Amtsgericht Heidelberg Urteil, 09. Aug. 2005 - 24 C 197/05

bei uns veröffentlicht am09.08.2005

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte H & ... S, Rstr. ..., ... D über Euro 54,35 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2004 freizustellen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, welchen Schwierigkeitsgrad die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte, denn der Anwalt des Geschädigten hat auch in sogenannten einfachen Regulierungssachen, worunter insbesondere einfache Verkehrsregulierungen fallen, mindestens Anspruch auf eine 1,3 Gebühr (Gerold-Schmidt-Mader, 16. Auflage, 2004-2403 VV, Randnummer 96). Entsprechend ist der Sachverhalt einer Beurteilung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen, da es sich hier um den Mindestanspruch handelt und daher eine Rahmengebühr nicht beurteilt werden kann.
Soweit zwischen den Parteien Streit über die Höhe der Forderung bestand, scheint es angebracht, zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Anspruchsbegründung ausschließlich der nicht ausgeglichene Betrag aus der Rechnung vom 28.07.2004 ist. Soweit wegen im Mahnverfahren erhobener Nebenforderungen der Anspruch nicht begründet und insoweit eine Teilklagrücknahme vorliegt, hat dies für die vorliegende Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich ausschließlich um Nebenforderungen handelt, die weder bei Kostenentscheidungen noch beim Streitwert eine Rolle spielen. Im übrigen kann aber auch zu den Rechtsausführungen aus dem Schriftsatz vom 11.07.2005 verwiesen werden, da das Gericht die entsprechende Rechtsmeinung teilt bzw. da die entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden.
Vorsorglich weist das Gericht noch darauf hin, dass der Beklagte auch nicht damit gehört werden kann, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nicht vorliegen: Durch die vorgerichtlichen Zahlungen wurde das Verschulden des Beklagten eingeräumt, so dass dieser für das streitige Unfallgeschehen beweispflichtig wäre. Dass kein Beweis angeboten wurde, bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 511 Abs. 4, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da mit einer Ausnahme sämtliche Abteilungen beim Amtsgericht Heidelberg die hier vertretene Rechtsauffassung teilen. Mit der Berufungszulassung wäre aber selbst bei mehrfach geteilter Rechtsmeinung beim Amtsgericht Heidelberg nicht mit einer entsprechenden Grundsatzentscheidung durch das Landgericht Heidelberg mit Sicherheit zu rechnen: Derzeit ist beim Amts- bzw. Landgericht Heidelberg ein Sachverhalt mit zirka 120 Klagen anhängig, in dem es um die Streitfrage geht, ob Schadensersatzforderung gegen Wirtschaftsprüfer der Verjährungsfrist des § 51 a WPO unterliegen. Hier werden sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht Heidelberg verschiedene Auffassungen vertreten ohne dass es übrigens das Landgericht Heidelberg bisher für erforderlich gehalten hat, die Revision zuzulassen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt wäre daher durch eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu erwarten, dass eine gesicherte Rechtsprechung beim Landgericht Heidelberg erfolgt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.