Gericht

Amtsgericht Ingolstadt

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2016 sowie weitere 762,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27% und die Beklagte 73%.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.262,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Klägerin stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte in Deutschland exklusiv für zahlreiche internationale und nationale Werke zu, darunter auch für die folgenden Hörbücher:

- ... (Folge ...)

- ... (Folge ...)

. (Folge .)

Bei diesen Werken handelt es sich um bekannte, aufwändig und kostenintensiv produzierte Tonaufnahmen.

Die Beklagte wohnte am 08.08.2013 an der Anschrift ... in ... und war dort Anschlussinhaberin eines Telefon- und Internetanschlusses. An diesen Tag wurden über den Anschluss der Beklagten die 3 vorgenannten Werke über Filesharingnetzwerke zum Download angeboten. Bezüglich der Einzelheiten und Zeiträume wird ergänzend auf die Klageschrift sowie die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.08.2013 wurde die Beklagte seitens der Klägerin wegen mehrerer Urheberrechtsverletzung am 08.08.2013 abgemahnt.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der ihr infolge eines Lizenzvertrag zustehenden ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den oben genannten Hörbüchern nach § 97 UrhG geltend. Zur Begründung führt sie aus, es sei zu vermuten, dass die Beklagte von ihrem Internetanschluss aus über die Internet-Tauschbörse „b.“ am 08.08.2013 zu drei verschiedenen Zeiträumen die genannten Hörbücher im Internet zum Download angeboten habe. Da sie die sekundäre Darlegungslast als Anschlussinhaberin nicht erfüllt habe, gelte sie als Täterin der Rechtsverletzungen. Infolgedessen sei die Beklagte, die für Rechtsgutverletzung, die mit ihrem Internetanschluss vorgenommen würden, verantwortlich sei, als Täter verpflichtet, bei der Klägerin angefallene vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung sowie Schadensersatz zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 1.500,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2016 sowie

2. EUR 762,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2016

zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe am 08.08.2013 selbst gar nicht am PC gearbeitet. Sie habe nur geringe Computerkenntnisse und habe auf dem PC keine Software selbst installiert. Sie wohne gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei Kindern im Alter zwischen 6 und 13 Jahren an der genannten Anschrift. Weder ihr Mann noch die Kinder könnten sich den Tatvorwurf erklären. Die Kinder würden regelmäßig darauf hingewiesen, dass sie *nichts* aus dem Internet herunterladen dürfen.

In der mündlichen Verhandlung am 21.11.2016 wurde ein für die Beklagtenseite widerruflicher Vergleich geschlossen mit einer Widerrufsfrist bis 12.12.2016. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 06.12.2016, eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am 07.12.2016, erklärt, dass sie „das Schlichtungsangebot der Klägerin“ zurückweisen wolle.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, soweit diese bis 21.11.2016 eingegangen sind, und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.11.2016 Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig und zu einem großen Teil begründet.

I.

Die Klage ist zulässig und das Verfahren wurde insbesondere durch den widerruflichen Vergleich nicht beendet, da das Schreiben der Beklagtenpartei vom 06.12.2016 eindeutig als Widerruf des Vergleichs auszulegen ist und dieser form- und fristgerecht erfolgt ist.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 €, da die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen wurde. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhGin Höhe von 762,00 € zu.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war abzuweisen.

1.)

Die Beklagte haften der Klägerin gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Schadensersatz in Höhe von 900,00 €

a.)

Die Klägerin ist als unstreitige Rechteinhaberin aktivlegitimiert.

b.)

Die Rechtsverletzung wurde von dem Internetanschluss der Beklagten aus begangen. Die streitgegenständlichen Dateien wurden über den Internetanschluss der Beklagten widerrechtlich zum Download angeboten.

Seitens der Klägerin wurde diesbezüglich vorgetragen, der Internetanschluss der Beklagten sei am 08.08.2013 zu 3 verschiedenen Zeitpunkten als Anschluss ermittelt worden, über den die streitgegenständliche Dateien hochgeladen wurden. Dieses Ermittlungsergebnis wurde durch die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen und ist daher als unstreitig zu behandeln (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).

c.)

