Amtsgericht Duisburg-Hamborn Urteil, 31. Aug. 2015 - 6 C 504/14
Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn
auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2015
durch den Richter U
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3I.
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Gartenparzelle Nr. 25 gem. §§ 581 Abs. 1 und 2, 546, 985 BGB, weil das Pachtverhältnis nicht durch die Kündigung vom 01.08.2014 beendet wurde.
6Die ausgesprochene fristlose Kündigung hat das Pachtverhältnis in Ermangelung eines Kündigungsgrunds nicht beendet. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten gem. § 8 Nr. 2 BKleinG war nicht festzustellen.
7Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe in seiner Parzelle „Fallobst in einem nicht geringen Umfang“ liegen und hierdurch seien in einem „sehr starken Umfang Bienen und Wespen“ angezogen worden, ist der Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Aus der Schilderung des Klägers ist der Umfang der streitigen Pflichtverletzung nicht ersichtlich, insbesondere da der Beklagten zuvor Maßnahmen ergriffen hatte, welche jedoch keine „nachhaltige Entfernung“ verursachten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch die angekündigten Lichtbilder nicht vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beklagte die Behauptung des vermehrten Aufkommens von Bienen und Wespen bestritten. Unabhängig davon ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls nicht gegeben, weil eine solche bereits nach dem Vortrag des Klägers (lediglich) auf einer unzureichenden Entfernung von Fallobst beruht. Der Kläger führt zur Begründung also eine unzureichende Bewirtschaftung der Gartenparzelle an. Insoweit gibt § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit, das Pachtverhältnis zu kündigen, wenn ein erheblicher Bewirtschaftungsmangel vorliegt. Dies wiederum hat zur Folge, dass für eine Beendigung nach § 8 BKleinG ein Zustand vorliegen muss, der über eine erhebliche Beeinträchtigung hinaus gehen muss, also eine vorherige Fristsetzung zur Abstellung unzumutbar wäre. Ein solcher Zustand kann in dem nicht entfernten Fallobst, auch unter der Berücksichtigung möglicher mittelbarer Folgen, jedoch nicht festgestellt werden.
8Die Schilderung des Klägers, der Beklagte nehme ständig „Kontakt zu Pressevertretern“ auf, begründet ebenfalls keine schwerwiegende Pflichtverletzung. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Klägers auch in dieser Hinsicht nicht hinreichend substantiiert ist, ergibt sich keine Pflichtverletzung. Eine besondere Pflicht zur Verschwiegenheit des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis oder seiner Mitgliedschaft beim Kläger besteht nicht. Soweit der Kläger das Verhalten der Pressevertreter („unter Druck setzen des Vorstands“) sowie eine einseitige Berichterstattung anführt, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass hierdurch der Beklagte den Frieden der Kleingartengemeinschaft nachhaltig stört. Denn eine Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vertreter der Presse zum Beklagten besteht nach dem Vorbringen der Parteien nicht. Ebenso wenig behauptet der Kläger, der Beklagte verfasse oder veröffentliche selbst Artikel.
9Letztendlich ist das Pachtverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG beendet worden. Ob die Gartenparzelle des Beklagten tatsächlich im Hinblick auf das beanstandete Fallobst einen erheblichen Bewirtschaftungsmangel aufwies, kann dahinstehen, weil dem Beklagten jedenfalls keine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels gesetzt worden ist. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleinG ist vor der Erklärung einer Kündigung eine Abmahnung in Textform auszusprechen. Vorliegend ist der Beklagte erstmalig -nicht mündlich- mit der Email vom 30.07.2014 unter Fristsetzung von drei Stunden und neun Minuten aufgefordert worden, dass Fallobst zu entfernen. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung ist, dass diese durch eine vertretungsberechtigte Person bzw. ein vertretungsberechtigtes Organ erfolgen muss, weil jedenfalls die Zeit zur Abstellung eines (möglichen) Mangels nicht ausreichend bemessen war. Dies gilt selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers ein Zeitraum von zwei Tagen (sofortiger Zugang der Abmahnung bis zum Ausspruch der Kündigung am 01.08.2014) berücksichtigt wird. Denn der Beklagte musste die Möglichkeit haben, aufgrund der Abmahnung den Bewirtschaftungsmangel abzustellen. Dies beinhaltet neben der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten auch die Planung bzw. Organisation. Vorliegend ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitraum zur Entfernung des Fallobstes -im Hinblick auf das geschilderte Ausmaß- ausreichend gewesen wäre. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass unter dem Gesichtspunkt „Gefahr im Verzug“ die Frist angemessen war, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger zunächst selbst zumindest eine Woche zugewartet hat, bis er den Beklagten per Email gemahnt hat. Insoweit kann das Zuwarten dem Kläger nicht in der Weise zu Gute kommen, dass nunmehr eine kürzere Frist anzusetzen wäre.
10II.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
12Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
13Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 500,00 €.
Annotations
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.