Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 39 F 64/15
Tenor
Die Kürzung der laufenden Rente des Herrn Dr. med. I.K.Q.S. bei der O.B.V.( Vers Nr.) durch den Versorgungsausgleich wird - längstens bis zum Renteneintritt der ausgleichsberechtigten Frau N.J.F.S. - mit Wirkung ab 01.11.2015 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 1.260,58 Euro ausgesetzt und mit Wirkung ab 01.07.2017 in Höhe von 1.060,22 Euro ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren seit dem 24.09.1987 verheiratet. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 27.02.2015 (Az 39 F /14) rechtskräftig geschieden.
4Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Der Tenor lautete im hier relevanten Teil wie folgt:
5Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichtetesn Ehegatten Herrn Dr. med. I.K.Q.S. bei der O.B.V. (Vers. Nr. ) zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau N.J.F.S. ein Anrecht in Höhe von monatlich 1.260,58 Euro, bezogen auf den 31. 08. 2014, nach Maßgabe der Satzung der O.B.V. vom 23.10.1993, Stand 01.09.2009, übertragen.
6Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,0033 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 08. 2014, übertragen.
7Die Trennungsfolgen hatten Antragsteller und Antragsgegnerin in einem notariellen Vertrag vom 18.07.2014 vor dem Notar N.D.M. in C., UR Nr. /2014, geregelt. Auf die beglaubigte Kopie des Vertrages, Bl. 8 ff. der Akte 39 F /14, wird Bezug genommen. Danach übertrug der Antragsteller seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken in F., T.straße sowie die Grundstücke I Nr. sowie II Nr. an die Antragsgegnerin. Dies war ausweislich des Notarvertrags gedacht als „Teil der Abfindung der Ansprüche der Ehefrau auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts“. Außerdem wurde eine weitere Unterhaltsabfindungssumme von 100.000 Euro vereinbart. Im Übrigen verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Bei Abschluss des notariellen Vertrages gingen die Beteiligten von einem Verkehrswert der Miteigentumsanteile an den Grundstücken von 248.680,20 Euro aus, so dass zusammen mit der Abfindungssumme insgesamt ein Abfindungsbetrag von 348.680,20 Euro der Antragsgegnerin zugeflossen ist. An der Aushandlung des notariellen Vertrages war Herr Rechtsanwalt H. als Mediator beteiligt. Die Beteiligten gingen in Übereinstimmung mit dem Mediator davon aus, dass die Antragsgegnerin Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt besaß, die auch der Höhe nach nicht zu begrenzen oder zeitlich zu befristen gewesen wären im Hinblick auf die Dauer der Ehe, im Hinblick auf die Anzahl der gemeinsamen Kinder (vier) sowie im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin wegen der in übereinstimmender Absicht der Eheleute praktizierten Gestaltung der Ehe keine Gelegenheit zur beruflichen Qualifikation und Fortentwicklung hatte. Bei Abschluss des Vertrages gingen die Beteiligten von einem monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von ca. 2.200 Euro aus.
8Der am 26.02.1952 geborene Antragsteller bezieht gemäß Bescheid der O.B.V. vom 21.05.2015 ab dem 01.05.2015 eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Altersrente in Höhe von monatlich 1.571,81 Euro. Die ungekürzte Altersrente würde 2.845,01 Euro betragen. Die Antragsgegnerin bezieht noch keine Altersrente. Sie ist am 06.10.1060 geboren und könnte die Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem 01.12.2026 in Anspruch nehmen.
9Der Antragsteller ist weiterhin als Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Er erzielte im Jahr 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 7.500 Euro. Die Antragsgegnerin arbeitet als Kinderkrankenschwester im L.krankenhaus N. und verdiente im Oktober 2015 und seitdem ca. 1.330 Euro netto monatlich.
10Der Antragsteller beantragt,
11unter Bezugnahme auf §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG die Aussetzung des Versorgungsausgleichs bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin zu beschließen.
12Die Antragsgegnerin stimmt diesem Antrag zu.
13II.
14Der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs ist gemäß §§ 33, 34 VersAusglG begründet. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
15Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
16Der Antragsteller bezieht eine gekürzte Rente von der O.B.V.. Die Antragsgegnerin als ausgleichsberechtigte Person kann mangels Erreichen der Altersgrenze noch keine laufende Versorgung aus dem Anrecht bei der O.B.V. erhalten.
