Amtsgericht Dortmund Urteil, 15. Sept. 2016 - 513 C 40/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 des Aufteilungsplanes innerhalb der WEG O. 4, 44287 Dortmund, das alleinige Nutzungsrecht an der Terrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.600 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
3Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass dem jeweiligen Eigentümer seiner Wohneinheit ein alleiniges Nutzungsrecht an einer Terrasse, die sich an seine Wohnung anschließt, zusteht.
4Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Märker Höhe 4 in Dortmund. Der Kläger ist Wohnungseigentümer der Wohneinheit Nr. 3. Der Beklagte ist gemeinsam mit seinem Bruder zu hälftigen Miteigentumsanteilen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 7. An die Wohneinheit Nr. 3 schließt sich eine umfriedete Fläche an, die auf einem Teil des zur Wohneinheit Nr. 7 gehörenden Bauteils liegt. Die Fläche ist mit einer Brüstung umfriedet und mit Platten belegt. Sie kann alleine über die Wohneinheit Nr. 3, nämlich über zwei Fenstertüren erreicht werden.
5In der Teilungserklärung vom 16. Februar 1988 wurde hinsichtlich einzelner Gartenbereiche bestimmten Wohnungseigentumseinheiten das Sondernutzungsrecht zugeordnet. Weiterhin bestimmte die Teilungserklärung, dass zum Sondereigentum der einzelnen Wohneinheiten auch die daran angrenzenden Balkone und Loggien gehören. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Teilungserklärung nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 7-27 der Gerichtsakte.
6Der Kläger beabsichtigte, die Wohneinheiten Nr. 3 zu veräußern. Gegenüber dem beauftragten Makler erklärte der Beklagte, dass er auch gegenüber zukünftigen Erwerbern ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse nicht akzeptieren werde.
7Der Kläger behauptet, dass nach dem Willen des damals teilenden Eigentümers auch an der Terrasse/Dachfläche ein Sondernutzungsrecht bestehen sollte. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Sondernutzungsrecht an der Terrassenfläche zustehe.
8Der Kläger beantragt,
9festzustellen, dass dem jeweiligen Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 des Aufteilungsplanes innerhalb der WEG Märker Höhe 4, 44287 Dortmund, das alleinige Nutzungsrecht an der Terrasse im rückwärtigen Bereich des Hauses zusteht.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet, dass der damals teilende Eigentümer bewusst kein Sondernutzungsrecht für die Terrasse eingetragen habe, da er früher selbst die unterhalb der Terrasse liegende Wohneinheit Nr. 7 genutzt habe und es habe verhindern wollen, dass Bewohner der Wohneinheit Nr. 3 in den zur Wohneinheit Nr. 7 gehörenden Garten einsehen können. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, dass das Amtsgericht Dortmund sachlich unzuständig sei, für eine Klage gegen den Beklagten kein Feststellungsinteresse bestehe, da der Verband als Ausübender gemeinschaftsbezogener Rechte und Pflichten verklagt werden müsste und kein Sondernutzungsrecht bestehe.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und begründet.
16Das Amtsgericht ist zunächst sachlich zuständig. Diese ergibt sich aus § 43 Nr. 1 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2 c) GVG. Vorliegend handelt es sich um einen Binnenrechtsstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Hier streiten die Parteien als Wohnungseigentümer über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten, da sie um das Bestehen eines alleinigen Nutzungsrechtes bzw. Sondernutzungsrechtes an der Dachterrasse streiten (Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüssmann u.a., juris-PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 43 Rn. 26; Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 43 Rn. 15; Klein in: Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 12. Aufl. 2013, § 43 Rn. 34 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Laufe des Rechtsstreits der Kläger die Rechtsansicht geäußert hat, Sondereigentümer der Dachterrassenfläche zu sein. Zwar sind sachenrechtliche Streitigkeiten der Wohnungseigentümer, die den Ersten Abschnitt des Teil I (§§ 1-9) des WEG betreffen, keine unter § 43 Nr. 1 WEG fallenden Binnenrechtsstreitigkeiten, sondern eine den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen unterfallende allgemeine Zivilstreitigkeit (Niedenführ a.a.O. § 43 Rn. 56), doch handelt es sich vorliegend nicht um eine solche Streitigkeit über die Zuweisung einer bestimmten Fläche zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum. Denn aus dem Klageantrag des Klägers ergibt sich eindeutig, dass dieser nicht die eigentumsrechtliche Einordnung der Dachterrassenfläche begehrt, sondern alleine eine Entscheidung darüber, ob ihm ein alleiniges Nutzungsrecht daran zusteht. Insoweit ist die Frage, ob es sich bei der Dachterrassenfläche um Sondereigentum handelt, lediglich eine Vorfrage, die es – wie die Begründetheitsprüfung noch zeigen wird – zu beantworten gilt, um die Frage des Nutzungsrechtes abschließend zu beantworten. Wenn jedoch die eigentumsrechtliche Einordnung eine Vorfrage darstellt, schließt dies die Einordnung des Rechtsstreits unter § 43 Nr. 1 WEG nicht aus (Niedenführ a.a.O., § 43 Rn. 56).
17Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Klage ausschließlich gegen den Beklagten und nicht entgegen den Verband gerichtet hat. Zwar ist im vorliegenden Fall § 10 Abs. 6 S. 3 WEG, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer ausübt bzw. wahrnimmt, einschlägig, doch stellt § 10 Abs. 6 S. 3 WEG einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft dar. Die Rechtsinhaberschaft selbst liegt weiterhin bei dem einzelnen Eigentümer, so dass, solange nicht auch der Verband verklagt wird, eine Klage auch gegen einen einzelnen Eigentümer gerichtet werden kann. In der von dem Beklagten zitierten Gerichtsentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10. Juni 2009, NZM 2009, 789) wurde von Seiten des Gerichts ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den einzelnen Eigentümer deswegen verneint, da die Klage auch gegen den Verband gerichtet worden ist. In diesem Fall verdrängt die Klage gegen den Verband das Feststellungsinteresse gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Der Fall hier liegt jedoch anders, da der Verband nicht verklagt wird.
18Vorliegend sind auch nicht die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 WEG beizuladen gewesen. Danach sind die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen, wenn sich die Klage eines Wohnungseigentümers nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer richtet und der Kläger in dem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 WEG einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, da der Kläger in diesem Rechtsstreit keinen Anspruch geltend macht. Nach § 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch ein Recht, von jemand anderem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dies bedeutet, dass ein Anspruch nur dann geltend gemacht wird, wenn auch ein Tun oder Unterlassen verlangt wird. Dieses Ziel verfolgt der Kläger jedoch gerade nicht. Vielmehr verlangt er kein Handeln oder Unterlassen, sondern lediglich die Feststellung, dass ihm ein bestimmtes Recht zusteht.
19Für den Kläger besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Dieses ergibt sich daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit dem Kläger ein alleiniges Nutzungsrecht an der Dachterrassenfläche streitig gemacht hat. Das Interesse des Klägers ergibt sich daher daraus, Rechtsklarheit hinsichtlich des Nutzungsrechtes an der Dachterrassenfläche zu schaffen.
20Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein alleiniges Nutzungsrecht bzw. Sondernutzungsrecht an der streitgegenständlichen Dachterrassenfläche zu.
21Ein Sondernutzungsrecht, was die einem oder einigen Wohnungseigentümern eingeräumte Befugnis, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein nutzen zu dürfen und die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung ausschließen zu können, bezeichnet (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl. 2015, Rn. 29), kann auf verschiedene Weisen begründet werden. Neben der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung eines Sondernutzungsrechtes (vgl. Kümmel a.a.O., § 13 Rn. 35,36), kann sich ein Sondernutzungsrecht auch aus den baulichen Gegebenheiten heraus ergeben, wobei die dogmatische Begründung streitig ist. Vorliegend ergibt sich ein Sondernutzungsrecht aus den baulichen Gegebenheiten.
