Amtsgericht Dortmund Urteil, 04. Sept. 2014 - 404 C 5039/14

Gericht
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid vom 9.5.2014 (Amtsgericht Hagen, 14-1903154-0-8) bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist begründet, der Einspruch ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 177,44 Euro.
5Der Kläger legt der Schadensberechnung zu Recht die im Gutachten des Sachverständigen H dargelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde:
6Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt technisch gleich wertig ist, und wenn die Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt nicht unzumutbar ist. Der Beklagte verweist auf eine Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen, die 22 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist, während die vom Kläger bevorzugte markengebundene Fachwerkstatt nur 9 km entfernt ist. Diese ist somit noch ohne Weiteres mit dem Fahrrad zu erreichen. Dem Kläger wäre es nach Erledigung der Reparatur ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, dort mit seinem Fahrzeug wegen Reklamationen vorstellig zu werden. Dies würde sich auch bei geringfügigen Reklamationen eher „lohnen“ als bei einer weiter entfernten Werkstatt. Er hätte auch während der Reparaturzeit ohne Schwierigkeiten persönlich Nachfragen stellen, Termine absprechen und sein Fahrzeug in Augenschein nehmen können.
7Diese Vorteile werden durch einen möglicherweise angebotenen Hol- und Bringservice nicht aufgewogen.
8Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die fiktiven Verbringungskosten.
9Die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges in eine Fremdlackiererei können bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich - und auch vorliegend - geltend gemacht werden.
10Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH MDR 2010, S. 1181; OLG Hamm OLGR 1998, S. 91).
11Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen (vgl. BGH aaO.).
12Vorliegend macht die Beklagte geltend, dass der von ihr benannte Referenzbetrieb über eine eigene Lackiererei verfügt. Es muss jedoch auch insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten beachtet werden.
13Dass die Auswahl einer Fachwerkstatt ohne eigene Lackiererei willkürlich gewesen wäre, steht nicht fest.
14Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf fiktive UPE-Aufschläge.
15Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit sogenannter UPE-Aufschläge auf Ersatzteilkosten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nicht einheitlich. Nach h. M. sind UPE-Aufschläge jedoch jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie in der Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich angefallen wären (vgl. u. a. KG Berlin, MDR 2010, S. 748, OLG Düsseldorf DAR 2008, S. 523).
16Dem ist nach Auffassung des Gerichts zu folgen. Wenn UPE-Aufschläge (z. B. zur Abgeltung von Lagerkosten) üblich sind, dann sind sie auch erforderlich, um einen Schaden zu beheben.
17Der Kläger hat unter Vorlage des privaten Schadensgutachtens substantiiert dargetan, dass die geltend gemachten UPE-Aufschläge im vorliegend relevanten Bereich anfallen.
18Dem ist die Beklagte durch ihr pauschales Bestreiten der Üblichkeit von UPE-Aufschlägen nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Hier wäre es von der sachkundigen Beklagten zu verlangen gewesen, konkret darzulegen, dass Fachwerkstätten, die nicht wesentlich weiter von der vom Kläger genannten Fachwerkstatt entfernt liegen, UPE-Aufschläge nicht berechnen (vgl. hierzu auch KG Berlin aaO.).
19Der Anspruch auf Zinsen und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus Verzug.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 713 ZPO.
21Der Streitwert wird auf 177,44 EUR festgesetzt.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
24a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
25b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.