17Die Antragsgegnerin hätte ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller gemäß §§ 1570 ff. BGB als nachehelicher Unterhalt.
18Der Unterhaltsverzicht, der gegen Zahlung einer Abfindung im notariellen Vertrag vom 18.07.2014 erklärt wurde, führt nicht dazu, dass eine Aussetzung der Kürzung schon deshalb nicht stattfindet, weil nun kein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mehr besteht. Bereits aus dem Wortlaut des notariellen Vertrages (dort Seite 6, II. und III.), der dem Gericht in dem Verfahren 39 F 197/14 in beglaubigter Kopie vom 29.07.2014 vorlag und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, lässt sich entnehmen, dass sowohl der Abfindungsbetrag in Höhe von 100.000 Euro als auch die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken gerade zur Abgeltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gezahlt wurden. Dies wird durch die im Rahmen dieses Verfahrens beigebrachten Stellungnahmen des beteiligten Mediators, Herrn Rechtsanwalt H., bestätigt. Die Übertragung der Miteigentumsanteile an den drei Immobilien hatte einen Verkehrswert von 248.680,20 Euro, so dass die Antragsgegnerin insgesamt eine Abfindung auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 348.680,20 Euro seitens des Antragstellers erhalten hat. Sollen diese in monatliche Belastungen umgelegt werden (vgl. BGH v. 26.06.2013, XII ZB 64/13, zit. nach juris), würde der seitens der Beteiligten angenommene Unterhaltsbetrag von 2.200 Euro monatlich bei der Abfindungssumme einer Unterhaltzahlungsdauer von 13 Jahren entsprechen. Die Vereinbarung wurde im Juli 2014 geschlossen und die Antragsgegnerin würde ab dem 1.12.2026 eine Regelaltersrente beziehen, so dass die Abfindungszahlung dem angegebenen monatlichen Unterhaltsbetrag entsprechen würde.
19Auch eine fiktive Betrachtung unter Außerachtlassung der Abfindungszahlung würde zu einem gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller bei ungekürzter Altersrente führen (vgl. BSG v. 12.04.1995, NJW-RR 1996, 897 zu § 5 VAHRG). Abzustellen ist hier auf den Monat nach Antragstellung , weil eine Aussetzung der Kürzung ab diesem Zeitpunkt wirken würde (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Im November 2015 hatte die Antragsgegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.330 Euro, der Antragsteller ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Arzt in Höhe von ca. 7.500 Euro netto, zuzüglich der ungekürzten Altersrente in Höhe von 2.845 Euro.
20Dies ergibt folgende Unterhaltsberechnung:
21Ehegatten/Partner
22N.S.
23Einkommen von N.S. . . . . . 1.330,00 Euro
24K.S.
25Einkommen von K.S. . . . . . 10.345,00 Euro
26(7500+2845 = 10.345)
27Unterhaltspflichten
28Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
29Anspruch von N.S. gegen K.S.
30Einkommen von K.S. . . . . . 10.345,00 Euro
31abzüglich Einkommen von N.S. -1.330,00 Euro
32––––––––––––––––––
33bleibt . . . . . . . . . . . . . 9.015,00 Euro
34Gattenunterhalt: 9015 * 3/7 . . . . . . . 3.864,00 Euro
35K.S.
36K.S. bleibt 10345 - 3864 = . . . 6.481,00 Euro
37Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
38. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
39Dabei ist unerheblich, dass ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auch bei gekürzter Altersrente gegen den Antragsteller bestehen würde. Denn die Anpassung wegen Unterhalt setzt nicht voraus, dass diese sich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirkt. Eine Anpassung kommt daher auch wie hier vorgenommen in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person (hier des Antragstellers) durch die Rentenkürzung nicht wesentlich beeinträchtigt ist (BGH v. 07.11.2012, XII ZB 271/12; BGH v. 27.06.2013 – XII ZB 91/13; Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 12. Aufl., 2015, § 33 Nr. 5, S. 392 f.).
40Die Kürzung ist zunächst in voller Höhe auszusetzen, und sodann ab dem 01.07.2017 nur noch in Höhe von 1.060,22 Euro. Gemäß § 33 Abs. 2 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Die Höhe der Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der O.B.V. beträgt 1.260,58 Euro monatlich. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1570 ff. BGB übersteigt diesen Kürzungsbetrag, denn aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse der Beteiligten besteht dieser unter Zugrundelegung einer ungekürzten Versorgung jedenfalls in der angenommenen Höhe von 2.200 Euro monatlich (Berechnung s.o.).