Es ist im vorliegenden Fall von einer Täterschaft der Beklagten auszugehen, da sie der für sie bestehenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Beklagte ist für die Urheberrechtsverletzung daher als Täterin verantwortlich.

aa.)

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 -Morpheus; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 - BearShare).

bb.)

Die Beklagte ist jedoch ihrer sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaberin nicht nachgekommen.

Steht der Beweisführer - wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f. - BearShare; BVerfG, Beschluss vom 23.09.2016 - 2 BvR 1797/15, BeckRS 2016, 53290; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff. m. w. N.; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 -Tauschbörse III - m. w. N.).

Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 -Tauschbörse III - m.w.N). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare).

cc.)

Im vorliegenden Fall wurde zwar vorgetragen, dass es weitere Mitnutzer des Anschlusses gegeben habe, nämlich die drei damals minderjährigen Kinder sowie den Ehemann. Es fehlt jedoch an einem hinreichenden Vortrag zu den zumutbaren Nachforschungsbemühungen und zudem ist der Vortrag auch nicht hinreichend detailreich und plausibel.

Um der Nachforschungspflicht nachzukommen, hat der Anschlussinhaber darzulegen, inwieweit er versucht hat, mit den Mitnutzern Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter in Betracht kommen (vgl. LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az.: 21 S 24208/13). Zwar wurde vorgetragen, weder der Mann noch die Kindern könnten sich den Vorfall erklären. Dies genügt jedoch nicht für hinreichende Nachforschungsbemühungen. Es ist zwar umstritten, welche Bemühungen hier gefordert werden können, jedoch ist es nach Auffassung des Gerichts zumindest erforderlich, dass die Anschlussinhaberin alle Mitnutzer zu der Rechtsverletzung befragt und das Ergebnis der Nachforschungen im Rahmen des Rechtsstreits darlegt. Hierfür genügt die bloße Angabe, dass die sich die Rechtsverletzungen niemand erklären könne nicht, da dabei unklar bleibt, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zuhause war und ggf. ein internetfähiges Endgerät benutzt hat. Ferner wäre es hier auch erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihren PC und die Geräte der Kinder überprüft, ob sich dort Dateien mit dem streitgegenständlichen Hörbüchern oder Tauschbörsensoftware befindet.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt wird, wenn von einem Anschlussinhaber nur pauschal die theoretische Möglichkeit des

Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet wird (vgl. BGH GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III - m. w. N.; Reber in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 14. Edition, Stand: 01.10.2016, § 97 UrhG, Rn. 72). Vielmehr ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (vgl. BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III - m. w. N.; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 - BearShare; OLG München ZUM-RD 2016, 308 ff).

Welcher Umfang an Nachforschungsbemühungen zumutbar ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und wird dabei auch von mehreren Faktoren beeinflusst (z. B. Zeitspanne zwischen Erhalt der Abmahnung und der Rechtsverletzung, frühzeitige Auffindung einer plausiblen Erklärung für die Rechtsverletzung, etc). Nach Auffassung des Gerichts ist es im Rahmen der zumutbaren Nachforschungen zumindest stets erforderlich, die Mitnutzer - sofern deren Aufenthaltsort bekannt ist - zu befragen, ob diese die Rechtsverletzungen vorgenommen haben oder ob sie etwas Hilfreiches in Bezug auf die Rechtsverletzungen wissen. Ferner ist auch zumindest der eigene PC/Laptop zu kontrollieren, ob sich darauf Dateien mit dem fraglichen Werk oder Tauschbörsensoftware befindet. Sofern Minderjährige mit im Haushalt wohnen, für die der Anschlussinhaber erziehungsberechtigt ist, gehört es ferner zu den zumutbaren Nachforschungsbemühungen die internetfähigen Geräte der Minderjährigen zu prüfen. Dies dürfte auch schon aufgrund des Erziehungsauftrags an die Erziehungsberechtigten veranlasst sein. Das Ergebnis der Befragungen (und ggf. der Kontrolle von Geräten) ist sodann zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast vorzutragen und in das Verfahren einzuführen. Hierzu wurde seitens der Beklagten nichts vorgetragen. Es wird nicht vorgetragen, ob die Kinder zu den Rechtsverletzungen befragt wurden und was sie geantwortet haben, obwohl auf die Nachforschungspflicht und den bislang ungenügenden Vortrag seitens des Gerichts mit Verfügung vom 01.09.2016 ausdrücklich hingewiesen wurde.

