Amtsgericht Göppingen Urteil, 12. Nov. 2004 - 2 C 1969/02

bei uns veröffentlicht am12.11.2004

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.299,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 9. September 2002 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin als KfZ-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers gegen den Beklagten als von der Geschädigten eines Verkehrsunfalls beauftragten KfZ-Sachverständigen auf Schadensersatz aus Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte.
Am 8. Februar 2002 wurde bei einem Verkehrsunfall in B das Fahrzeug der ..., ein Mercedes Benz E 230 Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen ..., beschädigt Die Klägerin war als Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers ... zum Ersatz des an diesem Fahrzeug entstandenen Schadens verpflichtet. Im Rahmen der Schadensregulierung beauftragte die Geschädigte den Beklagten, der in Eislingen als freier KfZ-Sachverständiger tätig ist, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. In seinem Gutachten vom 09. Januar 2002 bezifferte der Beklagte den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf 3.500,00 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens stellte er der Geschädigten ... 1.033,26 Euro in Rechnung. Diese gab das Fahrzeug bereits am Tag nach der Erstellung des Gutachtens unter Zugrundelegung des von dem Beklagten festgelegten Restwerts bei der Mercedes Benz Niederlassung M in Donzdorf in Zahlung. Die Klägerin entschädigte ... auf der Grundlage des Restwertgebotes des Beklagten und bezahlte auch die Gutachterkosten. Mit Schreiben vom 09.09.2002 lehnte der Beklagte die von der Klägerin begehrte Regresszahlung wegen Pflichtverletzung eines Werkvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ab.
Die Klägerin ist der Ansicht,
der Beklagte habe den Restwert des verunfallten Fahrzeugs sorgfaltswidrig deutlich unterhalb des üblichen Marktwertes geschätzt. Auf dem örtlichen Markt sei ein durchschnittlicher Restwert in Höhe von 5.766,66 Euro für das beschädigte Fahrzeug zu erzielen gewesen. Sie habe Anspruch auf die Differenz zwischen diesem und dem beklagtenseits geschätzten Restwert in Höhe von 3.500,00 Euro, insgesamt 2.266,66 Euro, sowie auf die Erstattung des für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gezahlten Betrages in Höhe von 1.033,26 Euro.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.299,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 9. September 2002 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht,
10 
ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Er trägt vor, er habe bei der Firma ..., der Firma ... und der ... drei Angebote zur Höhe des Restwertes eingeholt. Von der Firma ... und der Firma ... habe er Angebote über 3.500,00 Euro, von der Firma S ein Angebot über 3.000,00 Euro erhalten. Alle diese Angebote habe er telefonisch am 9. Januar 2002 abgerufen.
11 
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11. April 2003 und vom 22. Oktober 2004 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004 erläuterte der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... sein schriftliches Gutachten vom 11. Oktober 2004.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
13 
Die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 2.266,66 Euro als Differenz zwischen dem von dem Beklagten festgesetzten Restwert von 3.500 Euro und dem von ihr selbst am regionalen Markt in der Zeit vom 22. Mai bis zum 17. September 2002 ermittelten Durchschnittswert von 5.766,67 Euro aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Geschädigten... und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Schutzwirkung für Dritte.
14 
1. Die Klägerin war als regulierungspflichtige Versicherung in den zwischen der Geschädigten und dem Beklagten geschlossenen Gutachtervertrag, einem Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB, einbezogen. Das Gutachten zur Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall war gerade zum Zwecke der Schadensregulierung gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung zu erstellen. Der Beklagte wusste bei Annahme des Gutachtensauftrags, dass die Geschädigte das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung gegenüber der gegnerischen Versicherung zu verwenden beabsichtigte und dass die Höhe der von der gegnerischen Versicherung, hier der Klägerin, zu regulierenden Beträge von dem Ergebnis seines Gutachtens abhängt. Der Vertrag über die Erstellung des Gutachtens entfaltete Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin als regulierende gegnerische Versicherung. Diese war auch schutzbedürftig, denn ihr standen weder eigene vertragliche Ansprüche gegen die Auftraggeberin des Gutachtens noch gegen den Beklagten zu. Als schadensregulierende Versicherung war sie, wie der Beklagte wusste, zum Ersatz der der Geschädigten zustehenden Ansprüche nur in der Lage, wenn der Beklagte für die Richtigkeit der im Gutachten erstellten Angaben auch der gegnerischen Versicherung gegenüber einzustehen vermochte.
