Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 28. Juni 2012 - 93 C 4031/11

Gericht
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger macht einen Anspruch aus einer Rechtsschutzversicherung geltend.
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, und zwar neben einer (hier nicht interessierenden) Verkehrs-Rechtsschutzversicherung einen „Privat-Rechtsschutz“ für Selbstständige“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag Anlage K 1 Bl. 9 – 10 Rs d. A. (einschließlich Rückseiten) verwiesen. Bestandteil dieses Versicherungsverhältnisses sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten, Stand 1. Juli 2000. Diese enthalten u. a. folgende Regelungen:
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„§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
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Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
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(1) (…)
(2) a) (...)
b) (…)
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften (…)
d) – i) (…)
(3) (…)
(4) (…)
(5) (…)
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§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
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(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalls
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a.) im Schadensersatz-Rechtsschutz (…) von dem Schadensereignis an, das dem Anspruch zu Grunde liegt
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b.) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (…) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat
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c.) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. (…)
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(2) (…)
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(3) (…)
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(4) (…)
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(…)
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§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
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(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen / nichteingetragenen Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben
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a) für den privaten Bereich
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b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit. (…)
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(2) – (5) (…)“
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Wegen der Einzelheiten wird auf die ARB 2000 der Beklagten Bl. 128ff. d. A. verwiesen.
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Der Kläger und M... G... gründeten als Gesellschafter gemeinsam mit notarieller Urkunde vom 9. Mai 2006 die Bohrgesellschaft L... mbH. Zum Geschäftsführer wurde der Kläger bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag wurde in § 10 bestimmt, dass im Falle des Ausscheidens ein Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung hat, wobei bei der Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters die „heute gültige Fassung der Vermögenssteuerrichtlinie zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren…)“ zugrunde zu legen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Protokoll vom 9. Mai 2006 Anlage K 3 Bl. 12 – 13 Rs einschließlich Rückseiten d. A. und den Gesellschaftsvertrag Anlage K 14 Bl. 115 – 122 d. A. verwiesen.
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M... G... wollte in der Folgezeit seinen Geschäftsanteil an den Kläger verkaufen. Zwischen dem Kläger und M... G... entstand Streit über den Kaufpreis. Während M... G... eine Ermittlung nach der IDW-Methode vornahm und von einem Ertragswert seines Anteils von 937.774,00 € und einen Substanzwert vom 315.959,00 € ausging, ermittelte der Kläger auf der Basis des Stuttgarter Verfahrens einen gemeinen Wert in Höhe von nur 128,381,00 €. In den Verhandlungen über den Verkauf des Geschäftsanteils ließ sich der Kläger von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten. Letztlich kam zwischen dem Kläger und M... G... ein Kompromiss über die Höhe des Kaufpreises zustande.
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Für die Vertretung bei dem Erwerb des Geschäftsanteils von M... G... bat der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Beklagte um Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte lehnte die Deckungszusage mit Schreiben vom 25. August 2011 ab, da kein Rechtsschutzfall vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Anlage K 7 Bl. 22 d. A. verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 22. September lehnte die Beklagte eine Deckungszusage erneut ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Anlage K 9 Bl. 25 d. A. verwiesen. Schließlich lehnte die Beklagte – unter Korrektur der Begründung aus dem Schreiben vom 22. September 2011 – mit Schreiben vom 23. September 2011 wiederum eine Deckungszusage ab, da die selbstständige berufliche Tätigkeit des Klägers betroffen sei und der Risikoausschluss „Recht der Handelsgesellschaften“ greife. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Anlage K 11 Bl. 28 d. A. verwiesen.
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Nach Abschluss der Vertragsverhandlungen stellte der Anwalt dem Kläger einer Rechnung über 4.535,33 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Anlage K 6 Bl. 21 d. A. verwiesen.
