nachgehend
Landgericht Coburg, 33 S 140/16, 30.06.2017

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz hieraus seit 15.09.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 114,14 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 06.06.2016, konkret um restliche Sachverständigenkosten.

Der Unfallgeschädigte beauftragte nach dem Unfall das Sachverständigenbüro ... mit der Erstellung eines Gutachtens, dieses gelangte zu einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.500,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro insgesamt 1.192,14 €. Der Geschädigte trat den aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzanspruch an das Kfz Sachverständigenbüro ab, dieses trat die Forderung weiter an die Klägerin ab.

Die Beklagte regulierte einen Betrag von 1.078,00 €. Weitergehende Ansprüche lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden die vollen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu. Die Rechnung des Sachverständigen sei nicht erkennbar überhöht. Der Sachverständige orientiere sich an der BVSK Honorarbefragung 2015.

Die Klägerin beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Abtretung verstoße gegen das RDG, sei nicht hinreichend bestimmt und sei überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Rechnung sei erkennbar überhöht, jedenfalls sei nicht die hinsichtlich des Grundhonorars die BVSK Befragung 2015 sondern allenfalls 2013 anzuwenden. Die Nebenkosten seien überhöht.

Zum weiteren Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 114,14 €. Die Klage ist daher begründet.

I.

Der Unfallgeschädigte hat seine Ansprüche gegen die Beklagte unstreitig an den Sachverständigen und dieser an die Klägerin abgetreten, diese ist daher aktivlegitimiert.

Die Abtretung ist hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Aus der Abtretungserklärung ergibt sich, welche Forderung (Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten) abgetreten werden soll. Zudem ist die Höhe nach Rechnungsstellung festgesetzt. Dies genügt nach Ansicht des Gerichts, um die abgetretene Forderung bestimmbar zu machen.

Die Abtretungserklärung ist auch nicht überraschend und verstößt nicht gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Eine Übertragung der Rechtssprechung des BGH aus dem Urteil vom 21.06.2016 (Az. VI ZR 477/15) kann nicht erfolgen. Eine Bindung des Schädigers oder seiner Versicherung an die Anweisung des Geschädigten hinsichtlich der Höhe der geforderten Kosten kann nicht angenommen werden. Im Übrigen zeigt der vorliegende Fall, dass sich die Beklagte gerade nicht an Anweisung gebunden fühlt.

Ein Verstoß gegen das RDG liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht verkennt nicht, dass zwar aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung der Anwendungsbereich des RDG nach § 2 RDG eröffnet ist. Eine unzulässige Nebentätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG ist jedoch nicht gegeben.

Der Forderungseinzug ist als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen anzusehen, wenn der Haftungsgrund unstreitig ist. Dies entspricht den Interessen der Beteiligten. Das Sachverständigengutachten wird primär zur Absicherung der den Schaden tragenden Haftpflichtversicherung eingeholt. Die an der Erstattung des Gutachtens interessierten Unfallgeschädigten gehen deshalb - für den Sachverständigen erkennbar - davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig. Demzufolge sind Direktabrechnungen nicht nur von Autovermietern mit den gegnerischen Haftpflichtversicherern, sondern auch von Sachverständigen weit verbreitet. Im vorliegenden Streitfall ist die Haftung der Beklagten insgesamt dem Grunde nach von Anfang an unstreitig und die Beklagte greift die Rechnung des Sachverständigen allein ihrer Höhe nach an. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Forderungseinzug durch den Sachverständigen damit aber als Nebenleistung zu seinem Berufs- bzw. Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden anzusehen und nach § 5 Abs. RDG selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handeln würde, grundsätzlich erlaubt (OLG Dresden, 19.02.2014 7 U 111/12). Damit ist die Abtretung des Unfallgeschädigten an den Sachverständigen wirksam.

Dieser Ansicht hat ist bislang auch vom BGH vertreten worden (BGH Urteil vom 31.1.2012 VI ZR 143/11). Vorliegend ist zwischen den Parteien die Haftung dem Grunde nach unstreitig. Mithin handelt es sich nicht um eine unzulässige Tätigkeit. Ein Verstoß gegen das RDG ist demnach nicht gegeben.

II.

Die vom Sachverständigen gestellte Rechnung ist vollständig erstattungsfähig.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).

Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den vom Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung um den erforderlichen Herstellungsaufwand.

1. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 913,00 € netto liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 913,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.500,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar.

Dies ergibt sich daraus, dass das abgerechnete Grundhonorar über den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2015 (HB III und HB IV) liegt.