15 
2. Den Beklagten traf daher auch gegenüber der Klägerin die Pflicht zur sorgfältigen Erstattung des Gutachtens bei zutreffender Ermittlung der hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Diese ihm obliegende Schutz- und Vorsorgepflicht hat der Beklagte zurechenbar schuldhaft im Sinne des § 276 BGB verletzt. Seine Pflichtverletzung besteht darin, dass er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unreflektiert die unangemessen niedrigen Werte der Autoaufkäufer übernahm und nicht der Marktlage entsprechend die für das geschädigte Fahrzeug unmittelbar nach Schadenseintritt am Markt zu erzielenden Restwerte ermittelte. Er handelte fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass entgegen den Festsetzungen im Gutachten des Beklagten der Restwert des Pkw Mercedes Benz E 230 Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen ... mindestens 5.766,66 Euro betrug und auch zu diesem Preis hätte verkauft werden können.
16 
a. Der Sachverständige ..., DEKRA Ulm, hat in seinem Gutachten vom 11. März 2004, welches in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004 erörtert wurde, für das Gericht glaubhaft und sachkundig Angaben zu dem für das Fahrzeug zu erzielenden Restwert gemacht. Im Unterschied zu dem Beklagten hat er die seinem Gutachten zugrunde gelegten Restwerte dergestalt ermittelt, dass er insgesamt 5 Unternehmen unter Vorlage der Lichtbilder des geschädigten Fahrzeugs aufsuchte und zunächst den Anschein erweckte, dass dieses Fahrzeug auch tatsächlich zu erwerben sei. Auf diese Weise erhielt er am 26., 27. und 28. Februar 2004 die für das Fahrzeug im Februar 2004 gebotenen Restwerte. Anschließend ließ er die Händler Angebote für einen Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2002 abgeben. Auf diese Weise erhielt er einen Durchschnittswert für ein Angebot für Januar 2002 in Höhe von 6.640,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Beklagte, der seine Angebote telefonisch eingeholt hatte, hatte dagegen in seinem Gutachten lediglich einen Restwert von 3.500,00 Euro zugrunde gelegt. Auf der Grundlage seiner telefonischen Anfragen war es den bietenden Unternehmen schon nicht möglich, sich ein so umfassendes Bild von den am Fahrzeug bestehenden Schäden zu machen, wie dies zur Abgabe eines realistischen Angebotes erforderlich gewesen wäre. Dies hätte der Beklagte als Sachverständiger mit langjähriger Erfahrung erkennen müssen.
17 
b. Die Differenz der von dem Sachverständigen ... ermittelten Angebote mit einem Mittelwert zwischen 6.640,00 Euro, welcher sich aus Angeboten einer Spanne zwischen 6.200,00 Euro und 7.000,00 Euro errechnet und dem Restwertangebot des Beklagten ist so groß, dass sie sich nur mit einem Außerachtlassen der von einem Sachverständigen bei der Schadensfestsetzung aufzubringenden erforderlichen Sorgfalt erklären lässt. Sie liegt außerhalb eines möglichen Bewertungsspielraums des Sachverständigen. Als Kontrollwerte hat der gerichtlich bestellte Sachverständige L zusätzlich Restwertangebote für das beschädigte Fahrzeug über das Internet und die dort lediglich dem gewerblichen Fahrzeughandel und KfZ-Sachverständigen zugängliche Internetbörse CarTV unter dem Stichtag des 18. Januar 2002 sowie überregionale Angebote ermittelt. Auf diese Weise erhielt er bei 8 Angeboten einen durchschnittlichen Restwert von 6.528,00 Euro. Selbst die mit einer zeitlichen Verschiebung von mehr als 2 Jahren zu Stichtagen zwischen dem 26. und dem 28. Februar 2004 eingeholten Restwertangebote ergaben einen durchschnittlichen Restwert von 4.400,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer und lagen trotz der zwischenzeitlichen Veränderungen der Restwerte am Markt deutlich über dem vom Beklagten ermittelten Restwert. Auf Frage zu der Spanne möglicher Differenzen zwischen am