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Der Kläger ist der Ansicht, für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit M... G... bestehe bei der Beklagten Rechtsschutz. Es liege ein Rechtsschutzfall vor, da M... G... gegen Rechtspflichten verstoßen habe, indem er versucht habe, den für die Bestimmung des Kaufpreises maßgeblichen Wert seines Geschäftsanteils entgegen § 10 des Gesellschaftsvertrages nicht nach dem Stuttgarter Verfahren, sondern nach einer anderen Methode zu ermitteln. Es handele sich auch nicht um eine Angelegenheit aus dem Recht der Handelsgesellschaften, da nach der Trennungstheorie des BGH die Vermögenssphären von Gesellschaft und Gesellschaftern zu trennen seien und es vorliegend nicht um die Gesellschaftsebene (welche allerdings zum Recht der Handelsgesellschaften zähle), sondern um die Gesellschafterebene (welche gerade nicht zum Recht der Handelsgesellschaften zähle) gehe. Auch gehe es vorliegend nicht um eine selbständige gewerbliche Tätigkeit des Klägers, sondern nur um das Vermögen des Klägers. Eine Anteilsveräußerung sei ein Vorgang in der privaten Vermögenssphäre des Gesellschafters. Auch dies folge aus der Trennungstheorie des BGH. Sein Gesellschaftsanteil sei eine private Kapitalanlage.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung aus der Kostenrechnung des Rechtsanwalts T… vom 28. Oktober 2011 in Höhe von 4.535,33 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, es liege schon kein Rechtsschutzfall vor, da es nur um eine geschäftsbesorgende Tätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers gehe. Es stelle keinen Rechtsverstoß dar, unterschiedliche Ansichten über die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises zu vertreten. Weiterhin bestehe ohnehin kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Die Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen richte sich nach § 15 GmbHG, also einer gesellschaftsrechtlichen Norm. Es gehe um im Kern gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und M... G.... Letztlich bestehe eine Eintrittspflicht der Beklagten auch deshalb nicht, weil es um die selbstständige gewerbliche Tätigkeit des Klägers gehe. Die vorliegende Angelegenheit berühre den selbstständigen Tätigkeitsbereich des Klägers, da er als alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Bohrgesellschaft L... mbH Einkommen erziele.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger behauptete Anspruch besteht aus drei Gründen nicht, die alle drei selbstständig und jede für sich bereits die Klageabweisung tragen und die alle drei auch schon von der Beklagten vorgetragen worden sind.
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Erstens liegt schon kein Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 Abs. 1 der ARB 2000 der Beklagten vor. Ein solcher würde voraussetzen, dass der Kläger oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben soll.
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Zwar ist, entgegen dem ungenauen Vortrag der Beklagten, nicht erforderlich, dass ein derartiger Rechtsverstoß vorliegt. Die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes reicht bereits aus („begangen haben soll“). Wenn dem Versicherungsnehmer selbst ein Rechtsverstoß vorgeworfen wird, ist es klar, dass dies ein Rechtsschutzfall ist. Wenn aber umgekehrt der Versicherungsnehmer einem anderen einen Rechtsverstoß vorwirft, ist jedoch zu fordern, dass nach dem eigenen Vortrag des Versicherungsnehmers das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei objektiver Betrachtung jedenfalls möglich erscheint. Andernfalls könnte der Versicherungsnehmer durch die Konstruktion angeblicher Rechtsverstöße anderer den Rechtsschutz uferlos ausdehnen.
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Eine derartige Möglichkeit eines solchen Rechtsverstoßes ist aber schon nach dem Vortrag des Klägers nicht zu erkennen. Dass M... G... andere Vorstellungen über den von ihm zu zahlenden Kaufpreis hatte als der Kläger, stellt keinen Rechtsverstoß dar. Dies gilt umso mehr, als § 10 des Gesellschaftsvertrages nur die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters regelt, sodass es fernliegt, § 10 des Gesellschaftsvertrages auch auf den Verkauf eines Geschäftsanteils anzuwenden. Beim Verkauf würde man nicht vom „Ausscheiden“ sprechen, auch würde man einen Kaufpreis nicht „Abfindung“ nennen. Was mit „Ausscheiden“ gemeint ist, ergibt sich vielmehr durch die Verweisungen auf § 10 des Gesellschaftsvertrages in § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, nämlich Einziehung von Geschäftsanteilen und Kündigung durch Gesellschafter. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, lag lediglich eine geschäftsbesorgende Tätigkeit des Anwalts des Klägers vor, aber keine Tätigkeit bei einem Rechtsverstoß.