22Bei der Dachterrassenfläche handelt es sich zunächst auch um Gemeinschaftseigentum, an dem ein Sondernutzungsrecht begründet sein kann. Diese Fläche ist in der Teilungserklärung nicht dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zugewiesen worden. Sofern der Kläger darauf abstellt, dass sich aus § 3 Z. 1 Buchst. k der Teilungserklärung vom 16. Februar 1988 die Zuweisung der Fläche zum Sondereigentum des Wohnungseigentümers der Wohneinheit Nr. 3 ergebe, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Denn diese Regelung bestimmt, dass zum Sondereigentum auch der Raum gehört, der bei Balkonen und Loggien durch die Balkon-/Loggienumfassung gebildet wird. Unter diese Regelung kann jedoch die hier streitige Dachterrassenfläche nicht subsumiert werden. Denn bei dieser Fläche handelt es sich weder um einen Balkon noch um eine Loggia. Ein Balkon zeichnet sich dadurch aus, dass er eine aus dem Baukörper herausragende Fläche darstellt. Daran mangelt es vorliegend, da unterhalb der Fläche sich die Wohneinheit Nr. 7 befindet, sodass die Fläche nach unten hin nicht aus dem Baukörper herausragt. Ebenfalls kann diese Fläche nicht als Loggia gesehen werden, da prägendes Merkmal der Loggia darin besteht, dass sie innerhalb der Kubatur des Gebäudes liegt. Eine Loggia ist also von allen Seiten von Gebäudeteilen umgeben. Der hier streitigen Fläche fehlt es jedoch an einem über ihr liegenden Gebäudeteil.
23An der gemeinschaftlichen Dachterrassenfläche besteht auch ein Sondernutzungsrecht aufgrund der baulichen Gegebenheiten. Denn ein Recht zur alleinigen Nutzung kann sich aus der Örtlichkeit ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn das Gemeinschaftseigentum so gelegen ist, dass der Zugang nur über das Sondereigentum möglich wäre, dem Sondereigentümer bei der nach § 14 Nr. 1 gebotenen Interessenabwägung aber nicht zugemutet werden kann, den Zugang anderen Wohnungseigentümern zu gewähren (Suilmann in: Bärmann, WEG, 13. Aufl. 2015, § 13 Rn. 110). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts letztendlich die dogmatische Herleitung dahingestellt bleiben, ob man die Möglichkeit eines „faktischen Sondernutzungsrechtes“ bejaht (vgl. etwa Suilmann a.a.O., § 13 Rn. 110) oder man annimmt, dass sich ein alleiniges Nutzungsrecht aus der Natur der Sache ergibt (Kümmel a.a.O., § 13 Rn. 36; BayObLG, Beschluss vom 17. September 2003, Kennzeichen: 2Z BR 179/03). Jedenfalls sind die Voraussetzungen eines Sondernutzungsrechtes bzw. alleinigen Nutzungsrechtes aufgrund der baulichen Gegebenheiten vorliegend zu bejahen.
24Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Dachterrassenfläche um eine Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese Fläche weist die bauliche Besonderheit auf, dass sie nur über das Sondereigentum des Klägers erreicht werden kann. Der Zutritt kann nur über zwei Fenstertüren der Wohneinheit Nr. 3 erreicht werden.
25Dem Kläger ist es auch nicht zuzumuten, anderen Wohnungseigentümern den permanenten Zugang zu der Dachterrassenfläche zu gewähren. Denn dies würde für den Kläger bedeuten, er müsste Personen durch seine Wohnung hindurchgehen lassen, wenn diese es wünschen. In Anbetracht der Bedeutung, die dem Schutz der Wohnung durch unsere Rechtsordnung beigemessen wird, ist die Unzumutbarkeit für den Kläger offenkundig.
26Das Sondernutzungsrecht bzw. das Recht zur alleinigen Nutzung steht dem Kläger als jetzigem Eigentümer und im Falle der Veräußerung auch dem jeweiligen Eigentümer zu. Denn bei dem Sondernutzungsrecht handelt es sich um ein dingliches Sondernutzungsrecht, welches dem jeweiligen Inhaber einer bestimmten Wohnungseigentumseinheit zuzuweisen ist. Denn das Sondernutzungsrecht ergibt sich nicht aus einer Vereinbarung zwischen einzelnen Wohnungseigentümern sondern aus den baulichen Gegebenheiten, die unabhängig davon, wer Eigentümer der Wohnungseinheit ist, bestehen. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass die Klage nur gegen einen Wohnungseigentümer gerichtet worden ist. Dies ist jedoch eine Frage der Rechtskraftwirkung und nicht der Frage über Inhalt und Reichweite des Sondernutzungsrechts.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.
(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.
(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.