Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Jan. 2016 - 27 C 3179/14
Gericht
Tenor
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer 14-1700425-0-8 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I. Tatbestand
2Die Parteien streiten um Restzahlungsansprüche anlässlich einer erfolgten zahnärztlichen Behandlung.
3Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen.
4Die Beklagte unterzog sich vom 25.01.2013 bis zum 13.06.2013 bei dem Zahnarzt Dr. O, S-Straße, E einer zahnärztlichen Behandlung, bei der die Präparation und Restauration von Kavitäten an den Zähnen 16, 17, 24, 25, 26, 35, 45, 46 und 47 sowie die Versorgung der Zähne 16, 26 und 27 mit Teilkronen vorgenommen wurde. Im Vorfeld der Behandlung erklärte sich die Beklagte mit der Weitergabe ihrer Behandlungsdaten zum Zwecke der Erstellung einer Rechnung sowie mit der Abtretung der sich daraus ergebenden Forderungen an die Klägerin einverstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
5Die Beklagte unterhält bei der Streithelferin eine Krankenkosten-Vollversicherung.
6Nach Abschluss der vorgenannten Behandlungsleistungen, die, was zwischen den Parteien unstreitig ist, lege artis ausgeführt wurden, erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes Dr. O die streitgegenständliche Rechnung vom 17.06.2013 (Rechnungsnummer #####) über einen Gesamtbetrag von 8.752,29 EUR, zahlbar bis zum 17.07.2015. Im Rahmen der Abrechnung gewährte die Klägerin der Beklagten einen Nachlass in Höhe von 31,91 EUR für Kleinmaterialien. Für die Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anl. 1 Bezug genommen.
7Die Streithelferin kürzte die Rechnung und erstattete einen Betrag in Höhe von 7.535,74 EUR.
8Namentlich nahm die Streithelferin Kürzungen zu folgenden Leistungspositionen vor:
9Ziff. 2197 GOZ "Adhäsive Befestigung" neben Ziff. 2060, 2080,ff GOZ
10Ziff. 2130 GOZ "Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration" neben Ziff. 2200 bis 2220 GOZ
11Kosten für Zahnfarbenbestimmung und Laborkosten
12Mit Schreiben vom 03.09.2015 mit Fristsetzung bis zum 17.09.2013 sowie zwei weiteren Mahnschreiben forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 1.184,64 EUR auf.
13Die Klägerin meint, dass sie die Abrechnung richtig vorgenommen habe. Insbesondere sei die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten. Beim "Präparieren einer Kavität" im Sinne der Gebührenziffer 2100 müsse nämlich nicht zwingend eine adhäsive Befestigung erfolgen. Vielmehr könne zur Restauration der Kavität lediglich das notwendige Komposit-Material in Adhäsivtechnik mittels Konditionieren eingebracht werden. Eine adhäsive Befestigung hingegen erfasse mehr Arbeitsschritte.
14Am 21.01.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über 1.184,64 EUR nebst Verzugszinsen ab dem 17.07.2013 für die zahnärztliche Behandlung der Beklagten sowie über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 228,00 EUR nebst 8,00 EUR Mahnkosten erlassen. Am 25.02.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf weiteren Antrag der Klägerin einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der Beklagten am 27.02.2014 zugestellt, gegen den die Beklagte am 06.03.2014 Einspruch eingelegt hat.
15Die Klägerin beantragt,
16den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer ##### unter Zurückweisung des Einspruchs aufrecht zu erhalten.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte meint, dass die im Rahmen der Position 2197 abgerechneten Behandlungsdienstleistungen im Rahmen der adhäsiven Befestigung bereits mit der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgegolten seien, da diese Bestandteil der nach den vorgenannten Gebühren abgerechneten Leistungen sei, so dass die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht zusätzlich separat abgerechnet werden könne. Ferner könne die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in zeitlichem Zusammenhang nicht neben den GOZ Ziff. 2150-2170 und 2200-2220 abgerechnet werden.
20Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2015 und vom 23.11.2014 durch Einholung von Sachverständigengutachten von dem Sachverständigen T und dem Sachverständigen C. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 10.04.2015, vom 30.05.2015 sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T vom 07.08.2015 verwiesen.
21Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22II. Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist begründet.
24Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 630 a, b) BGB i.V.m. §§ 611, 670, 389 BGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der GOÄ/GOZ ein Anspruch auf Zahlung von 1.184,64 EUR zu.
25Die Klägerin ist infolge der zwischen dem behandelnden Zahnarzt Dr. O und der Beklagten erfolgten Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaber der streitgegenständlichen Forderung geworden und mithin aktiv legitimiert.
26Die Klägerin kann infolge dessen auch die - restliche - Vergütung verlangen.
27Soweit die Beklagte von der Rechnung einen Betrag von insgesamt 23,40 EUR mit der Begründung abgezogen hat, die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 sei neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht gesondert abrechenbar, erfolgte diese Kürzung zu Unrecht.
28Die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 erfasst das "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts". Demgegenüber ist die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012, die die "Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc." erfasst, als Zuschlagsleistung anzusehen und als solche neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 grundsätzlich zusätzlich gesondert abrechenbar.
29Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei ausdrücklich auf die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen T. Dessen erstattetes Gutachten nebst Ergänzungsgutachten sind überzeugend, denn sie beruhen auf einer ausführlichen und sorgfältigen Auswertung der Gerichtsakte nebst entsprechender Fachliteratur wie den Ergebnissen der Auswertung des wissenschaftlichen Gutachtens der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde (DGZ) mit dem Titel "DGZ-Gutachten zur Adhäsivtechnik", die von sechs Hochschullehrern für den Studienbereich der Zahnerhaltung verfasst wurden sowie einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Abrechnung. Die Darlegungen sind klar, stringent und sachlich fundiert.
30Eine Ausschlussbestimmung dergestalt, dass entweder die eine oder die andere Gebührenziffer abgerechnet werden können, die Gebührenziffern 2197 und 2100 also generell in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen, ist in der GOZ 2012 nicht enthalten. Die einzige Einschränkung enthält § 4 Abs. 2 GOZ 2012.
31Danach kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
32Diese Vorschrift führt vorliegend nicht zu einem Ausschluss der zusätzlichen Abrechenbarkeit der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012.
33Der Sachverständige kam nämlich eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Abrechnungsausschluss der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 gegenüber der Gebührenziffer 2100 nicht bestehe, da die darin abgebildeten zahnärztlichen Behandlungsleistungen nicht identisch sind. Vielmehr stellen die beiden Gebührenziffern entsprechend der vom Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Abläufe zwei unterschiedliche Techniken bzw. zahnärztliche Leistungen dar, die - wie vorliegend auch erfolgt - nebeneinander zum Einsatz kommen können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich die Adhäsivtechnik nicht auf eine Technik oder Behandlungsleistung beschränkt, sondern eine große Spannbreite zwischen adhäsiven Befestigungsmaterialien und ihren jeweiligen Anwendungstechniken besteht. Adhäsion bedeutet dabei im Allgemeinen "Haften unterschiedlicher Substanzen" durch Annäherung an den Berührungsflächen und dadurch wirksam werdende molekulare Anziehungskräfte. Dies kann einerseits durch rein mechanische, mikroretentive Verbindungen zwischen Zahnsubstanzanteilen und Füllungsmaterialoberflächen erreicht werden, andererseits durch rein chemische Verbindungen zwischen Adhäsiv und Substrat. Aus diesem Grund können im Rahmen von Zahnrestaurationen im direkten wie indirektem Verfahren regelmäßig unterschiedliche Adhäsivtechniken nebeneinander zur Anwendung kommen.
34Eine adhäsive Befestigung im Sinne der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann dabei auch mehr umfassen als das bloße Konditionieren. Der Sachverständige bestätigte insoweit nämlich den Vortrag der Klägerin, wonach bei einer adhäsiven Befestigung viele komplexe Maßnahmen zusammentreten können, wie Silanisieren/Silikatisieren, Lining/Bonding, Einmassieren/Verblasen ggfs. gesonderte Lichthärtung. Demgegenüber stellt sich eine Konditionierung, die die vorgenannten Schritte nicht beinhaltet, als ein voraussetzender Aufbereitungsschritt, z.B. des Zahnschmelzes, dar. Das Konditionieren im Rahmen der Erstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik ist nämlich Voraussetzung für die spätere adhäsive Verbindung des Komposit-Füllungsmaterials und zwar unabhängig davon, ob diese durch die Anwendung eines selbstadhäsiven Materials oder durch vorherige Ätzmaßnahmen mittels Phosphorsäure o.Ä. als gesondertem Behandlungsschritt erreicht wird. Zwar führte der Sachverständige auch aus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht so verstanden werden könne, dass sie lediglich eine Adhäsivtechnik erfasse, die sich ausdrücklich auf das Konditionieren beschränke. Der Charakter der Zuschlagsposition der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ergibt sich aber bereits daraus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 die Dentinadhäsivtechnik nicht abdeckt, diese zahnärztliche Behandlungsleistung somit auch nur im Rahmen der streitgegenständlichen Gebührenziffer abgedeckt werden kann.