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass sich diese gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Urteil vom 06.10.2016 (Az: I ZR 154/15), von der bislang noch keine Urteilsbegründung veröffentlicht wurde, geändert hat. Insbesondere wurde im Rahmen der Entscheidung „Tauschbörse III“ vom 11.06.2015 klargestellt, dass die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten eben nicht genügt um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (vgl. BGH NJW 2016, 953 bzw. GRUR 2016, 191 -Tauschbörse III - m. w. N.).

An die sekundäre Darlegungslast ist ein strenger Maßstab im Hinblick auf Plausibilität und Detailgrad anzulegen. Hierzu gehört plausibler und nachvollziehbarer Vortrag im Hinblick auf einen alternativen Geschehensablauf (vgl. Reber in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 14. Edition, Stand: 01.10.2016, § 97 UrhG, Rn. 72). Mehr als diese pauschale Behauptung, mit dem Zusatz die Mitnutzer könnten sich den Vorfall nicht erklären liegt hier jedoch letztlich nicht vor.

d.)

Die Rechtsverletzung erfolgte auch schuldhaft. Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Im Urheberrecht gelten strenge Sorgfaltsanforderungen, ein Verwerter muss sich grundsätzlich umfassend nach den erforderlichen Rechten erkundigen (LG München I, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, 4. Auflage 2014. § 97 UrhG, Rn. 52).

e.)

Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 900,- Euro zu.

Die Klägerin kann gem. § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG Schadensersatz u. a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr. Vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 f. - Lizenzanalogie; LG München I, 21 S 12683/14, Urteil vom 01.07.2015). Unerheblich ist insoweit, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen, oder ob der Rechteinhaber zu einer entsprechenden Lizenzierung bereit gewesen wäre (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG. 4. Aufl. 2013, § 97 UrhG, Rn. 61). Daher steht die Tatsache, dass die nicht-exklusive öffentliche Zugänglichmachung einzelner Musiktitel zum unentgeltlichen Download in einer Tauschbörse in der Praxis nicht vertraglich lizenziert wird, einer Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht entgegen.

Das Gericht für den Schadensersatz nach Lizenzanalogie im vorliegenden Fall einen Betrag von insgesamt 900,- € für angemessen. Pro Hörbuch ist der Schaden nach Auffassung des Gerichts mit 300,- € zu bemessen.

Dabei hat das Gericht die Höhe des Anspruchs gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der klägerischen Angaben, die insoweit unstreitig blieben, geschätzt. Im vorliegenden Fall war dabei insbesondere die Bekanntheit und der kommerzielle Erfolg der Bücher-/Hörbuchreihen „...“ und „...“ zu berücksichtigen. Ferner war hier zu beachten, dass es sich um verhältnismäßig kurze Hörbücher handelt (Umfang jeweils nur eine CD) und diese in den Jahren 2013, 2012 und 2011 veröffentlicht wurden (vgl. Anlage K1). Die Hörbücher waren damit noch relativ neu, aber zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch nicht mehr „brandneu“. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angegebenen Durchschnittspreise für Hörbücher zwar nicht bestritten wurden, dass jedoch die streitgegenständlichen Hörbücher mit einem Umfang von nur einer CD und einer Ausrichtung auf Jugendliche in der Regel - sowohl als Download als auch als CD - für Preise erhältlich sind, die unter den Durchschnittspreisen für Hörbüchern liegen. Das Gericht geht davon aus, dass die Preise für die streitgegenständlichen Hörbücher zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht nur unerheblich unter dem Durchschnittspreis von ca. 10,- € pro Hörbuch lag.

Das Gericht hat insoweit auch berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Erwerb des Hörbuchs auf CD oder durch legalen Download entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebots der Klägerin darstellt. Im Hinblick auf diese Reichweite der öffentlichen Zugänglichmachung des Hörbuchs in einer Tauschbörse hätte eine Lizenz räumlich und zeitlich unbeschränkt erteilt werden müssen und die Erteilung von Unterlizenzen umfassen müssen.