Auf die vorliegende Rechnung findet die BVSK-Befragung 2015 Anwendung.

Der Unfall ereignete sich am 06.06.2016. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 basiert auf Erhebungen Anfang des Jahres 2015 und erschien im September 2015. Zutreffend ist zwar, dass eine deutliche Erhöhung des Grundhonorars in der BVSK-Honorarbefragung 2015 im Vergleich zur Tabelle 2013 erfolgte. Dies wird aber nachvollziehbar damit begründet, dass die Nebenkosten nunmehr keine Gewinnanteile mehr enthalten und eine maßvolle Erhebung des Grundhonorars in Höhe von 5 % bis 6 % bei einer Inflation für das Jahr 2013 von 1,5 % und für das Jahr 2014 von 0,9 % erfolgte. Mithin bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2015 auch auf das Grundhonorar.

Bei einem Schaden von 10.500,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 903,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 913,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren.

Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Auch die Formulierung der vertraglichen Vereinbarung ändert hieran nichts. Das Grundhonorar soll hiernach innerhalb eines Korridors ermittelt werden, dies ist dann der „im Honorarbereich V ermittelte Wert“.

An der Geeignetheit der BVSK-Tabelle als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO hat sich auch durch das Urteil des BGH vom 26.04.2016 nichts geändert. Der BGH stellt hier noch einmal ausdrücklich klar, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist. In der Entscheidung hat der BGH zwar ausgeführt, dass das JVEG eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, aber gerade nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter andere Schätzgrundlagen heranzieht.

Mithin ist das Grundhonorar nicht erkennbar deutlich überhöht.

2. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten hat das LG Coburg im Verfahren 32 S 79/15 in einem rechtlichen Hinweis Folgendes ausgeführt:

„... Die Kammer schätzt [daher] die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Sie orientiert sich hierbei im wesentlichen - wenn auch nicht vollständig - an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit: „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen. Hierbei handelt es sich selbstredend um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.“

Im Verfahren 32 S 77/15 hat das LG Coburg nunmehr seine Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass aufgrund der nunmehrigen Veröffentlichung der BVSK die Kammer an ihrer Auffassung, bei den Nebenkosten handele es sich um Bruttopreise, nicht weiter festhält.

Dem schließt sich das Gericht an.

Es ergeben sich daher folgende erforderliche Nebenkosten:

a)

  • 1.Satz Fotokosten: 13 Bilder zu je 2,00 €, ergibt 26,00 €.

  • 2.Satz Fotokosten: 13 Bilder zu je 0,50 €, ergibt 6,50 €.

b)

Schreibkosten: 7 Seiten zu je 1,80 €, ergibt 12,60 €.

Kopierkosten: 7 Seiten zu je 0,50 €, ergibt 3,50 €.

c)

Porto/Telefon pauschal: 15,00 €

Insoweit schätzt das Gericht den erforderlichen Aufwand ebenfalls aufgrund der BVSK-Befragung 2015. Hierbei ist ohne Belang, ob das Gutachten per Post versandt wurde, da es gerade Sinn einer Pauschale ist, dass nicht jede Position einzeln abgerechnet werden muss.

d)

Fahrtkosten: 11 km zu je 0,70 €, ergibt 7,70 €.

e)

Restwertermittlungskosten sind in Höhe von 17,50 € zu erstatten, da sie in dieser Höhe angefallen und nachgewiesen sind.

Die Rechnung des Sachverständigen ist daher in Höhe von 1.192,14 € brutto zu erstatten.

Bezahlt wurden lediglich 1.078,00 €, so dass ein Anspruch in Höhe von 114,14 € verbleibt.

III.

Weiterhin hat die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Coburg Endurteil, 07. Nov. 2016 - 14 C 1437/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Coburg Endurteil, 07. Nov. 2016 - 14 C 1437/16

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Coburg Endurteil, 07. Nov. 2016 - 14 C 1437/16 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Coburg Endurteil, 07. Nov. 2016 - 14 C 1437/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Amtsgericht Coburg Endurteil, 07. Nov. 2016 - 14 C 1437/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2012 - VI ZR 143/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja RDG § 5 Abs. 1 a

