Amtsgericht Karlsruhe Urteil, 31. Aug. 2005 - 9 C 558/05

31.08.2005

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 148,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.2.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Beklagte schuldet die Kosten für Allgemeinwasser aus der Jahresabrechnung 2003/2004 nicht. Unstreitig sind diese der Höhe nach fehlerhaft berechnet; es wurde nach Fläche verteilt, wobei die Gesamtwohnfläche unstreitig wesentlich zu niedrig angesetzt wurde.
Soweit die Beklagte bemängelt, Tankreinigungskosten seien nicht umzulegen, ist dieser Einwand unbegründet. Die Reinigung des Tanks ist eine Wartungsmaßnahme, auch wenn sie nicht jährlich anfällt. Die Kosten sind daher umlegbar (Bernhard Gramlich, Mietrecht, 8. Auflage, § 7 HKV Anm. 2).
Im Übrigen wurde die Heizkostenabrechnung nicht mehr substantiiert bestritten, nachdem die Klägerin den Lieferschein über die Lieferung von 5.001 I Öl betreffend das Mietanwesen A str. ... in K vorgelegt hat.
Es kann auch dahinstehen, ob der Verbrauch an Öl gegenüber dem Vorjahr um über 20 % gestiegen ist; dies indiziert nicht die Unrichtigkeit der Jahresabrechnung.
Die Beklagte hat in Höhe von Euro 22,80 Euro wirksam hilfsweise aufgerechnet gegen den Anspruch der Klägerin aus der genannten Jahresabrechnung. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin in der Jahresabrechnung 2002/2003 die Kosten für Kaltwasser fälschlicherweise höher angegeben hat, als für die Abrechnungsperiode 2003/2004. Letztere seien jedoch in der Abrechnungsperiode 2002/2003 nicht höher gewesen als in der folgenden Abrechnungsperiode. Es ergebe sich daher für die Beklagte ein Guthaben in Höhe von Euro 29,18.
Der Einwand der Beklagten ist dem Grunde nach richtig. Sie errechnet jedoch das Guthaben falsch. In der Abrechnungsperiode 2002/2003 wurden von der Klägerin 20,7 m 3 Wasser verbraucht. Setzt man hierfür pro Kubikmeter Wasser wie in der Jahresabrechnung 2003/2004 einen Betrag von Euro 3,0545328 an, so ergeben sich bei 20,7 m 3 Kaltwasserkosten von Euro 63,23 und nicht, wie in der Jahresabrechnung 2002/2003 berechnet, solche von Euro 86,03. Es liegt daher eine Überzahlung in Höhe von Euro 22,80 vor. Mit diesem Betrag kann die Beklagte wirksam aufrechnen.
Es verbleiben vom Abrechnungsbetrag der genannten Jahresabrechnung 2003/2004 in Höhe von Euro 305,17 nach Abzug der Kosten für das Allgemeinwasser in Höhe von Euro 134,02 und nach Berücksichtigung der Aufrechnung über 22,80 Euro zu zahlende Euro 148,35.
Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug.
10 
Der Schriftsatz der Klägerin vom heutigen Tag bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
11 
Nebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.