In der Rechtsprechung werden unterschiedlich hohe Beträge für den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in den sog. Tauschbörsenfällen ausgeurteilt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil „Tauschbörse II“ entschieden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie für Musikstücke rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200.- Euro für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen sei (vgl. BGH GRUR 2016, 184 - „Tauschbörse II“). Die Lizenzgebühr für ein Hörbuch, das einen umfangreicheren Erstellungsaufwand erfordert als ein Musikstück, ist mit mehr als 200,-EUR zu bemessen und dürfte sich eher der Lizenzgebühr annähern, die auch für ein Filmwerk zu leisten ist (vgl. LG Köln, ZUM 2016, 301). In Einzelfällen wurden für Hörbücher in der Vergangenheit z. B. 300,- € (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 12 S 13/15 -, juris) sowie 450,- € (LG Köln, ZUM 2016, 301) pro Hörbuch zuerkannt. Hierbei ist jedoch auch zu beachten, dass die Schadensersatzbeträge für verschiedene Hörbücher unterschiedlich hoch sein können (abhängig vom Erfolg, den Produktionskosten, dem angemessenen Preis zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung, des Zeitpunkts der Veröffentlichung, etc.) und im Endeffekt immer eine Einzelfallentscheidung vorliegt. In Anbetracht der Umstände des Einzelfalls erscheint es dem Gericht hier angemessen den Schaden auf 300,- pro Hörbuch zu beziffern.

2.)

Daneben steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F. i. H. v. 762,00 € zu.

Der Erstattungsanspruch nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte der Klägerin als Täterin auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG haftet.

§ 97a UrhG ist dabei im Hinblick auf das Datum der Abmahnung vom 21.08.2013 in seiner vom 01.09.2008 - 8.10.2013 gültigen Fassung anzuwenden. Gem. § 97 a Abs. 1 S. 1 UrhG a. F. soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F. kann der Verletzer hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

a.)

Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2013 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Diese Abmahnung war berechtigt (s.o.).

b.)

Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Sie kann Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,0-Geschäftsgebühr (zzgl. 20.- Euro Auslagenpauschale) aus einem Gegenstandswert von 20.000.- Euro, insgesamt also 762,00 €, verlangen. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts hat das Gericht einerseits den besonderen Bekanntheitsgrad und Erfolg der betroffenen Hörbuchreihen berücksichtigt sowie den hohen Angriffsfaktor einer öffentlichen Zugänglichmachung in einer Tauschbörse.

Nach Abwägung aller Gesamtumstände erscheint dem Gericht ein Gesamtgegenstandswert von 20.000 € für die drei Hörbücher angemessen.

Die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n. F. ist mangels angeordneter Rückwirkung nicht anwendbar (vgl. LG München I, Az.: 21 S 12683/14, Urteil vom 08.05.2015).

3.)

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

4.)

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 06.12.2016 bezüglich einer angeblichen Sicherheitslücke bei Routern der Marke D. war gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde.

Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.12.2016 hat nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Nach Auffassung des Gerichts bestand keine Veranlassung von der Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Gebrauch zu machen, da eine Abweichung vom Antrag der Klagepartei von mehr als 20% vorliegt (vgl. Thomas/Putzo, 32. Auflage 2011, § 92 ZPO, Rn. 9).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 154/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Afterlife EU-Grun

Landgericht München I Urteil, 05. Sept. 2014 - 21 S 24208/13

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.10.2013, Az.: 172 C 17900/13, wie berichtigt mit Beschluss vom 28.11.2013, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR

Referenzen

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.10.2013, Az.: 172 C 17900/13, wie berichtigt mit Beschluss vom 28.11.2013, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 1.151,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.2013 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 11.10.2013, Az.: 172 C 17900/13 (Bl. 60/65 d. A.), wie berichtigt mit Beschluss vom 28.11.2013 (Bl. 69/71 d. A.), Bezug genommen.

Die Klägerin greift mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verfolgt dessen Abänderung.

In der Berufungsinstanz macht die Klägerin geltend, das Erstgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz und Ersatz der vorgerichtlichen Kosten nicht bestehen.

