Amtsgericht Kehl Urteil, 12. Dez. 2007 - 4 C 106/07

bei uns veröffentlicht am12.12.2007

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem Automietvertrag Schadensersatzansprüche geltend.
Am Freitag, dem 30. Juni 2006 um 17.45 Uhr mietete die Beklagte bei der Klägerin bis zum 03.07.2006, 09.00 Uhr, einen PKW Ford Fusion, wobei eine „Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt“ in Höhe von 750 EUR vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt die Beklagte von der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Papier (Anlage B1, AS 119), aus dem sich u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.
Ferner heißt es dort:
"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S.-Vermietbedingungen, die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.
...
Die allgemeinen S.-Vermietbedingungen und die Bedingungen des S.-Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."
In den Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) der Klägerin (AS 39 ff) heißt es unter "G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht Nr. 1":
"Nach einem Unfall … hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin nachzuweisen.“
Und unter "I: Haftung des Mieters Nr. 2.":
"Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Die Beklagte gab das Fahrzeug zu dem vereinbarten Termin in verunfalltem Zustand zurück. Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schadensgutachten vom 13.07.2006 (AS 69 ff) ihren gesamten – bestrittenen – Schaden abzüglich der von der Beklagten bereits bezahlten Selbstbeteiligung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
10 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte trotz der vereinbarten Haftungsreduzierung zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet sei, weil sie nach ihrem Unfall die Polizei nicht hinzugezogen habe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.237,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2006 sowie weitere EUR 179,25 zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie ist der Auffassung, dass lediglich die Haftungsbefreiung wirksam vereinbart worden sei. Die Allgemeinen Vermietbedingungen seien nicht Vertragsinhalt geworden, da der Vertrag bei Aushändigung des Papiers bereits abgeschlossen gewesen sei und nicht mehr einseitig habe geändert werden können. Da das Vertragspapier die Nummer der Kreditkarte enthalte, mit der sie die Mietgebühr bezahlt habe, ergebe sich aus diesem selbst der zeitlich vorher gehende Vertragsschluss. Zudem sei der Hinweis auf die AVB drucktechnisch und im Textzusammenhang nicht ausreichend klar erkennbar. Inhaltlich seien die AVB unzulässig weit gefasst und daher unwirksam. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung könne ihr nicht gemacht werden. Sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer gerade eine Woche alten Tochter über das Wochenende zu ihren Schwiegereltern in die Nähe von F-Annecy gefahren. Der Unfall habe sich auf der Rückfahrt am Nachmittag des 02. Juli 2006 auf der Autobahn in Frankreich kurz vor der Schweizer Grenze bei Genf ereignet. Infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit, die sie sich nicht erklären könne, möglicherweise eines Sekundenschlafs, sei sie mit der linken Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke geraten. Sie habe das Fahrzeug am rechten Seitenstreifen zum Stehen gebracht, sei mit ihrem Mann ausgestiegen und habe sich den Schaden am Fahrzeug besehen. An der Mittelleitplanke hätten sie nichts feststellen können. Sie hätten sich um ihre schlafende Tochter gesorgt und seien dann weiter nach Hause gefahren, um das Fahrzeug am nächsten Morgen zurückzugeben. Mangels Personenschäden und Verkehrsbehinderung wäre die französische Polizei keinesfalls zur Unfallstelle gekommen, um Feststellungen zu treffen, worauf auch der ADAC (Anlage B4, AS 219) und andere Stellen hinwiesen. Damit habe auch keine Veranlassung bestanden, die Polizei zu benachrichtigen. Zudem habe sie keine Kenntnis von den AVB gehabt, da sie in der Hektik der Anmietung des Wagens eine Viertelstunde vor Geschäftsschluss den Hinweis auf die AVB übersehen habe.
16 
Das Gericht hat die Beklagte am 04.05.2007 (AS 185 f) und am 22.11.2007 (AS 267 f) informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
I.
18 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag keine über den Selbstbehalt von EUR 750 hinausgehende Ansprüche.
19 
1. Es kann offen bleiben, ob die AVB der Klägerin vorliegend überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob sie inhaltlich nicht zu beanstanden wären (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung die Billigung einer tatrichterlichen Würdigung durch den BGH, VersR 2007, 1531).
20 
2. Denn selbst bei Geltung der AVB liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Klägerin wegen einer nachträglichen Obliegenheitsverletzung der Beklagten Schadensersatz in voller Höhe fordern könnte.