35Der Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann daher bei entsprechender Erbringung der Leistung grundsätzlich neben dem Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2100 als adhäsiv befestigungsfähiger Grundleistung, die nur einen Bestandteil der adhäsiven Befestigung darstellt, im Sinne einer Mehraufwandsvergütung verlangt werden (so auch AG Bonn, Urt. vom 28.07.2014 - 116 C 148/13 für ein Zusammentreffen mit der Gebührenziffer 2120 GOZ 2012). Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ist weder in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten noch deren notwendiger Bestandteil. Sie ist keine allein selbstständige Leistung und kann daher typischerweise nur zusammen mit anderen Leistungen abgerechnet werden.
36Dieses Verständnis findet seine Stütze auch in einer systematischen Auslegung. Denn wie der Sachverständige dargelegt hat, wurde die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen, um diesen Fortschritt auch gebührentechnisch abzubilden. Wenn eine Gebührenziffer, die in der unmittelbaren Vorgängerverordnung nicht enthalten ist, geschaffen wird, um einer neuen technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, kommt darin sogleich der Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck, eine Vergütungspflicht zu statuieren, wenn diese Techniken - zusätzlich - zur Anwendung kommen. Anderenfalls, das heißt ohne eine etwaige zusätzliche Vergütungspflicht statuieren zu wollen, hätten die Leistungen auch in einer gemeinsamen Gebührenziffer gemeinsam geregelt werden können. Nach dem Vorgenannten steht dem auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 gleichfalls neu eingeführt wurde, hat der Verordnungsgeber die zusätzlich mögliche adhäsive Befestigung bewusst in einer gesonderten Gebührenziffer erfasst.
37Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 wurde daher angesichts der ausweislich der Rechnung erbrachten Leistungen zu Recht neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgerechnet. Insbesondere liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht die sich aus der amtlichen Begründung der Gebührenordnung ergebende Einschränkung vor, dass die Gebühr nur einmal je Sitzung und Zahn abgerechnet werden kann. Letztlich hat der Sachverständige auch nachvollziehbar erläutert, dass von einer sich aus der Art des verwendeten Materials ergebenden Falschabrechnung nicht auszugehen sei.
38Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ausgleich der bisher nicht regulierten gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 abgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt 269,00 EUR.
39Auch insoweit beruht die Überzeugung des Gerichts auf den bündigen, fundierten, auf einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Rechnung beruhenden Ausführungen des Sachverständigen T. Danach wurde die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in keinem Fall fehlerhaft neben den Gebührenziffern 2150, 2170, 2200 und 2220 GOZ 2012 abgerechnet.
40Die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 erfasst die Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration. Danach erfüllt die Kontrolle einer angefertigten Restauration in einer getrennten Sitzung bereits den Leistungsinhalt der Gebührenziffer. Die Gebührenziffer ist ausweislich ihres Wortlautes nicht auf Leistungen in Bezug auf bereits vorhandene Restaurationen beschränkt. Während die zweite Alternative nämlich explizit das Nachpolieren einer vorhandenen Restauration erfasst, findet sich in der ersten Alternative ("Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung") keine Differenzierung hinsichtlich der Restauration, so dass diese insbesondere im Vorfeld erstellte Restaurationen mit einbezieht. Die Kontrolle, das Finieren oder das Polieren einer durch den behandelnden Zahnarzt geleisteten Restauration sollen danach dann gesondert gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2130 abrechenbar sein, wenn dies in einer getrennten, separaten Sitzung geschieht.
