Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 08. Juli 2016 - 3a C 53/15

ECLI:ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0708.3AC53.15.0A
bei uns veröffentlicht am08.07.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt mit seiner am 18.03.2015 zugestellten Klage als Eigentümer und Halter des Kraftrades Yamaha 522/RD 250, amtliches Kennzeichen FT ... von der Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 17.08.2013 auf der K 5 zwischen Beindersheim und Großniedesheim und der von der Beklagten aufgrund eines Auftrages der Gemeinde dort eingerichteten Straßenbaustelle. Der Sohn des Klägers, der Zeuge J... J..., fuhr als berechtigter Fahrer mit dem Kraftrad die K 5 zwischen Beindersheim und Großniedesheim. In Höhe des Netzknotens 6415012 250 befand sich auf der rechten Fahrbahn ein ca. 1,20 m hoher Sandhügel, der sich über die gesamte rechte Fahrbahnseite erstreckte. Als der Zeuge J... den Sandhügel erkannte, versuchte er zu bremsen, konnte jedoch ein Auffahren auf den Sandhügel und einen Sturz nicht mehr verhindern. Der Zeuge J... sowie die Soziusfahrerin wurden hierbei verletzt, das Motorrad bei dem Unfall beschädigt. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Sandhügel ausreichend gesichert worden war. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten hielten den Unfallbericht fest, dass im Bereich der Verkehrsunfallstelle eine Straßenbeleuchtung nicht existiert und keinerlei Sicherung des Sandhügels bei Unfallaufnahme vorhanden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankenthal Az. 5516 Js 1730/14 Bezug genommen.

2

An dem Kraftrad entstand ein Schaden für den Wiederherstellungskosten gemäß der Kostenschätzung der Fachwerkstätte S. vom 07.10.2013 in Höhe von 1.484,45 € netto sowie Lackierkosten in Höhe von 300,00 €, insgesamt somit 1.784,45 € erforderlich sind, wobei der Kläger lediglich eine Mithaftungsquote in Höhe von 80% mit der vorliegenden Klage geltend macht.

3

Der Kläger behauptet,

die Unfallstelle sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen, ausweislich der Ermittlungsakte seien die notwendigen Absicherungsmaßnahmen durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht getroffen worden. Dies sei ursächlich für den Unfall gewesen. Die Beklagte sei daneben zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 112,75 € verpflichtet.

4

Der Kläger beantragt,

5

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.427,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 112,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen und behauptet,

9

es sei zutreffend, dass die Beklagte im Auftrag der Gemeinde Straßenbauarbeiten auf der Großniedesheimer Straße durchgeführt, die ihr zunächst obliegende Verkehrssicherungspflicht für die streitgegenständliche Baustelle jedoch vertraglich auf die Firma Si. übertragen habe. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor, die Baustelle sei zu dem behaupteten Unfallzeitpunkt als solche erkennbar und ausreichend gesichert gewesen. Sowohl aus der Richtung Beindersheim als auch von Großniedesheim kommend sei die Sperrung der Großniedesheimer Straße für den Straßenverkehr durch das Verkehrszeichen Nr. 250 „Durchfahrverbot für Fahrzeuge aller Art“ gut sichtbar gekennzeichnet gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Sandhügel ordnungsgemäß abgesichert. An dem Verkehrsunfalltag, einem Samstag, reiche gemäß den Regelungen der insoweit geltenden ZTV-SA eine einmalige Kontrolle der Baustellensicherung pro Tag durch die Verkehrssicherungspflichtige, ausweislich des Kontrollberichts der Firma Si. habe diese die streitgegenständliche Baustellenabsicherung am Schadentag gegen 18:00 Uhr, damit vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis, ordnungsgemäß kontrolliert, was nicht zu beanstanden sei. Soweit Dritte die Baustellenabsicherung beseitigt hätten, könne dies der Beklagten nicht angelastet werden.

10

Den Zeugen J... J... treffe ein Mitverschulden, aufgrund der Streckensperrung und der Wirtschaftswege, welche für den öffentlichen Verkehr und damit auch für das klägerische Motorrad gesperrt seien, sei ein Befahren des Baustellenbereiches nur unter Verstoß der gegen die Beschilderung möglich gewesen.

11

Daneben wird die Höhe des Schadens bestritten.

12

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2015, zugestellt am 12.06.2015, der Firma Si. den Streit verkündet.