21 
a. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten ist, weil der Mieter gegen ein Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für Unfallschäden freigestellt wird. Die Vereinbarung, dass bei einem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters (BGH VersR 1982, 134).
22 
b. Einer Haftung der Beklagten über den Selbstbehalt hinaus steht zunächst schon entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nicht in ausreichender Weise die Verpflichtung, auch bei einem Unfall im Ausland die Polizei hinzuziehen, verdeutlicht hat.
23 
Im Versicherungsrecht ist anerkannt, dass aufgrund des Transparenzgebots der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH VersR 2001, 839).
24 
Nachdem unstreitig die AVB der Beklagten - wie offensichtlich bei der Klägerin üblich - nicht ausgehändigt wurden, hält es das Gericht angesichts der möglichen wirtschaftlichen Tragweite einer Obliegenheitsverletzung für erforderlich, dass die Klägerin im Vertrag selbst auf die Obliegenheiten nach einem Unfall und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinweist, so wie sie dies hinsichtlich der Zulässigkeit von Fahrten mit dem Mietfahrzeug in bestimmte Staaten macht. Andernfalls ist nicht gewährleistet, dass sich der Mieter im entscheidenden Zeitpunkt des Unfalls seiner mietvertraglichen Obliegenheiten überhaupt und deren Umfang im besonderen bewusst ist. Ein durchschnittlicher Mieter, der nur den Mietvertrag zur Hand hat, wird vielmehr aufgrund der Formulierung „Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt“ davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er durch die von ihm bezahlte Haftungsbefreiung solange geschützt ist, wie er den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
25 
Selbst wenn man einen ausdrücklichen Hinweis im Vertrag nicht für erforderlich hielte, könnte sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Haftungsreduzierung berufen, da auch die Regelungen in den Buchstaben G und I der AVB dem Mieter nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er die Haftungsbefreiung auch dann verliert, wenn er im fremdsprachigen Ausland die Polizei nicht hinzuzieht. Treu und Glauben verpflichten den Verwender, den Umfang der Obliegenheit so zum Ausdruck zu bringen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Vorliegend weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung, die Polizei hinzuziehen auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter besteht, also in Fällen, in denen der durchschnittliche Mieter ohne ausdrücklichen Hinweis nicht davon ausgehen wird, die Polizei hinzuziehen zu müssen. Nach Auffassung des Gerichts muss von der Klägerin nach Treu und Glauben verlangt werden, dass sie den Mieter ausdrücklich ebenso darauf hinweist, dass die Verpflichtung auch im Ausland und unabhängig von der Landessprache besteht, da der durchschnittliche Mieter in diesen Fällen nicht damit rechnet, hierzu verpflichtet zu sein. Der durchschnittliche Mieter braucht - ebenso wenig wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer - nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454). Ein um Verständnis bemühter durchschnittlicher Mieter wird bei Durchsicht der AVB der Klägerin nicht damit rechnen, dass er immer und ausnahmslos bei einem Unfall die Polizei hinzuziehen hat. Dies ergibt sich schon daraus, weil die Klägerin selbst für Unfälle mit geringfügigen Schäden dies zusätzlich verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Obliegenheit ohnehin bei jedem Unfall bestünde. Er wird daher ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht erwarten, zur Hinzuziehung der Polizei auch im Ausland verpflichtet zu sein, gleichgültig, ob er der Landessprache kundig ist oder nicht. Der durchschnittliche Mieter wird vielmehr davon ausgehen, dass sich die Obliegenheit, die Polizei zu verständigen, zunächst auf Deutschland (vgl. nur OLG Köln, ZfSchR 2002, 74 mit weiteren Nachweisen), vielleicht auch auf den deutschsprachigen Raum, bezieht, jedoch keinesfalls auf das fremdsprachige Ausland oder gar ganz Europa. Dass er in einem solchen Fall ohne weiteres der vereinbarten Haftungsreduzierung verlustig gehen kann, wird ihm auch bei aufmerksamer Durchsicht der AVB mangels eines ausdrücklichen Hinweises nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
26 
Dass auch die Klägerin selbst die Situation nicht in allen Staaten in Europa bzw. in der EU als vergleichbar ansieht, ergibt sich aus dem mit Mietvertrag überschriebenen Blatt Papier, auf dem sie Fahrten in bestimmte Staaten ausdrücklich eingeschränkt bzw. teilweise ganz ausgeschlossen hat.