Markt zu erhaltenden üblichen Restwertangeboten führte der Sachverständige ... in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2004 aus, dass Differenzen zwischen den Angeboten in Höhe von 1.000,00 Euro oder mehr immer möglich seien. Vorliegend handelt es sich jedoch um weit höhere Spannen zwischen dem von dem Beklagten angeblich ermittelten Höchstgebot von 3.500,00 Euro und dem von dem Sachverständigen ... ermittelten niedrigsten Gebot von 6.200,00 Euro. Auf Frage, wie er sich als über lange Zeit auf diesem Fachgebiet tätiger Sachverständiger erklären könne, dass dem Beklagten gegenüber derart niedrige Restwertangebote abgegeben worden seien, hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass in früheren Jahren einzelne Händler bei telefonischer Auskunft zunächst möglichst geringe Restwertangebote abgegeben hätte, um an die Fahrzeuge zu gelangen. Habe man ihnen sodann jedoch höhere Vergleichsangebote genannt, seien sie auch bereit gewesen, höhere Beträge zu bezahlen. Wie er deutlich machte, sind Restwerte letztlich keine rechnerisch ermittelten Werte, sondern Handelsobjekte und damit Marktpreise. Einem erfahrenen Sachverständigen in der Position des Beklagten hätte auffallen müssen, dass die ihm genannten Restwerte deutlich aus dem Rahmen der für die Region ortsüblichen Restwerte am Markt fielen. Er hätte den befragten Bietern angesichts dieser gebotenen Zweifel zumindest Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs zur Abgabe ihrer Angebote zur Verfügung stellen müssen. In Anbetracht der ihm gebotenen, niedrigeren Zahlungen für den beschädigten Pkw hätte er im konkreten Fall zudem Kontrollangebote einholen müssen. Dies wäre beispielsweise über die schon damals im Internet zur Verfügung stehenden Restwertbörsen möglich gewesen. Den Sachverständigen traf die Verpflichtung, sich in Zweifelsfällen wie diesem umfassend zu informieren und alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dies ist unabhängig von der Frage, ob zu dieser Zeit von einem pflichtgemäß arbeitenden Sachverständigen in jeden Fall zu erwarten war, dass er über einen Internetanschluss verfügt und jedes der erhaltenen Angebote mit Angeboten aus einer Internetbörse am überregionalen Markt abgleicht. Diese Frage kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
18 
3. Die Klägerin macht mit ihrer Klage lediglich die Differenz zwischen dem von dem Beklagten festgesetzten Restwert und den von ihr selbst am regionalen Markt in der Zeit vom 22. Mai bis zum 17. September 2002 ermittelten Restwerten bei einem Durchschnittswert von 5.766,67 Euro als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB geltend. Sie hat Anspruch auf Ersatz eines Betrages von 2.266,66 Euro.
19 
a. Die Pflichtverletzung des Beklagten war kausal für die Entstehung eines Schadens in dieser Höhe. Auf Grund der fehlerhaften Schätzung des Beklagten regulierte die Klägerin gegenüber der Geschädigten den Unfallschaden unter Zugrundelegung des von dem Beklagten ermittelten Restwertes. Da der tatsächliche Restwert jedoch mindestens um 2.266,66 Euro höher lag, hätte die Klägerin ausgehend vom wirklichen Wert mindestens diesen Betrag an die Geschädigte weniger zahlen müssen.
20 
b. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug bereits am 10. Januar 2002 unter Zugrundelegung des von dem Beklagten ermittelten Restwerts an die Mercedes Benz Niederlassung M in Donzdorf veräußerte, verblieb der Klägerin keine Zeit, zu dem von dem Beklagten ermittelten Restwert Alternativangebote einzuholen und die Veräußerung unter Zugrundelegung des zu niedrig angesetzten Restwertes zu verhindern. Ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Beklagten als Sachverständigen oder ein kollusives Zusammenwirken mit diesem konnte der Geschädigten zudem nicht vorgeworfen werden.