13

Die beigezogene Ermittlungsakte 5516 Js 1730/14 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

14

Der Kläger wurde gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J... M... J... und F... S..., U... S... sowie P... K...; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16.06.2016, Blatt 158 ff. der Akten Bezug genommen.

15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

17

Der Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Straßenbaustelle auf der Großniedesheimer Straße verletzt hat, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 44 ff StVO, 249 ff BGB, so dass bereits dem Grunde nach die Beklagte keine Haftung trifft.

18

Von ausschlaggebender Bedeutung für die im Rahmen von Straßenbaustellen zu beobachtende Verkehrssicherungspflicht sind die Regelungen in Ziff. 1.3.1 und 1.3.3 Teil A der „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)”. Nach Ziffer 1.3.1 obliegt die Verkehrsicherungspflicht demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Dabei besteht die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers neben derjenigen des Straßenbaulastträgers und neben der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörde, die also auch bei vertraglicher Überwälzung der Verkehrssicherungspflicht auf Private im Obligo bleiben. Sie betrifft den gesamten Baustellenbereich und endet erst dann, wenn der Unternehmer die tatsächliche Herrschaft über die Arbeitsstelle nicht mehr ausübt, sie also entweder vollständig geräumt oder aber endgültig verlassen hat. Dies entspricht den allgemein bekannten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB, wie sie von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden sind (wobei sie in den Landesgesetzen in der Regel als Amtspflicht ausgestaltet ist). Danach ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft bzw. andauern lässt, verpflichtet, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwehr der daraus Dritten erwachsenden Gefahren notwendig sind.

19

Dem Träger der Straßenbaulast sind die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen, da dies mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen ist. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es jedoch Sache der Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2009 - 4 U 96/99). Soweit die Straßenbaumaßnahmen der Beklagten durch die Gemeinde übertragen worden sind, so steht zwar einerseits fest, dass zum Zeitpunkt des Verkehrsunfallgeschehens der Sandhügel auf der K5 Richtung Großniedesheim aufgrund des Inhaltes der Ermittlungsakte nicht hinreichend gesichert gewesen war, was auch durch die Zeugin V... R... plausibel geschildert worden ist, die die unbeleuchtete Strecke zunächst von Beindersheim nach Großniedesheim befahren hat und den nicht gesicherten Sandhügel umfahren hat. Bei der Rückfahrt von Großniedesheim nach Beindersheim habe sie dann den Unfall mitbekommen. Absperrungen oder Warnlampen im Bereich des Sandhügels seien nicht vorhanden gewesen, aus Richtung Beindersheim seien die Absperrungen - was im Dorf bekannt gewesen sei - an die Seite geschoben und daher eine Durchfahrt möglich gewesen. Dies hat auch der Zeuge J... bestätigt, der aufgrund des von der Zeugin R... geführten, im entgegenkommenden Fahrzeug sein Fernlicht abgeblendet habe und trotz Bremsung in den nicht gesicherten, unbeleuchteten Sandhügel fuhr.

20

Die Zeugen S..., S... und K... haben jedoch demgegenüber übereinstimmend erklärt, dass sie bei Arbeitsende am Freitag den Sandhügel, der sich auf der rechten Fahrbahnseite Richtung Großniedesheim erstreckte, mit Warnbaken und Warnlampen sowohl in als auch gegen die Fahrtrichtung gesichert hätten. Es sei eine Vollsperrung mit dem Hinweis „Anlieger frei“ - aufgrund von zwei Aussiedlerhöfen am Ortsausgang Beindersheim - eingerichtet gewesen; daneben hat der Zeuge S... geschildert, dass in Höhe der Feuerwehr in Großniedesheim ebenfalls eine Vollsperrung mit Sperrschranken von 1,20 m und roten Warnlampen durch die Stadtwerke erfolgt sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Absperrungen mehrfach zur Seite geschoben worden seien, habe er mehrfach täglich kontrolliert, ob die Absperrungen noch vorhanden sind. Die Zeugen S... und K... haben dies bestätigt und erklärt der Sandhügel sei zusätzlich mit Baken und gelben Warnlampen gesichert gewesen. Die Zeugen haben erklärt, dass auch bei Arbeitsende am Freitag Nachmittag, als sie die Baustelle verlassen haben, die Baustelle selbst und auch der Sandhügel gesichert gewesen seien.

