Amtsgericht Flensburg Beschluss, 26. Juli 2011 - 56 IN 201/11

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2011:0726.56IN201.11.0A
published on 26/07/2011 00:00
Amtsgericht Flensburg Beschluss, 26. Juli 2011 - 56 IN 201/11
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Tenor

Die Anträge des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie Verfahrenkostenstundung werden verworfen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wird mangels Masse abgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 100,-- Euro.

Gründe

I.

1

Der Schuldner stellte bei dem Amtsgericht Flensburg am 23.12.2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, einen Restschuldbefreiungsantrag sowie einen Antrag auf Stundung der Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren wurde bei dem Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 56 IN 362/08 geführt. Mit Beschluss vom 29.12.2008 sind dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gemäß § 4 a InsO bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet worden. Am 20.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit Schreiben vom 29.10.2010 wurde der Schuldner aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen nachzuweisen, über welche Einkünfte er verfügt und welche Ausgaben diesen entgegenstehen. Da er diesen Verlangen nicht nachgekommen war, hat das Amtsgericht Flensburg durch Beschluss vom 14.12.2010 die gewährte Stundung der Gerichtskosten aufgehoben; der Beschluss ist seit dem 14.12.2010 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 04.05.2011, rechtkräftig seit dem 25.05.2011, wurde das Verfahren gemäß § 207 InsO mangels Masse eingestellt.

2

Nunmehr stellt der Schuldner erneut einen Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten.

II.

3

Der erneut gestellte Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.

4

Durch die Verfahrenseinstellung gemäß § 207 InsO in dem Verfahren 56 IN 362/08 hat der Schuldner sich die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung genommen, da nach § 289 Abs. 3 InsO Restschuldbefreiung nur bei Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO erteilt werden kann (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage, § 208 Rn. 27). Zu der Einstellung des Verfahren gemäß § 207 InsO kam es, weil die dem Schuldner bewilligte Verfahrenskostenstunden aufgehoben werden musste, nachdem dieser seinen Mitwirkungspflichten nach der InsO - nämlich Nachweis seiner Einkünfte und Ausgaben - zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen war.

5

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2010, Az: IX ZA 45/09, ZinsO 2010, 490f.) muss auch in diesem Fall für den Schuldner die 3-jährige Sperrfrist gelten, innerhalb der ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidet. Der Verstoß des Schuldners gegen seine Verpflichtungen im Rahmen des Erstverfahrens kann in dem jetzt anhängigen - sehr zeitnahen - Zweitverfahren nicht sanktionslos bleiben, wenn man die Mitwirkungspflichten des Schuldners ernst nimmt, deren Einhaltung im Interesse des Gläubigerschutzes durchsetzen und einer übermäßigen Inanspruchnahme des zeit- und kostenaufwendigen Restschuldbefreiungsverfahrens im Allgemeininteresse entgegenwirken will. Diese Wertung, die eine übermäßige Beeinträchtigung der Schuldnerinteressen schon deshalb nicht begründet, weil dieser die Pflichtverletzung im Erstverfahren zumindest grob fahrlässig und damit vermeidbar verursacht hat, greift auch in dem hier vorliegenden Sachverhalt. Andernfalls könnte der Schuldner durch rasche Stellung eines Folgeantrages die Pflichtverletzung im Erstverfahren ungeschehen machen.

6

Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist auch sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.

7

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.


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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
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published on 11/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 45/09 vom 11. Februar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6 Der Schuldner muss eine Spe
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(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.