Das Ersturteil nehme unzutreffender Weise an, dass bloße Behauptungen des Beklagten ausreichend seien, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern, und der Beklagte die von ihm behaupteten Tatsachen nicht beweisen müsse.

Ferner seien die Behauptungen des Beklagten, er sei zu den beiden Tatzeitpunkten wegen eines Tanzkurses in der Tanzschule ... in Frankfurt jeweils nicht zuhause gewesen und habe seinen Laptop ausgeschaltet bei sich gehabt, nicht plausibel.

Der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, was er unternommen habe, um Rechtsverletzungen über seinen Anschluss zu verhindern. Dadurch sei der Klägerin hinsichtlich einer Störerhaftung des Beklagten ein Vortrag zur Verletzung von Prüfpflichten durch den Beklagten nicht möglich gewesen.

Eine Beweisaufnahme sei erstinstanzlich rechtsfehlerhaft unterblieben. Die bloße Angabe von Namen weiterer in Frage kommender „Täter“ ohne ladungsfähige Anschrift durch den Beklagten sei kein ausreichend substantiierter Vortrag des Beklagten sowie kein taugliches Beweisangebot.

Das erstinstanzliche Gericht gehe ferner rechtsfehlerhaft davon aus, dass sich für den Beklagten aus der tatsächlichen Vermutung eine sekundäre Darlegungslast ergebe und dass der Beklagte der sekundären Darlegungslast sogar in doppelter Hinsicht genügt habe.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 1.151,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte entgegnet, die durch die Klägerin angegriffene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts sei im Ergebnis zu Recht ergangen. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Klägerin weder Ansprüche auf Lizenzschaden noch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zustünden.

Eine täterschaftliche Haftung des Beklagten bestehe nicht.

Die Klägerin vermenge die Begriffe des Anscheinsbeweises, der tatsächlichen Vermutung sowie der sekundären Beweislast.

Die tatsächliche Vermutung sei im Streitfall entkräftet, da er substantiiert vorgetragen habe, dass sein Internetanschluss durch mehrere Personen, nämlich seine Nachbarn Herrn D. und Herrn B. sowie seine damalige Freundin, Frau A., genutzt worden sei und daher mehrere Personen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kämen.

Ferner habe er die streitgegenständliche Datei nicht auf seinem Computer gefunden.

Der Beklagte führt aus, dass auch keine Haftung als Störer gegeben sei, da er sich mit den Nutzern des Anschlusses einig war, dass der Anschluss nicht zu illegalen Zwecken genutzt werden solle. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um Urheberrechtsverletzungen von seinem Internetanschluss aus zu vermeiden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2014 (Bl. 109/111 d. A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg, da der Beklagte als Täter auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 sowie auf Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00, jeweils nebst Zinsen aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 97a Abs. 1 Satz 2 und 97 Abs. 2 Satz 1, 19a UrhG haftet.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 11.01.2013 aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu.

a) Der Erstattungsanspruch nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus, dass die Abmahnung des Verletzten berechtigt ist. Dies war vorliegend der Fall, da der Beklagte der Klägerin als Täter auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG haftet.

b) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 511 Rn. 32 – Morpheus; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 – BearShare).

c) Im vorliegenden Fall spricht nicht bereits eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er den Anschluss seinen Nachbarn Herrn D. und Herrn B. sowie seiner damaligen Freundin, Frau A., bewusst zur Nutzung überlassen habe und diese Personen den Anschluss zu den beiden streitgegenständlichen Zeitpunkten, dem 02.12.2012 um 19:42:33 Uhr und dem 09.12.2012 um 21:35:49 Uhr, benutzen konnten.

aa) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens).

bb) Diese tatsächliche Vermutung greift jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, entweder weil der Anschluss nicht hinreichend gesichert war oder weil er bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 14 – BearShare). Dann muss – wie im vorliegenden Fall aufgrund der bewussten Überlassung an die beiden Nachbarn und die Freundin des Beklagten – die tatsächliche Vermutung nicht mehr erschüttert werden.

d) Der Beklagte ist aber seiner – unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden – sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Steht der Beweisführer – wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers – außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2010, 2061, Rn. 12 – Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2014, 657 Rn. 16f. – BearShare).