41Da der Antragsteller als ausgleichspflichtige Person ab dem 01.07.2017 eine Regelaltersrente aus dem zu Lasten der Antragsgegnerin ausgeglichenen Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland beziehen wird, deren Ausgleichswert nach Mitteilung des Rentenversicherungsträgers (Bl. 62 der Akte 39 F /14 VA) 200,36 Euro monatlich beträgt, ist ab diesem Zeitpunkt die Kürzung nur noch in Höhe des Differenzbetrages der beiden Anrecht vorzunehmen, also in Höhe der tenorierten 1.060,22 Euro (1.260,58 Euro minus 200,36 Euro).
42Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anpassung wirkt diese gemäß § 34 Abs. 3 ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Vorliegend ist der Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs am 19.10.2015 bei Gericht eingegangen, so dass die Aussetzung ab dem 01.11.2015 erfolgt.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
46Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
47Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
48Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 39 F 64/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Euskirchen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 39 F 64/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenAmtsgericht Euskirchen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 39 F 64/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
- 2
- Auf den am 10. Februar 2007 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 1. Oktober 1982 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden : Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
- 3
- Während der Ehezeit (1. Oktober 1982 bis 31. Januar 2007, § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Antragsgegnerin (Deutsche Rentenversicherung Bund; im Folgenden: DRV Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 510,71 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland übertragen wurden, bezogen auf den 31. Januar 2007 als Ehezeitende.
- 4
- Seit dem 1. Juni 2011 bezieht der Ehemann von der DRV Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die seit dem 1. Januar 2012 1.050,76 € beträgt. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung 1.561,47 € betragen. Daneben bezieht der Ehemann weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich 1.807 €.
- 5
- Im Scheidungsverfahren hatte die Ehefrau Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.600,50 € sowie auf Zugewinnausgleich in Höhe von rund 30.000 € geltend gemacht, die zwischen den Eheleuten streitig waren. Über diese Ansprüche schlossen die Eheleute im Scheidungstermin am 1. September 2009 folgenden gerichtlichen Vergleich: "1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des nachehelichen Unterhaltes sowie zur Übertragung des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin an ihn an der Immobilie M-Straße in K… an die Antragsgegnerin insgesamt einen Betrag von 115.000 € zu zahlen. Die Zahlung ist fällig zum 31. Oktober 2009. 2. .… 3. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin von den Darle- hensverpflichtungen bei der Raiffeisenbank … frei.
- 6
- Die Ehefrau bezieht keine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht. Unterhalt zahlt der Ehemann ihr nicht.
- 7
- Den am 16. Januar 2012 gestellten Antrag, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen, hat das Familiengericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 9
- 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG verneint. Für eine Aussetzung der Kürzung sei erforderlich , dass diese Einfluss auf den Unterhalt habe. Das sei nicht der Fall, wenn die Unterhaltsansprüche abgefunden worden seien. Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung sei die neben die Kürzung der Rente aus dem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen. Zu dieser Doppelbelastung komme es jedoch nicht mehr, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf Unterhalt verzichtet habe oder Unterhalt deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil etwaige Unterhaltsansprüche abgefunden worden seien. Andernfalls würden Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, die der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 33 VersAusglG habe verhindern wollen.
- 10
- 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 11
- a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2011, 853 Rn. 17 ff.). Die Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein verfassungswidriger Zustand einträte, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335). Dies zu vermeiden entspricht einer in der Gesetzesbegründung zu § 33 VersAusglG hervorgehobenen Zielsetzung (BT-Drucks. 16/10144 S. 72).
- 12
- b) Wie der Senat bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 19 und vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).
- 13
- Weiter hat der Senat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenkürzung durch die Regelung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf das Maß des tatsächlich geschuldeten - gegebenenfalls geringeren - Unterhaltsbetrags beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 22). Denn über den tatsächlich zu zahlenden Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste, nicht ein.
