Amtsgericht Kehl Urteil, 14. Feb. 2005 - 2 Ds 2 Js 4264/04

14.02.2005

Tenor

Der Angeklagte X.Y. aus M. wird freigesprochen.

Der Angeklagte ist für die erlittene Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume zu entschädigen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte X. Y. wurde am in M. geboren. Er ist ledig und von Beruf selbständiger Schädlingsbekämpfer.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Dem Angeklagten war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, er habe als Schädlingsbekämpfer im Auftrag des Architekturbüros T. in K. im November 2003 auf den Dächern des vom Architekturbüro betreuten Rheintalcenters in K. eine Lebendfalle aufgestellt, um damit die sich dort aufhaltenden Stadttauben zu fangen. Im Zeitraum vom 25.11.2003 bis 12.03.2004, zu diesem Zeitpunkt wurde die Sache aufgedeckt und die Falle abgebaut, habe er aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses insgesamt 303 Tauben nacheinander gefangen und anschließend durch Genickbruch getötet und entsorgt.
Der Angeklagte hätte, so die Staatsanwaltschaft, bei vernünftiger Überlegung oder Nachfrage bei den zuständigen Behörden unschwer erkennen können, dass für die Tötung, da offensichtlich mildere Mittel zur Verfügung standen, kein vernünftiger Grund vorhanden war.
Dem Angeklagten wurden daher 303 Vergehen nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz vorgeworfen.
Das Gericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt:
Das im Eigentum des Architekten T. in K. stehende Gebäude des Rheintalcenters in K. ist ein durch Anbauten an bestehende ehemals militärisch genutzte große Gebäude entstandenes Geschäfts- und Bürozentrum. Im Gebäude befinden sich Lebensmittelgeschäfte mit der gesamten Sortimentsbreite wie Metzgereiprodukte und Brot- und Backwaren, wie auch auf dem dazugehörigen Parkplatz ein Schnellimbiss. Zwei ehemalige Kasernengebäude mit Satteldächern sind durch einen verbindenden Bau ergänzt, der über ein Flachdach verfügt, das wiederum mit Oberlichtern versehen ist. In diesem Bereich befinden sich auch von der Agentur für Arbeit angemietete Büroräume.
In dem Bereich dieses Geschäftscenters waren zunächst über 600 Mehlschwalben unter den Dächern, die zu erheblichen Verunreinigungen sowohl auf dem Flachdach als auch in den übrigen Gebäudebereichen beitrugen. Mit erheblichem Aufwand brachte man daraufhin an den mit Satteldächern ausgestatteten großen Kasernengebäuden unter den Dachrinnen so genannte Schwalbenbretter an, um die unter Naturschutz stehenden Vögel dort ansässig zu machen. Hierdurch wollte man verhindern, dass die Schwalben im Bereich des Flachdaches weiter für Verunreinigungen sorgen.
Mit der Zeit fanden sich jedoch auf den Dächern des Centers etwa 500 verwilderte Stadttauben ein, die ebenfalls für ganz erhebliche Verschmutzung sorgten. Dem Vermieter wurden in der Folge aufgrund der „Taubenplage“ seitens der Arbeitsagentur K. sowie einer dort weiter ansässigen Firma namens „P.“ Mietkürzungen angedroht, da die Mitarbeiter aufgrund hereingewehter Verschmutzungen die Fenster nicht mehr öffnen konnten. In der Folgezeit versuchte der Vermieter mit monatlichen Dachreinigungen und dreimaliger Dachrinnenreinigung im Jahr das Problem zu minimieren, wodurch jährlich etwa 25.000 Euro aufgebracht wurden. Die Beeinträchtigungen konnten jedoch nur minimal vermindert werden.
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Aufgrund des ursprünglich bestandenen Problems der Schwalben und der hinzukommenden Population der Stadttauben hatte die Arbeitsverwaltung auch die Gesellschaft für Sicherheitstechnik und der Arbeitsmedizin mbH beauftragt, eine arbeitsmedizinische Stellungnahme zur Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle K. des Arbeitsamts O. durch Schwalben und Tauben abzugeben. Die Stellungnahme vom 24.04.1998 kam zu folgendem Ergebnis:
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„Im Laufe des letzten Jahres zogen auch Stadttauben in großen Mengen zu. Diese legen bis zu 8 mal pro Jahr bei einer hohen Sterblichkeit der Jungen. Im Gegensatz zu den Schwalben kommt es auch immer wieder dazu, dass einzelne Tauben durch die offenen Fenster in die Räume fliegen.
