Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2005 - 9 C 558/05
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 148,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.2.2005 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2005 - 9 C 558/05
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2005 - 9 C 558/05
Referenzen - Gesetze
Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2005 - 9 C 558/05 zitiert 1 §§.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.