Amtsgericht Ettlingen Entscheidung, 10. Feb. 2006 - 3 C 139/05

bei uns veröffentlicht am10.02.2006

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 900,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 22.12.2004 bis zum 08.07.2005 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 09.07.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %, die Klägerin trägt 10 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe eines merkantilen Minderwertes ihres Fahrzeuges geltend.
Am 22.10.2004 kam es in Ettlingen auf der Hertzstraße zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und der bei der Beklagten Ziffer 1 haftpflichtversicherten Beklagten Ziffer 2. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Fahrzeug der Klägerin, ein BMW 528i touring, war zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre und 3 Monate alt, seine Fahrleistung lag bei 104.304 Kilometern. Sein Wiederbeschaffungswert betrug zum Unfallzeitpunkt 12.414,00 EUR netto, für die Reparatur musste die Klägerin 8987,00 EUR netto aufwenden.
Die Klägerin behauptet, an ihrem Fahrzeug sei ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1000,00 EUR entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an die Klägerin 1000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 22.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass bei dem Fahrzeug kein merkantiler Minderwert angefallen und zu berücksichtigen sei. Insbesondere sei die Methode Ruhkopf-Sam zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung auf das 4. Zulassungsjahr begrenzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 18.08.2005 (Aktenseite 89). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 20.10.2005 (Aktenseiten 113-133) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 (Aktenseiten 177-183) Bezug genommen.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist überwiegend begründet.
12 
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des bei ihrem Fahrzeug eingetretenen merkantilen Minderwertes in Höhe von 900,00 EUR zu.
13 
1. Der Erstattungsfähigkeit eines merkantilen Minderwertes steht das Alter des Fahrzeuges der Klägerin nicht entgegen. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachtes verborgen gebliebener Schäden, einen den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH NJW 2005, 277/279). Bei der Frage, ob ein derartiger Minderwert auch bei älteren Fahrzeugen existiert, handelt es sich nicht um eine rechtliche, sondern um eine tatsächliche Frage. Wenn sich nach einem Verkehrsunfall ein merkantiler Minderwert an einem Fahrzeug feststellen läßt, ist dieser vom Schädiger zu ersetzen. Dass die zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes in der Praxis gängige Methode Ruhkopf-Sam nur Fahrzeuge bis zum 4. Zulassungsjahr erfaßt, steht diese Annahme nicht entgegen. Wie der Sachverständige schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, folgt dies auch daraus, dass diese Berechnungsmethode verhältnismäßig alt ist und dem heutigen Stand der technischen Entwicklung mit einer zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge nicht mehr entspricht (vgl. auch BGH, NJW 2005, 277/279; LG Oldenburg, NZV 1990, 670).
14 
2. Das Fahrzeug der Klägerin hat aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles eine merkantile Wertminderung in Höhe von 900,00 EUR erfahren. Der Sachverständige hat insoweit schlüssig für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des durch den Unfall beschädigten Karosseriegefüges eine merkantile Wertminderung eingetreten ist. Er hat zudem – ebenso überzeugend – ausgeführt, dass bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin zum Unfallzeitpunkt von 14.400,00 EUR brutto nicht von einem unbedeutendem Wirtschaftsgut gesprochen werden könne, das seine Verschleißgrenze erreicht habe, zumal dieser Fahrzeugwert über dem Neupreis der meisten Kleinwagen liege. Zur Höhe der merkantilen Wertminderung ist der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise von der Methode Ruhkopf-Sam ausgegangen und hat dabei – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeuges – eine Wertminderung in Höhe von 856,00 EUR ermittelt. Er hat zudem selbst eine Marktrecherche durchgeführt und diverse Händler bezüglich der Wertminderung des gegenständlichen Fahrzeuges befragt, wobei eine merkantile Wertminderung im Bereich zwischen 800,00 und 1.600,00 EUR angegeben wurde. Dass der Sachverständige auf dieser Grundlage zu einer merkantilen Wertminderung beim Fahrzeug der Klägerin in Höhe von 900,00 EUR gekommen ist, ist für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend. Das Gericht macht sich diese Ausführungen daher zu eigen.
15 
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus § 849 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinssatz bis zur Rechtshängigkeit beträgt gemäß §§ 849, 246 BGB 4 %.
16 
Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist überwiegend begründet.
12 
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des bei ihrem Fahrzeug eingetretenen merkantilen Minderwertes in Höhe von 900,00 EUR zu.
13 
1. Der Erstattungsfähigkeit eines merkantilen Minderwertes steht das Alter des Fahrzeuges der Klägerin nicht entgegen. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachtes verborgen gebliebener Schäden, einen den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH NJW 2005, 277/279). Bei der Frage, ob ein derartiger Minderwert auch bei älteren Fahrzeugen existiert, handelt es sich nicht um eine rechtliche, sondern um eine tatsächliche Frage. Wenn sich nach einem Verkehrsunfall ein merkantiler Minderwert an einem Fahrzeug feststellen läßt, ist dieser vom Schädiger zu ersetzen. Dass die zur Ermittlung des merkantilen Minderwertes in der Praxis gängige Methode Ruhkopf-Sam nur Fahrzeuge bis zum 4. Zulassungsjahr erfaßt, steht diese Annahme nicht entgegen. Wie der Sachverständige schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt hat, folgt dies auch daraus, dass diese Berechnungsmethode verhältnismäßig alt ist und dem heutigen Stand der technischen Entwicklung mit einer zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge nicht mehr entspricht (vgl. auch BGH, NJW 2005, 277/279; LG Oldenburg, NZV 1990, 670).
14 
2. Das Fahrzeug der Klägerin hat aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles eine merkantile Wertminderung in Höhe von 900,00 EUR erfahren. Der Sachverständige hat insoweit schlüssig für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des durch den Unfall beschädigten Karosseriegefüges eine merkantile Wertminderung eingetreten ist. Er hat zudem – ebenso überzeugend – ausgeführt, dass bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin zum Unfallzeitpunkt von 14.400,00 EUR brutto nicht von einem unbedeutendem Wirtschaftsgut gesprochen werden könne, das seine Verschleißgrenze erreicht habe, zumal dieser Fahrzeugwert über dem Neupreis der meisten Kleinwagen liege. Zur Höhe der merkantilen Wertminderung ist der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise von der Methode Ruhkopf-Sam ausgegangen und hat dabei – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeuges – eine Wertminderung in Höhe von 856,00 EUR ermittelt. Er hat zudem selbst eine Marktrecherche durchgeführt und diverse Händler bezüglich der Wertminderung des gegenständlichen Fahrzeuges befragt, wobei eine merkantile Wertminderung im Bereich zwischen 800,00 und 1.600,00 EUR angegeben wurde. Dass der Sachverständige auf dieser Grundlage zu einer merkantilen Wertminderung beim Fahrzeug der Klägerin in Höhe von 900,00 EUR gekommen ist, ist für das Gericht ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend. Das Gericht macht sich diese Ausführungen daher zu eigen.
15 
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus § 849 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Zinssatz bis zur Rechtshängigkeit beträgt gemäß §§ 849, 246 BGB 4 %.
16 
Die Entscheidung über die Kosten findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ettlingen Entscheidung, 10. Feb. 2006 - 3 C 139/05 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 849 Verzinsung der Ersatzsumme


Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde ge

Referenzen

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.