Amtsgericht Höxter Urteil, 21. Jan. 2015 - 10 C 263/14
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 639,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.03.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 93 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 7 % die Beklagte zu 1. allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1. und zu 2. trägt die Beklagte zu 1. allein.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sicherheit darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes geleistet werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des PKW VW Lupo, amtliches Kennzeichen …. Am … befuhr die Drittwiderbeklagte zu 1. mit dem Fahrzeug des Klägers die Straße G in I. Sie kollidierte mit dem von der Beklagten zu 1. geführten Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen …, welches in deren Eigentum stand, von ihr gehalten wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Am Unfalltag befand sich auf der Straße festgefahrener Schnee. Es war glatt. Am Fahrzeug der Beklagten zu 1. entstand ein Totalschaden. Die Schäden wurden von dem Drittwiderbeklagten zu 2. auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % reguliert mit Ausnahme eines etwaigen Schadens im Umfang des Werts des mit dem Fahrzeug entsorgten Benzins.
3Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Die Fahrzeuge seien im Bereich der Straßenmitte kollidiert. Die Drittwiderbeklagte zu 1. sei äußerst rechts um mit allenfalls 20 km/h gefahren. Am Fahrzeug des Klägers sei ein Schaden entstanden, dessen Beseitigung Kosten i.H.v. 1.254,84 EUR netto erforderte. Insofern verweist der Kläger auf eine Rechnung vom 13.02.2014 (Blatt 10 der Akte). Er begehrt 50 % seiner Schäden, bestehend aus den Reparaturkosten und der allgemeinen Kostenpauschale, erstattet.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 639,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.3.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 EUR zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte zu 1. beantragt zudem,
9widerklagend den Kläger sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 50,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Widerbeklagten beantragen,
11die Widerklage abzuweisen.
12Die Beklagten behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 1. sei mit nicht angepasster Geschwindigkeit und auf der Straßenmitte gefahren. Die Beklagte zu 1. sei äußerst rechts und mit einer Geschwindigkeit von allenfalls 20 km/h gefahren. Die Beklagten behaupten, am Fahrzeug des Klägers könne wegen dessen Alters und Werts ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Fahrzeuge der betroffenen Art würden ab 550,00 EUR gehandelt. Insofern verweisen die Beklagten auf einen Internetauszug, wegen dessen Inhalts auf Bl. 20, 21 Bezug genommen wird.
13Die Beklagte zu 1. begehrt widerklagend einen Betrag i.H.v. 50,00 EUR. Sie behauptet, in dem beschädigten und entsorgten Fahrzeug sei Benzin enthalten gewesen, das einen Wert von mindestens 50 EUR gehabt habe.
14Das Gericht hat die Drittwiderbeklagte zu 1. und die Beklagte zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2015 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.
17Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch in vollem Umfang zu. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 7, 17, 18 StVG; § 115 VVG. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Parteianhörung steht fest, dass beide Parteien für die Unfallfolgen zu jeweils 50 % haften. Aus dem Ergebnis der Anhörungen der Parteien folgt zunächst, dass die Kollision sich im Bereich der Fahrbahnmitte ereignete. Dass eine der unfallbeteiligten Parteien mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als die andere fuhr, vermochte der Anhörung der Parteien nicht entnommen zu werden. Es verbleibt damit bei einer gleich zu bewertenden Haftung der Parteien für die jeweils von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren.
18Der Höhe nach folgt der klägerische Anspruch aus der vorgelegten Rechnung. Dass sämtliche aufgeführten Arbeiten vorgenommen wurden und dass sämtliche aufgeführten Materialien verbaut wurden, folgt aus den glaubhaften Angaben der Drittwiderbeklagten zu 1.
19Der Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten steht auch die sog. 130 %-Grenze nicht entgegen. Dass nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug des Klägers vorgelegen hat, ist dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Aus dem von den Beklagten selbst in Bezug genommenen Internet-Ausdruck wird lediglich ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 550,00 EUR angeboten. Die Kaufpreise der anderen vergleichbaren Fahrzeuge belaufen sich auf eine Spanne von 999,00 EUR bis 1.400,00 EUR. Diese Werte werden von den Reparaturkosten nicht um 30 % überschritten.
20Die Zins- und Nebenforderung sind als unfallkausaler Schaden gem. § 249 BGB zusätzlich zu ersetzen.
21Die Widerklage ist unbegründet. Bei den geltend gemachten Kosten des Benzins handelt es sich um sog. frustrierte Aufwendungen, die nicht erstattungsfähig sind. Erstattungsfähig ist im Falle der vollständigen Beschädigung eines Fahrzeugs lediglich der sog. Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeugs bestimmt. Soweit der Unfallgeschädigte zuvor Aufwendungen in das Fahrzeug investiert hat, wozu sowohl durchgeführte Reparaturen als auch ein vollständiges Betanken des Fahrzeugs gehören, können diese allenfalls bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt, dass die Aufwendungen sich durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs amortisiert hätten, sieht das Schadensrecht nicht vor, weil der finanzielle Verlust bereits durch die Aufwendung und nicht erst durch den Schadensfall eingetreten ist.
22Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
25a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
26b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.