21 
c. Der Verkauf des Fahrzeugs zum geringen Restwert wurde gerade durch das fehlerhafte Gutachten des Beklagten verursacht. Im Vertrag zur Inzahlunggabe des beschädigten Pkw vom 10. Januar 2002 wird ausdrücklich auf das Gutachten des Beklagten vom Vortag Bezug genommen. Dass die Versicherung schließlich der Geschädigten den Schaden unter Zugrundelegung des fehlerhaften Gutachtens errechneten Schadens regulierte, hat der Beklagte geradezu herausgefordert. Dies stellte keine ungewöhnliche Reaktion der Klägerin dar.
II.
22 
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz weiterer 1.033,26 Euro in Höhe der von dem Beklagten für sein Gutachten vom 09.01.2002 in Rechnung gestellten Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Geschädigten... und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Schutzwirkung für Dritte.
23 
Durch die schuldhaft fehlerhafte Festsetzung des Restwertes zur Schadensregulierung ist das Gutachten für die Geschädigte und die Klägerin unbrauchbar und damit wertlos geworden. Die Klägerin hat diese Gutachterkosten der Geschädigten ersetzt. Angesichts der Höhe der mit 17.061,25 Euro ermittelten erforderlichen Reparaturkosten und einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.500,00 Euro war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung auch geboten, das Gutachten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Die hierzu entstehenden Kosten waren daher gem. §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
III.
24 
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
IV.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
26 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
13 
Die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 2.266,66 Euro als Differenz zwischen dem von dem Beklagten festgesetzten Restwert von 3.500 Euro und dem von ihr selbst am regionalen Markt in der Zeit vom 22. Mai bis zum 17. September 2002 ermittelten Durchschnittswert von 5.766,67 Euro aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Geschädigten... und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Schutzwirkung für Dritte.
14 
1. Die Klägerin war als regulierungspflichtige Versicherung in den zwischen der Geschädigten und dem Beklagten geschlossenen Gutachtervertrag, einem Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB, einbezogen. Das Gutachten zur Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall war gerade zum Zwecke der Schadensregulierung gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung zu erstellen. Der Beklagte wusste bei Annahme des Gutachtensauftrags, dass die Geschädigte das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung gegenüber der gegnerischen Versicherung zu verwenden beabsichtigte und dass die Höhe der von der gegnerischen Versicherung, hier der Klägerin, zu regulierenden Beträge von dem Ergebnis seines Gutachtens abhängt. Der Vertrag über die Erstellung des Gutachtens entfaltete Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin als regulierende gegnerische Versicherung. Diese war auch schutzbedürftig, denn ihr standen weder eigene vertragliche Ansprüche gegen die Auftraggeberin des Gutachtens noch gegen den Beklagten zu. Als schadensregulierende Versicherung war sie, wie der Beklagte wusste, zum Ersatz der der Geschädigten zustehenden Ansprüche nur in der Lage, wenn der Beklagte für die Richtigkeit der im Gutachten erstellten Angaben auch der gegnerischen Versicherung gegenüber einzustehen vermochte.
15 
2. Den Beklagten traf daher auch gegenüber der Klägerin die Pflicht zur sorgfältigen Erstattung des Gutachtens bei zutreffender Ermittlung der hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Diese ihm obliegende Schutz- und Vorsorgepflicht hat der Beklagte zurechenbar schuldhaft im Sinne des § 276 BGB verletzt. Seine Pflichtverletzung besteht darin, dass er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unreflektiert die unangemessen niedrigen Werte der Autoaufkäufer übernahm und nicht der Marktlage entsprechend die für das geschädigte Fahrzeug unmittelbar nach Schadenseintritt am Markt zu erzielenden Restwerte ermittelte. Er handelte fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass entgegen den Festsetzungen im Gutachten des Beklagten der Restwert des Pkw Mercedes Benz E 230 Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen ... mindestens 5.766,66 Euro betrug und auch zu diesem Preis hätte verkauft werden können.