- 14
- c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof zur früheren Vorschrift des § 5 VAHRG entschieden, dass auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten im Wege eines Vergleichs durch eine Unterhaltsabfindung ausgleicht, nicht ausgeschlossen sei, dass der Verpflichtete über den Zeitpunkt seiner Leistung hinaus in seiner Lebensführung eingeschränkt ist. Der Verpflichtete könne durch die Leistung einer Abfindung im Einzelfall erheblichen Belastungen ausgesetzt sein, die einer fortlaufenden Unterhaltszahlung gleichkommen könnten. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn der Verpflichtete ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um seiner Leistungspflicht aus dem Vergleich nachkommen zu können. Aber auch wenn der Verpflichtete die Abfindung aus eigenen Mitteln habe finanzieren können, müsse er in der Folgezeit auf die sonst erwirtschafteten Erträge aus dem Abfindungsbetrag verzichten. Wie schwer die Abfindung den Verpflichteten belaste, hänge von seiner übrigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Auch könne der Zeitpunkt eine Rolle spielen, zu dem die Abfindung gezahlt wurde. Die Belastung werde umso stärker sein, je näher der Zeitpunkt an dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben liege. Des Weiteren könne von Bedeutung sein, ob der Verpflichtete die Abfindung in einem Betrag oder in mehreren auf eine längere Zeit ver- teilten Raten zu leisten habe (BGHZ 126, 202, 205 f. = FamRZ 1994, 1171, 1172; vgl. auch BSG NJW 1994, 2374; BVerwGE 109, 231).
- 15
- Ob diese Rechtsprechung auch auf die Nachfolgeregelung des § 33 VersAusglG übertragen werden kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend: Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 965; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 11; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 3; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 950; Wick Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis Rn. 219; Friederici Praxis des Versorgungsausgleichs § 33 VersAusglG Rn. 7; Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18; verneinend: KG Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 25 UF 50/12 - juris; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kap. X Rn. 39; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; Gerhardt/ v. Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 324; Heiß FamFR 2011, 291, 292; juris-PK/ Breuers 6. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 23 ff.).
- 16
- Soweit die ablehnende Auffassung allerdings damit begründet worden ist, dass die Kürzung der Versorgung kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhalts sein müsse, hat der Senat bereits entschieden, dass es auf diesen Zusammenhang nicht ankommt, sondern nur auf das Maß der Doppelbelastung durch Versorgungskürzung und Unterhaltsbelastung (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 20).
- 17
- Zweifelhaft könnte die Übertragung der Rechtsprechung zum früheren § 5 Abs. 1 VAHRG deswegen sein, weil es für eine vollständige Aussetzung der Kürzung der Versorgung nach dieser Vorschrift genügte, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten überhaupt einen Unterhaltsanspruch gleich welcher Höhe hat, während die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG nunmehr von der Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhalts abhängt. Einem laufend geschuldeten Unterhalt könnte der im Vorhinein entrichtete Abfindungsbetrag daher nur dann gleichstehen, wenn er in bestimmter Höhe auf einzelne Unterhaltsmonate umgerechnet werden könnte (Johannsen/Henrich/ Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 965; aA offenbar Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18).
- 18
- Ob und gegebenenfalls nach welchem Umlegungsmaßstab dies in Betracht kommen könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die rechnerische Umlegung eines gezahlten Unterhaltsabfindungsbetrages auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum, für den dann die Aussetzung der Kürzung der Versorgung beansprucht werden könnte, setzt zumindest voraus, dass der auf die Unterhaltsabfindung entfallende Betrag feststeht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
- 19
- Nach den getroffenen Feststellungen bezieht sich die vom Ehemann geleistete Abfindung sowohl auf den nachehelichen Unterhalt als auch auf Zugewinnausgleich , ohne dass sich bestimmen ließe, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt. Deshalb ist es nicht möglich zu ermitteln, in welcher Höhe der Ehemann tatsächlich Unterhalt geleistet hat und dadurch nachwirkend laufend belastet ist. Kann dies jedoch nicht festgestellt werden, kommt eine Kürzung der Aussetzung wegen Unterhalt von vornherein nicht in Betracht.
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 31.05.2012 - 51 F 10/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2013 - II-7 UF 150/12 -
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
- 2
- Auf den am 2. November 2006 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
- 3
- Während der Ehezeit (1. April 1987 bis 31. Oktober 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Antragsgegnerin (Deutschen Rentenversicherung Bund; im Folgenden : DRV Bund) erworben, der Ehemann außerdem Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt , dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 350,20 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und weitere 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2006 als Ehezeitende.
- 4
- Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. November 2011 eine Altersrente in Höhe von 806,37 €. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting, hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung 1.175,62 € betragen.
