Amtsgericht Hagen Urteil, 18. Dez. 2015 - 19 C 339/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 342,00 €.
3Die Parteien schlossen am 03.01.2007 unter der Vertragsnummer #####/#### einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 13.093,63 €. Der Nettodarlehensbetrag betrug 11.369,46 €. Im Rahmen des Vertragsabschlusses gab die Klägerin unter dem Punkt „Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit“ ein „Nein“ an. Die Erörterung dieses Punktes diente dazu, zu erfahren, ob der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag als Existenzgründer abschließt. Die Klägerin gab zudem als Verwendungszweck des Darlehens „gewerblich“ an und machte ferner die Angabe, dass ihre Firma bereits am 01.03.1990 gegründet worden war. Darüber hinaus trug die Beklagte in dem Darlehensvertrag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% entsprechend 342,00 € ein.
4Vertragsgegenstand der Vereinbarung war weiterhin ein effektiver Jahreszins von 4,99 %. Diesen Jahreszins teilte die Beklagte in einen Sollzinssatz und eine Bearbeitungsgebühr auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen.
5Im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens leistete die Klägerin durch Einbehalten des auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden Teils der Darlehensvaluta die Bearbeitungsgebühr in voller Höhe.
6Mit Schreiben vom 13.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in AGB von Verbraucherdarlehensverträgen zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 08.01.2015 mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Vertrag als Unternehmerin geschlossen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2015 setzte die Klägerin der Beklagten nochmals eine Frist zur Rückerstattung bis zum 23.04.2015. Auf die Erinnerung vom 19.05.2015 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2015 die Erstattung vollständig und endgültig ab.
7Mit Schreiben vom 29.10.2015 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
8Die Klägerin behauptet, das Vertragsformular der Beklagten enthalte eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig von der Beklagten eingesetzt werde. Über die Bearbeitungsgebühr sei zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt worden. Vielmehr habe die Beklagte die Gebühr einseitig vorgegeben. Sie vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
9Ferner habe sie den Darlehensvertrag als Verbraucherin abgeschlossen, so dass die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen einschlägig sei. Insofern behauptet die Klägerin, dass sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Firma W2 vom 01.01.2006 bis einschließlich 02.07.2015 als Bezirksleiterin beschäftigt gewesen sei.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 342,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, sie erhebe die Bearbeitungsgebühr in ihren Verträgen nicht pauschal. Vielmehr liege diese, je nach Einzelfall, zwischen 2% und 4%. Zum Teil werde auch auf die Bearbeitungsgebühr ganz verzichtet. Diese sei auch nicht vorab eingedruckt. Vielmehr werde die Gebühr nach den Verhandlungen über die Vertragsdetails bestimmt. Die Bearbeitungsgebühr sei auch wirksam vereinbart worden. Es liege schon keine kontrollfähige Klausel vor, da die Bearbeitungsgebühr eine Preishauptabrede darstelle und damit der Inhaltskontrolle entzogen sei.
15Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages als Unternehmerin aufgetreten sei. Dies ergebe sich aus den im Darlehensvertrag gemachten Angaben, an die sich die Klägerin halten müsse. Insofern behauptet die Beklagte, dass die Klägerin nicht bei der Firma W2 angestellt, sondern selbstständig gewesen sei.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 342,00 € aus § 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
19Die Beklagte hat ihre teilweise Befreiung von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung durch Verrechnung ihres Anspruchs auf Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Darlehens in Höhe der Bearbeitungsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13, zitiert nach juris Rn. 21 ff.) als eine werthaltige Vermögensposition mit Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund ist insofern die im Darlehensvertrag vom 03.01.2007 als Bearbeitungsgebühr bezeichnete Klausel. Gemäß der als Bearbeitungsgebühr bezeichneten Klausel beträgt die zu zahlende Bearbeitungsgebühr 3 % des Nettodarlehensvertrages und damit 342,00 €.
