Amtsgericht Brühl Beschluss, 23. Juli 2014 - 32 F 465/07 VA
Tenor
Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die 1. Instanz wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Antragstellerin und (ehemaliger) Antragsgegner heirateten am 17.02.1983. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, namentlich die Töchter N2 (geb. 20.07.1985), N (geb. 27.04.1989) und N3 (geb. 18.06.1993).
4Nachdem sich die Eheleute N am 17.01.2007 getrennt haben und der Scheidungsantrag unter dem 16.05.2008 zugestellt worden ist, wurde die Ehe mit Urteil vom 17.12.2008 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 17.12.2008 abgetrennt und im Hinblick auf § 2 VAÜG ausgesetzt.
5Nach Inkrafttreten des VersAusglG wurde das Verfahren fortgesetzt, jedoch verstarb der Antragsgegner am 25.11.2009, bevor über den Versorgungsausgleich entschieden werden konnte. Im März 2010 erhielt die Antragstellerin aufgrund einer Lebensversicherung des Antragsgegners bei der Alten Leipziger eine Todesfallleistung i.H.v. 21.859,06 EUR.
6Mit Beschluss vom 13.01.2010 entschied der Vorgänger im Amt des aktuellen Abteilungsrichters den Versorgungsausgleich dahingehend, dass ein solcher nicht stattfinde, ohne allerdings zuvor die Erben des Antragsgegners (die o.g. Töchter) an dem Verfahren zu beteiligen und ohne die Entscheidung zu begründen.
7Auf Beschwerde vom 19.02.2010 der Antragstellerin hob das OLG Köln mit Beschluss vom 30.09.2010 den Beschluss vom 13.01.2010 auf und verwies die Sache an das AG Brühl zurück, wobei die Erbinnen an der Entscheidung beteiligt wurden.
8Nach Rückkehr der Akte wurden folgende Rentenanwartschaften der Antragstellerin und des verstorbenen Antragsgegners aufgeklärt:
9Anrechte der Antragstellerin:
10Deutsche Rentenversicherung Bund (vgl. Bl. 187 ff. VA-Akte):
11Ehezeitanteil: 27,3951 Entgeltpunkte
12Ausgleichswert: 13,6976 Entgeltpunkte
13Kapitalwert: 82.003,64 EUR
14Teilungsform: interne Teilung
15Kirchliche Zusatzversorgungskasse (vgl. Bl. 181 ff. VA-Akte):
16Ehezeitanteil: 39,77 Versorgungspunkte
17Ausgleichswert: 17,10 Versorgungspunkte
18Kapitalwert: 7.440,38 EUR
19Teilungsform: interne Teilung
20Anrechte des Antragsgegners:
21Deutsche Rentenversicherung Bund (vgl. Bl. 171 ff. VA-Akte):
22Ehezeitanteil: 24,6901 Entgeltpunkte (West)
23Ausgleichswert: 12,3451 Entgeltpunkte (West)
24Kapitalwert: 73.906,61 EUR
25Teilungsform: interne Teilung
26und
27Ehezeitanteil: 8,4243 Entgeltpunkte (Ost)
28Ausgleichswert: 4,2122 Entgeltpunkte (Ost)
29Kapitalwert: 21.321,76 EUR
30Teilungsform: interne Teilung
31Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (vgl. Bl. 163 ff. VA-Akte):
32(Versorgungszusage der betrieblichen Altersversorgung)
33Ehezeitanteil: 430,00 EUR Kapitalwert
34Ausgleichswert: 215,00 EUR Kapitalwert
35Teilungskosten: 8,00 EUR (von jedem zu 50% zu tragen)
36Teilungsform: interne Teilung
37Kaufhofunterstützungsverein e.V. (vgl. Bl. 200 ff. VA-Akte):
38(Leistungsplan B des Kaufhof Unterstützungsverein e.V.; Rente)
39Ehezeitanteil: 6.601,00 EUR Kapitalwert
40Ausgleichswert: 3.300,50 EUR Kapitalwert
41Teilungsform: externe Teilung
42Alte Leipziger Leben (vgl. Bl. 166 ff. VA-Akte):
43(Kapitalbildende Lebensversicherung; ehemalige Direktversicherung)
44Ehezeitanteil: 13.360,23 EUR Kapitalwert
45Ausgleichswert: 6.580,12 EUR Kapitalwert
46Teilungskosten: keine Angabe
47Teilungsform: keine Angabe
48Unter Ziff. 6 der Auskunft teilt der Versorgungsträger mit (Bl. 167 VA-Akte):
49„Die Versicherung besteht nicht mehr. Die Todesfallleistung in Höhe von 21.859,06 EUR wurde im März 2010 an Frau N4 als Todesfallbezugsberechtigte ausgezahlt.“
50Mit Schreiben vom 28.11.2013 (Bl. 221 VA-Akte) wurde der Antragstellerin und den beteiligten Erben ein Hinweis zur Entscheidung des Versorgungsausgleichs erteilt.
