Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 211 C 348/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um den Ersatz von Instandhaltungskosten nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
3Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter des Hauses pp. in …. Bei Erwerb des Hauses durch die Kläger bestand bereits ein Mietvertrag mit den Beklagten über die Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses. Die Beklagten wohnten bereits seit dem 01.05.1983 in dieser Wohnung. Auf den Inhalt des Mietvertrages (Bl. 20 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Bei Übergabe der Wohnung an die Beklagten am 11.04.1983 wurde eine „Wohnungsbeschreibung“ erstellt. Auf den Inhalt der „Wohnungsbeschreibung“ (Bl. 25 f. der Akte) wird ebenfalls Bezug genommen. Die Beklagten erklärten zum 31.5.2015 die Kündigung des Mietverhältnisses. Am 27.03.2015 besichtigte der Kläger zu 2) die Wohnung. Dabei wurde ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem die erforderlichen Reparaturarbeiten beschrieben und die Beklagten zur Durchführung der Arbeiten aufgefordert wurden. Auf den Inhalt des Übergabeprotokolls (Bl. 5 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Am 21.05.2015 händigten die Beklagten dem Kläger zu 2) die Wohnungsschlüssel aus. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger besichtigte am 02.06.2015 die Wohnung und fertigte hierzu einen Aktenvermerk an. In der Folge wurde den Beklagten unter dem 10.06.2015 eine Frist zur Beseitigung der festgestellten Beeinträchtigungen bis zum 22.06.2015 gesetzt. Nach Ablauf der Frist ließen die Kläger von der pp. GmbH und der pp. mbH in der Wohnung Arbeiten zum Preis von insgesamt 1.795,84 € ausführen. Unter dem 27.08.2015 machten sie die entstandenen Kosten sowie 378,30 € entgangene Miete für den Monat Juni 2015 gegenüber der Beklagten geltend, die von den Beklagten nicht beglichen wurden. Im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche erhob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 21.12.2015 die Einrede der Verjährung.
4Die Kläger behaupten, die am 27.03.2015 festgestellten Beeinträchtigungen in der Wohnung seien durch die Beklagten verursacht worden. Aus der „Wohnungsbeschreibung“ vom 11.04.1983 gehe hervor, dass diese bei Einzug der Beklagten nicht vorhanden gewesen seien. Der Zustand der Wohnung am Übergabetag entspreche dem vom 27.03.2015, da die Beklagten in der Zwischenzeit nichts an der Wohnung geändert hätten. Die Kläger behaupten weiterhin, sie hätten die Wohnung zum 01.06.2015 an die Zeugin pp. weitervermieten können, wenn die Beeinträchtigungen von den Beklagten rechtzeitig beseitigt worden wären.
5Die Kläger beantragen,
61. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.174,14 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2015 zu zahlen.
72. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 454,34 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2015 zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten erheben hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung. Sie sind zudem der Meinung, die Darlegungen der Kläger seien nicht ausreichend. Der Vortrag der Kläger verhalte sich nicht zum Zustand der Mietsache bei Übergabe der Wohnung an die Beklagten sowie bei Rückgabe der Wohnung an die Kläger. Darüber hinaus resultierten die beschädigten Türzargen und schlecht schließenden Türen aus Umbauarbeiten der Kläger in der unter der betreffenden Wohnung liegenden Wohnung. Die Kläger hätten dort Wände herausgeschlagen, infolgedessen sich der Fußboden in den darüber liegenden Wohnungen gesenkt, sich die Türzargen verzogen und die Türen nicht mehr richtig geschlossen haben. Die von den Klägern beanstandeten Kellerregale seien bei Einzug der Beklagten von der Vorvermieterin überlassen worden. Die Beschädigung an der Wohnungstür sei hingegen durch einen Einbruchsversuch erfolgt. Bei der Rückgabe der Wohnung am 21.05.2015 habe der Kläger zu 2) zudem auf Nachfrage der Beklagten erklärt, mit der Wohnung sei alles in Ordnung.
11Entscheidungsgründe
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
13Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die durchgeführten Reparaturarbeiten i.H.v. 1.795,84 €.
141.
15Einen Anspruch auf Ersatz von den Beklagten während der Mietzeit verursachter Schäden gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Gem. § 538 BGB hat der Mieter Abnutzungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verursacht werden, nicht zu vertreten. Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung und Verschlechterung der Mietsache und für die Mangelfreiheit der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses (BGH NJW 1994, 1880; Palandt-Weidenkaff, 74. Aufl. 2015, § 538 Rn. 4 m.w.N.) Die Ausführungen der Kläger genügen diesen Anforderungen nicht.