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Auf dem Vordach sammeln sich jetzt die Tierprodukte in verstärktem Maße an.
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Die daraus entstehenden Beschwerden lassen sich anhand der folgenden Beschreibung ableiten.
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A. Physikalische Faktoren
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Die Fenster müssen ständig geschlossen gehalten werden. Im Sommer kommt es so zu einem Wärmestau. Die in der Arbeitsstättenverordnung festgelegten Raumtemperaturen sind nicht einzuhalten. Es kommt immer wieder zu Kreislaufproblemen im Sinne eines Wärmestaus. Weiterhin fehlt der ebenfalls geforderte Luftaustausch. Durch den hohen Publikumsverkehr und die Exkremente der Vögel kommt es zu einer erheblichen Geruchsbelästigung und Ekel.
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In den Zeiten allgemeiner Erkältungskrankheiten ist die Ansteckungsgefahr durch den mangelnden Luftaustausch deutlich stärker.
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B. Biologische Faktoren
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Federn und Staub treten durch die Luft in alle Räume und stellen starke Allergene dar. Für empfindliche Mitarbeiter kommt es zu chronischen Entzündungszuständen der Augen- und Nasenschleimhäute vergleichbar einem ständigen Heuschnupfen. In schweren Fällen können auch asthmatische Beschwerden entwickelt werden. Bei diesen Krankheitsbildern ist die ständige aber vermeidbare Einnahme von Medikamenten notwendig.
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Der Kot enthält Milben, die in die Räume kommen. Sie stellen ähnlich wie die Hausstaubmilben starke Allergene dar mit den o. g. Symptomen. Auch der Kot selbst als konzentriertes Eiweißprodukt hat allergene Potenz.
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Die biologischen Stoffe enthalten Keime verschiedener Art, die bei trockenem Wetter als Staub aufgewirbelt werden und ebenfalls die Atemwege belasten. Hier besteht eine spezielle Gefährdung in allgemeinen Grippezeiten, wenn die Atemwege weniger abwehrfähig sind. So sind Superinfektionen nicht zuletzt durch hartnäckige Pilze möglich. Im Rahmen der letzten Begehung erfuhren wir von einem Mitarbeiter, dass er 1997 eine Lungenentzündung durchmachte, deren Ursache im Krankenhaus letztlich nicht geklärt werden konnte. Es kann sich dabei durchaus um eine sog. Ornithose d. h. eine Krankheit handeln, die von Vögeln auf Menschen übertragen werden.
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In wie weit zwischenzeitlich bekannt gewordene Beschwerden wie allergische Hautausschläge, Magenbeschwerden, ständigen Unwohlsein und Bronchitiden auf die Vögel zurückzuführen sind, bleibt zu untersuchen in Bezug auf eine mögliche Persistenz.
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Bei feuchtem Wetter - vor allem im Sommer - stellen die Pfützen ideale Brutstätten für die Keime dar, so dass die Gefährdung dort noch verstärkt wird.
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Da die Schwalben in der Regel nur in relativ kleinen Populationen z.B. in Kuhställen und nur saisonal vorkommen, ist die Übertragung von Krankheiten bei weitem nicht so gut wissenschaftlich aufgearbeitet wie bei den Stadttauben. Außerdem sind Schwalben insgesamt durch den Ausleseprozess der saisonalen Züge gesünder. Die Tauben sind wesentlich stärker belastet.
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Nachgewiesenermaßen können sie übertragen:
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1. Salmonellen: Bakterien, die akut Magen-Darm-Infekte auslösen, in ihrem chronischen Verlauf zu Dauerausscheiden führen können. Die Infektion von Mensch zu Mensch ist möglich. Bei geschwächten Menschen oder Kleinkindern können die Verläufe gravierend sein.
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2. Milben: auch Krätze genannt, gehören zu den Spinnentieren. Sie treten als Überträger für Rickettsien auf und verursachen selbst die Trombidiose, die sog. Stachelbeerkrankheit oder Herbstbeiße. Sie zeigt sich durch stark juckende Pusteln und Quaddeln. Andere Unterarten verursachen die sog. Trugräude und die Pseudoskabies.
