Amtsgericht Erkelenz Beschluss, 18. März 2014 - WE-1232A-3
Tenor
wird der am 18.11.2013 gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erhoben.
1
Amtsgericht ErkelenzBeschluss
2In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von Wegberg Blatt 1232A eingetragenen Grundbesitz Gemarkung xx
3Beteiligte:
41. AA
5-Eigentümerin und Antragstellerin‑
6wird der am 18.11.2013 gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen. Kosten werden nicht erhoben.
7Gründe:
8Die Antragstellerin beantragt die Eigentumsumschreibung des für AA eingetragenen Grundstücks auf den rechtlich selbstständigen Fabrikfond BB in der vorgenannten Kirchengemeinde.
9Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil das Grundbuch die derzeitgen Eigentumsverhältnisse richtig wiedergibt.
10Im Kaufvertrag vom18.06.1976 wurde der in Wegberg Blatt 1232A verzeichnete Grundbesitz an AA (und nicht an BB) übertragen und aufgelassen. Eigentümerin des Grundstücks ist und war damit eindeutig AA. Die insoweit seinerzeit auf Veräußerer- wie Erwerberseite übereinstimmend erklärte dingliche Einigung lässt keinerlei anderweitige Auslegung zu. Die Grundbucheintragung orientierte sich an dieser eindeutigen Auflassungerklärung.
11Diese Eigentumsverhältnisse haben sich durch die zum 01.01.2010 eingetretene Kirchenneuordnung nicht geändert. Durch die kirchliche Neuorganisation hat die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin lediglich weiteres bewegliches und unbewegliches Vermögen früherer selbstständiger Kirchengemeiden übernommen. Die Rechtsträgerschaft des hier betroffenen Grundstücks besteht nach wie vor für die Kirchengemeinde AA. Ein Fall kirchengesetzlichen Rechtsübergangs, für den das Oberlandsgericht Hamburg (Beschluss vom 21.06.1982 -2 W 6/81-) die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO für zulässig hält, liegt nicht vor.
12Das Eigentum ist schließlich auch durch die kirchliche Feststellungserklärung in der "Bestätigung der Identität und der Berechtigung der Vertretung und Erklärung zum Fondsvermögen der aufgehobenen und zusammengelegten Kirchengemeinden in …" des Bischöflichen Generalvikariats … vom 19.02.2014 weder ex tunc noch ex nunc in das Eigentum des BB in der Kirchengemeinde AA übergegangen.
13Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Grundbuchberichtigungsantrages auf das durch Artikel 140 GG garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV). In Artikel 137 Abs. 3 heisst es:
14"Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde."
15Die Grenzen des grundgesetzlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes hat die Rechtsprechung mehrfach aufgezeigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vorn 13.03.1954 -3 W 14/54-, OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.1979 -15 W 238/78-, BVerfG, Beschluss vom 01.09.1980 -2 BvR 197/80). Es ist zwar unbestritten, dass der Bischof nach kanonischen Recht verbindlich für alle Mitglieder und Institutionen der Katholischen Kirche die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz zuweisen kann, aus der Kirchenhoheit folgt jedoch nicht auch die Befugnis, für den staatlichen Bereich einen Eigentumsübergang mit der Wirkung anzuordnen, dass das Grundbuch unrichtig wird (OLG Düsseldorf aaO). Die sachenrechtliche Realisierung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum vom einen auf den anderen kirchlichen Rechtsträger übergeht, betrifft den Bereich, der dem Staat zur Ordnung zugewiesen ist. Insoweit unterliegt die Kirchenverwaltung den "Schranken des für alle geltenden Gesetzes" (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV). Das staatliche Regelungsinteresse hat hier besonderes
16Gewicht, weil der angestrebte Eigentumsübergang nicht lediglich innerkirchliche Wirkungen zeitigt, sondern als Veränderung der Zuordnung eines absoluten Rechtes unmittelbar gegenüber jedem Dritten und somit über den kirchlichen Bereich hinaus wirkt (BVerfG aaO). Die Grundbucheintragung genießt öffentlichen Glauben.
17Zur Übertragung des Grundeigentums von der AA auf den BB sind daher die einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 873, 925) zu beachten. Dem Grundbuchamt ist eine notariell beurkundete Auflassungserklärung vorzulegen, die der Kirchenvorstand der …Kirchengemeinde AA abgeben kann.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 122 JustG NRW.
19Rechtsbehelfsbelehrung
20Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
21Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
22Erkelenz, 18.03.2014 AmtsgerichtYYRechtspfleger
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Referenzen - Gesetze
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.