16Die Kläger haben keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt dargelegt, der geeignet ist, einen Schadenersatzanspruch zu rechtfertigen. Ein schlüssiger Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs liegt dann vor, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 13.08.1997 – Az: VIII ZR 246/96; BGH Urteil v. 18.05.1999, Az: X ZR 158/97). Der Vortrag, am 27.03.2015 seien diverse Mängel festgestellt worden und in der Folge diesbezüglich einen Kostenvoranschlag eingeholt worden, genügt diesen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung des Übergabeprotokolls (Bl. 5 f. der Akte) sowie des Kostenvoranschlages vom 30.6.2015 (Bl. 16 ff. der Akte) nicht. Die Auflistung von Tätigkeiten wie etwa „mehrlagige Tapeten entfernen“, „Decke Tapeten entfernen (frei von Tapeten)“, „beschädigte Türzarge erneuern, Tür geht nicht zu, defekt und erneuern,“ „Wandfliesen sind zu entfernen“ sowie „Schimmelbildung auf der Grundbasis beseitigen“ beschreibt lediglich durchzuführende Reparaturarbeiten, stellt jedoch nicht den tatsächlichen Wohnungszustand dar. Hinzu kommt, dass die Kläger vortragen, die Positionen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 8a, 13, 15 und 17 des Kostenvoranschlages würden geltend gemacht, ohne diese Positionen den beschriebenen Arbeiten eindeutig zuzuordnen. Soweit sich die Kläger auf den von ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.06.2015 erstellten Aktenvermerk (Bl. 12 f. der Akte) berufen, vermag auch dieser den Vortrag eines subsumtionsfähigen Sachverhaltes nicht zu ersetzen. Die pauschale Bezugnahme auf zu den Akten gereichte Unterlagen ersetzt genügt nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag (vgl. BGH Beschl. v. 21.3.2013 – Az: VII ZR 210/12; Nichtzulassungsbeschluss zu OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.6.2012 – Az: 1 U 105/11; OLG Hamm Urteil vom 14. Juni 1995 – 12 U 142/94). Trotz gerichtlichen Hinweises mit der Einleitungsverfügung vom 19.10.2015 haben die Kläger jedoch bis zuletzt einen entsprechenden Sachvortrag vermissen lassen.
17Auch die Darlegungen zum Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses sind nicht ausreichend. Wie bereits ausgeführt obliegt es dem Vermieter, den Zustand der Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses darzulegen und zu beweisen. Zwar sind aus der von den Klägern vorgelegten „Wohnungsbeschreibung“ vom 11.4.1983 (Bl. 25 ff. der Akte) keine Mängel ersichtlich. Allerdings wäre dies nach der Charakteristik der - soweit nach den Darlegungen der Kläger nachvollziehbar - behaupteten Mängel auch nicht zwingend zu erwarten. So hat das Gericht bereits im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2015 darauf hingewiesen, dass die von den Klägern beanstandeten Zustände, etwa das Vorhandensein eines Regals sowie von Fliesen und Deckenplatten, nicht zwingend als Mangel zu klassifizieren seien und daher auch nicht in eine „Wohnungsbeschreibung“ aufgenommen werden müssten. Entgegen der Auffassung der Kläger überspannt das Gericht dabei auch nicht die Anforderungen an die Darlegungslast. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Kläger, aufgrund des zeitlich nachfolgenden Erwerbes des streitgegenständlichen Mietobjekts, zum tatsächlichen Zustand der Wohnung bei Einzug der Beklagten aus eigener Erfahrung nichts vortragen können. In einem solchen Fall liegt es jedoch dem Vermieter, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, ob um derartige Informationen - falls nötig unter Einschaltung der vorherigen Vermieter - zu erlangen. Andernfalls muss er sich dies entgegen halten lassen.
182.
19Eine Ersatzpflicht der Beklagten wegen einer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Das Gericht kann nicht beurteilen, ob eine derartige Verpflichtung wirksam auf die Beklagten übertragen worden ist. Zwar haben die Parteien unter § 6„Zusätzliche Vereinbarungen“ des Mietvertrages vereinbart: „der Mieter hat außerdem Schönheitsreparaturen gemäß Nr. 5 (2) und Nr. 13 (3) der AVB durchzuführen…“. Das Gericht vermochte jedoch nicht zu prüfen, ob diese Vereinbarung dem rechtlichen Anforderungen an eine Schönheitsreparatur Klausel standhält, da die Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung in der Einleitungsverfügung vom 19.10.2015 (Bl. 30 der Akte) die AVB des Mietvertrages in der damals gültigen Fassung nicht vorgelegt haben. Dies geht zu Ihren Lasten.
203.