- 5
- Daneben bezieht der Ehemann weitere Einkünfte aus seiner betrieblichen Altersversorgung sowie aus Vermietung in Höhe von insgesamt monatlich 2.427,50 € und wohnt in einem unbelasteten Eigenheim mit einem Wohnwert von mindestens monatlich 600 €. Die Ehefrau bezieht ein monatliches Erwerbseinkommen von insgesamt 1.688 €.
- 6
- Durch gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 19. August 2008 hatte sich der Ehemann verpflichtet, bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres an die Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 300 €, danach einen monatlichen Unterhalt von 150 € zu zahlen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehefrau.
- 7
- Den am 1. Juni 2011 gestellten Antrag, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen, hat das Familiengericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
- 8
- Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 9
- 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG verneint. Für eine Aussetzung der Kürzung sei erforderlich , dass sich diese auf die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke. Mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich habe die Ehefrau jedoch einen Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe, nämlich in Höhe der durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten 150 €. Eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung hätten die Beteiligten ausdrücklich ausgeschlossen.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 11
- a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
- 12
- aa) Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten allerdings - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).
- 13
- Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemanns infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemanns in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 16 ff.).
- 14
- bb) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar (aA Vorlagebeschluss OLG Schleswig FamRZ 2012,
1388).
- 15
- Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten "Privilegien", welche eine Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich um versicherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) - nicht kostenneutral bewirkt werden kann. Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherungsschicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer- oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Unterhaltsprivileg an zusätzlichen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin liegt eine Vermehrung der Leitungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt.
- 16
- Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335).
- 17
- Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Versicherer aufwandserhöhenden Privilegierungen geschiedener Ehegatten hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber berechtigt , da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der Zusatzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete , wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normierten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in Teilen der Literatur (Bergner ZRP 2008, 211, 213; Rehme FamRZ 2008, 738, 741; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 1; Weinreich/Klein/Wick Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Ruland FamFR 2012, 313; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 955) und mit dem Vorlagebeschluss des OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1388) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen. Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502). Das gilt auch für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits grundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaft begründen (vgl. BGHZ 174, 127 Rn. 51 f. mwN), und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen grundsätzlich der Tarifautonomie unterliegt (BVerfG FamRZ 2010, 797 Rn. 29).
- 18
- b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Aussetzung der auf das Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB zurückgehenden Rentenkürzung versagt. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 33 Abs. 1 VersAusglG, wonach die Aussetzung der Rentenkürzung voraussetze , dass diese sich auf die Höhe eines gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke, wird der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht.
- 19
- aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung ausdrücklich auf die Höhe dieses fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs be- grenzt. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).
- 20
- bb) Eine weitere Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Rentenkürzung außer Betracht bleibe, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 452; Bergner NJW 2010, 3545; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; aA: Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 951; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 964; Johannsen/Henrich/Hahne 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 13). Eine dahin gehende Einschränkung ginge auch nicht mit der Verfassungsrechtslage konform. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335) träte ein verfassungswidriger Zustand ein, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde. Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung ist daher nicht die Unterhaltsverkürzung in der Person des Ausgleichsberechtigten, sondern eine neben die Kürzung der Rente aus einem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen. Dies zu vermeiden entspricht auch einer in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Zielsetzung (BT-Drs. 16/10144 S. 72). Bis zum Höchstbetrag der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht führen daher auch solche Unterhaltslasten zu einer Aussetzung der Rentenkürzung, die auf unabänderbaren Unterhaltsvergleichen beruhen.
- 21
- 3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil noch keine Feststellungen dazu getroffen sind, ob und in welcher Höhe ein fiktiver gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau bestünde.
- 22
- Sind die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen, wird das Oberlandesgericht zu beachten haben, dass die Aussetzung der Rentenkürzung nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern weiterhin auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags beschränkt ist (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Denn über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste, nicht ein.
- 23
- Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht bereits in tatrichterlicher Auslegung des Unterhaltsvergleichs vom 19. August 2008 festgestellt, dass der tatsächliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich vereinbarungsgemäß in Höhe von 150 € besteht und dass die Beteiligten eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung des Ehemanns ausgeschlossen haben. Deshalb ist von einem feststehenden Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich 150 € auszugehen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehe- frau. Maximal bis zur Höhe dieser tatsächlich bestehenden Unterhaltspflicht kann die noch zu ermittelnde fiktive gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemanns zu einer Aussetzung der Rentenkürzung führen.
