Amtsgericht Borken Urteil, 05. Feb. 2015 - 12 C 106/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Auffahrunfalls, der sich am 07.05.2012 in H ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
3Durch die Kollision ist das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden. Die Klägerin hat ein Gutachten zur Schadenshöhe eingeholt, in dem die Reparaturkosten mit 1.153,86 € brutto beziffert wurden und eine Reparaturdauer von 3 Werktagen ermittelt wurde. Das Gutachten kostete 364,26 €. Ferner wurde an dem Fahrzeug eine Notreparatur durchgeführt, die Kosten von 125,71 € verursachte. Am 16.05.2012 mietete die Klägerin ein Fahrzeug zu einem Preis von 49,50 €. Insgesamt berechnet die Klägerin ihren Schaden wie folgt:
4Reparaturkosten brutto 1.153,86 €
5Nutzungsausfall für 3 Tage a 23 € 69,00 €
6Kosten Gutachten 364,26 €
7Kosten Notreparatur 125,71 €
8Kosten Mietwagen 16.05.2012 49,50 €
9Kostenpauschale 25,00 €
10Gesamt 1.787,33 €
11Mit Schreiben vom 22.05.2012 hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.05.2012 zur Zahlung des Gesamtbetrags aufgefordert.
12Die Beklagte hat auf den Schaden insgesamt einen Betrag von 1.428,46 € gezahlt, so dass noch ein Betrag von 358,87 € offen ist. Die Einzelheiten zur Zahlung ergeben sich aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2012 (Bl. 79 d.A.), auf das Bezug genommen wird.
13Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 750 € für angemessen.
14Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion 1. Grades sowie eine Schädel- und Schulterprellung rechts erlitten. Sie habe über einen Zeitraum von 4 Wochen unfallbedingt unter anhaltenden Kopfschmerzen, Übelkeit und HWS-/Schulterschmerzen gelitten. Aufgrund dieser Therapie sei sie längere Zeit behandelt worden und zwar mittels Physiotherapie, lokaler Wärme, Muskelrelaxantien und Laserbehandlung.
15Auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, wegen derer die Klägerin zunächst Freistellung beantragt hatte, hat die Beklagte während des laufenden Verfahrens eine Zahlung geleistet, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.
16Sie beantragt,
171.
18die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.787,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2012 abzüglich am 28.06.2012 gezahlter 1.428,46 € zu zahlen;
192.
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne keine Mehrwertsteuer verlangen, da diese mangels Reparatur des Fahrzeugs nicht angefallen sei. Gleiches gelte für die Kosten für einen 3-tägigen Nutzungsausfall. Ferner seien die Verbringungskosten nicht zu erstatten, da diese – was unstreitig ist – tatsächlich nicht angefallen sind. Dazu behauptet sie, die in der Region ansässigen Fachwerkstätten verfügten regelmäßig über eine eigene Lackiererei, so dass eine Verbringung nicht erforderlich sei. UPE-Aufschläge könnten ebenfalls nicht verlangt werden. Diese seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie angefallen sind, was vorliegend – unstreitig – nicht der Fall ist. Schließlich seien die Kosten der Notreparatur nicht erstattungsfähig, da diese bereits vollständig in den kalkulierten Reparaturkosten enthalten seien.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen Dr. C und Dr. N vom 26.09.2013 (Bl. 140ff. d.A.), auf die Stellungnahme von Dr. C vom 19.03.2014 (Bl. 269ff d.A.) sowie auf die Stellungnahme von Dr. N vom 28.05.2014 (Bl. 317ff d.A.) Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
28I.
29Der Klägerin hatte gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249ff. BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.428,46 € jedoch vollständig abgegolten.
301.
31Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf materiellen Schadensersatz. Die Beklagte hat von der Schadensberechnung der Klägerin (s.o. und Bl. 28 d.A.) zu Recht Abzüge gemacht. Nicht erstattet wurde die Mehrwertsteuer für die vollständige Reparatur und die Kosten für einen dreitägigen Nutzungsausfall in Höhe von 69 €. Ferner wurden Die im Rahmen der Notreparatur angefallenen Kosten auf die Nettokosten der vollständigen Reparatur angerechnet. Sofern die Klägerin Verzugszinsen geltend macht, sind diese aufgrund einer Überzahlung der Beklagten bereits abgegolten. Dazu im Einzelnen:
32a) Ersatz der Mehrwertsteuer kann die Klägerin nur verlangen, soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies ist nur hinsichtlich der Notreparatur der Fall und insofern hat die Beklagte auch die Mehrwertsteuer gezahlt, vgl. Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2012 (Bl. 79 d.A.).