Dieser genügt er grundsätzlich dann, wenn er vorträgt, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH GRUR 2014, 657 Rn. 18 – BearShare).

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall zwar vorgetragen, dass er zu den beiden Tatzeitpunkten nicht zuhause gewesen sei und seinen PC ausgeschaltet dabei gehabt habe. Zudem hat er angegeben, welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Er genügt jedoch durch diese pauschale Angabe den an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht. Vielmehr hätte er konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen müssen, ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Der Beklagte ist daher bei Anlegung eines nach Auffassung der Kammer gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Auch die im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.07.2014 (Bl. 113/118 d. A.) enthaltenen Ausführungen des Beklagten, wonach er die drei Personen nach Erhalt der Abmahnung sowie Herrn D. am 13.01.2014 erneut befragt habe und diese die Rechtsverletzung bestritten hätten, ändern hieran nichts. Der Beklagte hätte sich insoweit nicht mit Schutzbehauptungen zufrieden geben dürfen, sondern darlegen müssen, welche konkreten Maßnahmen und Aufklärungsversuche er – außer dem Auslesen des angeblich nicht mehr vorhandenen Routerprotokolls – zu unternehmen versucht hat, um sich über den Aufenthaltsort der weiteren Nutzer, deren Zugriff auf das Internet zu den Verletzungszeitpunkten, die Verwendung von Tauschbörsensoftware u.ä. Kenntnis zu verschaffen.

e) Da es sich bei dem streitgegenständlichen Recht um ein Filmwerk handelt, ist der Abmahnung entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein Streitwert von EUR 10.000,00 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich bei einem Gebührensatz von 1,3 eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von EUR 631,80 zuzüglich einer Pauschale von EUR 20,00 für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV-RVG und somit ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in Höhe von EUR 651,80.

2. Der Beklagte haftet der Klägerin ferner gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19a UrhG auf Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00, da er die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen hat.

a) Der Beklagte hat die Rechtsverletzung wenigstens fahrlässig begangen, da sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss.

b) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch – wie geschehen – gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Für den konkreten Film ist die von der Klägerin im Prozess geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes von EUR 500,00 angemessen. Die Kammer schätzt den Betrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Basis der von der Klägerin in der Klageschrift (dortige Seiten 12 bis 14) und im Schriftsatz vom 07.10.2013 (dortige Seiten 4 und 5) mitgeteilten Schätzgrundlagen. Hierbei ist neben einem Endverkaufspreis von ca. EUR 20,00 je DVD insbesondere zu berücksichtigen, dass der Lizenzbetrag die lawinenartige Verbreitung von Daten in einem Filesharing-Netzwerk, die hieraus folgende theoretische Notwendigkeit einer umfassenden Erteilung von Unterlizenzen sowie den zeitlich und räumlich unbeschränkten Geltungsbereich der Lizenz abbilden muss.

3. Auf eine Störerhaftung des Beklagten kommt es nicht an, da eine Haftung des Beklagten als Täter bereits hinsichtlich der Abmahnkosten und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches feststeht.

4. Die Ausführungen in dem als „Berufungstriplik“ bezeichneten nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 25.08.2014 waren nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom BGH zuletzt in der Entscheidung vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 (BearShare) aufgestellten Grundsätze.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 154/15
Verkündet am:
6. Oktober 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Afterlife
EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; UrhG
§§ 94, 97 Abs. 2 Satz 1

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses
im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden
sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere
Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte
gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.
Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt
haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers
der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EUGrundrechtecharta