21

Dass und weshalb am darauffolgenden Samstag diese Warnbaken nicht vorhanden gewesen sind, nachdem eine Kontrolle durch die Streitverkündete, die Firma Si., ausweislich des Kontrollberichtes (Bl. 32 d. A.) hinsichtlich der Warnleuchten, der Absperrbaken, Sauberkeit sowie Unfallfreiheit der Baustelle und der von dem Landesbetrieb Mobilität in Speyer geforderten Beschilderung (Bl. 27 d. A.) sowie der Markierungsknöpfe in der Zeit von 17:31 bis 17:40 am 17.08.2013 keine Beanstandung ergeben hat, lässt sich demgemäß nur auf das Handeln Dritter, die die Warnzeichen entfernt haben, zurückführen.

22

Die von den Zeugen S..., S... und K... übereinstimmend beschriebenen Verkehrssicherungsmaßnahmen reichen prinzipiell aus, Verkehrsteilnehmer vor Straßenbaustellen rechtzeitig und verständlich zu warnen. Es besteht demgegenüber keine generelle Pflicht, durch Aufstellen von Zusatzschildern auf spezifische Gefahren aufmerksam zu machen, so lange die konkrete Gefahrenquelle typischerweise an Baustellen anzutreffen ist. So müssen Fahrzeugführer ohne Zusatzschilder im Baustellenbereich etwa mit tiefen Schlaglöchern rechnen. Wenn jedoch die Zeugen, wie sie nachvollziehbar schilderten, den Sandhügel mit Baken und Warnlampen sicherten, sind sie den dem beklagten Straßenbauunternehmen und seinem Bauführer obliegenden Verkehrssicherungspflichten in hinreichendem Maße nachgekommen (BGH Urteil vom 14.01.1982 - III ZR 58/80).

23

Der aufgrund behaupteter Verletzung vom Verkehrssicherungspflichten klagende Geschädigte trägt nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Rechtsverstoß des Verkehrssicherungspflichtigen. Dem Geschädigten obliegt auch der Beweis dafür, dass das die Verkehrssicherungspflichtverletzung begründende Verhalten ursächlich für den Schadenseintritt war. Zwar gelten zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen. So streitet bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder Schutzgesetzen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverhütungsvorschriften entgegenwirken soll. Der Anscheinsbeweis ist darüber hinaus auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anwendbar, die wie Schutzgesetze oder Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung der Verhaltenspflichten begegnet werden soll. Danach wäre dieser Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers bereits deshalb widerlegt, da die Großniedesheimer Straße sowohl von Richtung Beindersheim als auch in Richtung Großniedesheim und umgekehrt mit dem Verkehrszeichen 250 Durchfahrt verboten gesperrt gewesen ist. Dass ein Verstoß der Beklagten gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 45 Abs. 1 StVO angesichts des Beschilderungsplans durch den Landesbetrieb Mobilität in Speyer vorgelegen hat, hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargetan, vielmehr lässt sich aus vorgelegten Beschilderungsplan entnehmen, dass dem beklagten Straßenbauunternehmen auch insoweit keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Auch soweit die Beklagte die ihr als Straßenbauunternehmerin obliegende Verkehrssicherungspflicht in zulässiger Weise auf die Streitverkündete außerhalb der Arbeitszeit übertragen hat, ist eine Pflichtverletzung der Streitverkündeten nicht erwiesen. Weder sind Tatsachen vorgetragen, die eine Pflichtverletzung der Streitverkündeten als Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Verhältnis zur beauftragenden Gemeinde, § 278 BGB, und der dieser obliegenden Verkehrssicherungspflicht erkennen lassen, noch sind Umstände vorgetragen, die eine Verletzung von gesteigerten Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten gegenüber der Streitverkündeten begründen können.