27 
Hätte die Klägerin auch einen Wegfall der Haftungsreduzierung vereinbaren wollen, wenn der Mieter bei einem bis auf den Fahrzeugschaden folgenlosen Unfall im Ausland die Polizei nicht hinzuzieht, hätte sie dies im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB mit einer vergleichbaren Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen, mit der Fahrten ins Ausland eingeschränkt werden.
28 
c. Einer Haftung für den gesamten Fahrzeugschaden steht zudem entgegen, dass die Beklagte nicht auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet hat. Schon nach dem Wortlaut der AVB der Klägerin führt nur der Verzicht auf die Hinzuziehung der Polizei zur Vollhaftung, nicht aber bereits die unterbliebene Verständigung und auch nicht eine vom Mieter nicht gewollte, unfreiwillig unterbliebene Hinzuziehung der Polizei. Damit setzt der objektive Tatbestand der Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Mieter überhaupt wusste, dass die Polizei im konkreten Fall hinzugezogen werden könne, also den Unfall aufnehmen würde. Für den gesamten objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit trifft die Klägerin als Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast (BGH VersR 2007, 389). An diesem Ergebnis ändert sich nicht deshalb etwas, weil nach Buchstabe G Ziffer 1 der AVB der Mieter eine Weigerung der Polizei, den Unfall aufzunehmen, nachweisen muss. Zum einen bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Beweislastregel im Hinblick auf § 61 VVG und § 309 Nr. 12 BGB Bedenken (vgl. BGH VersR 1982, 134); zum anderen gerät die Haftungsreduzierung nach Buchstabe I Ziffer 2 gerade nur bei einem Verzicht auf die Hinzuziehung in Wegfall, den die Klägerin darlegen und beweisen muss.
29 
Die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 keinen Beweis dafür angeboten, dass die örtlich zuständige Polizei den Unfall der Beklagten aufgenommen hätte und damit deren Vortrag, eine Hinzuziehung sei nicht veranlasst bzw. nicht möglich gewesen, nicht widerlegt. Sie hat lediglich mit Schriftsatz vom 29.10.2007 vorgetragen und unter Beweis bestellt, dass es in Frankreich möglich sei, die Polizei aufzusuchen und eine „main courante“ anfertigen zu lassen, bei der Angaben entgegengenommen würden. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil dies allenfalls eine Verständigung (Buchstabe G) aber keine Hinzuziehung der Polizei (Buchstabe I) im Sinne der AVB der Klägerin darstellen würde, wobei letztere gerade den Sinn und Zweck hat, dass die Polizei eigene Feststellungen treffen kann und soll. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Klägerin den von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen und bei der informatorischen Anhörung für das Gericht ohne jeden Zweifel glaubhaft geschilderten Unfallhergang bestreitet. Vielmehr hätte sie darzulegen und zu beweisen, dass sich der Unfall anders zugetragen hat sowie dass die Beklagte freiwillig von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen hat.
30 
Damit hat die Klägerin schon den objektiven Tatbestand einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen.
31 
d. Schließlich fehlt es auch subjektiv an einem vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten, was einer Haftung über den Selbstbehalt hinaus ebenfalls entgegensteht.
32 
Dafür dass die Beklagte vorsätzlich eine Aufklärungsobliegenheit verletzen wollte, was ihren Versicherungsschutz gefährden und ihren Interessen zuwiderlaufen würde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364). Das Gericht hat keine Zweifel an der Darstellung der Beklagten, ihr seien die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin nicht bekannt gewesen und sie habe überhaupt nicht daran gedacht, die Polizei holen zu müssen, zumal da ihr Mann als Franzose wisse, dass bei Unfällen mit nur materiellen Schäden in Frankreich die Polizei nicht zur Unfallstelle komme. Da die Beklagte den Unfall zudem innerhalb von 24 Stunden nachdem Unfall und damit zeitnah der Klägerin selbst anzeigte, kann bei den vorliegenden Gesamtumständen keine Rede von einem in subjektiver Hinsicht unentschuldbarem Verhalten sein.
33 
Die Klage war daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.
II.
34 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
I.
18 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag keine über den Selbstbehalt von EUR 750 hinausgehende Ansprüche.
19 
1. Es kann offen bleiben, ob die AVB der Klägerin vorliegend überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob sie inhaltlich nicht zu beanstanden wären (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung die Billigung einer tatrichterlichen Würdigung durch den BGH, VersR 2007, 1531).
