Amtsgericht Brühl Beschluss, 06. Juli 2016 - 32 F 363/15

Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird unter Abweisung des Auskunftsantrages im Übrigen verpflichtet, der antragstellenden Behörde Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer in sich geschlossenen systematischen Aufstellung über
a) seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus einer etwaigen nicht selbstständigen (Neben-)Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2015 und der Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Januar bis Dezember 2015 sowie der Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwaig bezogenes Krankengeld und etwaig bezogenen Arbeitslosenunterstützung,
b) seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus etwaiger selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015,
c) und sein Vermögen (Kapitalvermögen, Grundvermögen) am 25.02.2013.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
Gründe:
2I.
3Die antragstellende Behörde nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht wegen Unterhaltsansprüchen für die Mutter des Antragsgegners – Fr. Y1 – für die Zeit ab Februar 2013 bis heute in Anspruch und begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners.
4Mit Schreiben vom 22.02.2013 wurde der Antragsgegner über die Sozialhilfegewährung für seine Mutter informiert und um Auskunft der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten (Anlage K2, Bl. 10 d.A.). Mit Schreiben vom 15.04.2013 teilte er mit, dass über sein Unternehmen (Y Q GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei (AG Köln 75 IN 382/12) und aufgrund Steuerberaterwechsels die Einkommensteuer-Erklärungen für 2011 und 2012 noch nicht vorlägen (Anlage B4, Bl. 43 d.A.). An die Auskunft erinnerte die antragstellende Behörde mit Schreiben vom 30.07.2013 (Anlage K3, Bl. 11 d.A.).
5Der Antragsgegner reichte daraufhin die Steuerbescheide 2008, 2009 und 2010 ein. Darauf, dass die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 noch nicht vorlägen, wurde hingewiesen.
6Am 10.03.2014 setzte die antragstellende Behörde ein Zwangsgeld fest. Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Die Steuerberaterin teilte mit, mit der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung für 2011 bis 2013 beauftragt zu sein (E-Mail 11.04.2014 – Bl. 45 d.A.). Diese befand sich in Bearbeitung noch bis Mai 2014.
7Unter 29.09.2014 teilte die antragstellende Behörde mit, dass die Steuererklärungen für 2011 – 2013 übermittelt worden seien; der Zwangsgeldbescheid wurde zurück genommen. Mit Schreiben vom 11.05.2015 übermittelte der Antragsgegner die Einkommensteuerbescheide bis 2011 bis 2013.
8Daraufhin berechnete die antragstellende Behörde einen Unterhaltsbetrag von mtl. 350,00 EUR bei einem Einkommen von 2.553,45 EUR und forderte mit Schreiben vom 19.05.2015 den Antragsgegner auf, eine Gewerbeabmeldung einzureichen und mitzuteilen, wovon er seit 2014 seinen Lebensunterhalt bestreite.
9Mit Schreiben 22.06.2015 teilte der Antragsgegner mit, dass er unter der Einzelfirma Gartenbau Vertrieb Y selbständig tätig sei und der Einkommensteuerbescheid 2014 noch nicht vorliege. (Anlage B8, Bl. 49 d.A.).
10Mit Schreiben vom 30.06.2015 wurde erneut aufgefordert, Unterlagen vorzulegen (Anlage K4, Bl. 12 d.A.) Mit Schreiben vom 31.07.2015 wurden weitere Auskunft abgelehnt.
11Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte die antragstellende Behörde mit, dass nach genauer Prüfung der Verwirkungstatbestand erfüllt sei und forderte zur Vorlage der Steuererklärungen 2012 bis 2015 auf (Anlage B11, Bl. 62 d.A.). Der Antragsgegner wies dann mit Schreiben vom 30.10.2015 den Unterhaltsanspruch und Auskunft für 5 Jahre zurück (Anlage B12).
12Die antragstellende Behörde begehrt nun aus übergegangenem Recht Unterhalt für die Fr. Y1 und zuvor Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragsgegners.
13Sie behauptet, die Fr. Y1 sei behindert und gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII. Sie sei aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ein eigenverantwortliches Leben ohne Betreuung zu führen. Sie erhalte seit Jahren Eingliederungshilfe in Form ambulant betreuten Wohnens durch die antragstellende Behörde. Die hierdurch entstandenen Kosten würden von der antragstellenden Behörde als Träger der überörtlichen Sozialhilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII getragen. Die Kosten der ambulanten Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens beliefen sich auf mind. 200,00 EUR monatlich. Hierzu verweist sie auf eine Pflegekostenaufstellung (Bl. 6-9 d.A.).