41Danach ist die abgerechnete Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 jeweils erstattungsfähig. Sie wurde nämlich zahnbezogen nie sitzungsgleich neben den abgerechneten Restaurationsleistungen abgerechnet. Die Rechnung nennt insoweit nämlich ausdrücklich das jeweilige Leistungsdatum, die Region bzw. den behandelten Zahn und die abgerechneten Gebührenziffern. Ausweislich der Rechnung wurde die streitgegenständliche Gebühr am 12.02.2013 für die Region (den Zahn) 17, am 04.03.2013 für die Region (den Zahn) 17, und 16, am 02.05.2013 für die Region (den Zahn) 24, 25, und 16, am 16.05.2013 für die Region (den Zahn) 35, am 04.06.2013 für die Region (den Zahn) 45, am 10.06.2013 für die Region (den Zahn) 46 und 47 und am 13.06.2013 für die Region (den Zahn) 17, 16, 24, 25, 26, 27, 35, 45, 46 und 47. Die für die jeweiligen Regionen bzw. Zähne erbrachten Restaurationsleistungen erfolgten nicht an diesem Tag, sondern ausweislich der Rechnung jeweils vorher. Die Rechnung ist insoweit widerspruchsfrei und infolge der chronologischen Auflistung der jeweiligen Leistungen mit dazugehörigem Datum nachvollziehbar.
42Auch die weiteren seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzungen in Höhe von 892,24 EUR wurden zu Unrecht vorgenommen.
43Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen T ergibt, konnte dieser trotz seiner besonderen Fachkunde keinen Hinweis auf einer fehlerhafte Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen der GOZ 2012 feststellen. Insbesondere verfängt der Vortrag der Beklagten insoweit nicht, als die Klägerin entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 3 GOZ 2012 Kosten für AutoMatix Matrize, OptraGate und DryTips abgerechnet hat, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Abrechnung diese Positionen als Materialkosten vor Klageerhebung bereits abgezogen hat.
44Letztlich hat der Sachverständige C in seinem Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt, dass die ausweislich der Rechnung abgerechneten Kosten für das Glasieren gesondert abgerechnet werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich nämlich bei der BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste zahntechnischer Leistungen) Leistungsposition 2955 "Glasieren, je Einheit" um eine zahntechnische Einzelleistung, die zur Herstellung einer glatten, glänzenden und homogenen Oberfläche, je Zahneinheit, zusätzlich berechnungsfähig ist. Zur Vermeidung von Anlagerungen und erhöhtem Abrieb der Gegenbezahnung sowie zur Verhinderung des Versagens der Struktur durch Mikrosprünge müssen Zähne nämlich über eine glatte, glänzende Oberflächenstruktur verfügen. Da während der unterschiedlichen Fertigungsprozesse oder infolge nachträglicher Korrekturen Oberflächenungenauigkeiten entstehen können, ist es zwingend notwendig, dass diese durch eine glasierende Brandführung beseitigt werden. Die Leistungseinheit "Glasieren" stellt sich vor diesem Hintergrund als Nachbearbeiten des Werkstücks unter Korrektur der Form, Reinigen Entfetten und anschließender Brandführung dar.
45Berechtigungen für weitere Kürzungen sind nicht schlüssig vorgetragen oder ersichtlich.
46Nach dem Vorstehenden kann sich die Beklagte auch nicht auf einen seitens des behandelnden Zahnarztes erfolgten Aufklärungsfehler berufen. Die beabsichtigte bzw. erfolgte Abrechnung erfolgte nämlich im Einklang mit der maßgeblichen GOZ 2012 und begegnet damit keinen Bedenken, so dass keine diesbezügliche gesonderte Aufklärungspflicht bestand.
47Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch dazu verpflichtet, der Klägerin die für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 288,00 EUR zu erstatten. Aufgrund der Kürzung der Rechnung und der damit zum Ausdruck gebrachten Leistungsverweigerung konnte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und erforderlich halten.
48Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch die Kosten in Höhe von 8,00 EUR für die Mahnschreiben ersetzt verlangen. Der Ansatz von 8,00 EUR für 3 Mahnschreiben, also von rund 2,67 EUR pro Schreiben, ist angemessen.
49Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Infolge der Rechnungsstellung befand sich die Beklagte ab dem 17.07.2013 in Verzug.
50Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
52Der Streitwert wird auf 1.196,24 EUR festgesetzt.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
551. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
562. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
57Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
58Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
59Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
60Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.