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar
, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen,
um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können.
Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung
des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing
-Software abzuverlangen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - LG Braunschweig
AG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR154.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsund Verwertungsrechte für den Film "Resident Evil: Afterlife 3D" zu sein. Die von der Klägerin beauftragte i. GmbH ermittelte, dass dieser Film insgesamt vierzehnmal im Zeitraum vom 26. bis 28. September 2010 über die Tauschbörse "b. " im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Die hierbei dokumentierten IP-Adressen wurden dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Der Beklagte hat auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben.
2
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzungen begangen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte sei zur Erstattung von Ab- mahnkosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € in Höhe von 506 € sowie zur Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 600 € verpflichtet.
3
Der Beklagte hat seine Täterschaft in Abrede gestellt und darauf verwiesen , seine Ehefrau nutze den Internetanschluss selbständig mit. Er hat ferner geltend gemacht, der von ihm eingesetzte Router habe eine massive Sicherheitslücke aufgewiesen, so dass sich Dritte unbefugt Zugang zu seinem WLAN-Anschluss hätten verschaffen können.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (Amtsgericht Braunschweig, CR 2014, 758). Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Landgericht Braunschweig, GRUR-RR 2015, 522). Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter.

Entscheidungsgründe:

5
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Der Beklagte hafte nicht als Täter für die behauptete Rechtsverletzung. Der Klägerin sei der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem Beklagten obliege zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung vorliegen, eine sekundäre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienange- hörige, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anschlusses in der Lage waren. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen. Ferner müsse er weder den Computer untersuchen noch konkreten Vortrag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mitbenutzer halten.
7
Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin nicht gelungen. Zwar habe die Ehefrau als Zeugin bekundet, selbst keine FilesharingSoftware benutzt zu haben und den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen und anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch von der Wahrheit dieser Angaben nicht überzeugt. Es bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten. Der Beklagte hafte ferner auch nicht als Teilnehmer oder Störer.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG heranzuziehen ist. Danach ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
10
Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Filmherstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 = WRP 2016, 1525 - Tannöd; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 40).
11
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert, nimmt die Revision als für sie günstig hin, so dass hiervon für das Revisionsverfahren auszugehen ist.
12
3. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob der Film "Resident Evil: Afterlife 3D" - wie von der Klägerin behauptet - insgesamt vierzehnmal zu den von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkten über den Internetanschluss des Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Für das Revisionsverfahren ist von diesem Vortrag der Klägerin auszugehen.
13
4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Beklagte hafte nicht als Täter für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen.
14
a) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).
15
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers , dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
16
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt.
17
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sei substantiierter Vortrag zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter ausreichend; es sei nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände zu beweisen. Der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen, den Computer zu untersuchen oder konkreten Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer zu halten.
18
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung , dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nut- zung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum.
19
(1) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, MDR 2014, 155 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 10. April 2014 - VII ZR 254/13, NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1979 - VI ZR 97/78, VersR 1979, 822, 823; Urteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95, VersR 1997, 205, 206; Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 Rn. 8). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben , sehr groß ist (BGH, VersR 1997, 205, 206; BGH, NJW 2010, 1072 Rn. 8; NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9). Der Anscheinsbeweis ist entkräftet (erschüttert), wenn der Gegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs beweist (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, NJW-RR 2007, 1077 Rn. 10; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 28).
20
(2) Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit , dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt , besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit. Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (s. Rn. 15).
21
cc) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, weil er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Anschlusses benannt habe und eine Untersuchung der genutzten Computer auf das Vorhandensein von Filesharing-Software nicht erforderlich sei.
22
(1) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.
23
Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.
24
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander widerstreiten , den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae ; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 - Sony Music/McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
25
