Amtsgericht Brühl Urteil, 27. Apr. 2015 - 23 C 505/14

Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.590,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Studienvertrag.
3Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Privathochschule mit Sitz in C. Sie bietet im dualen System mit einer Praxisausbildung in Kooperationsunternehmen betriebswirtschaftliche Studiengänge an, die zum Bachelorabschluss führen. Die Beklagte, die ein Studium mit der Bezeichnung „Health Care & Social Management“ aufnehmen wollte, schloss mit der Klägerin am 23.04.2014 einen entsprechenden Studienvertrag. Diesem lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, wie sie sich aus der Vertragsurkunde ergeben (Ablichtung Bl. 5 f. d. A.). Studienbeginn sollte bei einer Gesamtdauer von sechs Semestern der 01.10.2014 sein. Das Studienentgelt war wie folgt vereinbart:
4Einmalige Verwaltungspauschale: 200,00 Euro
5Monatliche Studiengebühr: 690,00 Euro
6Prüfungsgebühr: 250,00 Euro
7Die Studiengebühr pro Semester (6 x 690,00 Euro = 4.140,00 Euro) war nach dem Vertrag jeweils vor dessen Beginn, spätestens bis zum 30. Kalendertag des Vormonats fällig. In Ziffer 7.4 des Studienvertrags findet sich folgende Regelung zur Kündigung: „Die Studierende kann den Studienvertrag zum Ende eines Fachsemesters mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen unter Einhaltung der Schriftform kündigen (…)“. In Ziffer 7.6 heißt es: „(…) Die Studierende kann einen Antrag auf Gewährung eines Sonderkündigungsrechts zum Ende des dritten Monats nach Studienbeginn stellen, sofern sie allen Vorgaben nachkommt, den Bewerbungsprozess nachhaltig und kontinuierlich verfolgt und bis zum 30./31. dieses Monats keinen Vertrag über ein Ausbildungsverhältnis oder ein „Training on the Job“ von einem Unternehmen angeboten bekommen hat. (…)“. Die Beklagte kündigte den Studienvertrag mit Schreiben vom 25.06.2014 (Ablichtung Bl. 7 d. A.) unter dem Hinweis auf ihre veränderte finanzielle Situation sowie Probleme bei der Suche nach einem betrieblichen Kooperationspartner für die Praxisausbildung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kündigungsschreibens selbst Bezug genommen. Die Klägerin nahm die Kündigung zum Ende des ersten Semesters, dem 31.03.2015, an. Mit der Klage begehrt sie nunmehr die Zahlung der Verwaltungspauschale, der Prüfungsgebühr sowie der Studiengebühren für das erste Fachsemester, d. h., sechs Monate.
8Die Klägerin ist der Ansicht,
9dass das Bedürfnis nach ihrer Planungssicherheit und wirtschaftlichen Kalkulation die vertraglich vereinbarte erste ordentliche Kündigungsmöglichkeit zum Ende des ersten Semesters rechtfertige. Bereits vor Semesterbeginn müsse die Klägerin entsprechende Ressourcen bereitstellen.
10Die Klägerin beantragt,
11wie erkannt.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht,
15sie habe das Vertragsverhältnis rechtzeitig vor Studienbeginn beendet. Die in Ziffer 7.4 des Vertrags vorgesehene erstmalige Kündigungsmöglichkeit zum Ende des ersten Fachsemesters trotz Nichtantritts des Studiums benachteilige sie nach dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Hierdurch wolle die Klägerin missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Beklagten ohne angemessenen Ausgleich durchsetzen. Durch die Kündigung mehr als drei Monate vor dem vereinbarten Studienbeginn habe die Klägerin genügend Zeit gehabt, ihre wirtschaftliche Kalkulation auf das Ausbleiben der Beklagten einzustellen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht C ist gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig, da die Klägerin als Privathochschule ihren Sitz in C und damit im hiesigen Amtsgerichtsbezirk hat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 29 Rn. 25 „Unterrichtsvertrag“).
19Die Klage ist auch begründet.
20I.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.590,00 Euro aus dem zwischen den Parteien am 23.04.2014 abgeschlossenen Studienvertrag.
22Die an sich wirksame Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25.06.2014 ist als ordentliche Kündigung auszulegen und hat erst zum Ende des ersten Fachsemesters, also zum 31.03.2014, zur Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien geführt.