51Die Antragstellerin begehrt nun weiterhin Regelung des Versorgungsausgleichs.
52II.
53Nach der rechtskräftigen Scheidung und dem Versterben des Antragsgegners vor Regelung des Versorgungsausgleichs war nun gem. § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG über den Versorgungsausgleich (Wertausgleich nach §§ 9-19 VersAusglG) zu entscheiden.
54Hieraus ergab sich, dass kein Versorgungsausgleich stattzufinden hatte, weil die Antragstellerin nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich ohne Berücksichtigung des Todes des Antragsgegners durchgeführt worden wäre.
55Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und nur Rechtsfragen zu stellen waren. Auf hiesigen Hinweis vom 28.11.2013 wurde weder von der Antragstellerin noch von den beteiligten Erben mündliche Erörterung in der Sache beantragt.
56Wegen des Besserstellungsverbots des überlebenden Ehegatten (§ 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) war zunächst hinsichtlich der Kapitalwerte der einzelnen Anrechte, die dem Versorgungausgleich unterliegen (würden) eine Gesamtausgleichsbilanz zu erstellen (bei welcher auch gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG geringfügige Anrechte zu berücksichtigen sind – vgl. Palandt-Brudermüller, VersAusglG § 31 Rn. 2 m.w.N.).
57Diese Bilanz würde sich wie folgt darstellen:
58Ausgleichspflicht der Antragstellerin:
59DRV Bund: Ausgleichswert: 82.003,64 EUR
60KZVK: Ausgleichswert: 7.440,38 EUR
61Gesamtausgleichswert: 89.444,02 EUR
62Ausgleichspflicht des Antragsgegners:
63DRV Bund: Ausgleichswert: 73.906,61 EUR
64(für Entgeltpunkte West)
65Ausgleichswert: 21.321,76 EUR
66(für Entgeltpunkte Ost)
67Hamburger Pensionskasse: Ausgleichswert: 211,00 EUR
68(ohne Teilungskosten)
69Kaufhofunterstützungsverein Ausgleichswert: 3.300,50 EUR
70Alte Leipziger: Ausgleichswert: 6.580,12 EUR
71Gesamtausgleichswert: 105.319,99 EUR
72Zu den Anwartschaften gilt folgendes:
73Für die Entgeltpunkte West und Ost bei der Deutschen Rentenversicherung war der korrespondierende Kapitalwert heranzuziehen, ohne dass es auf eine Umrechnung wegen der unterschiedlichen Dynamiken der Anrechte ankam (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26.02.2014 – 20 UF ../..)
74Das Anrecht des Antragstellers bei der Alten Leipziger war in die Bilanz einzustellen, weil es dem Versorgungsausgleich unterfallen wäre, obwohl es sich um eine Lebensversicherung mit Kapitalleistung handelt(e). Denn wie sich aus der Auskunft ergibt, handelt(e) es sich um eine sog. Direktversicherung, welche dem Versorgungsausgleich unterfällt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 VersAusglG).
