Amtsgericht Dortmund Urteil, 13. März 2014 - 433 C 5966/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung U-Straße a, XXXXX E an die Beklagte zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Die Klage ist zulässig.
3Der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, feststellen zu lassen, ob er verpflichtet ist Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen, weil die Beklagte sich diesen Rechtes gegenüber dem Kläger berühmt und die dadurch entstandene Unsicherheit in Bezug auf die bestehende Rechtslage nicht auf einfachere Weise behoben werden kann.
4Die Klage ist auch begründet.
5Der Kläger ist nicht verpflichtet die Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen.
6Eine Regelung über Rundfunk- und Kabelgebühren steht in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages. Dieser besagt, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt, der Vermieter aber keinerlei Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, jedoch der Mieter insoweit die Möglichkeit hat, einen gesonderten Vertrag über die Versorgung abzuschließen. Diese Möglichkeit des Vertragsabschlusses beinhaltet nach sachgerechter Auslegung der Regelung auch die Möglichkeit, dies grade nicht zu tun.
7Nach Auffassung des Gerichtes kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf § 3 Abs. 4 des Mietvertrages berufen, wo sinngemäß unter anderem die Umlagefähigkeit von neu anfallenden Betriebskosten geregelt ist. Denn § 1 Abs. 6 des Mietvertrages enthält bezüglich der Kabelgebühren eine speziellere Regelung, die der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 4 des Mietvertrages vorgeht.
8Die Umlegung von Kabelgebühren setzt im vorliegenden Vertragsverhältnis also eine Vertragsänderung voraus, die nicht einseitig durch die Beklagte vorgenommen werden kann, sondern der Zustimmung des Klägers bedarf.
9Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt, § 41 V GKG analog.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.