sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es ist maßgeblich, ob nach den Umständen des Einzelfalls der in Rede stehende Verlängerungszeitraum eine angemessene Regelung darstellt. Ob dies der Fall ist, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten und der Vergleich mit den Vorschriften, die nach dem dispositiven Recht gelten würden. Unangemessenheit liegt vor, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass der Verwender der AGB durch einseitige Vertragsgestaltung versucht eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne dabei die Interessen des anderen zu berücksichtigen.
23Ausgehend hiervon ist zum Vertragsinhalt zunächst festzustellen, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um einen Beförderungsvertrag mit werkvertraglichen Elementen handelt - Transport mit dem Ballon als Erfolg geschuldet - , der zudem Dauerschuldcharakter hat, so dass insbesondere die dispositiven Normen der §§ 620 ff BGB über die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, die Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei der Abwägung zu beachten sind.
24Der Dauerschuldcharakter scheitert bei der hier vorliegenden Buchung einer Ballonfahrt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht daran, dass der Kunde Termine zur Durchführung der Fahrt vereinbart.
25Unter einem Dauerschuldverhältnis ist zwar grundsätzlich ein Schuldverhältnis zu verstehen, das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft, sondern eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen begründet, wodurch während der Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses ständig neue Erfüllungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Allerdings kann durch besondere vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall auch bei einer einmalig geschuldeten Leistung ein Dauerschuldverhältnis vorliegen. Dem zeitlichen Charakter der Schuld ist insoweit eine essentielle Bedeutung beizumessen. Der Gesamtumfang der zu erbringenden Leistung ist dann abhängig von der Zeitdauer des Schuldverhältnisses und der Umfang der vertragstypischen Pflichten ist erst mit Hilfe der Zeit quantifizierbar. Aufgrund dieser ständigen Pflichtenaktualisierung ist auch in solchen Fällen ein Dauerschuldverhältnis anzunehmen.
26Ausgehend hiervon liegen bei der Vereinbarung der Ballonfahrt im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Dauerschuldverhältnisses vor.
27Im Vordergrund dieser Vereinbarung steht nicht die lediglich einmalig geschuldete Erfüllungsleistung, die Fahrt, sondern das Zeitmoment. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass lediglich die einmalige Durchführung einer Ballonfahrt im Raum Köln oder Frankfurt geschuldet ist. Allerdings ist darüber hinaus eine vertragliche Laufzeit von einem Jahr in § 3 Ziffer 5 der AGB geregelt. Ausbedungen ist dort zudem, dass die Beklagte aufgrund von schlechten Wetterbedingungen den vereinbarten Termin für eine Ballonfahrt absagen kann, wodurch sich die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Dem Zeitmoment kommt hier eine wesentliche Bedeutung zu. Denn es steht nicht von vorneherein fest, wann die Ballonfahrt durchgeführt wird und die Leistung erbracht wird. Diese Konstellation ist vergleichbar mit einem sogenannten Kauf auf Abruf. Der Schuldner muss ständig in der Lage sein, die Leistung zu erbringen. Eine einzige Absage genügt um die Schuld der Erbringung der Ballonfahrt zu aktualisieren und den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht werden kann, zu verlängern. Dadurch entsteht ein dauerhaftes gegenseitiges Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin.
