Amtsgericht Kleve Beschluss, 10. Apr. 2014 - 18 XVII 152/12

ECLI:ECLI:DE:AGKLE1:2014:0410.18XVII152.12.00
bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Tenor

wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender

Maßgabe:

Der Aufgabenkreis des Betreuers Rechtsanwalt x wird erweitert und

umfasst jetzt insgesamt:

die Gesundheitsfürsorge, Angelegenheiten der Pflegeversicherung und der

ambulanten Pflege, alle Vermögensangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, die Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten, Renten- und Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Wohnungsangelegenheiten und Immobilienangelegenheiten.

Frau x bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in den Bereichen:

die Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten und alle Vertragsangelegenheiten, der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.

Das Gericht wird spätestens bis zum 10.04.2021 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Kleve Beschluss, 10. Apr. 2014 - 18 XVII 152/12 zitiert 1 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2)

Referenzen

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.