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2016 - VI ZR 477/15

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 477/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR477.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2008 - VI ZR 164/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 164/07 Verkündet am: 11. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 477/15
Verkündet am:
21. Juni 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR477.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
2
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unterzeichnete er am 15. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift "Abtretung und Zahlungsanweisung" den nachfolgenden Text enthielt: "Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung , Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Der SV ist berechtigt , diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug-um-Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen."
3
Unter der Überschrift "Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Verrechnungsstelle" in demselben Formular bot der Sachverständige der Klägerin die vorstehend vereinbarte Forderung inklusive aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an und verzichtete auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dieses Abtretungsformular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin verwendet.
4
Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten unter dem 16. Oktober 2014 ein Honorar in Höhe von 472,31 €. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 420,07 € an die Klägerin, eine weitergehende Zahlung lehnte sie ab. Der Restbetrag von 52,24 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen - vom Amtsgericht zugelassene - Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten habe, da es ihr an der erforderlichen Aktivlegitimation fehle. Unter Berufung auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 ff.) führt es aus, die dem Anspruch zugrundeliegende Abtretungsvereinbarung sei nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar und daher unwirksam. Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit werde diesen Anforderungen nicht gerecht , wenn nicht erkennbar sei, auf welche (Teil-)Forderung sich die Abtretung beziehe. Es sei deshalb unzulässig, von der Gesamtsumme der Forderungen aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten. Dies sei hier geschehen. Von der Abtretung umfasst seien nach der offenen Formulierung des unter dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung" der Abtretungserklärung angeführten Satzes 1 einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs. Die Abtretungserklärung betreffe damit eine Vielzahl von Forderungen und nicht lediglich unselbständige Positionen eines einheitlichen Anspruchs. In dem sich daran anschließenden Satz 2 werde zwar in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich eines Teils aller denkbaren Schadenspositionen eine Rangfolge aufgestellt. Der Umfang der nach Satz 1 abgetretenen Ansprüche werde indes nicht auf diese Positionen beschränkt. Die Abtretung erfasse auch danach noch eine Mehrzahl selbständiger Forderungen, und zwar auch solche, die über die in Satz 2 konkret benannten Forderungen hinausgingen , etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche etc.. Hinsichtlich dieser fehle es an einer ausreichenden Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach. Die Abtretungsvereinbarung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von Satz 1 der Erklärung lediglich die in Satz 2 genannten Schadenspositionen umfasst seien. Es handle sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich so auszulegen seien, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werde. Danach würden von der Abtretung einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer umfasst. Zudem sei die Abtretung auch wegen Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot unwirksam. Die Abtretungserklärung lasse aufgrund der Widersprüche in Satz 1 und Satz 2 jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit und damit möglichst klar und präzise erkennen, ob nunmehr alle Ansprüche abgetreten seien oder aber eben nur die in Satz 2 aufgelisteten.

II.

7
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte nicht erfolgen.
9
1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an den Sachverständigen die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (herrschende Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 1985 - VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 13; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 Rn. 15).
10
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn. 19; vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 12; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn. 10; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn. 8 mwN). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn. 14; vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn. 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, aaO Rn. 10 mwN).
11
3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
12
a) Unterstellt man zu Gunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel - soweit für die Revision von Bedeutung - nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an den Sachverständigen ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.
13
b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
14
aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30. November 2006, BTDrucks. 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann.
15
bb) Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit, dass - wie noch zu zeigen ist - durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte.
16
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich Fremdkosten und Mehrwertsteuer gemäß dem - im selben Formular dem Sachverständigen erteilten - "Gutachtenauftrag". Der auf diesen Vertrag gestützte Honoraranspruch kann, muss aber nicht stets gem. § 249 BGB ersatzfähig sein. Für die Erstattungsfähigkeit nach § 249 BGB kommt es u.a. auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe an. Zwar gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 9). Aber auch bei dem Grunde nach unstreitiger voll- ständiger Haftung des Schädigers richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich der dem Geschädigten vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge. Der Geschädigte kann nämlich vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen , wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, juris Rn. 13; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 aaO Rn. 14, 15 mwN). Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar. In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In einem solchen Fall könnte der Haftpflichtversicherer des Schädigers aber geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen nicht - notfalls gerichtlich - zu klären, sondern stattdessen den für überschießend erachteten Teil des geltend gemachten Sachverständigenhonorars mit den weiteren, dem Sachverständigen abgetretenen Ansprüchen auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall etc. zu verrechnen. Dies führte dazu, dass der Geschädigte - hält er die Honorarforderung aus welchen Gründen auch immer für nicht gerechtfertigt - gegen den Sachverständigen vorgehen muss, während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte. Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen.
17
cc) Diese Folgen der Abtretungsklausel weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Der Geschädigte ist - für den Sachverständigen erkennbar - an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert. Wenn, wie hier, die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach unstreitig ist, geht der an der Erstellung eines Sachverständigengutachtens interessierte Geschädigte erkennbar davon aus, dass ihm die Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. In dieser Erwartung wird er darin bestärkt, dass der Sachverständige ihm die Einziehung der Schadensersatzforderung bei der gegnerischen Versicherung anbietet. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt. Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt.
18
4. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn die Klausel lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber wie dargelegt nicht in ausreichendem Maße erkennen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 02.02.2015 - 109 C 346/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 S 19/15 -