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3. Zecken , die von Vögeln transportiert werden und ihrerseits auch als Transporteure fungieren, können Viren, Bakterien, Rickettsien und Parasiten weitergeben. Je nach Zeckenart stehen verschiedene Erkrankungen im Vordergrund: durch Vögel wird vor allem das Rückfallfieber, einer Borrelieninfektion.
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Die direkte Schädigung durch die Zecke geschieht durch die toxisch wirkenden Speicheldrüsensekrete beim Biss. Symptome sind Schwindel, Kopfschmerz, Erbrechen und allgemeine Muskelschwäche mit der Unfähigkeit, die Beine koordiniert zu bewegen.
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4. Chlamydien sind Bakterien, die über Kotstaub eingeatmet und von Mensch zu Mensch weiter übertragen werden können. Die Krankheitsbilder sind sehr unterschiedlich von leichten „grippalen“ Symptomen bis zu schon lebensbedrohenden Verläufen bis hin zu einer „atypischen“ Pneumonie, hohem Fieber, heftigen Kopfschmerzen und Multiorganversagen.
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5. Coxiellen , eine Bakterienart, produzieren das Q-Fieber und werden ebenfalls von Zecken transportiert und über den Staub aufgenommen. Die akuten Formen verlaufen häufig unbemerkt oder als leichter „grippaler“ Infekt, selten mit Fieber, Schüttelfrost, schwerem Krankheitsgefühl, Glieder- und Gelenkschmerzen, heftigen Kopfschmerzen und Lichtscheu. Weiter zeigen sich Entzündungen am Herzen, der Leber und vor allem der Lunge. Die Rekonvaleszenz dauert oft viele Monate.
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6. Kryptokokken gehören in die Familie der Pilze. Sie können häufig im Taubenmist nachgewiesenen werden. Man beobachtet ihre Zunahme vor allem bei AIDS-Patienten. So sind sie besonders gefährlich für Patienten mit schweren allgemeinen Erkrankungen wie Tuberkulose, Leukämie o. ä. Interessanterweise erkranken Männer doppelt so häufig wie Frauen.
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Die Ansteckung erfolgt auch hier über den Staub. Verschiedene Krankheitsformen betreffen jeweils das Zentralnervensystem, die Lungen oder das Skelettsystem.
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7. Wanzen produzieren dagegen stark juckende Hautausschläge mit Quaddeln.
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Quelle: Krauss et al. Zoonosen, Dt. Ärzte Verlag
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Zusammenfassung:
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Die Schwalben und stärker noch die Tauben belasten die Mitarbeiter in erheblichem Maß. Sie können die Fenster nicht öffnen, wodurch erhöhte Raumtemperaturen und Luftstau resultieren. Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sind somit nicht erfüllt. Durch die Tierreste und Fäkalien kommt es zu erhöhten Infektions- und Allergiegefährdungen. Durch die das übliche Maß deutlich überschreitenden Belastungen durch Krankheitserreger sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes mit seinem Beschäftigungsverbot anzuwenden.“
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Vor dem Hintergrund der möglichen gesundheitlichen Probleme der Bediensteten und der zu erwartenden Rechtsstreitigkeiten wandte sich der Beauftragte des Vermieters, der Zeuge Y, nachdem er die Adresse bei der Stadt K. ermittelt hatte, an den Angeklagten.
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Zunächst wurden Besprechungen durchgeführt und verschiedene Möglichkeiten erwogen. Das Aufbringen von durchgängig mit senkrecht nach oben stehenden Drahtstiften versehenen Spikes auf dem Flachdach war nicht möglich, da das Dach begehbar bleiben muss. Es müssen Reinigungsarbeiten - auch an den Oberlichtern - möglich sein. Eine Vergiftung der Tauben wurde aus tierschutzrechtlichen Gründen abgelehnt, da dies zu nicht unerheblichen Leiden bei den Tieren führt. Eine langfristige Bekämpfung der Tauben mit Gipseiern schied für den Angeklagten deshalb aus, weil die Tauben bemerken, wenn sie Gipseier in die Gelege bekommen. Sie werfen die Gipseier aus den Gelegen heraus und legen neue Eier. Außerdem brüten die Tauben auch auf den für die Schwalben angebrachten Brettern. Dort ist eine Einlegung von Gipseiern praktisch nicht möglich. Weiter wurde diskutiert eine Einhausung mit Netzen, die im Bereich von 50.000 Euro gekostet hätte. Im Übrigen stellen solche Netze auch für Vögel eine nicht unerhebliche Gefahr da, die Mitarbeiter hätten auch hinter Netzen arbeiten müssen. Schließlich schlug der Angeklagte vor, eine Lebendfalle aufzustellen, die damit gefangenen Stadttauben zu fangen und diese mit Genickbruch zu töten.