75Eine Direktversicherung ist ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abschließt. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene. Die Direktversicherung ist einer der fünf in Deutschland bekannten Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung. Also unterfällt diese Lebensversicherung dem BetriebsrentenG und damit auch dem Versorgungsausgleich.
76Aus den jeweiligen Gesamtausgleichswerten ergibt sich eine Differenz von 15.875,97 EUR (noch unter Berücksichtigung des geringfügigen Anrechts bei der Hamburger Pensionskasse), wovon der Antragsgegnerin grundsätzlich über § 31 Abs. 2 VersAusglG die Hälfte (Halbteilungsgrundsatz – vgl. MüKo/BGB-Gräper, VersAusglG § 31 Rn. 5, Palandt-Brudermüller, VersAusglG § 31 Rn. 2), mithin 7.937,99 EUR im Versorgungsausgleich verlangen könnte. Dieser Ausgleich hätte dann über § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nach billigem Ermessen durch Ausgleich eines Anrechts erfolgen können.
77Jedoch war weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auf dem Anrecht bei der Alten Leipziger (Direktversicherung) bereits eine Leistung auf den Todesfall i.H.v. 21.859,06 EUR erhalten hat, mithin 13.921,07 EUR mehr, als ihr eigentlich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung zugestanden hätten.
78Diese Todesfallleistung ist beachtlich und muss den Ausgleich gem. § 31 Abs. 2 VersAusglG schmählern, denn es war gerade ein Anrecht, welches dem Versorgungsausgleich unterfiel, aus welchem sie die Leistung aufgrund des Todes des Antragsgegners erhalten hat. Ohne Berücksichtigung der Todesfallleistung würde sie entgegen § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG besser gestellt, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Entgegen der Argumentation der Antragstellerin im Schriftsatz vom 03.01.2014 hat es ihr – zumindest finanziell – zum Vorteil gereicht, dass der Antragsgegner sie noch als Bezugsberechtigte bei der Lebensversicherung geführt hatte.
79Aber selbst wenn man die Lebensversicherung nicht berücksichtigen würde, wäre ein Ausgleich nicht über § 31 Abs. 2 VersAusglG zu erreichen. Denn berücksichtigt man den Wert von 6.580,12 EUR noch als Abzugsposten der oben errechneten 7.937,99 EUR als bereits erhaltene Summe, dann blieben restliche 1.257,87 EUR. Dies wäre aber i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG ein geringfügiger Ausgleichswert, der auch über § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG nicht auszugleichen ist (vgl. MüKo/BGB-Gräper, VersAusglG § 31 Rn. 10).
80Da mithin die Antragstellerin keinen Wertausgleich über § 31 Abs. 1, 2 VersAusglG wegen des Besserstellungsverbots verlangen kann, war dies im Tenor so auszusprechen bzw. festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG entsprechend – vgl. OLG München, FamRZ 2012, 1387).
81Aufgrund der Beschwerdeentscheidung war neben den Kosten für die erste Instanz auch noch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Es ist nicht billig, die Beteiligten Erben mit Kosten, insbesondere außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu belasten. Auch würde eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin nicht der Billigkeit entsprechen. Zwar hat sie im Beschwerdeverfahren obsiegt, allerdings nur aufgrund eines Verfahrensfehlers in der Ausgangsentscheidung. Im Ergebnis hat sie jedoch mit dem von ihr begehrten Versorgungsausgleich keinen Erfolg gehabt.
83Der Verfahrenswert beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG (60% des Wertes der Scheidung, der seinerzeit mit 9.000,00 EUR festgesetzt wurde, da 6 Anrechte zur Verteilung standen; dabei galten die Versorgungspunkte West und Ost des Antragsgegners als ein Anrecht).
84Rechtsbehelfsbelehrung:
85Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
86Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl, C-Platz, 50321 Brühl schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
87Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
88Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
89Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln - eingegangen sein.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Brühl Beschluss, 23. Juli 2014 - 32 F 465/07 VA
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Referenzen - Gesetze
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.