Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 211 C 348/15

ECLI:ECLI:DE:AGGE1:2016:0531.211C348.15.00
31.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch


Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 20. Juni 2012 - 1 U 105/11

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2011, AZ. 3 O 612/10 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorlä
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Landgericht Essen Beschluss, 30. Juni 2016 - 15 S 99/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 31.05.2016 - 211 C 348/15 - durch Beschluss zurückzuweisen. 1I. 2Die Kläger sind Eige

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(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.



Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2011, AZ. 3 O 612/10 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber eines Schlosserei-Metallbaubetriebes. Er erbrachte aufgrund Vertrages vom 22./23. Oktober 2001 Bauleistungen für die Klägerin an einem Schulgebäude in …. Am 5.Januar 2004 erteilte der Beklagte eine Teilschlussrechnung. Aus dem Vertragsverhältnis zahlte die Klägerin bisher an den Beklagten 433.134,03 €.

2

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern (4 O 790/04) streiten die Parteien über weitergehende Vergütungsansprüche des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis.

3

Die Klägerin hat vorgetragen,
eine Überprüfung der Schlussrechnung vom 5. Januar 2004 habe ergeben, dass eine Überzahlung in Höhe von 180.003,75 € vorläge. Zur weiteren Begründung hat sich die Klägerin auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Schlussrechnung mit Streichungen und Anmerkungen bezogen. Zum Beweis hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 180.003,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Januar 2003 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er hat vorgetragen,
die Klage sei in der vorliegenden Form unschlüssig und nicht einlassungsfähig.

9

Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat in der Terminsverfügung vom 4. Februar 2011 der Klägerin einen näher begründeten Hinweis erteilt, wonach der bisherige Sachvortrag als ungenügend angesehen werde.

10

Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Klage unschlüssig sei. Die Klägerin habe keinen verständlichen Lebenssachverhalt vorgetragen. Die Ausführungen gemäß Schriftsatz vom 7. Mai 2011 seien ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren. Da die bisher erteilten Hinweise eindeutig und unmissverständlich gewesen seien, sei auch ein weiterer Hinweis nicht zu erteilen gewesen.

11

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend,
das Erstgericht habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Der Vortrag erster Instanz sei ausreichend gewesen. Bezüglich eines Anspruchs aus Überzahlung reiche die Behauptung, dass ein bestimmter Betrag gezahlt worden sei, jedoch nur ein anderer Betrag begründet sei. Zur Untermauerung des Vortrages reiche die beigefügte Rechnungsprüfung aus. Das Erstgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Gericht aufgrund weiteren Vortrags in eine sachliche Prüfung und Beweisaufnahme der geltend gemachten Positionen eingetreten wäre und diese für begründet erachtet hätte.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Mai 2011, zugestellt am 8. Juni 2011 aufzuheben,

14

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 180.003,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22. Januar 2003 zu zahlen,

15

hilfsweise

16

den Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern zurückzuweisen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das Urteil erster Instanz.

Entscheidungsgründe

20

Die offensichtlich zulässige Berufung ist unbegründet.

21

Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

22

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 180.003,75 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, ebensowenig aus § 812 BGB.

23

Die vom Kläger erhobene Klage ist unschlüssig.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn die Klägerin Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom13.08.1997, VIII ZR 246/96, BGH, Urteil vom 18.05.1999, X ZR 158/97, zitiert nach juris).

25

Allgemein gilt, dass die geordnete Darstellung der Tatsachen nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden kann (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 130 Rn. 9, BGH II ZR 111/05, BGH, V ZB 29/01, zitiert nach juris). In der Regel genügt die bloße Bezugnahme auf Ausführungen von den zu den Akten genommenen Unterlagen nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag (OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1995, 12 U 142/94, zitiert nach juris). Bei einer Zahlungsklage reicht es nicht, wenn einzelne Mängel und Beträge sich hierfür nicht aus der Klage, sondern z.B. aus einem Gutachten ergeben, auf das pauschal Bezug genommen wird. Sachliche Stellungnahmen Dritter dürfen nicht die eigene Darstellung ersetzen, sondern nur ergänzen (Dr. Lange, Bezugnahme im Schriftsatz, NJW 1989, S. 438).

26

Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift vom 27. Oktober 2010 nicht. Die Klägerin begnügte sich damit, die Differenz zwischen einem unstreitig gezahlten Betrag und einem angeblich geschuldeten Betrag darzulegen und nahm im Übrigen auf eine 139-seitige Anlage Bezug. Aufgrund welcher Umstände im Einzelnen sich die Überzahlung ergeben soll, kann dem Schriftsatz nicht entnommen werden.

27

Selbst aus der beigefügten Anlage lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Überzahlungen gestützt werden. In der 139-seitigen Anlage finden sich im Wesentlichen Streichungen von Rechnungspositionen ohne Begründungen.

28

Der Sachvortrag gemäß Schriftsatz vom 7. April 2011 führte ebenso nicht zur Schlüssigkeit der Klage. Auch diesem Schriftsatz lässt sich nicht im Einzelnen die angebliche Überzahlung in geltend gemachter Höhe entnehmen. Offensichtlich handelt es sich insoweit in weiten Passagen um eine Kopie eines Schriftsatzes aus dem Verfahren 4 O 790/04, das zwischen den Parteien noch vor dem Landgericht Kaiserslautern anhängig ist.

29

Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 08.06.2012 zitierten Entscheidungen bestätigen gerade die Rechtsauffassung des Erstgerichts. So führten der BGH mit Urteil vom 30.09.2004 (VII ZR 187/03) und das OLG Brandenburg mit Urteil vom 24.01.2007 ( 4 U 123/06) aus, dass der Auftraggeber schlüssig und substantiiert vortragen muss, warum er glaubt den Auftraggeber überzahlt zu haben, beziehungsweise, wieso sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergibt, oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben muss.

30

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, wie oben ausgeführt, gerade nicht.

31

Das Erstgericht hat auch nicht seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt.

32

In der Terminsverfügung vom 4. Februar 2011 wies das Erstgericht den Kläger unter Bezugnahme auf BGH-Entscheidungen und Kommentarstellen darauf hin, dass der bisherige Klagevortrag nicht geeignet ist, aus sich heraus genügend verständlich zu sein. Auch die beigefügte Anlage wurde als ungenügend gerügt. Erst nachdem das Gericht an seinen Hinweis erinnerte, legte die Klägerin den Schriftsatz vom 7. April 2011 vor. Eines weiteren Hinweises des Erstgerichts bedurfte es nicht, da die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass durch Vorlage dieses Schriftsatzes ihrer Substantiierungspflicht hinreichend Genüge getan war.

33

Die Klägerin hätte zudem in der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Rüge nach § 139 ZPO darlegen müssen, was sie im Falle eines weiteren Hinweises vorgetragen hätte (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 139 Rn. 120). Auch diesen Anforderungen genügt die Berufung nicht. Es erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein weiterer substantiierter Vortrag.

34

Soweit mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2012 einige Erläuterungen exemplarisch zu Blatt 1 der Anlage K 3 erfolgten, gibt dieser Vortrag keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

35

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch entgegen der Berufung nicht, wenn die Klägerin ihre Klage auf § 812 BGB stützt. Auch insoweit trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, dass die Vermögensvermehrung auf Beklagtenseite ohne Rechtsgrund erfolgte (BGH, Urteil vom 18.05.1999, X ZR 158/97). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Entgegen dem vorliegenden Fall war der Auftragnehmer dort seiner Rechnungspflicht nicht nachgekommen.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

38

Beschluss

39

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.003,75 € festgesetzt.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.