Amtsgericht Essen Beschluss, 07. Apr. 2015 - W 5414-6
Gericht
Tenor
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Werden Blatt 5414 - 5451 eingetragenen Grundbesitz werden die Erinnerungen von Notar U vom a) 25.02.2015 und b) 02.03.2015 gegen die Kostenrechnungen vom 04.02.2015 zurückgewiesen.
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Gründe:
2Nach § 55 Absatz 2 GNotKG sind pro Eintragung (oder auch Löschung) im Grundbuch jeweils eine Gebühr gesondert zu erheben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 1, 4 Abschnitt 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG. Danach werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn Eintragungen vorgenommen werden sollen, die z. B. denselben Eigentümer betreffen.
3Nach dem eindeutigen Wortlaut in dieser Vorbemerkung wird aber nur von Eintragungen, nicht von Löschungen gesprochen. Es wird also hier davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bewußt Löschungen hier nicht mit einbeziehen wollte, sondern hat stattdessen in Absatz 2 dieser Vorbemerkung Löschungen wieder erwähnt.
4Da hier aber Löschungen vorgenommen worden sind, war die Festgebühr dementsprechend oft zu erheben.
5Da die o. g. Kostenrechnungen somit nicht zu beanstanden sind, sind die Erinnerungen zurückzuweisen.
6Gegen diesen Beschluss wurde beim Oberlandesgericht Hamm Rechtsmittel eingelegt (15 W 285/15).
Annotations
(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