16 
a. Der Sachverständige ..., DEKRA Ulm, hat in seinem Gutachten vom 11. März 2004, welches in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004 erörtert wurde, für das Gericht glaubhaft und sachkundig Angaben zu dem für das Fahrzeug zu erzielenden Restwert gemacht. Im Unterschied zu dem Beklagten hat er die seinem Gutachten zugrunde gelegten Restwerte dergestalt ermittelt, dass er insgesamt 5 Unternehmen unter Vorlage der Lichtbilder des geschädigten Fahrzeugs aufsuchte und zunächst den Anschein erweckte, dass dieses Fahrzeug auch tatsächlich zu erwerben sei. Auf diese Weise erhielt er am 26., 27. und 28. Februar 2004 die für das Fahrzeug im Februar 2004 gebotenen Restwerte. Anschließend ließ er die Händler Angebote für einen Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2002 abgeben. Auf diese Weise erhielt er einen Durchschnittswert für ein Angebot für Januar 2002 in Höhe von 6.640,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Beklagte, der seine Angebote telefonisch eingeholt hatte, hatte dagegen in seinem Gutachten lediglich einen Restwert von 3.500,00 Euro zugrunde gelegt. Auf der Grundlage seiner telefonischen Anfragen war es den bietenden Unternehmen schon nicht möglich, sich ein so umfassendes Bild von den am Fahrzeug bestehenden Schäden zu machen, wie dies zur Abgabe eines realistischen Angebotes erforderlich gewesen wäre. Dies hätte der Beklagte als Sachverständiger mit langjähriger Erfahrung erkennen müssen.
17 
b. Die Differenz der von dem Sachverständigen ... ermittelten Angebote mit einem Mittelwert zwischen 6.640,00 Euro, welcher sich aus Angeboten einer Spanne zwischen 6.200,00 Euro und 7.000,00 Euro errechnet und dem Restwertangebot des Beklagten ist so groß, dass sie sich nur mit einem Außerachtlassen der von einem Sachverständigen bei der Schadensfestsetzung aufzubringenden erforderlichen Sorgfalt erklären lässt. Sie liegt außerhalb eines möglichen Bewertungsspielraums des Sachverständigen. Als Kontrollwerte hat der gerichtlich bestellte Sachverständige L zusätzlich Restwertangebote für das beschädigte Fahrzeug über das Internet und die dort lediglich dem gewerblichen Fahrzeughandel und KfZ-Sachverständigen zugängliche Internetbörse CarTV unter dem Stichtag des 18. Januar 2002 sowie überregionale Angebote ermittelt. Auf diese Weise erhielt er bei 8 Angeboten einen durchschnittlichen Restwert von 6.528,00 Euro. Selbst die mit einer zeitlichen Verschiebung von mehr als 2 Jahren zu Stichtagen zwischen dem 26. und dem 28. Februar 2004 eingeholten Restwertangebote ergaben einen durchschnittlichen Restwert von 4.400,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer und lagen trotz der zwischenzeitlichen Veränderungen der Restwerte am Markt deutlich über dem vom Beklagten ermittelten Restwert. Auf Frage zu der Spanne möglicher Differenzen zwischen am Markt zu erhaltenden üblichen Restwertangeboten führte der Sachverständige ... in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2004 aus, dass Differenzen zwischen den Angeboten in Höhe von 1.000,00 Euro oder mehr immer möglich seien. Vorliegend handelt es sich jedoch um weit höhere Spannen zwischen dem von dem Beklagten angeblich ermittelten Höchstgebot von 3.500,00 Euro und dem von dem Sachverständigen ... ermittelten niedrigsten Gebot von 6.200,00 Euro. Auf Frage, wie er sich als über lange Zeit auf diesem Fachgebiet tätiger Sachverständiger erklären könne, dass dem Beklagten gegenüber derart niedrige Restwertangebote abgegeben worden seien, hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass in früheren Jahren einzelne Händler bei telefonischer Auskunft zunächst möglichst geringe Restwertangebote abgegeben hätte, um an die Fahrzeuge zu gelangen. Habe man ihnen sodann jedoch höhere Vergleichsangebote genannt, seien sie auch bereit gewesen, höhere Beträge zu bezahlen. Wie er deutlich machte, sind Restwerte letztlich keine rechnerisch ermittelten Werte, sondern Handelsobjekte und damit Marktpreise. Einem erfahrenen Sachverständigen in der Position des Beklagten hätte auffallen müssen, dass die ihm genannten Restwerte deutlich aus dem Rahmen der für die Region ortsüblichen Restwerte