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.01.2012 - 90 F 187/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2012 - 7 UF 154/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
- 2
- Auf den am 12. Januar 2010 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 18. Mai 1979 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
- 3
- Während der Ehezeit (1. Mai 1979 bis 31. Dezember 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann Anrechte bei der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung (Antragsgegnerin), bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse; die Ehefrau erwarb Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.346,29 € monatlich übertragen und auch seine übrigen Versorgungsanrechte intern geteilt wurden. Zulasten der Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden im Wege der internen Teilung 2,6669 Entgeltpunkte auf den Ehemann übertragen.
- 4
- Seit Dezember 2011 bezieht der Ehemann eine Altersrente von der Baden -Württembergischen Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 1.778,59 €. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns in der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung 3.124,88 € betragen.
- 5
- Daneben bezieht der Ehemann monatlich 407,28 € aus der kommunalen Zusatzversorgung sowie ein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich rund 10.000 €; dem stehen unterhaltsrechtlich relevante Belastungen von monatlich 1.277,41 € gegenüber. Die Ehefrau bezieht ein monatliches Net- toeinkommen in Höhe von 1.480,21 €, das um Versicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 374,32 € zu kürzen ist. Außerdem bewohnt sie ein im Eigentum des Ehemanns stehendes Familienheim bis längstens Dezember 2013 mietfrei.
- 6
- Die Ehefrau bezieht keine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht. Aufgrund einer am 20. September 2011 geschlossen Unterhaltsvereinbarung zahlt der Ehemann ihr einen monatlichen Unterhalt von 1.000 € befristet bis einschließlich Mai 2019.
- 7
- Das Familiengericht hat dem am 22. November 2011 gestellten Antrag des Ehemanns, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG in Höhe von monatlich 1.000 € auszusetzen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 9
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 VersAusglG sei die Norm auf die Antragsgegnerin als berufsständische Versorgung anwendbar. Der Ehefrau stünde ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich ein fiktiver nachehelicher Unterhalt in Höhe von wenigstens monatlich 1.000 € zu. Ob und in welchem Umfang sich die Kürzung der Versorgung auf den Unterhaltsanspruch auswirke, sei für die Aussetzung der Kürzung unerheblich.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 11
- a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die aus- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
- 12
- Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten zwar nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Zu diesen Regelsicherungssystemen gehört aber die bei der Antragsgegnerin erworbene berufsständige Versorgung, da diese zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann (§ 32 Nr. 3 VersAusglG).
- 13
- b) Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die Anwendung des § 33 VersAusglG setze das Vorliegen einer unzumutbaren Härte voraus, welche dann nicht gegeben sei, wenn bei überdurchschnittlichen Einkünften des Ausgleichspflichtigen die Kürzung seiner Versorgung keine wesentliche Beeinträchtigung seines Lebensstandards bewirke, die Aussetzung der Kürzung jedoch zu einer unzumutbaren Belastung der in der berufsständischen Versorgung zusammengeschlossenen Solidargemeinschaft führe. Denn das Vorliegen einer unzumutbaren Härte gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 VersAusglG.
- 14
- Der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG ist auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift auf solche Fälle zu beschränken, in denen sich durch die Kürzung im Wege des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht eine unzumutbare Härte für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ergäbe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 18 ff.). Zwar mag die Vermeidung unzumutbarer Härten - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335) - das Grundmotiv für die Regelungen der §§ 5, 6 VAHRG und jetzt des § 33 VersAusglG dargestellt haben (vgl. BT-Drucks. 9/562 S. 7). Bei der Ausformung des § 33 VersAusglG hat der Gesetzgeber jedoch die durch gleichzeitige Unterhaltsbelastung und Rentenkürzung eintretende Doppelbeanspruchung für sich genommen als Härte eingestuft und die Frage der Unzumutbarkeit (nur) daran angeknüpft, dass bestimmte Wertgrenzen überschritten werden müssen (§ 33 Abs. 2 VersAusglG). Dass darüber hinaus eine Abwägung der Interessen des Ausgleichspflichtigen mit denen der Solidargemeinschaft vorgenommen werden müsste, entspricht nicht der Intention des Gesetzes.
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 06.03.2012 - 2 F 430/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2013 - 20 UF 58/12 -
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.