Amtsgericht Coburg Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15-7876827-07-N

bei uns veröffentlicht am09.12.2016

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

1. Die sofortige Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Erinnerung.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine vom Amtsgericht - Zentralen Mahngericht -Coburg in Rechnung gestellte Verfahrensgebühr.

Am 18.12.2015 beantragte der Antragsteller den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner wegen einer Forderung aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 425,00 €. Gleichzeitig beantragte er für das Mahnverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 05.02.2016 zurückgewiesen. Daraufhin nahm der Antragsteller am 02.09.2016 die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

Am 06.05.2016 stellte die Landesjustizkasse Bamberg dem Antragsteller für das Mahnverfahren 32, 00 € in Rechnung (Kassenzeichen KSB: 616161491903). Gegen diesen Kostenansatz legte der Antragsteller am 16.08.2016 Erinnerung ein. Er trug im Wesentlichen vor, keine Kosten zahlen zu müssen, da er den Mahnantrag nur in Abhängigkeit des erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages gestellt habe. Im Übrigen sei aufgrund des zu keinem Zeitpunkt eingeleiteten Mahnverfahrens eine Kostenpflicht nicht ausgelöst worden.

Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Coburg wies die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 21.11.2016 die Erinnerung zurück. Gegen diese ihm am 25.11.2016 (oder 06.12.2016) zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller über seine Prozessbevollmächtigten am 06.12.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Neben der Wiederholung seines bisherigen Vortrages hat er ausgeführt, die eigene Sachbehandlung des Zentralen Mahngerichts zeige, dass von einem bedingt gestellten Mahnantrag auszugehen sei. Das Gericht habe nämlich nur den Prozesskostenhilfeantrag behandelt. Über den Mahnantrag habe es zu keinem Zeitpunkt entschieden. Außerdem würde die Sachbehandlung des Gerichts dazu führen, dass das Mahnverfahren für unbemittelte Personen zur Verjährungshemmung entgegen dem gesetzgeberischen Willen nicht (mehr) zur Verfügung stünde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 06.12.2016 verwiesen.

Die Rechtspflegerin hat die sofortige Beschwerde als sofortige Erinnerung behandelt und ihr mit Beschluss vom 08.12.2016 nicht abgeholfen und dem Erinnerungsrichter vorgelegt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Erinnerung des Antragstellers ist gem. § 66 Abs. 2 GKG, § 11 Abs. 2 Sätze 1, 7 RPflG, § 569 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der angegriffene Beschluss dem Antragsteller am 25.11.2016 oder am 06.12.2016 zugestellt worden ist. In beiden Fällen wäre die Erinnerungsfrist gewahrt.

Nachdem eine Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG) und dies vorliegend nicht der Fall ist, kommt hier nur die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 66 GKG Rdnr. 37).

In der Sache ist die sofortige Erinnerung jedoch unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen. Die Staatskasse hat gegen den Antragsteller zutreffend im gegenständlichen Mahnverfahren die nach § 6 Abs. 1GKG i. V. m. Nr. 1100 Kostenverzeichnis zum GKG angefallene 0,5 - Gebühr aus dem Streitwert von 425,00 € (32,00 €) angesetzt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführlichen, erschöpfenden und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung der Rechtspflegerin vom 21.11.2016 und auf den Nichtabhilfebeschluss vom 08.12.2016 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat den Erlass des Mahnbescheids nicht von der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.

Bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfeantrag und Klage (hier: Mahnantrag) wird neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit (hier: Mahnverfahren) als solcher anhängig (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).

Eine Ausnahme besteht nach herrschender Rechtsprechung nur für den Fall, dass der Antragsteller deutlich und unmissverständlich (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 1653 klarstellt, dass er einen Antrag nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen will (vgl. z. B. OLG Köln MDR 2006, 112; OLG Brandenburg MDR 2007, 1262; BGH, FamRZ 2007, 1726; Münchener Kommentar/Wache, 5. Auflage 2016, § 117 ZPO Rdnr. 9; Beck'scher OnlineKommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 22. Edition, § 117 ZPO Rdnr. 17; Zöller, a. a. O.; Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 117 ZPO Rdnr. 5; jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

Die Klarstellung, dass keine Anhängigkeit des Rechtsstreits bewirkt werden soll, kann etwa dadurch geschehen, dass die Klageschrift (oder Antragsschrift) als „Entwurf" oder als „beabsichtigte Klage" bezeichnet oder dass die Klageschrift nicht unterschrieben wird. Die Klarstellung kann auch durch die Erklärung erreicht werden, über die Prozesskostenhilfe solle „vorab" entschieden werden oder ihre Erhebung erfolge nur „unter dem Vorbehalt" der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Klage (oder Mahnantrag) werde unter der „Bedingung" der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben (Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, 22. Edition, zu § 117 ZPO Rdnr. 17, 17.1, mit zahlreichen Nachweisen; Zöller, a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen).

Im Zweifel ist allerdings davon auszugehen, dass das Klage- (bzw. Antrags-) verfahren anhängig wird (Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 117 ZPO Rdnr. 5 m. w. N.).

Vorliegend wurde der Mahnantrag unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Der Antragsteller ersuchte gleichzeitig mit Einreichung des Mahnantrags um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne auf irgendeine Weise auf eine Bedingtheit hinzuweisen. Seine Prozesshandlung war eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Das Gericht kann, gegebenenfalls nach einem Hinweis nach § 139 ZPO, anhand des Vorbringens und der Anträge eine Prozesshandlung auslegen, wenn sich nicht zweifelsfrei erkennen lässt, was gewollt war. Eine Umformung des eindeutig verlautbarten Willens ist nicht zulässig, nur die Ermittlung des nicht eindeutig geäußerten Willens. Der Antragsteller hat allerdings sein prozessuales Begehren eindeutig geäußert. Ein Hinweis auf die Vorläufigkeit des gleichzeitig eingereichten Mahnantrages beispielsweise in der Antragsschrift zur begehrten Prozesskostenhilfe findet sich an keiner Stelle. Eine solche Klarstellung liegt nicht schon darin, dass dem Sachantrag (hier Mahnantrag) ein Prozesskostenhilfeantrag vorangestellt worden ist, aber in dem Antrag jeder Hinweis darauf fehlt, dass die Erhebung des Mahnverfahrens nur erfolgen soll, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (OLG Köln FamRZ 1997, 375 zum Klageverfahren).

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist auch nicht entscheidend, dass das Amtsgericht - Zentrale Mahngericht - Coburg zunächst das Prozesskostenhilfeverfahren bearbeitet hat. Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1100 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird nach § 6 Abs. 1 GKG mit der Einreichung des Mahnbescheidsantrages, nicht aber erst mit der Zustellung an die gegnerische Partei, fällig. Antragschrift im vorgenannten Sinn ist jedes Schriftstück, in dem die Absicht des Erlasses eines Mahnbescheids zum Ausdruck kommt. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 GKG entsteht die Verfahrensgebühr mithin in dem Moment, in dem ein Schriftstück im vorgenannten Sinn bei Gericht postalisch oder per Fax eingeht. § 6 GKG setzt keine weitere Bearbeitung des Schriftstücks durch das Gericht voraus. Dem Wortlaut nach differenziert § 6 GKG auch nicht danach, ob die Klageschrift (hier Mahnantrag) aus prozessualen Gründen wirksam oder unwirksam ist (vgl. auch OLG Celle BeckRS 2009, 03100).

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung über die Erinnerung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; allerdings entstehen für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 4 RPflG).

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Amtsgericht Coburg Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15-7876827-07-N zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.