am Markt fielen. Er hätte den befragten Bietern angesichts dieser gebotenen Zweifel zumindest Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs zur Abgabe ihrer Angebote zur Verfügung stellen müssen. In Anbetracht der ihm gebotenen, niedrigeren Zahlungen für den beschädigten Pkw hätte er im konkreten Fall zudem Kontrollangebote einholen müssen. Dies wäre beispielsweise über die schon damals im Internet zur Verfügung stehenden Restwertbörsen möglich gewesen. Den Sachverständigen traf die Verpflichtung, sich in Zweifelsfällen wie diesem umfassend zu informieren und alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dies ist unabhängig von der Frage, ob zu dieser Zeit von einem pflichtgemäß arbeitenden Sachverständigen in jeden Fall zu erwarten war, dass er über einen Internetanschluss verfügt und jedes der erhaltenen Angebote mit Angeboten aus einer Internetbörse am überregionalen Markt abgleicht. Diese Frage kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
18 
3. Die Klägerin macht mit ihrer Klage lediglich die Differenz zwischen dem von dem Beklagten festgesetzten Restwert und den von ihr selbst am regionalen Markt in der Zeit vom 22. Mai bis zum 17. September 2002 ermittelten Restwerten bei einem Durchschnittswert von 5.766,67 Euro als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB geltend. Sie hat Anspruch auf Ersatz eines Betrages von 2.266,66 Euro.
19 
a. Die Pflichtverletzung des Beklagten war kausal für die Entstehung eines Schadens in dieser Höhe. Auf Grund der fehlerhaften Schätzung des Beklagten regulierte die Klägerin gegenüber der Geschädigten den Unfallschaden unter Zugrundelegung des von dem Beklagten ermittelten Restwertes. Da der tatsächliche Restwert jedoch mindestens um 2.266,66 Euro höher lag, hätte die Klägerin ausgehend vom wirklichen Wert mindestens diesen Betrag an die Geschädigte weniger zahlen müssen.
20 
b. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug bereits am 10. Januar 2002 unter Zugrundelegung des von dem Beklagten ermittelten Restwerts an die Mercedes Benz Niederlassung M in Donzdorf veräußerte, verblieb der Klägerin keine Zeit, zu dem von dem Beklagten ermittelten Restwert Alternativangebote einzuholen und die Veräußerung unter Zugrundelegung des zu niedrig angesetzten Restwertes zu verhindern. Ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Beklagten als Sachverständigen oder ein kollusives Zusammenwirken mit diesem konnte der Geschädigten zudem nicht vorgeworfen werden.
21 
c. Der Verkauf des Fahrzeugs zum geringen Restwert wurde gerade durch das fehlerhafte Gutachten des Beklagten verursacht. Im Vertrag zur Inzahlunggabe des beschädigten Pkw vom 10. Januar 2002 wird ausdrücklich auf das Gutachten des Beklagten vom Vortag Bezug genommen. Dass die Versicherung schließlich der Geschädigten den Schaden unter Zugrundelegung des fehlerhaften Gutachtens errechneten Schadens regulierte, hat der Beklagte geradezu herausgefordert. Dies stellte keine ungewöhnliche Reaktion der Klägerin dar.
II.
22 
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz weiterer 1.033,26 Euro in Höhe der von dem Beklagten für sein Gutachten vom 09.01.2002 in Rechnung gestellten Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Geschädigten... und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Schutzwirkung für Dritte.
23 
Durch die schuldhaft fehlerhafte Festsetzung des Restwertes zur Schadensregulierung ist das Gutachten für die Geschädigte und die Klägerin unbrauchbar und damit wertlos geworden. Die Klägerin hat diese Gutachterkosten der Geschädigten ersetzt. Angesichts der Höhe der mit 17.061,25 Euro ermittelten erforderlichen Reparaturkosten und einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.500,00 Euro war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung auch geboten, das Gutachten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Die hierzu entstehenden Kosten waren daher gem. §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
III.
24 
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
IV.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
26 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.