14Die antragstellende Behörde behauptet weiter, Fr. Y1 leide an rezidivierenden depressiven Störung und an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom. Aufgrund der Erkrankung sei sie seit Jahren in stationärer und ambulanter Behandlung. Sie sei aufgrund der mittlerweile eingetretenen Behinderung nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Hilfe zu regeln. Die antragstellende Behörde habe daher Leistungen für ambulant betreutes Wohnen bewilligt, die im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht worden seien. Für diese Leistungen habe sie die Kosten übernommen. Wegen der Erkrankung sei Fr. Y1 nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.
15Die Antragstellerin beantragt,
16den Antragsgegner zu verpflichten,
171. Auskunft durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung zu erteilen
18a. über sein tatsächliches Nettoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit und hiervon abzuziehende Belastungen (Versicherungsbeiträge, geleistete Unterhaltszahlungen, Kosten für Miete oder Eigentum, Aufwendungen für die Altersvorsorge, bestehende Verpflichtungen aus Kredit- und/oder Darlehnsverträgen, etc.) für den Zeitraum 01.02.2013 bis laufend,
19b. über seine sonstigen Einkünfte, insb. aus Kapitalvermögen unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der steuerlichen Abzüge nebst Erläuterung dieser Abzüge für den oben genannten Zeitraum,
20c. über sein sonstiges Vermögen, Kapitalvermögen und Grundvermögen, wobei beim Grundvermögen auch die Höhe der jeweiligen Belastungen anzugeben wäre.
212. Die in Ziff. 1 genannten Auskünfte zu belegen insb. durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen oder ähnlich aussagekräftiger Unterlagen, bzw. im Rahmen von selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen, der Bilanzen/Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie der Einkommensteuerbescheide für die entsprechenden Jahre und entsprechender Nachweise über mögliche Belastungen und weitere Einkünfte etc.
22Der Antragsgegner beantragt,
23den Antrag zurückzuweisen.
24Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die antragstellende Behörde der Mutter ab Februar 2013 Leistungen erbracht habe, dass die Mutter behindert und daher leistungsberechtigt nach § 53 ff. SGB XII sei und aufgrund Behinderung nicht in der Lage sei, ein eigenverantwortliches Leben ohne Betreuung zu führen. Von Betreuung, Fremdunterbringung und Gewährung von Eingliederungshilfe in ambulant betreutes Wohnen sei ihm nichts bekannt. Ebenso sei ihm auch von Kosten nichts bekannt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die antragstellende Behörde Kosten getragen und die Kosten mindestens 200,00 EUR monatlich betragen hätten sowie dass die Mutter während des gesamten Zeitraumes unterhaltsbedürftig gewesen wäre.
25Er ist der Auffassung, ein Anspruchsübergang habe nicht stattgefunden; er sei nicht zum Unterhalt verpflichtet, also bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Im Übrigen habe er bereits Auskunft erteilt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Er schulde keine generelle Auskunft für 01.02.2013 bis laufend.
26Weiter meint er, er Schulde auch keinen Billigkeitsunterhalt. Fr. Y1 habe eine eigene Verpflichtung zum Betreuungsunterhalt und elterliche Sorge massiv verletzt und Betreuung beider Kinder (also von ihm und seiner Schwester) erheblich vernachlässigt. Sie habe mit dem Alkoholmissbrauch den Kindern erheblich geschadet, habe ihm und seiner Schwester körperliche und seelische Schäden zugefügt und ihren eigenen elterlichen Verpflichtungen nicht genügt. Für den Alkoholmissbrauch sei sie selbst verantwortlich. Er leide selbst unter einer Behinderung, er leidet bis heute an der Vergangenheit. Heute noch sei er in seiner Bindungs- und Beziehungsfähigkeit gestört. Daher hält er die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für grob unbillig.
27Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
28II.
29Der Auskunftsantrag ist in tenorierten Umfang begründet, so dass mit Teilbeschluss in der ersten Stufe darüber beschieden werden konnte.
30Der Antragsgegner ist verpflichtet, gem. § 1605 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII der antragstellenden Behörde aus übergegangenem Recht Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Jahre 2013, 2014 und 2015 zu erteilen. Dieser Auskunftsverpflichtung ist der Antragsgegner nicht genügend nachgekommen, so dass nicht von Erfüllung auszugehen ist.
31Im Einzelnen:
32Die Auskunftspflicht des Antragsgegners gegenüber der antragstellenden Behörde besteht aus § 1605 BGB i.V.m. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII.
33Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
34Dem Grunde nach ist der Antragsgegner seiner Mutter gegenüber grundsätzlich aus § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet.
