Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 30. Mai 2018 - 3c C 49/18

30.05.2018

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

2

Danach schuldet die Beklagte, deren vollumfängliche Haftung für den von ihrer Versicherungsnehmerin bei einem Verkehrsunfall am 11. September 2015 verursachten Schaden nicht in Streit steht, der Klägerin auch die im Rahmen der Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten.

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a) Zutreffend gehen beide Parteien bezüglich der Erstattungsfähigkeit außerprozessualer Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, wonach die Einschaltung eines Rechtsanwaltes in nicht einfach gelagerten Fällen stets, ansonsten aber nur dann erforderlich ist, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregelung verzögert wird (vgl. nur BGH NJW 2015, 3447, 3450 Rn. 55 sowie NJW 1995, 446; Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl. § 249 Rn. 57). Die Frage, ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist dabei auf Grundlage des gegebenen Sachverhaltes (Schadensfall) zu beurteilen, wobei auch spätere Streitigkeiten im Rahmen der Schadensabwicklung zwischen den Beteiligten über die Haftung dem Grunde oder der Höhe nach Rückschlüsse darauf erlauben können, ob bei gebotener ex ante-Betrachtung von einem einfach gelagerten Fall auszugehen war. Dabei ist eine Einzelfallbeurteilung geboten, weshalb sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet und das erkennende Gericht sich nicht der verbreiteten, von der Klägerin zitierten Auffassung anschließt, dass es einen einfach gelagerten Fall bei Verkehrsunfällen grundsätzlich nicht gebe. Nur wenn nach der mithin gebotenen individuellen Betrachtung ein einfach gelagerter Fall gegeben ist, ist weiter zu fragen, ob eine geschäftliche Ungewandtheit des Geschädigten vorliegt oder die Regulierung durch den Schädiger verzögert wird. Im erstgenannten Fall, bei dem es entgegen der Ansicht der Klägerin - auf eine allgemeine geschäftliche (Un-)Gewandtheit und nicht auf Spezialkenntnisse in der jeweiligen Rechtsmaterie (hier: Verkehrsunfallrecht) ankommt, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe von vornherein als erforderlich anzusehen, im letztgenannten Fall erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine verzögerte Schadensregulierung erkennbar wird.

4

Hier lag offensichtlich kein einfach gelagerter Fall vor, so dass es auf die geschäftliche Gewandtheit der Klägerin und eine zögerliche Regulierung seitens der Beklagten nicht weiter ankommt. Ungeachtet des Umstandes, dass keine der Parteien den zugrundeliegenden Sachverhalt näher skizziert hat, kann bereits aus den Umständen der Schadensabwicklung geschlossen werden, dass jedenfalls hinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens durchaus komplexere Überlegungen eine Rolle gespielt haben. Die Beklagte hat, wie ihrer ersten Abrechnung vom 12. Oktober 2015 zu entnehmen ist, auf die geltend gemachten Reparaturkosten nämlich zunächst nur einen Betrag von 1.256,93 € gezahlt und insoweit auf einen beigefügten, nicht zu den Akten gereichten Prüfbericht verwiesen (Anl. B 15). Entgegen der Darstellung im hiesigen Verfahren hatte dieser Einbehalt also offenbar mit Einwendungen zu tun, die sich aus einem der Beklagten vorliegenden Prüfbericht ergeben haben und nicht mit ergänzend benötigten Informationen. Solche, genauer ein Nachweis der durchgeführten Reparatur, wurden von der Beklagten lediglich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorhaltekosten und dem Nachweis der Ausfallzeit angefordert. Ein derartiger Nachweis wurde im Übrigen auch im späteren Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Anl. B 16) immer noch verlangt, so dass die dort vorgenommene Nachzahlung offensichtlich nicht auf dem Nachreichen von Informationen beruht, sondern vielmehr auf das Nachhaken des Rechtsanwalts der Klägerin zurückzuführen ist. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe stellt sich daher als erforderlich dar, weil der Fall gerade aus Sicht der Beklagten eben nicht einfach gelagert war, sondern bezüglich der Höhe der angemeldeten Forderungen einer Prüfung samt nachträglichen Korrektur bedurfte.

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b) Die geltend gemachten Kosten sind entstanden. Die Klägerin hat ihre Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Schadensabwicklung beauftragt, was von der Beklagten im Rahmen der Schadensabwicklung auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Dies ist überdies der vorgelegten E-Mail vom 25. September 2015 zu entnehmen, die als postalischen Absender die Klägerin ausweist. Der Umstand, dass die Klägerin die E-Mail gegebenenfalls von einem jedenfalls nicht auf den ersten Blick ihr zuzuordnenden Account abgesendet hat, ist dabei ohne Belang. Im Übrigen dürfte der Name „B.“ im E-Mail-Absender zwanglos auf die Verflechtung der Klägerin mit dem unter diesem Namen firmierenden Unternehmen zu erklären sein (vgl. dazu https://www.b….de/de/unternehmen/geschichte.html).
Der Höhe nach sind dem Geschädigten regelmäßig die sich aus dem RVG ergebenden gesetzlichen Gebühren zu erstatten (vgl. BGH NJW 2015, 3447, 3451 Rn. 57). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin tatsächlich nur einen geringeren Betrag an ihre anwaltlichen Vertreter gezahlt oder zu zahlen hat, als den hier geltend gemachten, hat die Beklagte nicht vorgebracht oder nachgewiesen. Letztlich sind solche Anhaltspunkte, die immerhin ein betrügerisches Verhalten der Prozessbeteiligten auf Klägerseite nahelegen würden, auch aus den sonstigen Umständen des Falles nicht erkennbar.

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2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf § 286, § 288 BGB.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 495a Verfahren nach billigem Ermessen


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Referenzen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.