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Zweitens handelt es sich vorliegend um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften, für die gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c) der ARB 2000 der Beklagten gerade kein Versicherungsschutz besteht. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers zur Trennungstheorie des BGH können nicht von der Tatsache ablenken, dass es beim Verkauf eines GmbH-Anteils, der sich ja nach der Vorschrift des § 15 GmbH-Gesetz richtet, um eine Interessenswahrnehmung aus dem Recht der Handelsgesellschaften geht. Der Kläger selbst führt in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2012 aus, dass auf den Verkauf des Geschäftsanteils die Regelungen des Gesellschaftsvertrages anzuwenden seien. In seinem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 11. Juni 2012 führt der Kläger weiter aus, in der vorliegenden Sache sei es um einen Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag und die gesellschaftliche Treuepflicht unter den Gesellschaftern gegangen. Was soll das denn dann sonst sein wenn nicht eine Interessenswahrnehmung aus dem Recht der Handelsgesellschaften? Natürlich ist der Verkauf eines GmbH-Anteils genauso eine Angelegenheit des Gesellschaftsrechts wie etwa der Verkauf eines Grundstücks eine Angelegenheit des Grundstücksrechts, der Verkauf eines Wertpapiers eine Angelegenheit des Wertpapierrechts oder der Verkauf einer Waffe eine Angelegenheit des Waffenrechts ist.
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20. Oktober 2000 (Az. 20 U 247/99) entschieden dass der Risikoausschluss „aus dem Recht der Handelsgesellschaften“ solche Angelegenheiten betrifft, die „im Kern in typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Bei primär schuldrechtlicher Anspruchsgrundlage besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Interessenwahrnehmung erst durch die Gesellschafterstellung ihr Gepräge erhalten hat. Dies gilt insbesondere für gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen.“ Die Ausführungen des Klägers zu § 10 des Gesellschaftsvertrages und den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten zeigen eindrucksvoll, dass es vorliegend um genau eine solche Angelegenheit, bei der die Interessenswahrnehmung erst durch die Gesellschafterstellung ihr Gepräge erhalten hat, handelt.
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Drittens geht es vorliegend um eine ohnehin nicht versicherte Angelegenheit, denn der streitgegenständliche Privat-Rechtsschutz für Selbstständige besteht gemäß § 23 Abs. 1 der ARB 2000 der Beklagten nur für den privaten Bereich oder (was hier ohnehin nicht einschlägig ist) den beruflichen Bereich in Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit. Der Kläger lebt aber von seiner Tätigkeit in der L… Bohrgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer er ist. Wenn er sich durch Erwerb des Geschäftsanteils des M... G..., der zuvor 50 % des Stammkapitals gehalten und daher 50 % des Stimmrechts hatte, nunmehr die Alleinentscheidungsbefugnis sichert (da er nun 100 % des Stammkapitals hält), kann er nicht ernsthaft bestreiten, dass die vorliegende Sache seinen selbständigen gewerblichen (und gerade nicht privaten) Bereich betrifft. Denn durch den Erwerb des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters ist seine selbstständige gewerbliche Tätigkeit erheblich betroffen (und erleichtert). Eine selbständige Tätigkeit – und damit gerade keine Tätigkeit im privaten Bereich – liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer beherrschender Gesellschafter einer GmbH ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978, Az. IV ZR 1/77, zitiert nach juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 4.535,33 € festgesetzt.

Annotations
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.