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 143/11
Verkündet am:
31. Januar 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung
des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten
ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe
der Mietwagenkosten streitig ist.

b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote
streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang
mit der Haupttätigkeit stehen.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11 - LG Stuttgart
AG Waiblingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 4. November 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
2
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9. November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung" mit folgendem Wortlaut: "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die … (Klägerin) ab. Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet."
3
Die Klägerin übersandte das Original ihrer Rechnung über einen Betrag von 1.246,41 € an die Zedentin und eine Kopie an die Beklagte, die auf den Rechnungsbetrag 575 € erstattete. Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des SchwackeMietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 €) und der gezahlten 575 €, mithin 572,40 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
4
Das Amtsgericht (AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris) hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist (LG Stuttgart , Urteil vom 13. April 2011 - 4 S 278/10), hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG unwirksam sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstelle. Für die Erbringung einer fremden Angelegenheit spreche, dass die Forderung lediglich erfüllungshalber abgetreten worden sei. Es sei schon in der Abtretungserklärung angelegt gewesen, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger habe halten sollen, wodurch der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen worden seien. Eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG liege nicht vor. Die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts gehöre nicht zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Autovermieters, der die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen regelmäßig nicht selbst beurteilen könne.

II.

6
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Versto- ßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. Die von der Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung ausgeübte Tätigkeit ist jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
7
1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten - wie vom Berufungsgericht angenommen - um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder - wie die Revision meint - eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt.
8
a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters gehört, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach der auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kraftfahrzeugen und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart, NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 5 S 82/10, juris Rn. 16; LG Konstanz, NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main, SP 2009, 114 f.; Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11-46, juris Rn. 14; AG Dortmund, SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2010 - 44 C 198/10, juris Rn. 43 f.; AG Mannheim, NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf, SP 2011, 193; Römermann , NJW 2011, 3061, 3063). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt , Urteil vom 2. Juni 2010 - 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln, NJW 2011, 1457 f.; Urteil vom 4. Mai 2011 - 9 S 334/10, juris Rn. 23; LG Frankenthal , Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2011 - 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf, MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urteil vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10, juris Rn. 29; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2011 - 30 C 5629/10, juris Rn. 56; AG Crailsheim, Urteil vom 26. April 2011 - 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh , Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth in Henssler /Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn. 23; KleineCosack , RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen , 2008, Rn. 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.). Einschränkend sieht eine dritte Meinung die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw.