28Sind damit die Vorschriften der §§ 620 ff BGB als Maßstab bei der Beurteilung der Angemessenheit zu beachten. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, dass die Bestimmung § 3 Ziffer AGB die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt. Nach § 621 Nr. 5 BGB ist bei Verträgen, bei denen die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit eine Kündigung möglich. Mit der vorliegenden Klausel wird der Kunde für ein Jahr an dem Vertrag gebunden, ohne eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu besitzen. Diese Regelung dient dazu, die Unsicherheiten auszugleichen, die sich aus den Schwierigkeiten der Vertragsdurchführung wegen der Wetterabhängigkeit der Ballonfahrt ergeben. Indes geht die Klausel darüber hinaus, indem bereits eine wetterbedingte Absage zu der Verlängerung des Vertrages ipso iure für ein weiteres Jahr führt. Dies gilt selbst dann, wenn die ursprüngliche Vertragslaufzeit von einem Jahr noch nicht beendet ist. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass bei mehreren wetterbedingten Absagen innerhalb der ersten Laufzeit bereits mehrjährige Vertragsverlängerungen zustande kommen, ohne dass die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung besteht. Diese Rechtsfolge ist auch unter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten an Planungssicherheit nicht mehr angemessen. Zutreffend ist, dass die Beklagte ein Interesse daran hat, dass der Vertrag nicht bereits durch eine wetterbedingte Absage beendet wird. Denn in der Branche ist es üblich und auch aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten unabdingbar, dass Ballonfahrten aufgrund von Wetterverhältnissen und Witterungsbedingungen zur Sicherheit der Teilnehmer häufiger abgesagt werden müssen. Auch wenn die Wetterabhängigkeit überwiegend das Betriebsrisiko der Beklagten darstellt, da sie diese Leistungen anbietet, ist es doch gerechtfertigt, ein Teil des Risikos auf den Kunden zu verlagern. Indes bietet bereits die einjährige Laufzeit Schutz dagegen, dass der Vertrag bereits bei einer Absage beendet wird und sich die Aufwendungen der Beklagten nicht amortisieren können. Demgegenüber hat der Kunde ein schützenswertes Interesse daran, dass der mit der Beklagten geschlossene Beförderungsvertrag in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt bzw. abgewickelt wird. Dabei ist auch die Motivation eine solche Ballonfahrt zu buchen zu berücksichtigen die Buchung steht oft im Zusammenhang mit bestimmten zeitgebundenen Ereignissen wie familiären Feiern oder geschäftlichen Events, so dass für die Beklagte auch erkennbar ein Interesse der Kunden an einer zeitnahen Umsetzung besteht. Dieses Interesse besteht auch in Hinblick auf die nicht unerhebliche finanzielle Vorleistung seitens des Kunden. Dieses Interesse wird aber nicht ausreichend beachtet, wenn schon mehrere wetterbedingte Terminabsagen zu einer Vervielfachung der einjährigen Laufzeit führen, ohne dass der Kunde sich ordentlich aus dem Vertrag lösen könnte. Die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entgegenzutreten, wenn nachgewiesen wird, dass die Terminsabsage der Beklagten nicht auf der Wetterlage beruht, stellt keinen Ausgleich für den faktischen Ausschluss des ordentlichen jederzeitigen Kündigungsrechtes nach § 621 Nr. 5 BGB dar. Dies schon deshalb, weil die Beklagte in § 3 Ziffer 5 AGB entgegen § 309 Nr.12 lit. a BGB dem Kunden die Beweislast auferlegt, dass die Terminsabsage auf Wettergründen beruht, obwohl die Prüfung der Wetterbedingungen gerade in den Verantwortungsbereich der Beklagten gehört. Damit wird dem Kunden zusätzlich zu dem faktischen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes auch noch die Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten erschwert.
29Nach dieser Abwägung erweist sich die Verlängerungsklausel als unwirksam mit der Folge, dass der vorliegende Vertrag nur eine Laufzeit von einem Jahr hatte, die am 10.07.2015 endete.
30Die Parteien haben sich vorliegend auch nicht individualvertragliche auf eine Verlängerung des Vertrages nach Beendigung des Vertrages zum 10.07.2015 dadurch geeinigt, dass sie im März 2015 für den 11.07.2015 einen Termin für eine Ballonfahrt vereinbarten. Ein Rechtsbindungswille für eine Verlängerung des Vertrage ist hier auf beiden Seiten nicht erkennbar. Denn es handelte sich um eine noch während der Laufzeit des Vertrages getroffene Terminabsprache, bei der sich die Parteien keine Gedanken darüber machten, ob der Vertrag am 11.07.2015 überhaupt noch Bestand hat.
31Aber selbst wenn man eine automatische Beendigung zum 10.07.2015 nicht annehmen wollte, wäre der Vertrag jedenfalls durch die Kündigung vom 03.09.2015 beendet worden, da der Klägerin wegen des unwirksamen Kündigungsausschlusses in den AGB wieder das Recht zur ordentliche Kündigung nach § 621 Nr. 5 BGB zustand.
32II.
33Der Zinsanspruch rechtfertigt sich vorliegend aus §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Grundlage der Fristsetzung in dem Anwaltsschreiben vom 03.09.2015 bis zum 14.09.2015.
34Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 207,71 EUR aus § 286 BGB besteht nicht, da die Beauftragung des Anwalts vor Verzug erfolgte und nicht Folge des Verzuges ist.
35III.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Streitwert: 1145,00 Euro
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46Köln, 29.07.2016AmtsgerichtRichter am Amtsgericht |
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Referenzen - Gesetze
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.