Amtsgericht Kleve Beschluss, 10. Apr. 2014 - 18 XVII 152/12
Tenor
wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender
Maßgabe:
Der Aufgabenkreis des Betreuers Rechtsanwalt x wird erweitert und
umfasst jetzt insgesamt:
die Gesundheitsfürsorge, Angelegenheiten der Pflegeversicherung und der
ambulanten Pflege, alle Vermögensangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, die Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten, Renten- und Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Wohnungsangelegenheiten und Immobilienangelegenheiten.
Frau x bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in den Bereichen:
die Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten und alle Vertragsangelegenheiten, der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.
Das Gericht wird spätestens bis zum 10.04.2021 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Nach der Stellungnahme der Sachverständigen Frau x leidet Frau x an einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie einer krankhaften Störung im Sinne einer Isolationsparanoia. Weiterhin liegen eine schwerstgradige Sehstörung bei Maculadegeneration, eine Altersschwerhörigkeit, eine chronische Stauungsdermatose beider Unterschenkel mit Ulcera cruris beidseits, eine Niereninsuffizienz, eine ausgeprägte BWS-Kyphose bei Osteoporose mit nachfolgender Gang- und Standunsicherheit vor.
3Die Betroffene ist infolge chronischer psychischer Störungen und körperlicher Erkrankungen nicht in der Lage, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Sie befindet sich in einem Zustand der nicht nur vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit, welcher die freie Willensbestimmung ausschließen.
4Die Betroffene kann aufgrund ihrer ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die dringende Notwendigkeit einer pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung für sich selbst nicht erkennen. Sie ist dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen und formellen und organisatorischen sowie persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Versorgung des Haushalts zu regeln, ohne sich selbst weiteren Schaden zuzufügen. Sie ist krankheitsbedingt aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage, aus ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation die zwingend erforderlichen Schlüsse zu ziehen und danach zu handeln.
5Die beeinträchtigungs-, verfolgungs- und beziehungswahnhaften Gedanken der Betroffenen gedeihen auf dem Boden der schweren Persönlichkeitsstörung und werden verstärkt durch die Isolation, bedingt durch die schwere Seh- und Hörbehinderung.
6Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau x gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.
7Dabei ist der Umfang der für den Betreuer im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen.
8Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen körperlichen und Vermögensschaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die im Beschlusstenor aufgeführten Bereiche erforderlich.
9Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt.
10Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 FamFG.
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Referenzen - Gesetze
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.