33b) Mietwagenkosten kann die Klägerin ebenfalls nur verlangen, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies ist lediglich am 16.05.2012 der Fall gewesen. Durch die Nutzung eines Mietwagens an diesem Tag entstanden Kosten in Höhe von 49,50 €, die die Beklagte beglichen hat, vgl. Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2012 (Bl. 79 d.A.). Ein weiterer Anspruch wegen eines dreitägigen Nutzungsausfalls besteht nicht, da diese Schadensposition im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht ersatzfähig ist. Einen solchen Nutzungsausfall hat es nicht gegeben. Das Fahrzeug wurde nicht repariert. Die Klägerin musste nicht auf die Nutzung verzichten.
34c) Die Kosten für die Notreparatur wurden zu Recht abgezogen, da diese Kosten keinen zusätzlichen Aufwand darstellen. Im Rahmen der Notreparatur wurden ausschließlich Arbeiten geleistet, die auch im Rahmen einer vollständigen Reparatur zu leisten wären. Davon ist das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. C in dessen Gutachten vom 26.09.2013 überzeugt (vgl. Bl. 147 d.A.). Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass im Rahmen der Notreparatur lediglich solche Arbeiten ausgeführt wurden, die auch nach dem Gutachten des Sachverständigen E für eine vollständige Reparatur erforderlich gewesen wären. An der Richtigkeit dieser Ausführungen hat das Gericht keinerlei Zweifel.
35d) Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung ihres materiellen Schadens seit Verzugseintritt aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249ff., 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
36Verzug ist allerdings nicht schon mit Ablauf der im Anspruchsschreiben vom 22.05.2012 gesetzten Frist am 31.05.2012 sondern erst am 06.06.2012 eingetreten. Dem Haftpflichtversicherer steht vor der Regulierung eines Unfalls eine angemessene Prüffrist zu, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens ausgelöst wird und nach Auffassung des Gerichts 2 Wochen beträgt (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 10 W 1789/10 m.w.N. zum Streitstand). Die Beklagte befand sich danach für 23 Tage in Verzug, so dass sich Verzugszinsen in Höhe von 3,93 € errechnen.
37Zugleich ist aber hinsichtlich der UPE-Aufschläge eine Überzahlung von 11,21 € entstanden, die die Verzugszinsen deutlich übersteigt, so dass die Beklagte keine weiteren Zahlungen zu leisten hat. Im Gutachten E sind bei der Schadenkalkulation UPE-Aufschläge in Höhe von 13% berücksichtigt worden, die eine Kostenerhöhung von 48,57 € bedeuten (vgl. Bl. 63 d.A). Gerechtfertigt war aber nur ein Ansatz von UPE-Aufschlägen in Höhe von 10%, da UPE-Aufschläge nur in dieser Höhe von Vertragswerkstätten in der Region verlangt werden. Letzteres steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. C in dessen Gutachten vom 26.09.2013 (vgl. Bl. 147 d.A.) fest. Folglich ist in Höhe von 3% (= 11,21 €) eine Überzahlung eingetreten.
38Auf die Einwände der Beklagten wegen der Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der vom Gutachter E kalkulierten Verbringungskosten kommt es danach nicht mehr an.
392.
40Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Sie hat nicht den Nachweis führen können, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.05.2012 die behaupteten Verletzungen erlitten hat.
41Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. u.a. BGHZ 53, 245, 256; BGH VersR 1977, 721; BGH VersR 1989, 758).
42Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unfallbedingt die behaupteten Verletzungen erlitten hat. Es bleiben Zweifel, die aufgrund der Beweislastverteilung – die Klägerin hat den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung zu führen – zu Lasten der Klägerin gehen.