24

Für den Bereich der vertraglichen Überwälzung auf Private bestimmt Nr. 7 der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)” den Umfang der Überprüfung im Einzelfall durch den Unternehmer ganz konkret. Es ist dort in Abs. 1 von regelmäßigen Kontrollen die Rede, was in Abs. 3 dahingehend konkretisiert wird, dass bei Arbeitsstellen von längerer Dauer diese mindestens 2 x täglich und zwar bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit, an arbeitsfreien Tage mindestens 1 x täglich sowie zusätzlich unverzüglich nach einem Unwetter oder Sturm zu kontrollieren sind, wobei diesbezüglich eine Aufzeichnungspflicht besteht. Es muss gemäß Abs. 4 in diesem Zusammenhang auch für eine entsprechende Rufbereitschaft und/oder einen Notdienst gesorgt werden, um Störungen jederzeit beseitigen zu können. Die Rechtsprechung geht hier zum Teil sogar (deutlich) weiter, wobei von dem Grundsatz auszugehen ist, dass sich die zeitlichen Abstände, innerhalb derer solche Kontrollen durchzuführen sind, nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen richten (BGH, VersR 1957, 202; OLG Brandenburg, DAR 1998, 315 sowie Urteil vom 02.02.2001 - 2 U 35/00; OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1996, 161; OLG Koblenz, NJWE-VHR 1996, 70; OLG Bremen, VersR 1979, 1126). Danach ist ein von § 7 ZTV-SA abweichender, erhöhter Kontrollaufwand durch die Streitverkündete und mithin die Ausübung von Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten durch die Beklagte nur dann veranlasst, wenn im streitgegenständlichen Zeitpunkt eine sichere Kenntnis von einem rechtswidrigen Verhalten Dritter hinsichtlich der durch die Zeugen S..., S... und K... geschilderten Sicherung des Sandhügels bei der Beklagten vorgelegen und ein erhöhter Kontrollaufwand den Erfolgseintritt auch verhindert hätte.

25

Hierzu hat der darlegungsbelastete Kläger indes angesichts des vorgelegten Kontrollberichtes der Streitverkündeten und der dokumentierten Kontrolle zwischen 17:31 Uhr und 17:40 Uhr und dem Unfall um ca. 22:45 Uhr nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Eine mit Schriftsatz vom 27.06.2016 beantragte Vernehmung des „zuständigen Sachbearbeiters der Firma Si.“ war einerseits, da auf Ausforschung gerichtet, und andererseits wegen Verspätung, § 296 ZPO, präkludiert.

26

Haftungsrechtlich ergeben sich nach dem Vorgenannten keine Besonderheiten daraus, dass öffentliche Auftraggeber die Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag auf Dritte übertragen. Gemäß der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 1.3.1 Teil A RSA lässt dies die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers und sonstiger hoheitlich Verantwortlicher grundsätzlich unberührt, wenngleich sich die originäre Verkehrssicherungspflicht hier in eine Überwachungspflicht gemäß Ziff. 1.6.2 Teil A RSA wandelt.

27

Trotz Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf ihre Beauftragten blieb die Gemeinde daher als Bauherrin weiterhin in eingeschränktem Maße sicherungspflichtig, denn der Bauherr kann seine Sicherungspflicht nicht auf seine Beauftragten in der Weise delegieren, daß er sich gar nicht mehr um das Bauvorhaben zu kümmern braucht; es bleibt sein Bauvorhaben, vor dessen Gefahren auch er den Verkehr schützen muß (Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § § 823 Rdnr. 238 m.w. Nachw.). Die Heranziehung von Hilfspersonen modifiziert lediglich die Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn zu Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten, so daß bei der Gemeinde zumindest die Verpflichtung geblieben ist, die zur Sicherung des Verkehrs getroffenen Maßnahmen zu überwachen (BGH, NJW 1982, 2187). So bleibt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn erhalten, wenn ihm gefahrenträchtige Umstände bekannt sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen so offensichtliche Fehler aufweisen, daß eine unmittelbare Gefahr für Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Er hat dann dafür zu sorgen, daß diese Umstände auch von dem Unternehmer erkannt und berücksichtigt werden; notfalls muß er die Gefahr selbst beseitigen. Weiter muß der Bauherr einschreiten, wenn er konkreten Anlaß zu Zweifeln haben mußte, ob der Beauftragte den Gefahren und Sicherungsanforderungen in gebührender Weise Rechnung trägt (Steffen, in: RGRK, § 823 BGB Rdnr. 238 m.w. Nachw.). Dass die Gemeinde im Verhältnis zur Beklagten solche Anhaltspunkte angesichts der bekannten Veränderung der Beschilderung durch Ortsansässige hatte, ist indes für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, dass hingegen die Beklagte gesteigerte Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten gegenüber der Streitverkündeten trafen, hat der Kläger angesichts der Angaben der Zeugen S..., S... und K... und des Kontrollberichtes der Streitverkündeten nicht hinreichend substantiiert dargetan.

28

Dass und weshalb daneben ein Anspruch gegen die verantwortliche Straßenverkehrsbehörde in Betracht kommt, braucht vorliegend ebenfalls nicht entschieden zu werden.

29

Nach dem Vorgenannten unterlag die Klage daher der Abweisung.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

31

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Beschluss

33

Der Streitwert wird auf 1.427,86 € festgesetzt.

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(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall o

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.