21Die Kläger haben gegen die Beklagten darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Ersatz der mit Rechnung vom 18.06.2015 (Bl. 19 der Akte) veranschlagten Kosten für das Entfernen der SAT-Anlage nebst Zuleitung sowie das Entfernen der installierten Steckdosen. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass die SAT-Antenne sowie die Steckdosen nicht, wie die Beklagten behaupten, bereits bei Einzug vorhanden gewesen sind. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die vorgelegte „Wohnungsbeschreibung“ auch hierfür nicht ausreichend. Weder sind derartige Installationen eindeutig als Mängel zu qualifizieren, noch wäre dies zwingend bei den vom Mieter übernommenen Einrichtungsgegenständen aufzulisten gewesen. Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob sich die Parteien nicht vielmehr darüber einig waren, die benannten Installationen wie gehabt zu belassen. Hierfür spricht, dass weder die SAT-Anlage noch die Steckdosen in dem Übergabeprotokoll vom 28.3.2015 (Bl. 5 ff. der Akte) aufgenommen worden sind.
22Die Kläger haben gegenüber den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Mietausfallschadens für den Monat Juni 2015. Ein solcher Anspruch gemäß §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 286 BGB setzt voraus, dass die Weitervermietung der Mietsache deshalb scheitert, weil sich die Räumlichkeiten bei Rückgabe der Mietsache in einem vertragswidrigem Zustand befinden. Eine derartige Pflichtverletzung der Beklagten, insbesondere die pflichtwidrige Verweigerung der Durchführung von Renovierungsarbeiten, kann jedoch nicht festgestellt werden.
23Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
24Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 2.174,14 € festgesetzt.
27Rechtsbehelfsbelehrung:
28A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
291. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
302. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
31Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
32Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
33Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
34Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
35B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Gelsenkirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bochumer Str. 79, 45886 Gelsenkirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
36Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 211 C 348/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 211 C 348/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenAmtsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 211 C 348/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31.05.2011, AZ. 3 O 612/10 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Beklagte ist Inhaber eines Schlosserei-Metallbaubetriebes. Er erbrachte aufgrund Vertrages vom 22./23. Oktober 2001 Bauleistungen für die Klägerin an einem Schulgebäude in …. Am 5.Januar 2004 erteilte der Beklagte eine Teilschlussrechnung. Aus dem Vertragsverhältnis zahlte die Klägerin bisher an den Beklagten 433.134,03 €.
- 2
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern (4 O 790/04) streiten die Parteien über weitergehende Vergütungsansprüche des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis.
- 3
Die Klägerin hat vorgetragen,
eine Überprüfung der Schlussrechnung vom 5. Januar 2004 habe ergeben, dass eine Überzahlung in Höhe von 180.003,75 € vorläge. Zur weiteren Begründung hat sich die Klägerin auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Schlussrechnung mit Streichungen und Anmerkungen bezogen. Zum Beweis hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
- 4
Die Klägerin hat beantragt,
- 5
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 180.003,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Januar 2003 zu zahlen.
- 6
Der Beklagte hat beantragt,
- 7
die Klage abzuweisen.
- 8
Er hat vorgetragen,
die Klage sei in der vorliegenden Form unschlüssig und nicht einlassungsfähig.
- 9
Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat in der Terminsverfügung vom 4. Februar 2011 der Klägerin einen näher begründeten Hinweis erteilt, wonach der bisherige Sachvortrag als ungenügend angesehen werde.
- 10
Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Klage unschlüssig sei. Die Klägerin habe keinen verständlichen Lebenssachverhalt vorgetragen. Die Ausführungen gemäß Schriftsatz vom 7. Mai 2011 seien ohne erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren. Da die bisher erteilten Hinweise eindeutig und unmissverständlich gewesen seien, sei auch ein weiterer Hinweis nicht zu erteilen gewesen.
- 11
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend,
das Erstgericht habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Der Vortrag erster Instanz sei ausreichend gewesen. Bezüglich eines Anspruchs aus Überzahlung reiche die Behauptung, dass ein bestimmter Betrag gezahlt worden sei, jedoch nur ein anderer Betrag begründet sei. Zur Untermauerung des Vortrages reiche die beigefügte Rechnungsprüfung aus. Das Erstgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Gericht aufgrund weiteren Vortrags in eine sachliche Prüfung und Beweisaufnahme der geltend gemachten Positionen eingetreten wäre und diese für begründet erachtet hätte.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Mai 2011, zugestellt am 8. Juni 2011 aufzuheben,
- 14
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 180.003,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 22. Januar 2003 zu zahlen,
- 15
hilfsweise
- 16
den Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern zurückzuweisen.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Er verteidigt das Urteil erster Instanz.
Entscheidungsgründe
- 20
Die offensichtlich zulässige Berufung ist unbegründet.