43An einer unfallbedingten Verletzung der Klägerin ergeben sich insbesondere aufgrund der Feststellungen des technischen Sachverständigen Dr. C Zweifel. Aufgrund von Versuchsergebnissen konnte der Sachverständige nach Auswertung der Schäden eine Relativgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen von etwa 9 bis 12 km/h ermitteln. Daraus hat er nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert errechnet, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, die die Klägerin in ihrem Pkw aufgrund des Heckanstoßes erfuhr, in der Größenordnung zwischen etwa 6 und 9 km/h lag. Diese geringe Geschwindigkeitsänderung bedingt eine geringe kollisionsbedingte Belastung des Körpers der Klägerin. Die Belastung lag unterhalb derjenigen, die bei Autoskooterkollisionen auf Jahrmärkten auftreten, die von den Insassen folgenlos toleriert werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin in einer etwas vorgebeugten Sitzposition saß, als es zum Anstoß kam. Dies führt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C dazu, dass die auf den Körper auftretende Belastung geringer wird. Auch diese hat er nachvollziehbar erläutert, indem er anführte, bei der Bewegung des Körpers nach hinten in Richtung Kopfstütze werde bereits Energie abgebaut.
44Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C für nachvollziehbar und folgt ihnen uneingeschränkt.
45Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsänderung kommt die orthopädische Sachverständige Dr. N zu dem Ergebnis, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin durch den Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten hat und dass die Klägerin aufgrund von bei dem Unfall erlittenen Verletzungen 13 Tage arbeitsunfähig war und eine weitere ärztliche Behandlung sowie diverse Krankengymnastiktermine erforderlich waren.
46Die Sachverständige Dr. N hat nachvollziehbar erläutert, warum eine unfallbedingte Schädelprellung der Klägerin aus ihrer Sicht unwahrscheinlich ist. Dies hat sie zum einen mit der Anstoßkonstellation begründet. Bei einem Heckanstoß komme allenfalls ein Anstoß an die Kopfstütze in Betracht. Dieser sei der Klägerin ebenso wenig in Erinnerung wie eine schmerzhafte Schädelprellung, was deutlich gegen einen relevanten Anstoß spricht. Aus den gleichen Gründen ist es ebenfalls unwahrscheinlich, dass es durch den Unfall zu einer Schulterprellung gekommen ist.
47Weiter hat die Sachverständige N ausgeführt, es sei aufgrund der näheren Umstände des Unfalls, wie sie im technischen Teil des Gutachtens ermittelt wurden, und unter Berücksichtigung der anzunehmenden individuellen Belastbarkeit und der Sitzposition der Klägerin unwahrscheinlich, dass es zu einer Halswirbelsäulendistorsion gekommen sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der klinischen Symptomatik und der Bildgebung, insbesondere auch der diagnostizierten Steilstellung der Halswirbelsäule, zumal diese nach dem Unfall weniger ausgeprägt war als vor dem Unfall.
48Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. N sind ebenfalls nachvollziehbar, umfassend und insbesondere auch wissenschaftlich fundiert. Auch ihnen folgt das Gericht einschränkungslos.
49Eine persönliche Anhörung der Klägerin oder eine Parteivernehmung der Klägerin war ebenso wenig erforderlich wie die Vernehmung der von der Klägerin zu den Verletzungen benannten Zeugen. Es kann unterstellt werden, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt hätten, ohne dass sich ein abweichendes Urteil ergeben hätte. Die Sachverständige Dr. N hat die Klägerin umfassend untersucht und ihrer Begutachtung zudem die erhobenen ärztlichen Befunde und dortigen Angaben zugrunde gelegt. Sie hat dabei die Angaben der Klägerin nicht in Abrede gestellt und unter andrem ausgeführt, ein leidensbetonendes Verhalten habe die Klägerin nicht gezeigt. In ihrem Gutachten ist sie gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, es sei unwahrscheinlich, dass die geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Selbst bei Anhörung der Klägerin und Bestätigung ihrer Beschwerden durch die Klägerin und die Zeugen bestünden danach die von der Sachverständigen Dr. N erläuterten Zweifel daran, dass diese Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.
50II.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
55a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
56b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
57Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
58Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
59Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
60Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
61Unterschrift
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.