20Dies Klausel ist als eine kontrollfähige (dazu unter 2) Allgemeine Geschäftsbedingung (dazu unter 1) wirksamer Bestandteil (dazu unter 3) des Vertrages geworden.
211.
22Für die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist es ausreichend, wenn die Vertragsbedingung - wie hier - zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13), ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss. Dabei ist zugunsten der beweisbelasteten Klägerin prima facie von dem Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zur mehrfachen Verwendung auszugehen, wenn - ebenfalls wie hier - ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des Vertragspartners verwandt worden ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74.Aufl. (2015), § 305 Rn.23). Dass die Vertragsparteien diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt haben, so dass im Ergebnis nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen hat die Beklagte als beweisbelastete Verwenderin (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 305 Rn.23) nicht hinreichend dargelegt, weil der Verwender insofern deutlich und erkennbar zu verstehen geben muss, dass er für Änderungen der Vertragsklauseln bereit ist. Allein die Behauptung der Beklagten, dass diese Möglichkeit bestanden habe und dass erst aufgrund von Verhandlungen im Einzelnen die Bearbeitungsgebühr in ihrer entsprechenden Höhe bestimmt worden sei, reicht nicht für die Annahme aus, dass der Vertragsinhalt tatsächlich zur Disposition gestanden habe.
232.
24Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede, sondern um eine Preisnebenabrede, bei der die Zahlung nicht für eine eigenständige Leistung erbracht werden soll, sondern mit welcher der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12, zitiert nach juris).
253.
26Die Klausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle stand.
27a.
28Die Klägerin ist nicht Verbraucherin i.S.v. § 13 BGB, sondern muss sich als Scheinunternehmerin wie eine Unternehmerin behandeln lassen.
29Verbraucher sind gem. § 13 BGB nämlich nur solche natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das Vorliegen solcher Tatsachen hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 13 Rn. 4) nicht substantiiert dargelegt.
30Zwar ist ausweislich des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und der W2 & Co. U GmbH von einer Arbeitnehmer- und damit Verbrauchereigenschaft der Klägerin auszugehen. Denn danach handelte sie nicht selbstständig, weil im Arbeitsvertrag detaillierte Regelungen hinsichtlich ihres Tätigkeitsfeldes getroffen werden. Ferner befinden sich dort Regelungen zum Urlaub, bei Krankheitsfällen sowie zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Danach erscheint die Klägerin fest in der Unternehmensorganisation der W2 & Co. U GmbH eingegliedert zu sein.
31Allerdings handelte die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages als Scheinunternehmerin, mit der Rechtsfolge, dass sie sich nicht auf den Schutz der Verbrauchervorschriften berufen kann(vgl. Augenhofer, in: beck-online.Grosskommentar, § 474, Rn. 75; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 13, Rn. 4). Von einem Scheinunternehmer ist nämlich auszugehen, wenn sich dieser gegenüber seinem Vertragspartner als Unternehmer ausgibt und der Vertragspartner die seine Verbrauchereigenschaft begründenden Tatsachen weder gekannt hat noch hätte kennen müssen (vgl. BGH, NJW 2005, 1045). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Verwendungszweck indem Darlehensvertrag „gewerblich“ angegeben hat. Ferner weist der Darlehensvertrag die Firma W2 & Co. U GmbH sowie das Datum der Firmengründung aus. Für die Beklagte bestanden in diesem Zusammenhang auch keine Nachforschungspflichten hinsichtlich der genauen vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der W2 & Co. U GmbH. Auch für einen objektiven Dritten mussten diese Angaben nämlich dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin hier ein Geschäft abschließt, das in ihren selbstständigen beruflichen Bereich fällt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin unter dem Punkt der „Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit“, ein „Nein“ angegeben hat. Insoweit ist der Beklagten zu folgen, dass diese Klausel nur der Erörterung nachgeht, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Existenzgründer handelt oder nicht. Anders ist diese Klausel nicht auszulegen.
32Damit durfte die Beklagte als Vertragspartnerin auf ein Unternehmergeschäft seitens der Klägerin schließen.