20 
2. Denn selbst bei Geltung der AVB liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Klägerin wegen einer nachträglichen Obliegenheitsverletzung der Beklagten Schadensersatz in voller Höhe fordern könnte.
21 
a. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten ist, weil der Mieter gegen ein Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für Unfallschäden freigestellt wird. Die Vereinbarung, dass bei einem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters (BGH VersR 1982, 134).
22 
b. Einer Haftung der Beklagten über den Selbstbehalt hinaus steht zunächst schon entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nicht in ausreichender Weise die Verpflichtung, auch bei einem Unfall im Ausland die Polizei hinzuziehen, verdeutlicht hat.
23 
Im Versicherungsrecht ist anerkannt, dass aufgrund des Transparenzgebots der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten ist, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH VersR 2001, 839).
24 
Nachdem unstreitig die AVB der Beklagten - wie offensichtlich bei der Klägerin üblich - nicht ausgehändigt wurden, hält es das Gericht angesichts der möglichen wirtschaftlichen Tragweite einer Obliegenheitsverletzung für erforderlich, dass die Klägerin im Vertrag selbst auf die Obliegenheiten nach einem Unfall und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinweist, so wie sie dies hinsichtlich der Zulässigkeit von Fahrten mit dem Mietfahrzeug in bestimmte Staaten macht. Andernfalls ist nicht gewährleistet, dass sich der Mieter im entscheidenden Zeitpunkt des Unfalls seiner mietvertraglichen Obliegenheiten überhaupt und deren Umfang im besonderen bewusst ist. Ein durchschnittlicher Mieter, der nur den Mietvertrag zur Hand hat, wird vielmehr aufgrund der Formulierung „Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt“ davon ausgehen und darauf vertrauen, dass er durch die von ihm bezahlte Haftungsbefreiung solange geschützt ist, wie er den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
25 
Selbst wenn man einen ausdrücklichen Hinweis im Vertrag nicht für erforderlich hielte, könnte sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Haftungsreduzierung berufen, da auch die Regelungen in den Buchstaben G und I der AVB dem Mieter nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er die Haftungsbefreiung auch dann verliert, wenn er im fremdsprachigen Ausland die Polizei nicht hinzuzieht. Treu und Glauben verpflichten den Verwender, den Umfang der Obliegenheit so zum Ausdruck zu bringen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Vorliegend weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass die Verpflichtung, die Polizei hinzuziehen auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter besteht, also in Fällen, in denen der durchschnittliche Mieter ohne ausdrücklichen Hinweis nicht davon ausgehen wird, die Polizei hinzuziehen zu müssen. Nach Auffassung des Gerichts muss von der Klägerin nach Treu und Glauben verlangt werden, dass sie den Mieter ausdrücklich ebenso darauf hinweist, dass die Verpflichtung auch im Ausland und unabhängig von der Landessprache besteht, da der durchschnittliche Mieter in diesen Fällen nicht damit rechnet, hierzu verpflichtet zu sein. Der durchschnittliche Mieter braucht - ebenso wenig wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer - nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2001, 489; VersR 2003, 454). Ein um Verständnis bemühter durchschnittlicher Mieter wird bei Durchsicht der AVB der Klägerin nicht damit rechnen, dass er immer und ausnahmslos bei einem Unfall die Polizei hinzuziehen hat. Dies ergibt sich schon daraus, weil die Klägerin selbst für Unfälle mit geringfügigen Schäden dies zusätzlich verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Obliegenheit ohnehin bei jedem Unfall bestünde. Er wird daher ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis nicht erwarten, zur Hinzuziehung der Polizei auch im Ausland verpflichtet zu sein, gleichgültig, ob er der Landessprache kundig ist oder nicht. Der durchschnittliche Mieter wird vielmehr davon ausgehen, dass sich die Obliegenheit, die Polizei zu verständigen, zunächst auf Deutschland (vgl. nur OLG Köln, ZfSchR 2002, 74 mit weiteren Nachweisen), vielleicht auch auf den deutschsprachigen Raum, bezieht, jedoch keinesfalls auf das fremdsprachige Ausland oder gar ganz Europa. Dass er in einem solchen Fall ohne weiteres der vereinbarten Haftungsreduzierung verlustig gehen kann, wird ihm auch bei aufmerksamer Durchsicht der AVB mangels eines ausdrücklichen Hinweises nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
26 
Dass auch die Klägerin selbst die Situation nicht in allen Staaten in Europa bzw. in der EU als vergleichbar ansieht, ergibt sich aus dem mit Mietvertrag überschriebenen Blatt Papier, auf dem sie Fahrten in bestimmte Staaten ausdrücklich eingeschränkt bzw. teilweise ganz ausgeschlossen hat.