35Dass die Mutter sich nicht selbst unterhalten kann, kann für die hier interessierende Frage des Auskunftsanspruches unterstellt werden. Die antragstellende Behörde hat den Zustand der Mutter hinreichend beschrieben und mit Attesten belegt. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist unwirksam, da dem Antragsgegner eine Informationspflicht obliegt, zumal es sich um seine Mutter handelt und seine Schwester noch Kontakt zur Mutter hat (ergibt sich aus Bl. 112 d.A.). Hinzu kommt, dass der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente der Mutter (Bescheid Bl. 131 d.A.) deren Erwerbsunfähigkeit Indiziert ist (vgl. Palandt-Brudermüller, § 1572 Rn. 20). Zusätzlich erhält sie noch Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Bescheid Bl. 133 d.A.), was ebenfalls für eine entsprechende Bedürftigkeit spricht.
36Die antragstellende Behörde hat auch nachvollziehbar dargetan, als überörtlicher Träger für Sozialhilfe für die Fr. Y1 als leistungsberechtigte Person Leistungen zu erbringen und zwar in Form von ambulant betreutem Wohnen (Kostenübernahme). Das ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungen und Quittierungsbelegen für die Zeit 18.01.2012 bis 30.04.2014 und 01.05.2014 – 30.04.2015 (Bl. 73 – 106 d.A.), wobei die Quittierungsbelege die Unterschrift der Fr. Y1 tragen. Hinzu kommt die Kostenaufstellung Bl. 6 – 9 d.A. für die Zeit 18.10.2012 bis 31.10.2015. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die antragstellende Behörde die entsprechenden Belege fälschen sollte.
37Dem Auskunftsanspruch steht die mögliche Verwirkung des Unterhaltanspruches aus § 1611 BGB nicht entgegen. Denn auch wenn die Anknüpfungsvoraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen, kann ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen, da die insoweit anzustellenden Erwägungen nicht zuletzt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einzubeziehen haben (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1066; OLG Bamberg FamRZ 2006, 344; Wendl/Dose-Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn 348; Reinken, NJW 2013, 2993, 2999).
38Die Auskunft ist auch nicht genügend erteilt.
39Geschuldet wird eine systematische Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, deren der Unterhaltsberechtigte bedarf, um ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen (BGH FamRZ 1983, 997; OLG Thüringen FamRZ 2013, 656 (657); OLG Hamm FamRZ 2006, 865). Ebenso wenig genügen auf mehrere Schriftsätze verteilte Angaben des Auskunftspflichtigen. Notwendig ist vielmehr eine hinreichend klare Gesamterklärung (OLG Hamm FamRZ 2006, 865), deren es schon deshalb bedarf, weil die erteilte Auskunft gegebenenfalls auch Gegenstand einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung sein kann (Wendl/Dose-Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn, 346).
40Eine solche systematische Zusammenstellung ist nicht schon die Steuererklärung oder der Steuerbescheid. Diese Unterlagen dienen allenfalls der Erfüllung des Anspruches auf Belege für die Einkünfte (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB); Auskunftsanspruch und Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche.
41Da der Antragsgegner selbständig tätig ist, hat er seine Einkünfte für die vergangenen 3 Jahre (hier: 2013 – 2015) zu erteilen (vgl. Palandt-Brudermüller, § 1605 Rn. 9). D.h. selbst wenn man die Steuererklärung 2013 ausreichen lassen sollte, fehlen die Angaben für 2014 und 2015.
42Die Auskunft muss auch das Vermögen umfassen (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass hierüber Auskunft erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
43Die Auskunft über das Vermögen ist stichtagsbezogen zu erteilen. Stichtag ist der Zugang des Aufforderungsschreibens (Palandt-Brudermüller, § 1605 Rn. 9). Es ist anzunehmen, dass das Aufforderungsschreiben vom 22.02.2013 dem Antragsgegner 3 Tage später (25.02.2013) zugegangen ist.
44Für die Berechnung der Sperrfrist gem. § 1605 Abs. 2 BGB ist auf den Tag der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen, nicht auf Erteilung der Auskunft (Palandt-Brudermüller, § 1605 Rn. 11), weshalb die antragstellende Behörde auch weiterhin Auskunft verlangen kann, auch wenn der Antragsgegner bereits Einkommensteuererklärungen aus früheren Jahren übermittelt hat.
45Recht zu geben ist dem Antragsgegner insoweit, dass er der antragstellenden Behörde nicht Auskunft „bis laufend“ zu erteilen hat, sondern nur bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt. Darauf ist in der Tenorierung Rücksicht genommen durch Klarstellung der Zeitpunkte der Auskunft.
46Im Ergebnis hat also der Antragsgegner die begehrte Auskunft zu erteilen; mit der Frage der Höhe des Anspruches und seiner etwaigen vollen oder teilweisen Verwirkung wird sich das Gericht nach Bezifferung des Antrages durch die Behörde befassen.
47Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

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(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.