33b.
34Damit richtet sich der Maßstab der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Insbesondere finden die §§ 308 Nr. 1 und 309 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.
35§ 307 Abs. 1 und 2 BGB findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Dabei wird dieser Anwendungsbereich auch auf Nicht-Kaufleute und damit auf Unternehmer erstreckt, die ähnlich wie Kaufleute am Handelsverkehr auftreten (Basedow, in: MüKo, 7.Aufl. (2016), § 310 Rn. 9).
36Die hier streitgegenständliche Bearbeitungsentgeltklausel benachteiligt die Klägerin gem. § 307 Abs. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen. Unangemessen ist eine Benachteiligung nämlich nur dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Hier müssen jedoch auch die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs berücksichtigt werden. So stehen auf Seiten der Beteiligten zwei Unternehmer, so dass von einer größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung ausgegangen werden kann. Von einem Unternehmer kann insbesondere erwartet werden, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliert und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 31. Juli 2015; Az.: 25 O 52/15, zitiert nach juris, Rn. 34). Denn die Kostenkalkulation gehört zu dem Kernbereich der kaufmännischen Tätigkeit. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-) Leistung gegenübersteht, für ihn als Kunden akzeptabel erscheint. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen muss berücksichtigt werden, dass die Schutzbedürftigkeit, die gerade bei einem Verbraucher bejaht wird, bei einem Unternehmer nicht besteht. Denn der Verbraucher kann gerade nicht einstufen, was durch Bearbeitungsgebühren abgedeckt wird - anders als ein am Markt auftretender Unternehmer. Anders als bei Verbraucherverträgen liegt zwischen Unternehmern eine Vertragsparität vor, so dass schon gar nicht mittels rechtlicher Korrektive in die Privatautonomie eingegriffen werden muss. Dass es sich bei der Klägerin nur um eine sog. Scheinunternehmerin handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch hier durfte die Beklagte als Verwenderin davon ausgehen, dass sich die Klägerin als Unternehmerin mit den entsprechenden Vereinbarungen hinreichend auseinandergesetzt hat.
374.
38Darüber hinaus ist der Anspruch aus § 812 Abs.1 S. 1, 1. Alt. BGB auch nicht durchsetzbar, da ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht, § 214 Abs. 1 BGB.
39Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung begann gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in dem Fall, dass das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern - wie hier - mit kreditiert wird, im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalten des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13, zitiert nach juris Rn. 23) am 31.12.2007. Damit war der Anspruch am 31.12.2010 verjährt. Die Klägerin hat ihren Anspruch aber erst am 13.12.2014 geltend gemacht.
40Die Klägerin kann sich insofern auch nicht auf eine etwaige Rechtsunkenntnis berufen, die ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschiebt, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag und die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn entfallen lässt. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Durchsetzung des eigenen zivilrechtlichen Anspruches eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Dies war zwar bei Verbraucherdarlehensverträgen der Fall. Anders jedoch bei Darlehensverträgen zwischen Unternehmern. Hier wäre es der Klägerin als sog. Scheinunternehmerin durchaus zumutbar gewesen, eine auf Rückforderung gerichtete Klage zu erheben. Eine gegenteilige Rechtsprechung lag zu dem damaligen Zeitpunkt nur für Verbraucherdarlehensverträge vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 17/14, juris Rn. 44). Dass die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten für Unternehmer noch nicht höchstrichterlich entschiedenen worden ist, spricht auch nicht für eine zweifelhafte Rechtslage. Es liegt vielmehr ein allgemeines Prozessrisiko hinsichtlich des Ausgangs vor, das die Klägerin zu tragen hätte.
41II.
42Mangels Hauptanspruchs scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen aus.
43III.
44Die Berufung war, gerade vor dem Hintergrund, dass der BGH lediglich die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen und nicht für Darlehensverträge zwischen Unternehmern entschieden hat gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1ZPO zuzulassen.
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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.