23Der von der Beklagten im Kündigungsschreiben dargelegte Umstand, dass sie Schwierigkeiten mit der Suche nach einem Kooperationspartner habe, stellt keinen wirksamen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar. Aus der Regelung zu Ziffer 7.6 des Vertrags ergibt sich, dass das Studium zunächst auch ohne erfolgreiche Kooperation mit einem Praxisbetrieb aufgenommen werden kann, sofern sich der/die Studierende weiterhin nachhaltig um einen praktischen Ausbildungsplatz bemüht. Die Beklagte hat zu ihren Bewerbungen und Anstrengungen der Suche weder im Kündigungsschreiben noch im Rahmen des Rechtsstreits näher vorgetragen, so dass diesbezüglich kein Umstand ersichtlich ist, weshalb die Beklagte das Studium zunächst nicht auch ohne Praxisausbilder sinnvoll hätte beginnen können. Hinzukommt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung und dem Semesterstart noch mehr als drei Monate lagen. Aus dem Vortrag der Beklagten wird nicht ersichtlich, dass in dieser Zwischenzeit die Bewerbung bei einem Ausbildungsbetrieb nicht noch Aussicht auf Erfolg hätte haben können.
24Soweit die Beklagte im Kündigungsschreiben übrigens noch angeführt hat, dass sie während des Studiums Einblicke in verschiedene Bereiche des Gesundheitswesens gewinnen wolle, was ihr bei einem festen Kooperationspartner nicht möglich sei, vermag dies eine außerordentliche fristlose Kündigung ebenfalls nicht wirksam zu begründen. Die Beklagte, die den Studienvertrag erst rund zwei Monate vor der Kündigung unterzeichnet hatte, ließ sich auf die Studienbedingungen bewusst und willentlich ein und damit auch den Umstand, dass ein Teil der Ausbildung bei einem (festen) Unternehmen stattzufinden hat.
25Der von der Beklagten außerdem angegebene Kündigungsgrund der Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse führt ebenfalls nicht zur außerordentlichen fristlosen Beendigung des Studienvertrags. Abgesehen davon, dass die Beklagte im Rechtsstreit hierzu auch keinen näheren Einzelheiten vorgetragen hat, fällt der Umstand der finanziellen Leistungsfähigkeit grundsätzlich in ihre eigene Risikosphäre, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vertrag erst zwei Monate zuvor geschlossen wurde und der Beklagten bei Vertragsschluss unstreitig alle mit dem Studium verbundenen Kosten und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin bekannt waren. Sie waren daher von ihr in die Entscheidung zum Abschluss des Studienvertrags für die Dauer des Studiums, also mehrere Jahre, sorgfältig einzubeziehen.
26Die ordentliche Kündigungsfrist gemäß Ziffer 7.4 des Studienvertrags, nämlich jeweils sechs Wochen zum Semesterende, erstmals zum Ende des ersten Semesters, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB liegt nicht vor. Die formularmäßige Klausel stellt sich auch nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Unangemessen ist eine solche dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zur Bewertung heranzuziehen ist hierbei neben der Mindestdauer der vertraglichen Bindung die Höhe der Studiengebühren, die Prüfung der persönlichen Fähigkeiten des Studenten sowie die Planungssicherheit der Hochschule (vgl. im Einzelnen LG L1, Urteil vom 07.10.2010, Az. 37 O 153/10 – zitiert nach Juris). Die Fähigkeit und Eignung der Beklagten zur Aufnahme des Studiums „Health Care & Social Management“ ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Aufnahme des Studiums ist, wie ausgeführt, auch ohne erfolgreiche Suche eines Kooperationspartners möglich, so dass diese Bemühungen weiterlaufen können, während der/die Studierende gemäß Ziffer 7.6 zumindest für drei Monate bereits am theoretischen Unterricht teilnehmen, somit von dem Bildungsangebot der Klägerin profitieren kann und dadurch für die Zahlung der vereinbarten Gebühren auch eine entsprechende Gegenleistung erhält. Eine allgemeine ordentliche Kündigungsmöglichkeit erstmalig zum Ende des ersten Semesters erscheint bereits vor diesem Hintergrund nicht unangemessen lang. Weiter zu berücksichtigen ist das Interesse der Klägerin an einer sicheren wirtschaftlichen und personellen Organisation des Studienbetriebs (vgl. LG L1, aaO).
27Der Anspruch auf Erstattung von Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 288, 286 BGB. Einer Mahnung bedurfte es nicht, da für die Zahlung eine
28Zeit nach dem Kalender bestimmt war, hier zum 30.09.2014.
29II.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert: 4.590,00 Euro

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Annotations
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.