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Reichweite der dem Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen im Ergebnis zutreffend bestimmt.
26
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorgetragen , seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar. Soweit die Revision darauf verweist, dass im Transportrecht dem Spediteur, der am Tage des Schadenseintritts vom Schaden Kenntnis erlangt, die Pflicht zur sofortigen Recherche und Aufklärung des Schadensereignisses obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408), verkennt sie, dass Handlungspflichten im kaufmännischen Verkehr nicht ohne weiteres auf das Verhalten von Privatleuten übertragbar sind. Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar ist, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn in einer Abmahnung internetbezogene Urheberrechtsverletzungen behauptet werden. Jedenfalls aber steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen , um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing -Software abzuverlangen.
27
Soweit das Berufungsgericht eine Untersuchung des Computers generell nicht für erforderlich gehalten hat, stellt dies eine zu weitgehende Einschränkung der dem Anschlussinhaber obliegenden Pflichten dar. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 41 f. - Tauschbörse III). Insoweit erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vorgetragen und angegeben hat, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen.
28
c) Ohne Erfolg greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
29
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten stehe fest, dass diese im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen den Internetanschluss des Beklagten selbständig mitbenutzt habe. Die Aussage der Zeugin sei ersichtlich aufgrund eigener Erinnerung erfolgt und insoweit glaubhaft. Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin aber nicht gelungen. Zwar habe die Zeugin angegeben, selbst keine Filesharing-Software benutzt und den streitgegenständlichen Film weder heruntergeladen noch anderen Nutzern über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch nicht von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau, wäre sie tatsächlich Täterin gewesen, die Rechtsverletzungen eingeräumt hätte. Insoweit bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten, der seine Täterschaft ebenfalls in Abrede stelle. Der Kammer seien die Bekundungen des Beklagten, mit Filesharing nichts zu tun zu haben, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft erschienen, so dass die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei.
30
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Ehefrau den Internetanschluss des Beklagten selb- ständig mitbenutzt habe, sei mangels Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin rechtsfehlerhaft.
31
(1) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, NJW 2015, 411 Rn. 13 mwN). Solche Fehler sind im Streitfall nicht gegeben.
32
(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht hinreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen es die Angabe der Zeugin, den Internetanschluss des Beklagten selbständig mitbenutzt zu haben, zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Bekundungen der Zeugin zu ihrer Internetnutzung als detailreich , nachvollziehbar und aufgrund eigener Erinnerung charakterisiert und sie insgesamt als glaubhaft bewertet. Das Berufungsgericht hegte insoweit erkennbar auch keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Sie ist auch nicht im Hinblick darauf widersprüchlich, dass das Berufungsgericht sich von der Wahrheit der weiteren Bekundung der Zeugin, die behaupteten Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben, nicht zu überzeugen vermochte. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin selbst der Rechtsverletzungen bezichtige, wenn sie sie tatsächlich begangen haben sollte. Das Berufungsgericht hat in die Würdigung ferner die von ihm als nachvollziehbar und glaubhaft beurteilte Einlassung des Beklagten einbezogen, kein Filesharing betrieben zu haben, und diese für nicht weniger überzeugungskräftig gehalten als die Bekundungen der Zeugin. Das Berufungsgericht hat damit plausibel dargelegt, warum es die Zeugin nur teilweise als glaubwürdig angesehen hat. Soweit die Revision darauf verweist, die Zeugin könnte ihre Internetnutzung wahrheitswidrig zu dem Zweck behauptet haben, um den Beklagten vor einer Verurteilung zu schützen, setzt die Revision lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Tatrichters. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Zeugin hätte sich vor einer Selbstbezichtigung auch durch die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 2 ZPO schützen können.
33
cc) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen erachtet hat, dass die Zeugin im behaupteten Tatzeitpunkt den Internetanschluss des Beklagten selbständig mitbenutzt hat.
34
Die Zeugin hat, wie auch die Revision nicht verkennt, bekundet, im Jahr 2010 den Computer benutzt zu haben, um Videospiele zu spielen und ins Internet zu gehen. Auf dieser Grundlage ist die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Internetnutzung durch die Zeugin revisionsrechtlich einwandfrei.
35
Die Revision greift weiter erfolglos die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Zeugin habe das Internet selbständig genutzt. Nach der Würdigung des Berufungsgerichts hat die Zeugin Babykleidung bestellt, das soziale Netzwerk "facebook" besucht und das Online-Spiel "World of Warcraft" gespielt. Diese Würdigung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin ferner bekundet hat, sie und der Beklagte seien "immer zusammen" gewesen, wenn der Beklagte zuhause gewesen sei. Diese Bekundung steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, weil das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Zeugin das Internet auch während der Abwesenheit des Beklagten benutzt hat. Soweit die Revision dies anders sieht, handelt es sich wiederum um eine revisionsrechtlich erfolglose , abweichende Würdigung der tatrichterlichen Feststellungen.
36
5. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte weder als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Haupttat noch als Störer, wendet sich die Revision nicht.
37
6. Mangels einer Haftung des Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer besteht, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
38
III. Danach ist die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2014 - 117 C 1049/14 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2015 - 9 S 433/14 (59) -

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.