die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2011 - 26 O 359/09, aaO; H. Dreyer/T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 Rn. 38; Finzel, KommRDG, 2008, § 5 Rn. 6 f.; Krenzler/Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 5 Rn. 70 f.; Unseld/Degen, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 5 Rn. 37 f.; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 38 Rn. 15 f.; Franz in 44. VGT 2006, S. 197, 201; Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz , 2008, S. 26; Sabel in Kilian/Sabel/vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht , 2008, § 7 Rn. 232 ff.; NZV 2006, 6, 10 f.; Henssler/ Deckenbrock, DB 2008, 41, 43; Richter, SVR 2011, 70).
9
b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig und führt im Streitfall dazu, dass eine erlaubte Tätigkeit der Klägerin vorliegt. Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und den Interessen der Beteiligten.
10
aa) Nach der früheren Rechtslage war eine rechtsberatende Tätigkeit gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG zulässig, wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigten , die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang standen. Zu dieser Vorschrift hat der Senat entschieden, dass ihre Voraussetzungen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter nicht vorliegen , weil es seine Berufstätigkeit nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen, und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptberuf gegeben ist (Senatsurteile vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952). Bereits im Senatsurteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) hat der Senat allerdings darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen branchenüblich geworden sei und von den KfzVermietern sogar erwartet werde, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechneten und ihm gegenüber die Ansprüche des Geschädigten verfolgten und durchsetzten. Für die Einschaltung des KfzVermieters in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers spreche ein starkes praktisches Bedürfnis. Die Bindung des Richters an das Gesetz lasse es aber nicht zu, diesem Bedürfnis durch eine die gesetzgeberische Regelung "überholende" richterliche Gesetzesauslegung Rechnung zu tragen. Es müsse vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und gegebenenfalls das Gesetz zu ändern.
11
bb) Der Gesetzgeber hat diese Erwägungen in § 5 RDG aufgegriffen, der als zentrale Erlaubnisnorm für alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnen sollte. Zwar sind auch nach jetzt geltendem Recht Rechtsdienstleistungen nur erlaubt, wenn es sich um eine Nebenleistung handelt und diese zum Berufsund Tätigkeitsbild des Unternehmens gehört (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG). Im Vordergrund muss also die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen; die Rechtsdienstleistung darf nicht ein solches Gewicht haben, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person (vgl. §§ 10 ff. RDG) erforderlich ist. Anders als nach Art. 1 § 5 RBerG erfordert die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG aber nicht mehr einen unmittelbaren, unlösbaren Zusammen- hang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern setzt lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören. Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BR-Drucks. 623/06, S. 106 ff. = BT-Drucks. 16/3655, S. 51 ff.).
12
cc) Nach diesen Grundsätzen soll nach dem Entwurf zum Rechtsdienstleistungsgesetz die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer , Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden, grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil die Rechtsdienstleistung - die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten - besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist. Als ein Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird der Bereich der Unfallschadenregulierung , etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten, genannt, wobei häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnung entstehe, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die in einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG ganz überwiegend daran festhalte, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sei, wenn es diesem wesentlich darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, solle dies künftig nicht mehr gelten (BR-Drucks. 623/06, S. 110 = BT-Drucks. 16/3655, S. 53).
13
Allerdings hat der Regierungsentwurf hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach differenziert, ob die betroffene Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht. Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle soll keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Kraftfahrzeugs sein, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von essentieller Bedeutung sei. Zudem gehöre die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Mietwagenunternehmers, so dass es auch an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle. Soweit ein Mietwagenunternehmen dem Unfallgeschädigten dagegen bei unstreitigem Haftungsgrund Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteile, soll die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein (BR-Drucks. 623/06, S. 96 = BT-Drucks. 16/3655, S. 47).
14
dd) Diese Erwägungen sind bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen. Sie finden Niederschlag im Wortlaut des § 5 Abs. 1 RDG. Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der im Regierungsentwurf des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nach den Worten "zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Rechtsausschusses gestrichen worden ist. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung diente diese Änderung lediglich dazu, den Nebenleistungstatbestand zu straffen und möglicherweise unklare Tatbestandselemente zu vermeiden. Durch die Streichung der entbehrlichen Tatbestandselemente werde eine ausufernde Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen (BT-Drucks.

16/6634, S. 51). Durch die Änderung des Gesetzeswortlauts sind demnach nicht - wie das Berufungsgericht meint - die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft worden, sondern es sollte lediglich verhindert werden, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht disponibel wird, indem die Möglichkeit besteht, eine an sich erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung als - dann erlaubnisfreie - Nebenleistung zu vereinbaren (vgl. Henssler/Deckenbrock, aaO; Otting, MRW 1-2011, 3 f.).
15
ee) Nachdem im Streitfall die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war und die Beklagte die Mietwagenrechnung nach Übersendung einer Kopie der Rechnung durch die Klägerin teilweise erstattete und die geltend gemachte Forderung allein ihrer Höhe wegen angreift, liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist. Dies entspricht auch den Interessen der Beteiligten. Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer , der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, aaO). Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10). Damit liegt es auch im Interesse des Vermieters, seine Tarife so zu gestalten, dass sie ei- nerseits dem eigenen Gewinnmaximierungsinteresse entsprechen, andererseits in der Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können. Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO, Rn. 13 ff. mwN).
16
Schon im Hinblick darauf muss sich der Autovermieter - auch rechtliche - Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen aneignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall handelt. Es ist - auch im Streitfall - nicht ersichtlich, dass sich dann bei der nach einer Abtretung erfolgten Geltendmachung einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellten, die darüber hinausgehende Rechtskenntnisse erforderten. Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN).
17
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach § 4 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen , die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung nicht (vgl. Otting SVR 2011, 8, 12).
18
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Abtretung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Die - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte - Geschäftspraxis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
19
3. Da die Abtretung mithin wirksam ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil es - nach seiner rechtlichen Bewertung folgerichtig - keine Fest- stellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
AG Waiblingen, Entscheidung vom 05.11.2010 - 8 C 1039/10 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2011 - 4 S 278/10 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.