Amtsgericht Bühl Urteil, 11. Jan. 2012 - 3 C 147/11

bei uns veröffentlicht am11.01.2012

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 357,51 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 357,51 EUR als Kontokorrentsaldo des zwischen den Parteien ehemals bestehenden Zahlungsdienstevertrags zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Die von der Klägerin in das Kontokorrent eingestellten Forderungen sind begründet, so dass sich ein Anspruch direkt aus dem festgestellten Saldo der Schlussabrechnung ergibt.
1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ursprünglich ein Vertrag über die Durchführung von Zahlungsdienstleistungen im Rahmen eines Girokontos, welcher sich als Zahlungsdienstevertrag im Sinne des §§ 675c ff BGB qualifizieren lässt. Ein Girokonto wird dabei als Kontokorrent geführt, mit der Wirkung, dass ein Saldo zu einem bestimmten Abrechnungszeitpunkt - oder wie hier nach der Kündigung und Schlussabrechnung - zur Zahlung fällig wird. Im vorliegenden Fall besteht dabei ein Anspruch der Klägerin auf alle für den streitgegenständlichen Zeitraum in das Kontokorrent eingestellten Forderungen.
Streitig sind dabei letztlich nur diejenigen Forderungen, welche aus Tilgungsraten für den ebenfalls zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrag sowie Raten für den ebenfalls zwischen den Parteien bestehenden Gewinnsparvertrag bestehen. Aufgrund dieser Forderungen wurde das Konto, seit dem von der Beklagten als frühestem streitigen Zeitpunkt angegeben 30.07.2010, mit Forderungen von insgesamt 524,00 EUR belastet, so dass diese Forderungen den Kontokorrentsaldo eindeutig übersteigen. Der Saldo ist insoweit jedoch nicht zu beanstanden, da die Klägerin die Forderungen berechtigterweise in das Kontokorrent eingestellt hat.
2. Dabei kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien in Höhe des auf dem Konto nach den Buchungen vorhandenen Fehlbetrags ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Da nach der unstreitigen Streichung der Überziehungsmöglichkeit keine Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich eines Dispositionskredits bzw. einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 BGB mehr bestand, kann es sich bei der Belastung mit einem negativen Saldo nur um eine geduldete Überziehung im Sinne des § 505 BGB gehandelt haben. Dabei fungiert die Überziehung selbst als konkludentes Vertragsangebot, welches die Bank annehmen kann (vgl. Palandt-Weidenkaff, 71. Aufl., § 505 Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aber zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie gerade keine Überziehung des Kontos mehr wünschte. In einem solchen Fall kann aber nicht mehr von einem konkludenten Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags ausgegangen werden. Vielmehr erfolgte die Überziehung aufgrund einer für die Einziehung der Darlehens- und Gewinnsparraten erteilten Einzugsermächtigung gegenüber einer dritten Partei, welche im vorliegenden Fall zufällig mit der Klägerin identisch ist.
3. Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Klägerin in Höhe der Darlehens- und Gewinnsparraten ergibt sich jedoch aus den §§ 675 c Abs. 1, 675 Abs. 1, 670 BGB. Dies folgt daraus, dass die Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Zahlungsdienstevertrages berechtigte Aufwendungen getätigt hat, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen kann.
a) Es wurde bereits festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Zahlungsdienstvertrag im Sinne der §§ 675c ff BGB bestand. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag buchte die Klägerin Beträge in Höhe der Darlehens- und Gewinnsparraten vom Konto der Beklagten ab. Dem zugrunde lag dabei eine von der Beklagten an den Gläubiger der Darlehens- und Gewinnsparverträge erteilte Einzugsermächtigung. Insoweit ist es unstreitig, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Zahlungsdienstevertrag die streitgegenständlichen Beträge vom Konto der Beklagten abbuchte. Dabei ist es irrelevant, dass die Beträge der Klägerin selbst zugutekamen. Insoweit handelt es sich um einen Zufall, dass die Klägerin gleichzeitig Gläubigerin aus den Darlehens- und Gewinnsparverträgen war. Hieraus ergibt sich jedoch kein grundsätzlicher Unterschied zu der Situation, dass die Beträge aufgrund einer Einzugsermächtigung eines Dritten abgebucht werden. Insoweit ist notwendigerweise zwischen den unterschiedlichen zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen zu unterscheiden, welche unabhängig voneinander ein Saldo aufweisen.
Voraussetzung für ein berechtigtes Handeln der Klägerin im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages ist im Falle des Einzugsermächtigungsverfahrens zum einen das Vorliegen einer wirksamen Einzugsermächtigung und zum anderen die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kontoinhaber, welche in der Regel nachträglich durch Genehmigung erfolgt (vgl. zum Ganzen Palandt-Sprau, 71. Aufl., § 675j, Rn. 10 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
b) Es lag eine wirksame Einzugsermächtigung der Klägerin in ihrer Funktion als Gläubigerin des Darlehens- und Gewinnsparvertrags zur Einziehung der entsprechenden Forderungen vom streitgegenständlichen Konto vor. Unstreitig hat die Beklagte ursprünglich eine solche Einzugsermächtigung erteilt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die entsprechende Einzugsermächtigung von ihr widerrufen wurde. Zwar hat der Ehemann der Beklagten, der Zeuge F, im Rahmen seiner Zeugenaussage angegeben, dass er anlässlich der Streichung der Kreditlinie des Girokontos gegenüber der Zeugin L ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Raten für das Darlehen nicht mehr von dem Konto abgebucht werden sollten. Dieser Vortrag wurde von der von der Klägerin benannten Zeugin L jedoch bestritten. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, dass anlässlich der Streichung der Kreditlinie über das Schicksal der Darlehensraten gar nicht gesprochen worden sei. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Zeugin L weniger glaubhaft ist als die Aussage des Zeugen F. Insbesondere haben beide Zeugen ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, so dass hieraus nicht auf die höhere Glaubwürdigkeit eines der Zeugen geschlossen werden könnte. Letztlich spricht eher für die Richtigkeit des Inhalts der Aussage der Zeugin L, dass unstreitig keinerlei andere Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der Darlehens- und Gewinnsparraten vereinbart wurden. Es erscheint aber als unrealistisch, dass sich die Zeugin L zu einem sofortigen Ende der Einziehung der Forderungen vom streitgegenständlichen Konto bereit erklärt hätte, ohne dass eine anderweitige Zahlungsweise vereinbart worden wäre. Jedenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die entsprechende Einzugsermächtigung ausdrücklich widerrufen wurde. Ein solcher Widerruf lässt sich insbesondere auch nicht bereits in der unstreitigen Streichung der Kreditlinie erblicken, da das streitgegenständliche Konto zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch ein deutlich positives Saldo aufwies, das jedenfalls für einige Zeit dafür ausgereicht hätte, die laufenden Raten zu bedienen. Im Übrigen gingen zu diesem Zeitpunkt auch noch regelmäßig die Lohnzahlungen an die Beklagte auf dem Konto ein.
c) Es lag auch eine wirksame Zustimmung der Beklagten zu den aufgrund der Einzugsermächtigung durchgeführten Buchungen der Klägerin vor.
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Grundsätzlich ist bei einer Buchung aufgrund einer Einzugsermächtigung eine Zustimmung des Kontoinhabers zur Buchung erforderlich. Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu. Sie handelt bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; BGHZ 74, 309, 312) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Da die Bank mangels Weisung des Schuldners in solchen Fällen das Konto zunächst unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer Verpflichtung im Valutaverhältnis widersprechen. Die Schuldnerbank hat dem entsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch, solange der Kunde die Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 167, 171, Tz 13 nach juris).
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Im vorliegenden Fall dürfte dabei bereits eine konkludente Genehmigung der Buchungen durch die Beklagte vorliegen. Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgeblich (BGH NJW 2011, 1434). Im Falle eines Kontos eines Verbrauchers kann die Bank in der Regel spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass im Bezug auf eine mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen mehr erhoben werden (BGH NJW 2011, 2499, Tz 12 nach juris). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bis zur Kündigung des Kontos überhaupt Einwendungen gegen die Abbuchung der Raten erhoben hätte; dies wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht vorgetragen. Unschädlich ist es insoweit auch, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt nach der Kündigung des Kontos den Buchungen widersprochen hat, da die einmal - auch konkludent - erteilte Genehmigung nicht widerruflich ist (Palandt-Sprau, 71. Auflage, § 675j Rn. 10 a. E.).
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Die Frage nach dem Vorliegen einer wirksamen Genehmigung kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da eine nachträgliche Genehmigung der Buchung im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich war, da es sich bei dem die Abbuchung vornehmenden Drittschuldner, dem eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ebenfalls um die Klägerin handelte. Damit war der Klägerin aber bekannt, dass eine wirksame Einzugsermächtigung vorlag. In diesem Fall ersetzt die gegenüber der Klägerin als Schuldnerin des Darlehensvertrags abgegebene Einzugsermächtigung die Notwendigkeit einer Zustimmung zur im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens durchgeführten Buchung. Da die Einzugsermächtigung, wie bereits festgestellt, nicht wirksam widerrufen worden war, konnte die Klägerin auch davon ausgehen, weiterhin zur Abbuchung der Raten ermächtigt zu sein.
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d) Dieses Ergebnis bedarf auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht der Korrektur, da der Beklagten durch die Abbuchung der Raten vom streitgegenständlichen Konto keine zusätzliche Belastung entstanden ist. Denn bei einem Ende der Abbuchungen vom streitgegenständlichen Konto hätte die Beklagte entweder eine sofortige anderweitige Bezahlung der Raten in gleicher Höhe sicherstellen müssen, oder aber im Falle des Verzugs mit den Raten die gesamte Darlehenssumme infolge einer Kündigung sofort an die Klägerin zurückbezahlen müssen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass die abgebuchten Raten zur Tilgung der unstreitig bestehenden Darlehensschuld der Beklagten eingesetzt wurden, also vom Rückzahlungsanspruch der Klägerin abzuziehen sind. Ein Schaden ist der Beklagten durch die Abbuchung vor diesem Hintergrund keinesfalls entstanden.
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4. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin befand sich die Beklagte seit dem 10.12.2010 mit der Erfüllung der Forderung im Schuldnerverzug, so dass sie ab diesem Zeitpunkt gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet.
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5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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6. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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7. Der Streitwert berechnet sich nach der Höhe der eingeklagten Hauptforderung.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 505 Geduldete Überziehung


(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Ar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit


(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 684 Herausgabe der Bereicherung


Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675c Zahlungsdienste und E-Geld


(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Vors

Referenzen

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.