27 
Hätte die Klägerin auch einen Wegfall der Haftungsreduzierung vereinbaren wollen, wenn der Mieter bei einem bis auf den Fahrzeugschaden folgenlosen Unfall im Ausland die Polizei nicht hinzuzieht, hätte sie dies im Hinblick auf § 305c Abs. 2 BGB mit einer vergleichbaren Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen, mit der Fahrten ins Ausland eingeschränkt werden.
28 
c. Einer Haftung für den gesamten Fahrzeugschaden steht zudem entgegen, dass die Beklagte nicht auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet hat. Schon nach dem Wortlaut der AVB der Klägerin führt nur der Verzicht auf die Hinzuziehung der Polizei zur Vollhaftung, nicht aber bereits die unterbliebene Verständigung und auch nicht eine vom Mieter nicht gewollte, unfreiwillig unterbliebene Hinzuziehung der Polizei. Damit setzt der objektive Tatbestand der Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Mieter überhaupt wusste, dass die Polizei im konkreten Fall hinzugezogen werden könne, also den Unfall aufnehmen würde. Für den gesamten objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit trifft die Klägerin als Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast (BGH VersR 2007, 389). An diesem Ergebnis ändert sich nicht deshalb etwas, weil nach Buchstabe G Ziffer 1 der AVB der Mieter eine Weigerung der Polizei, den Unfall aufzunehmen, nachweisen muss. Zum einen bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Beweislastregel im Hinblick auf § 61 VVG und § 309 Nr. 12 BGB Bedenken (vgl. BGH VersR 1982, 134); zum anderen gerät die Haftungsreduzierung nach Buchstabe I Ziffer 2 gerade nur bei einem Verzicht auf die Hinzuziehung in Wegfall, den die Klägerin darlegen und beweisen muss.
29 
Die Klägerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 keinen Beweis dafür angeboten, dass die örtlich zuständige Polizei den Unfall der Beklagten aufgenommen hätte und damit deren Vortrag, eine Hinzuziehung sei nicht veranlasst bzw. nicht möglich gewesen, nicht widerlegt. Sie hat lediglich mit Schriftsatz vom 29.10.2007 vorgetragen und unter Beweis bestellt, dass es in Frankreich möglich sei, die Polizei aufzusuchen und eine „main courante“ anfertigen zu lassen, bei der Angaben entgegengenommen würden. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil dies allenfalls eine Verständigung (Buchstabe G) aber keine Hinzuziehung der Polizei (Buchstabe I) im Sinne der AVB der Klägerin darstellen würde, wobei letztere gerade den Sinn und Zweck hat, dass die Polizei eigene Feststellungen treffen kann und soll. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass die Klägerin den von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen und bei der informatorischen Anhörung für das Gericht ohne jeden Zweifel glaubhaft geschilderten Unfallhergang bestreitet. Vielmehr hätte sie darzulegen und zu beweisen, dass sich der Unfall anders zugetragen hat sowie dass die Beklagte freiwillig von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen hat.
30 
Damit hat die Klägerin schon den objektiven Tatbestand einer Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte nicht bewiesen.
31 
d. Schließlich fehlt es auch subjektiv an einem vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten, was einer Haftung über den Selbstbehalt hinaus ebenfalls entgegensteht.
32 
Dafür dass die Beklagte vorsätzlich eine Aufklärungsobliegenheit verletzen wollte, was ihren Versicherungsschutz gefährden und ihren Interessen zuwiderlaufen würde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364). Das Gericht hat keine Zweifel an der Darstellung der Beklagten, ihr seien die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin nicht bekannt gewesen und sie habe überhaupt nicht daran gedacht, die Polizei holen zu müssen, zumal da ihr Mann als Franzose wisse, dass bei Unfällen mit nur materiellen Schäden in Frankreich die Polizei nicht zur Unfallstelle komme. Da die Beklagte den Unfall zudem innerhalb von 24 Stunden nachdem Unfall und damit zeitnah der Klägerin selbst anzeigte, kann bei den vorliegenden Gesamtumständen keine Rede von einem in subjektiver Hinsicht unentschuldbarem Verhalten sein.
33 
Die Klage war daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.
II.
34 
Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Amtsgericht Kehl Urteil, 12. Dez. 2007 - 4 C 106/07 zitiert 7 §§.

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.