- 21
Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
- 22
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 180.003,75 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, ebensowenig aus § 812 BGB.
- 23
Die vom Kläger erhobene Klage ist unschlüssig.
- 24
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn die Klägerin Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom13.08.1997, VIII ZR 246/96, BGH, Urteil vom 18.05.1999, X ZR 158/97, zitiert nach juris).
- 25
Allgemein gilt, dass die geordnete Darstellung der Tatsachen nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden kann (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 130 Rn. 9, BGH II ZR 111/05, BGH, V ZB 29/01, zitiert nach juris). In der Regel genügt die bloße Bezugnahme auf Ausführungen von den zu den Akten genommenen Unterlagen nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag (OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1995, 12 U 142/94, zitiert nach juris). Bei einer Zahlungsklage reicht es nicht, wenn einzelne Mängel und Beträge sich hierfür nicht aus der Klage, sondern z.B. aus einem Gutachten ergeben, auf das pauschal Bezug genommen wird. Sachliche Stellungnahmen Dritter dürfen nicht die eigene Darstellung ersetzen, sondern nur ergänzen (Dr. Lange, Bezugnahme im Schriftsatz, NJW 1989, S. 438).
- 26
Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift vom 27. Oktober 2010 nicht. Die Klägerin begnügte sich damit, die Differenz zwischen einem unstreitig gezahlten Betrag und einem angeblich geschuldeten Betrag darzulegen und nahm im Übrigen auf eine 139-seitige Anlage Bezug. Aufgrund welcher Umstände im Einzelnen sich die Überzahlung ergeben soll, kann dem Schriftsatz nicht entnommen werden.
- 27
Selbst aus der beigefügten Anlage lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Überzahlungen gestützt werden. In der 139-seitigen Anlage finden sich im Wesentlichen Streichungen von Rechnungspositionen ohne Begründungen.
- 28
Der Sachvortrag gemäß Schriftsatz vom 7. April 2011 führte ebenso nicht zur Schlüssigkeit der Klage. Auch diesem Schriftsatz lässt sich nicht im Einzelnen die angebliche Überzahlung in geltend gemachter Höhe entnehmen. Offensichtlich handelt es sich insoweit in weiten Passagen um eine Kopie eines Schriftsatzes aus dem Verfahren 4 O 790/04, das zwischen den Parteien noch vor dem Landgericht Kaiserslautern anhängig ist.
- 29
Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 08.06.2012 zitierten Entscheidungen bestätigen gerade die Rechtsauffassung des Erstgerichts. So führten der BGH mit Urteil vom 30.09.2004 (VII ZR 187/03) und das OLG Brandenburg mit Urteil vom 24.01.2007 ( 4 U 123/06) aus, dass der Auftraggeber schlüssig und substantiiert vortragen muss, warum er glaubt den Auftraggeber überzahlt zu haben, beziehungsweise, wieso sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergibt, oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben muss.
- 30
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, wie oben ausgeführt, gerade nicht.
- 32
In der Terminsverfügung vom 4. Februar 2011 wies das Erstgericht den Kläger unter Bezugnahme auf BGH-Entscheidungen und Kommentarstellen darauf hin, dass der bisherige Klagevortrag nicht geeignet ist, aus sich heraus genügend verständlich zu sein. Auch die beigefügte Anlage wurde als ungenügend gerügt. Erst nachdem das Gericht an seinen Hinweis erinnerte, legte die Klägerin den Schriftsatz vom 7. April 2011 vor. Eines weiteren Hinweises des Erstgerichts bedurfte es nicht, da die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass durch Vorlage dieses Schriftsatzes ihrer Substantiierungspflicht hinreichend Genüge getan war.
- 33
Die Klägerin hätte zudem in der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Rüge nach § 139 ZPO darlegen müssen, was sie im Falle eines weiteren Hinweises vorgetragen hätte (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 139 Rn. 120). Auch diesen Anforderungen genügt die Berufung nicht. Es erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein weiterer substantiierter Vortrag.
- 34
Soweit mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.06.2012 einige Erläuterungen exemplarisch zu Blatt 1 der Anlage K 3 erfolgten, gibt dieser Vortrag keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
- 35
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch entgegen der Berufung nicht, wenn die Klägerin ihre Klage auf § 812 BGB stützt. Auch insoweit trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, dass die Vermögensvermehrung auf Beklagtenseite ohne Rechtsgrund erfolgte (BGH, Urteil vom 18.05.1999, X ZR 158/97). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Entgegen dem vorliegenden Fall war der Auftragnehmer dort seiner Rechnungspflicht nicht nachgekommen.
- 36
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 37
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
- 38
Beschluss
- 39
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.003,75 € festgesetzt.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.