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Entsprechend dem Tatvorwurf wurde vorgegangen und es wurden auch insgesamt 303 Tauben nacheinander gefangen und anschließend durch Genickbruch getötet. Alle Maßnahmen, auch die Anzahl der getöteten Tauben, wurden vom Angeklagten protokolliert. Das Taubenhaus war ordnungsgemäß aufgestellt mit Tränken und Futter für die Tauben. Es wurde regelmäßig alle 3 Tage angefahren, die Tauben entnommen und getötet. Die Tauben wurden schließlich teilweise als Futter in der Falknerei des Angeklagten verwendet. Anfangs war dies nach seinen unwiderlegten Angaben nicht möglich, da er tote Tauben aufgefunden hatte, die vor seiner Befassung mit der Schädlingsbekämpfung vergiftet worden waren.
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Der Angeklagte hielt das Vorgehen für angemessen und den mildesten Eingriff im Sinne des Tierschutzes. Durch seine Tätigkeit konnte die Taubenpopulation erheblich vermindert werden. Der Tierbestand ging während der Tätigkeit des Angeklagten auf etwa 35 bis 40 Tiere zurück.
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Aufgrund eines anonymen Hinweises wurde der Wirtschaftskontrolldienst in dieser Sache tätig. Noch am selben Tag, am 12.03.2004, wurde das Taubenhaus abgebaut. Zwischenzeitlich hat sich die Population wieder drastisch erhöht. Bereits etwa 4 Monate nach Fangende waren wieder etwa 200 bis 250 Stadttauben auf den Dächern des Rheintalcenters.
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Der Angeklagte war und ist im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, die ihm vom Landrat des Kreises B. am 05.04.1999 erteilt wurde. Die Erlaubnis wurde erteilt auch für die „gewerbsmäßige Bekämpfung von Schadnagern wie auch Ratten, Mäusen und Mardern, verwilderte Stadttauben, Wildkaninchen, Rabenkrähen und Füchse“.
IV.
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Der Angeklagte war freizusprechen.
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Bei dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte nicht Tauben ohne vernünftigen Grund getötet und sich daher auch nicht nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz schuldig gemacht.
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Wie der festgestellte Sachverhalt ergibt, war die Maßnahme erforderlich. In die Erwägungen mit einzubeziehen ist nämlich nicht nur der Gedanke des Tierschutzes, d. h. Tiere ebenfalls am Leben zu erhalten, vielmehr muss im Rahmen dieser Abwägung auch das Schutzgut Mensch, d. h. die Gesundheit der dort tätigen und einkaufenden Menschen berücksichtigt werden.
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Dies wird im Rahmen der tierschutzrechtlichen Prüfung oftmals übersehen. Was die Übertragung von Krankheiten betrifft, ist bei einer derartigen erheblichen Population von verwilderten Stadttauben zumindest von einer ähnlichen Gefahr auszugehen, wie sie bei einem Rattenbefall auftreten. Die Rechtslage verlangt nicht, Ratten anders zu bekämpfen als durch Vergiftung. Hier hat der Angeklagte ein milderes und für die Tauben letzten Endes schonenderes Mittel gewählt.
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Das Mittel war auch geeignet, die Taubenpopulation nachhaltig zu vermindern. Dies hat der Zeuge Y glaubhaft bekundet. Wie festgestellt, ist der Taubenbestand durch die Maßnahme des Angeklagten erheblich vermindert worden; nach Beendigung der Maßnahme hat sich der Bestand wieder drastisch erhöht.
48 
Angesichts der Gesundheitsgefährdung der dort arbeitenden und verkehrenden Menschen war die Maßnahme des Angeklagten auch verhältnismäßig.
49 
Hiernach war der Angeklagte freizusprechen.
V.
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Gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 StrEG war auszusprechen, dass der Angeklagte für die bei ihm durchgeführte Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume zu entschädigen ist.
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Auf gerichtliche Anordnung des Amtsgerichts O. vom 30.04.2004 - 5 Gs 236/04 - fand beim Angeklagten am 17.06.2004 in vorliegender Sache eine Durchsuchung statt.
VI.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Verordnung über Arbeitsstätten


Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Referenzen

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.